{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_299-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"III ZR 299/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Montanunionvertrag Art. 4 lit. c; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Zur Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebots bei der Rückforde- rung einer unzulässigen Stahlbeihilfe, die aufgrund des Kreditauftrags einer Ge- bietskörperschaft an eine Bank in Form eines Darlehens gewährt wurde, wenn die Rückzahlungsforderung der Bank an eine Unternehmensgruppe verkauft wurde, die auch das begünstigte Unternehmen erworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 299/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nMontanunionvertrag Art. 4 lit. c; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. \n\nZur Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebots bei der Rückforde-\n\nrung einer unzulässigen Stahlbeihilfe, die aufgrund des Kreditauftrags einer Ge-\n\nbietskörperschaft an eine Bank in Form eines Darlehens gewährt wurde, wenn die \n\nRückzahlungsforderung der Bank an eine Unternehmensgruppe verkauft wurde, \n\ndie auch das begünstigte Unternehmen erworben hat. \n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - III ZR 299/05 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 2. April 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie klagende Stadt H. verlangt von dem Beklagten \n\ndie Rückgewähr einer Beihilfe. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Rechts-\n\nnachfolgerin der H. S. GmbH (im Folgenden: HSW), die \n\nnach Übernahme stahlerzeugender und -verarbeitender Anlagen von einem \n\nVorgängerunternehmen 1984 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte. \n\n2 \n\n1992 geriet die europäische Stahlindustrie zunehmend in die Krise. Auch \n\ndie HSW erlitt in diesem Zusammenhang hohe Verluste und benötigte aus die-\n\nsem Grund weitere Liquidität. Die H. L. B. - Girozentrale - \n\n(jetzt: H. -Bank, im Folgenden: HLB), die Hausbank der HSW, erhöh-\n\nte ihre dem Unternehmen gewährten Betriebsmittelkredite seit 1992 zweimal. \n\nZudem räumte sie der Gesellschaft die Möglichkeit ein, zur Abdeckung eines \n\nkurzfristigen Spitzenbedarfs an liquiden Mitteln einen sogenannten Swing in \n\nHöhe von 10 Mio. DM in Anspruch zu nehmen. Diesen Erweiterungen des Dar-\n\nlehensengagements lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ent-\n\nsprechende Kreditaufträge der Klägerin an die HLB zugrunde. \n\n3 \n\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: \n\nKommission) leitete mit Beschluss vom 6. Juli 1994 ein Verfahren nach Art. 6 \n\nAbs. 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Stahlbeihilfenkodex) der Kommis-\n\nsion ein, um zu überprüfen, ob in den Erweiterungen der Kreditlinie einschließ-\n\nlich des Swings eine mit dem Vertrag über die Gründung der Europäischen \n\nGemeinschaft für Kohle und Stahl (Gesetz vom 29. April 1952, BGBl. II S. 445 \n\nin der Fassung des Gesetzes zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Euro-\n\npäische Union vom 28. Dezember 1992, BGBl. II S. 1251, 2002 außer Kraft ge-\n\ntreten; im Folgenden: EGKSV) und dem Stahlbeihilfenkodex unvereinbare \n\nstaatliche Beihilfe lag. \n\n4 \n\nMit Vertrag vom 27. Dezember 1994 erwarb die V. I. \n\nB.V. (im Folgenden: V. ), ein zur weltweit im Stahlgeschäft tätigen I. -\n\nGruppe gehörendes Unternehmen, sämtliche Geschäftsanteile der HSW mit \n\nWirkung zum 1. Januar 1995 für 10 Mio. DM. Mit Vertrag vom selben Tag ver-\n\nkaufte und übertrug die HLB ihre Forderungen aus den der HSW eingeräumten \n\nBetriebsmittelkrediten, die sich auf 154.105.519,31 DM beliefen, zum Preis von \n\n61.965.987,37 DM ebenfalls an V. . Diese Forderungen übertrug V. \n\nspäter auf das mit ihr konzernverbundene Unternehmen P. Ltd. (im Fol-\n\ngenden: P. ) weiter. \n\n5 \n\nDie Kommission erließ nach Abschluss ihres Prüfungsverfahrens am \n\n31. Oktober 1995 folgende Entscheidung (ABl.EG vom 28. März 1996 Nr. L 78 \n\nS. 31, 42): \n\n\"Artikel 1 … \n\nArtikel 2 \n\nDie der H. S. GmbH auf der Grundlage der Er-\nweiterung der von der H. L. B. Girozentrale \nim Auftrag der Stadt H. eingeräumten \nKreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember 1992 gewährten Darlehen \nund die der H. S. GmbH auf der Basis der gesamten \nim Dezember 1993 von der H. L. B. Girozentrale \nim Auftrag der Stadt H. eingeräumten Kreditlinie \nüber 174 Mio. DM sowie eines Swing von 10 Mio. DM gewährten \nDarlehen stellen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem EGKS-\nVertrag und dem Stahlbeihilfenkodex nicht vereinbar ist. \n\nArtikel 3 \n\nDeutschland fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen von dem \nbegünstigten Unternehmen zurück. Die Rückzahlung erfolgt ge-\nmäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts ein-\nschließlich Zinsen… Der Kaufpreis, den die V. I. \nB.V. für die Abtretung der Forderungen von der H. \nL. B. Girozentrale bezahlen wird, wird als Teil der Rück-\nzahlung der Beihilfe betrachtet. \n\nArtikel 4 …\" \n\n6 \n\nDie Entscheidung der Kommission ist nach der Überprüfung durch das \n\nGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 29. Juni \n\n2000 - T-234/95, Slg. 2000, II-2603) und den Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften (Beschluss vom 25. April 2002 - C-323/00 P, Slg. 2002, \n\nI-3919) inzwischen bestandskräftig. \n\n7 \n\nDie Klägerin behauptet, sie sei mittlerweile von der HLB in Höhe des \n\nnach dem Verkauf der Forderung verbliebenen Differenzbetrages in Anspruch \n\ngenommen worden und habe daraufhin entsprechende Zahlungen geleistet. Sie \n\nvertritt die Auffassung, sie habe gegen den Beklagten unter Berücksichtigung \n\ndes von V. für die Forderungsabtretung gezahlten Kaufpreises einen An-\n\nspruch auf Rückzahlung der Betriebsmittelkredite in Höhe von insgesamt \n\n92.139.531,94 DM. Hiervon fordert sie im vorliegenden Rechtsstreit einen Teil-\n\nbetrag von 1 Mio. DM. \n\n8 \n\n9 \n\nDer Beklagte macht geltend, die Insolvenzschuldnerin bzw. deren \n\nRechtsvorgängerin hätten ihre Kreditverbindlichkeiten bis auf einen Teil der Zin-\n\nsen durch Zahlung an P. mittlerweile vollständig getilgt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Demgegenüber hat das Be-\n\nrufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die spätere Insolvenz-\n\nschuldnerin antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit seiner vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt der Beklagte, der den Rechtsstreit nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens während des Revisionsrechtszugs aufgenommen hat, \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n10 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat den von der Klägerin erhobenen Anspruch un-\n\nI. \n\nter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung - Leistungskon-\n\ndiktion - für begründet erachtet. Es hat angenommen, in dem zwischen der Klä-\n\ngerin und der HSW bestehenden Subventionsverhältnis habe die eigentliche \n\nVermögensverschiebung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung trotz \n\nEinschaltung eines Kreditinstituts zwischen der öffentlichen Hand und dem sub-\n\nventionierten Unternehmen stattgefunden. Die Finanzhilfen zur Abwendung des \n\nKonkurses der HSW habe die Klägerin gewährt und sich hierfür der HLB nur \n\nzum Vollzug bedient. Die Klägerin und die HLB seien wirtschaftlich identisch \n\ngewesen. Die HLB habe seinerzeit in der Rechtsform einer Anstalt des öffentli-\n\nchen Rechts bestanden, die als Staatsbank die Geschäfte der Klägerin besorgt \n\nhabe. Überdies habe sich das Stammkapital allein in den Händen der Klägerin \n\nbefunden, die zudem für die Verbindlichkeiten der Bank als Gewährträgerin ein-\n\nzustehen gehabt habe. Den Umständen und der Interessenlage nach stelle sich \n\ndie Kreditgewährung - wie in den Anweisungsfällen im Giroverkehr - so dar, als \n\nhabe die HLB an die Klägerin und diese an die HSW geleistet, wobei der HLB \n\nnur die Funktion einer Zahlstelle zugekommen sei. Wegen Verstoßes gegen \n\ndas Beihilfeverbot des Art. 4 lit. c EGKSV habe es im Verhältnis zwischen Klä-\n\ngerin und der HSW für die nunmehr zurück verlangte Leistung keinen Rechts-\n\ngrund gegeben. Einwendungen nach § 817 Satz 2, § 818 Abs. 3 BGB könnten \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\nnicht geltend gemacht werden. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei der \n\nHSW bekannt gewesen, seit sie von der Kommissionsentscheidung vom \n\n31. Oktober 1995 erfahren habe. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nDie Rückabwicklung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe erfolgt, \n\nwie auch in Art. 3 Satz 2 der Kommissionsentscheidung vom 31. Oktober 1995 \n\nniedergelegt ist, nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten. \n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anwendung des mitglied-\n\nstaatlichen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts \n\nnicht beeinträchtigen darf (z.B.: EuGH, Slg. 1983, 2633, 2666, Rn. 22; EuG, \n\nSlg. 1995, II-1675, 1707, Rn. 82; Bunte in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch, 2001, § 142 Rn. 21; vgl. jetzt auch Art. 14 Abs. 3 der Verord-\n\nnung EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vor-\n\nschriften für die Anwendung von Art. 93 EGV, ABl.EG vom 27. März 1999, Nr. \n\nL 83 S. 1). Das heißt, das nationale Recht muss im Zusammenhang mit der \n\nRückführung gemeinschaftswidrig ausgekehrter Beihilfen das Effizienzgebot \n\nberücksichtigen, mithin eine wirksame Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher \n\nVorgaben gewährleisten (Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbs-\n\nrecht, 2004, § 45 Rn. 37, vgl. auch EuGH, Slg. 1990, I-2433, 2473, Rn. 18 ff). \n\nSeine Anwendung darf die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforde-\n\nrung nicht praktisch unmöglich machen (Vereitelungsverbot: EuGH aaO; EuZW \n\n1990, 224, 226; EuZW 1990, 387 Rn. 12; EuZW 1997, 276, 277 Rn. 24). Ob die \n\nKlägerin unter Anwendung dieser Grundsätze verlangen kann, dass die der \n\nHSW als europarechtswidrige Beihilfe zugewendeten Darlehensvaluta an sie \n\n(zurück-)gezahlt werden, hängt noch von ergänzenden Feststellungen ab. \n\n14 \n\n2. \n\nDie Kommission hat als - im Ansatz von dem Verstoß der Beteiligten ge-\n\ngen das Gemeinschaftsrecht unabhängige - Rechtsgrundlage für einen derarti-\n\ngen Anspruch § 774 Abs. 1, § 778 BGB zu erwägen gegeben (vgl. Schreiben \n\nvom 31. Juli 1996), deren Voraussetzungen mit den Kreditaufträgen (vgl. § 778 \n\nBGB) und Zahlungen der Klägerin an die HLB (vgl. § 774 Abs. 1 BGB) erfüllt \n\nsein könnten. Eine auf diese Anspruchsgrundlage gestützte Forderung scheitert \n\njedoch, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, daran, dass die \n\ninfolge ihrer Kreditaufträge gemäß § 778 BGB begründete Bürgschaftsverpflich-\n\ntung der Klägerin mit der Übertragung der Forderungen der HLB an V. \n\nerloschen ist. \n\n15 \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, ihre Kreditaufträge seien auf den ersten \n\nGläubiger, mithin die HLB, beschränkt gewesen. Mit einer solchen Einschrän-\n\nkung wird der Übergang der Bürgschaft gemäß § 401 BGB bei Übertragung der \n\nForderung ausgeschlossen (vgl. BGHZ 115, 177, 181; Staudinger/Horn, BGB, \n\n13. Bearb., § 765 Rn. 208). Da die Bürgschaft streng akzessorisch ist und des-\n\nhalb der Gläubiger der Hauptforderung und der Bürgschaftsgläubiger ein und \n\ndieselbe Person sein müssen, führt die wirksame Abtretung der Hauptforderung \n\nzum Erlöschen der Bürgschaft, wenn der Übergang der Rechte aus dieser aus-\n\ngeschlossen ist und damit die Gläubigeridentität aufgehoben wird (BGH aaO, \n\nS. 183 f). \n\n16 \n\nDie Abtretung der Forderungen der HLB an V. war wirksam. Nach \n\nden revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden und von den Parteien auch \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts erfasste der zwischen der \n\nHLB und V. geschlossene Abtretungsvertrag sämtliche gegen die HSW \n\ngerichteten Ansprüche der Bank gleichgültig, welchen Rechtsgrund sie hatten. \n\nFür den Übergang der Forderungen auf die Zessionarin ist es deshalb unbe-\n\nachtlich, ob die Rückzahlungsansprüche der HLB gegen die HSW auf den Dar-\n\nlehensverträgen (§ 607 Abs. 1 BGB a.F) beruhten oder - im Falle deren Nichtig-\n\nkeit nach § 134 BGB i.V.m. Art. 4 lit. c EGKSV (siehe hierzu sogleich unter \n\nNummer 3) - auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. \n\n17 \n\n3. \n\nDie Klägerin kann bei autonomer Anwendung deutschen Rechts von \n\ndem Beklagten auch nicht die Rückzahlung der der HSW überlassenen Darle-\n\nhensmittel an sich verlangen, weil die Kreditgewährung zugunsten dieses Un-\n\nternehmens gegen Art. 4 lit. c EGKSV verstieß. \n\n18 \n\nFür die rechtliche Beurteilung sind drei Rechtsbeziehungen zu unter-\n\nscheiden. Zwischen der Klägerin und der HSW bestand ein Rechtsverhältnis \n\nbetreffend die Gewährung der Subvention (Subventionsverhältnis). Die HLB \n\nund die HSW waren durch ein Darlehensverhältnis verbunden. Zwischen der \n\nKlägerin und der HLB bestand schließlich ein Kreditauftragsverhältnis, das die \n\nZuwendung der Subvention an die HSW zum Gegenstand hatte. \n\n19 \n\nOb die von der Kommission bindend festgestellte Verletzung von Art. 4 \n\nlit. c EGKSV zur rechtlichen Nichtigkeit der zwischen der Klägerin und der HSW \n\nbestehenden Subventionsbeziehungen führte, ist nicht erheblich. Die vor allem \n\nin Bezug auf Verstöße gegen Art. 87, 88 EGV, insbesondere bei Dreiecksver-\n\nhältnissen nicht in allen Einzelheiten geklärte Frage, ob und in welchem Umfang \n\ndie Rechtsbeziehungen der Beteiligten im Fall einer unter Verletzung von Ge-\n\nmeinschaftsrecht gewährten Beihilfe nach § 134 BGB nichtig sind (für <weitge-\n\nhende> Nichtigkeit z.B.: BGH, Urteile vom 4. April 2003 - V ZR 314/02 - VIZ \n\n2003, 340, 341 f; vom 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03 - EuZW 2004, 254, 255 \n\nund vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03 - WM 2004, 468, 469 jew. m.w.N.; zu-\n\nstimmend: Kühling ZWeR 2003, 498, 501 ff; Martin-Ehlers WM 2003, 1598, \n\n1603; differenzierend: Schmidt-Räntsch NJW 2005, 106, 108 f; kritisch: Hei-\n\ndenhain EuZW 2005, 135 ff) kann deshalb auf sich beruhen. \n\n20 \n\na) Sollte das Subventionsverhältnis zwischen der Klägerin und der HSW, \n\naufgrund dessen erstere die Kreditaufträge erteilt hat, nach § 134 BGB rechts-\n\nunwirksam sein, hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend \n\nausgeführt hat, die Leistungen der Klägerin, die diese gegenüber der HSW er-\n\nbracht hat, nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückzugewähren. Hieraus \n\nfolgt indessen nicht, dass die Klägerin die Rückzahlung der der HSW ausge-\n\nreichten Darlehensvaluta an sich verlangen kann. \n\n21 \n\naa) Das der Kreditgewährung durch die HLB zugrunde liegende Verhält-\n\nnis zwischen der Klägerin und der HSW ist zivilrechtlicher Natur, so dass § 812 \n\nBGB für dessen Rückabwicklung heranzuziehen ist. Das Beihilfeverhältnis zwi-\n\nschen Staat und Unternehmen kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich \n\nausgestaltet sein (Bleckmann, Subventionsrecht, S. 18 f; Deckert/Schroeder \n\nEuR 1998, 291, 311 f; Niggemann, Staatsbürgschaften und Europäisches Bei-\n\nhilferecht, 2001, S. 142, 319, 335). Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, \n\ndass ihre Rechtsbeziehungen zivilrechtlicher Natur sind. Für eine abweichende \n\nBeurteilung besteht kein Anlass, zumal auch die Darstellung des Sachverhalts \n\nin den Gründen der Kommissionsentscheidung, des Gerichts erster Instanz und \n\ndes Europäischen Gerichtshofs diese rechtliche Würdigung nahe legt. \n\n22 \n\nbb) Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch der Klä-\n\ngerin gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sind nicht er-\n\nfüllt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat die HSW die Kreditmittel nicht \n\ndurch eine Leistung der Klägerin, sondern durch eine solche der HLB erlangt. \n\n23 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter \n\neiner Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB die bewusste und \n\nzweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen (z.B.: BGHZ 72, \n\n246, 248; 40, 272, 277; Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 - NJW \n\n1999, 1393, 1394; BGH, Versäumnisurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - \n\nWM 1994, 1420, 1421). Für die Bestimmung der Leistungsverhältnisse, in de-\n\nnen die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist, verbietet \n\nsich bei Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede \n\nschematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des ein-\n\nzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu be-\n\nachten (z.B.: BGHZ 105, 365, 369 m.w.N.; Senatsurteil vom 4. Februar 1999 \n\naaO). Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Aus-\n\ndruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer \n\nZuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsver-\n\nhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich \n\nzu suchen ist (BGH aaO). Das Erfordernis der Zweckgerichtetheit drückt hierbei \n\naus, dass die Leistung in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis in der Re-\n\ngel zur Erfüllung einer (nicht notwendig eigenen) Verbindlichkeit erfolgt \n\n(Lorenz JuS 2003, 729, 730). \n\n24 \n\nHiernach ist Gegenstand der von der Klägerin gegenüber der HSW er-\n\nbrachten Leistung nicht die Auszahlung der Darlehensvaluta. Eine andere Be-\n\ntrachtung würde insbesondere den Zwecken der beabsichtigten Unterstützung \n\nder HSW durch die Klägerin widersprechen. Sinn der Hilfestellung zugunsten \n\neines Unternehmens im Wege einer Staatsbürgschaft oder eines wirkungsglei-\n\nchen staatlichen Kreditauftrags ist es, gerade zu vermeiden, dass die öffentliche \n\nHand zur Unterstützung eines Unternehmens eigene liquide Mittel einsetzt (vgl. \n\nz.B.: Fischer WM 2001, 277; Hopt/Mestmäcker WM 1996, 753, 754; Mon-\n\ntag/Leibenath in: Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, § 7 \n\nRn. 1; Niggemann, Staatsbürgschaften und Europäisches Beihilferecht, 2001, \n\nS. 138). Vielmehr hat die Klägerin der HSW durch den mit der Wirkung des \n\n§ 778 BGB versehenen Kreditauftrag als Leistung lediglich die Möglichkeit er-\n\nöffnet, mit der HLB Darlehensverträge zu schließen, aufgrund deren die Bank \n\ndem Unternehmen die Kreditmittel zur Verfügung stellte. Ihre Leistung im Ver-\n\nhältnis zur HSW erschöpfte sich hierin. Die Auszahlung der Darlehensvaluta \n\nschuldete die Klägerin dem begünstigten Unternehmen gerade nicht. \n\n25 \n\ncc) Der Senat vermag die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, \n\nnicht die HLB, sondern die Klägerin sei wirtschaftlich als die eigentliche Darle-\n\nhensgeberin zu betrachten, und die Bank könne insoweit nur als \"Zahlstelle\" \n\nangesehen werden. \n\n26 \n\nInsbesondere der Umstand, dass die Klägerin aufgrund des Kreditauf-\n\ntrags mit dem Ausfallrisiko der HSW belastet war, macht sie noch nicht zur Dar-\n\nlehensgeberin. Es liegt gerade im Wesen des Kreditauftrags, dass das Dar-\n\nlehensverhältnis mit dem Zahlungsempfänger zwar im Auftrag des Auftrag-\n\ngebers, aber - wie sich schon aus dem Wortlaut des § 778 BGB ergibt - im ei-\n\ngenen Namen sowie auf Rechnung des Beauftragten begründet wird und der \n\nAuftraggeber nur das Ausfallrisiko übernimmt (RGZ 87, 144, 147). \n\n27 \n\nBei einem ungestörten Verlauf vollzieht sich die Abwicklung des Dar-\n\nlehensverhältnisses aus diesem Grunde allein zwischen Darlehensgeber und \n\n-nehmer. Der Kreditauftraggeber bleibt hieran unbeteiligt. Die Auszahlung der \n\nDarlehensvaluta durch die Bank (hier HLB) hat deshalb nicht nur den Zweck, \n\ndem Kreditauftrag gegenüber dem Auftraggeber (hier die Klägerin) nachzu-\n\nkommen, sondern auch - und vor allem - die (aufgrund des Kreditauftrags ein-\n\ngegangene) eigene Verpflichtung aus dem Kreditvertrag gegenüber dem Darle-\n\nhensnehmer (hier HSW) zu erfüllen. Mit der Lage im \"klassischen\" Anweisungs-\n\nverhältnis - etwa bei der Banküberweisung - ist diese Fallgestaltung entgegen \n\nder Auffassung der Vorinstanz nicht zu vergleichen. Dort wird durch die tatsäch-\n\nliche Zuwendung nur die Erfüllung von Verpflichtungen im Deckungs- und im \n\nValutaverhältnis bezweckt, wohingegen im Zuwendungsverhältnis regelmäßig \n\nkein eigener Leistungszweck verfolgt wird (vgl. z.B.: BGHZ 152, 307, 311). Der \n\nAngewiesene überbringt vielmehr infolge der Anweisung als Bote die Tilgungs- \n\nbeziehungsweise Zweckbestimmung im Valutaverhältnis zwischen Anweisen-\n\ndem und Anweisungsempfänger. Eine eigene Zweckerklärung gibt er im Ver-\n\nhältnis zum Anweisungsempfänger nicht ab (Staudinger/Lorenz, BGB, Neube-\n\narbeitung 1999, § 812 Rn. 49; vgl. auch MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 \n\nRn. 59). \n\n28 \n\nUnmaßgeblich ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, dass \n\nder Kreditauftrag im \"Deckungsverhältnis\" zwischen der Klägerin und der HLB \n\nden Auslöser für die Kreditgewährung zugunsten der HSW darstellte. Zwar ist \n\nauch in Dreiecksverhältnissen, etwa im Fall der angenommenen Anweisung \n\ngemäß § 784 BGB, denkbar, dass der Angewiesene auf \"Anstoß\" des Anwei-\n\nsenden zusätzlich eine eigene Leistungsverpflichtung gegenüber dem Anwei-\n\nsungsempfänger eingeht, die auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung \n\nbei der Anweisungslage keine Auswirkungen hat (MünchKommBGB/Lieb aaO \n\nRn. 52 f; Staudinger/Lorenz aaO Rn. 56). Diese Fälle entsprechen der vorlie-\n\ngenden Konstellation jedoch nicht. Die Klägerin hat - anders als etwa in der Si-\n\ntuation des § 784 BGB - die HLB nicht unmittelbar zur Erbringung der hier zu-\n\nrückverlangten Leistung (Auskehr der Darlehensvaluta) angewiesen, sondern \n\nlediglich den Abschluss von Darlehensverträgen ermöglicht, die gemäß § 778 \n\nBGB durch eine Bürgschaft besichert waren. \n\n29 \n\nDer vom Berufungsgericht weiter herangezogene Gedanke der wirt-\n\nschaftlichen Identität zwischen der Klägerin und der HLB ist für die Ermittlung \n\nder bereicherungsrechtlichen Leistungsbeziehungen - anders als bei der Ver-\n\nantwortung für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung (vgl. hierzu \n\ndas die HSW, die HLB und die Klägerin betreffende Urteil BGHZ 105, 168, \n\n177) - grundsätzlich, und auch hier, ohne Bedeutung. Würde die rechtliche \n\nSelbständigkeit mehrerer Personen mit dieser Erwägung beiseite geschoben, \n\nwäre etwa die Muttergesellschaft Kondiktionsgläubigerin, wenn ihre Tochter-\n\ngesellschaft ohne rechtlichen Grund einem Dritten gegenüber eine Leistung er-\n\nbringt. Dies wird zu Recht nicht zuletzt im Hinblick auf die Sicherheit des \n\nRechtsverkehrs, dem interne Beteiligungsverhältnisse in der Regel unbekannt \n\nsind, nicht erwogen. \n\n30 \n\ndd) Besteht die der HSW gewährte Leistung der Klägerin (nur) in der \n\nVerschaffung der Möglichkeit, Darlehensverträge mit der HLB zu schließen, \n\nkann sie im Wege der Kondiktion vom Beklagten allenfalls verlangen, dass die-\n\nser die Verträge rückabwickelt, indem er die aufgrund der Kreditverträge \n\nempfangenen Mittel an die Bank oder deren Rechtsnachfolger zurückzahlt. \n\nZahlung an sich hingegen kann die Klägerin nicht beanspruchen. \n\n31 \n\nb) Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, wenn der mit der \n\nKommissionsentscheidung vom 31. Oktober 1995 beanstandete Verstoß gegen \n\nArt. 4 lit. c EGKSV nicht nach § 134 BGB zur rechtlichen Unwirksamkeit des \n\nVerhältnisses zwischen der Klägerin und der HSW geführt hat. In diesem Fall \n\nhat die öffentliche Hand im Verhältnis zu dem begünstigten Unternehmen einen \n\nentweder unmittelbar aus dem Verstoß gegen Art. 4 lit. c EGKSV folgenden \n\nRückgewähranspruch (in diesem Sinne wohl: Heidenhain EuZW 2005, 135, \n\n138) oder ein sich hieraus ergebendes Kündigungs- oder Rücktrittsrecht (vgl. \n\nz.B. Frisinger/Behr RIW 1995, 708, 712 f für das Verhältnis zwischen Bank und \n\nDarlehensempfänger; ebenso wohl: Bartosch EuZW 2001, 650, 655; Fischer \n\nWM 2001, 277, 285), das zu einem Rückgewähranspruch führt. Ein solcher An-\n\nspruch der Klägerin gegen den Beklagten könnte weiter nach den Grundsätzen \n\ndes Fehlens der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) in Betracht kommen \n\n(vgl. Frisinger/Behr aaO ebenfalls für das Verhältnis zwischen Bank und Darle-\n\nhensempfänger; Tryantafyllou DÖV 1999, 51, 56; a.A.: Deckert/Schroeder EuR \n\n1998, 291, 320), da sich die gemeinsame Vorstellung der Klägerin und der \n\nHSW, die Vorgänge zur Erweiterung des Kreditvolumens seien keine europa-\n\nrechtlich relevante Beihilfe, als unzutreffend herausgestellt hat. \n\n32 \n\nUnabhängig davon, welche der vorgenannten Rechtsgrundlagen heran-\n\ngezogen wird, richtet sich die Abwicklung des zwischen der Klägerin und der \n\nHSW begründeten Subventionsverhältnisses nach § 346 BGB (vgl. zum weiten \n\nAnwendungsbereich der §§ 346 ff BGB z.B.: Palandt/Grüneberg, BGB, \n\n65. Aufl., Einf. vor § 346 Rn. 10 ff). Danach sind die einander empfangenen \n\nLeistungen zurückzugewähren. Aus den unter a) ausgeführten Gründen war \n\nGegenstand der Leistung der Klägerin nicht die Auskehr der Darlehensvaluta, \n\nsondern nur die Verschaffung der Möglichkeit, Darlehensverträge mit der HLB \n\nzu schließen. Diese Leistung ist auch nach § 346 BGB dadurch zurückzuge-\n\nwähren, dass die Darlehensverträge rückabgewickelt, mithin die erhaltenen Va-\n\nluta an den Kreditgeber beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger zurückge-\n\nzahlt werden. Einen Anspruch auf Zahlung an sich hat die Klägerin hingegen \n\nnicht. \n\n33 \n\nc) Dieses Ergebnis entspricht auch der in der Literatur zur Frage der \n\nRückabwicklung europarechtswidrig gewährter Beihilfen fast einhellig vertrete-\n\nnen Auffassung (vgl. z.B.: Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch, § 142 Rn. 45; Deckert/Schroeder aaO, S. 320 f; Fischer aaO S. 287; \n\nFrisinger/Behr aaO S. 712; Habersack ZHR 159 <1995>, 663, 682 ff; Klanten \n\nZIP 1995, 535, 543; Möller, Staatsbürgschaften \n\nim Lichte des EG-\n\nBeihilfenrechts, S. 208; Montag/Leibenath, aaO, § 7 Rn. 44, 57; Schütte/Kirch-\n\nhoff EWS 1996, 189, 190; Tryantafyllou aaO S. 55; die im Zusammenhang mit \n\nder Rückforderung der Beihilfe eine andere Möglichkeit als die Rückzahlung der \n\nDarlehensvaluta an die Bank gar nicht erst erwägen; so wohl auch: Leiner, \n\nStaatsbürgschaften und EG-vertragliches Beihilfeverbot, S. 196 f). Selbst dieje-\n\nnigen Autoren, die eine Abwicklung der Rechtsbeziehungen in Anlehnung an \n\ndie Grundsätze bei der Bankanweisung befürworten oder die Terminologie aus \n\ndem Anweisungsverhältnis auf die Beihilfebeziehung übertragen wollen, ziehen \n\ndaraus nicht den Schluss, dass der Staat aufgrund einer eigenen Leistung an \n\nden Kreditnehmer die Darlehensvaluta von diesem an sich zurückfordern könn-\n\nte. Sie gehen vielmehr mit der ganz herrschenden Meinung von einer Rück-\n\nabwicklung im Verhältnis zwischen Bank und Kreditnehmer aus (Hopt/Mest-\n\nmäcker WM 1996, 801, 804; Niggemann, Staatsbürgschaften und Europäisches \n\nBeihilferecht, S. 140 ff, 366 ff, 368, 370 ff; Frhr. v. Palombini, Staatsbürg-\n\nschaften und Gemeinschaftsrecht, S. 98 ff). \n\n34 \n\n4. \n\nDas europarechtliche Effizienzgebot (siehe oben Nummer 1) könnte je-\n\ndoch unter - noch aufzuklärenden - Umständen eine hiervon abweichende Be-\n\nurteilung der Rechtslage erfordern. \n\n35 \n\na) Zur wirksamen Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschrie-\n\nbenen Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beihilfe genügt es im Grund-\n\nsatz, wenn die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung der der HSW \n\nüberlassenen Mittel an die HLB beziehungsweise deren Rechtsnachfolger ver-\n\nlangen kann. Die Rückerstattung zu Unrecht gewährter staatlicher Beihilfen \n\ndient in erster Linie der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den \n\nmit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen wirtschaftlichen Vorteil verursacht \n\nwurde (z.B.: EuGH ZIP 2004, 1013, 1018, Rn. 75 f; vgl. auch EuGH Slg. 1995 \n\nI-699, 716, Rn. 21 f und Slg. 1995 I-673, 697, Rn. 26 f; EuG Slg. 1995 II-1675, \n\n1712, Rn. 97). Dieser Zweck tritt ein, wenn die Beihilfe aus dem Vermögen des \n\nbegünstigten Unternehmens ausscheidet, da der Empfänger den Vorteil, den er \n\ngegenüber seinen Mitbewerbern erhalten hatte, hierdurch verliert. Grundsätzlich \n\nunmaßgeblich für den Eintritt dieser Wirkung ist, ob der Staat, der Dritte, der die \n\nZuwendung unmittelbar ausgekehrt hat, oder dessen Rechtsnachfolger die Bei-\n\nhilfe zurückerhält (EuGH Slg. 1995 aaO unter Abweichung von einem gegentei-\n\nligen Votum des Generalanwalts, Slg. 1995 I-701, 707, Rn. 26; I-675, 685, \n\nRn. 37). \n\n36 \n\nb) Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die \n\nursprünglich der HLB zustehende gegen die HSW gerichtete Forderung inzwi-\n\nschen über V. an P. abgetreten ist. Hierbei handelt es sich um ein \n\nUnternehmen, das derselben Unternehmensgruppe wie die HSW und deren \n\nRechtsnachfolgerin angehört. Würde der Beklagte an die Zessionarin leisten, ist \n\nes denkbar - wozu allerdings weder Feststellungen der Kommission noch der \n\nVorinstanzen vorliegen -, dass trotz \"buchmäßiger\" Rückzahlung der Darle-\n\nhensvaluta die durch die rechtswidrige Beihilfegewährung verursachte Wettbe-\n\nwerbsverzerrung auf dem Stahlsektor weiterhin bestünde. \n\n37 \n\naa) Die Beihilfe könnte zwar möglicherweise auch in diesem Fall ohne \n\neinen \"Direktanspruch\" der Klägerin gegen die Beklagte rückabgewickelt wer-\n\nden, denn nach dem Vortrag der Klägerin haben die HLB und V. für den \n\nhier eingetretenen Fall, dass sich die Leistungen zugunsten der HSW als ge-\n\nmeinschaftsrechtswidrige Beihilfe herausstellen sollten, eine Anpassung des \n\nForderungskaufvertrags vereinbart. Diese sollte zu einer Rückabtretung des \n\ngegen die HSW beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin gerichteten An-\n\nspruchs führen, soweit die zedierte Forderung wertmäßig den von V. ge-\n\nzahlten Kaufpreis überstieg. Sobald V. die Forderung gegen die HSW \n\nnach entsprechendem Rückerwerb von P. zurück abgetreten hat, kann die \n\nBeihilfe vom Beklagten wieder an die Bank geleistet und so die gemeinschafts-\n\nrechtlich gebotene Rückabwicklung vollzogen werden. V. war verpflichtet, \n\nsich gegenüber P. ein Recht zum Rückerwerb der Forderung für den Fall \n\nvorzubehalten, dass die Zession in ihrem Verhältnis zur HLB rückgängig zu \n\nmachen ist. Sollte V. dies versäumt haben, wäre sie der Bank gegenüber \n\nzum Wertersatz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 \n\nEGBGB). Sobald dieser geleistet wird, scheidet die Beihilfe wirtschaftlich aus \n\ndem Vermögen der I. -Gruppe aus. Auch damit wird das gemeinschafts-\n\nrechtliche Rückabwicklungsgebot gewahrt - vergleichbar mit der Leistung des \n\nKaufpreises für die Forderung (siehe Artikel 3, letzter Absatz der Kommissions-\n\nentscheidung vom 31. Oktober 1995). \n\n38 \n\nDie Klägerin kann von der HLB (jetzt H. -Bank) auch verlan-\n\ngen, dass sie ihre Rechte auf Rückabtretung der durch Vertrag vom \n\n27. Dezember 1994 übertragenen Forderungen gegenüber V. geltend macht \n\nund dass sie - falls nicht aus den oben genannten Gründen die gebotene Rück-\n\nabwicklung bereits durch eine Wertersatzleistung von V. erfüllt wird - nach \n\nerfolgter Rückübertragung die Leistungen des Beklagten entgegennimmt. Ein \n\nsolcher Anspruch ergibt sich aus dem auftragsrechtlichen Verhältnis, das zwi-\n\nschen der Klägerin und der HLB aufgrund der Kreditaufträge besteht. Die hier-\n\naus folgenden Rechte und Pflichten sind - gegebenenfalls im Wege der ergän-\n\nzenden Auslegung - unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlich be-\n\ngründeten Rückabwicklungs- und Effizienzgebots zu bestimmen. Die Klägerin \n\nhat deshalb gegenüber der HLB beziehungsweise der H. -Bank ein \n\nRecht zur Weisung, die zur Rückabwicklung der rechtswidrigen Beihilfe erfor-\n\nderlichen Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen und die gemein-\n\nschaftsrechtswidrig gewährte Beihilfe wieder entgegenzunehmen (so für die \n\nGeltendmachung eines Kündigungsrechts der Bank gegenüber dem gemein-\n\nschaftsrechtswidrig begünstigten Darlehensnehmer Hopt/Mestmäcker aaO \n\nS. 804; Montag/Leibenath aaO § 7 Rn. 54; Niggemann S. 366; wohl auch Bar-\n\ntosch aaO; Fischer aaO S. 285; a.A: nur, wenn eine entsprechende Vereinba-\n\nrung, etwa über Allgemeine Bürgschaftsrichtlinien, gilt: Deckert/Schroeder aaO \n\nS. 320 f und Fn. 193; wohl auch: Bunte aaO § 142 Rn. 45; Frhr. v. Palombini \n\naaO S. 99). \n\n39 \n\nbb) Die Rückabwicklung der Beihilfe auf diesem Wege könnte unter Be-\n\nrücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls jedoch so um-\n\nständlich, zeitraubend und ungewiss sein, dass eine effiziente Umsetzung des \n\ngemeinschaftsrechtlichen Rückgewährgebots in Frage gestellt ist. Zu dessen \n\nVerwirklichung könnte es deshalb - unter der eingangs dargestellten Prämisse, \n\ndass die (Rück-) Zahlung der Darlehensvaluta an P. die Wettbewerbsver-\n\nzerrung nicht beseitigt - in modifizierter Anwendung deutschen Rechts notwen-\n\ndig sein, der Klägerin einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten auf \n\nRückzahlung der Beihilfe nach Maßgabe der Kommissionsentscheidung zuzu-\n\nerkennen. \n\n40 \n\nc) Das Berufungsgericht wird deshalb Feststellungen zu der Frage nach-\n\nzuholen haben, ob durch die (Rück-)Zahlung der Darlehensvaluta an P. die \n\ninfolge der Gewährung der gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe bewirkte Wett-\n\nbewerbsverzerrung nicht beseitigt wurde beziehungsweise wird. Bei dieser \n\nBeurteilung wird es insbesondere die Praxis der Kommission zu entsprechen-\n\nden Vorgängen mit in den Blick zu nehmen haben. Ferner wird das Berufungs-\n\ngericht gegebenenfalls die auch von tatsächlichen Umständen mitbestimmte \n\nWürdigung nachzuholen haben, ob die Gewährung eines unmittelbaren Zah-\n\nlungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten zur effizienten Durchsetzung \n\ndes gemeinschaftsrechtlichen Gebots zur Rückabwicklung der rechtswidrig ge-\n\nwährten Stahlbeihilfe notwendig ist. \n\n41 \n\nDa noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache \n\nmangels Endentscheidungsreife an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1, 3 ZPO). \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2000 - 303 O 358/96 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2004 - 1 U 119/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_299-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/iii-zr-299-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 778","ref_norm":"778","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 784","ref_norm":"784","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_299-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_299-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/iii-zr-299-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_299-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:32.546369+00:00"}}