{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_298-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"III ZR 298/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 2 Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine \"chancenorien- tierte\" Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwar- ten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 298/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. März 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 Abs. 2 \n\nAuch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine \"chancenorien-\n\ntierte\" Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwar-\n\nten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform \n\nzutreffend unterrichtet wird. \n\nBGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 22. September 2005 im \n\nKostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, \n\nals die gegen die Beklagte zu 1 und die gegen die Beklagte zu 3 \n\ngerichtete Klage abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-\n\nge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von 107.371,30 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die Be-\n\nklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als \n\n(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der \n\nFondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-\n\ntieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie \n\nder gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-\n\nrin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden \n\nund nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der \n\nAnleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat \n\nder Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-\n\ntragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 3, \n\neine deutsche Großbank, macht er wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteili-\n\ngung haftbar. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 3 dem \n\nGrunde nach für gerechtfertigt gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage auch gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen. \n\nMit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen diese weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die \n\nBeklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Klage betrifft. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte zu 1 als \"Vor-\n\nder- und Hintermann\" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur \n\nProspekthaftung zu den Prospektverantwortlichen zähle. Sie habe eine Garan-\n\ntenstellung eingenommen, indem sie auf S. 18 des Prospekts als mit \"der \n\nOptimierung des gesamten Vertragswerks\" beauftragter Berater sowie als \"Ko-\n\nordinator des Eigenkapitalvertriebs\" und Einzahlungstreuhänder aufgetreten sei \n\nDadurch habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des Vertrags-\n\nwerks deutlich gemacht und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die von \n\nihr in Anspruch genommene Fachkunde ergebe sich aus dem Umfang des Auf-\n\ntrags, mit dem gewöhnlich nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften betraut wür-\n\nden, und nicht zuletzt auch daraus, dass die Firma der Beklagten zu 1 deutlich \n\nauf ihr Tochterverhältnis zu einer internationalen Großbank hinweise. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche des \n\nKlägers gegen die Beklagte zu 1, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvoll-\n\nständig sei. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass Erlösausfall-\n\nversicherungen erst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien \n\nund dass sie Teil eines Absicherungskonzepts seien, das von der Geschäfts-\n\nführung der Fondsgesellschaft erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon \n\nausgehend treffe auch die auf S. 38 des Prospekts dargestellte \"Restrisiko-\n\nBetrachtung\" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das Absiche-\n\nrungskonzept von der Geschäftsführung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko \n\nder Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. Soweit in den \"Leitgedan-\n\nken\" zu Beginn des Prospekts davon gesprochen werde, dass das Verlustrisiko \n\ndurch ein Sicherheitsnetz begrenzt werde, werde im selben Zusammenhang \n\nklargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein \"Konzept\" handele. Im Übrigen \n\nwerde aber in den \"Vorbemerkungen\" darauf hingewiesen, dass die Investoren \n\n\"in vollem Umfang unternehmerische Risiken tragen\". Auf Seite 7 des Prospekts \n\nfinde sich schließlich der Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital \n\nvollständig verloren gehen könne. Der Prospekt betone ausdrücklich, dass die \n\nMittelverwendungskontrolle erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer \n\nstattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes Absi-\n\ncherungskonzept handele, das nicht hätte prospektiert werden dürfen, sei nicht \n\nersichtlich. \n\n7 \n\nAuch die Beklagte zu 3, mit der ein Anlageberatungsvertrag zustande \n\ngekommen sei, hafte nicht. Der Umfang ihrer Beratungspflicht hänge von ver-\n\nschiedenen Faktoren, insbesondere von dem Wissensstand, der Risikobereit-\n\nschaft und den Anlagezielen des Kunden ab. Die Beratung müsse sich daran \n\nausrichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage die-\n\nnen solle oder spekulativen Charakter trage. Gemessen hieran könne ein Kun-\n\nde erwarten, dass ihm keine für seine Anlagezwecke ungeeignete Anlage emp-\n\nfohlen werde. Der Kläger sei ausweislich des von ihm unterzeichneten Bera-\n\ntungsbogens darauf hingewiesen worden, dass bei der von ihm gewünschten \n\nchancenorientierten Anlage sehr hohe Wertverluste jederzeit möglich seien. Der \n\nKläger habe daher nicht eigens auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen \n\nwerden müssen. Mit einem liquiden Vermögen von über 1 Mio. DM und einem \n\njährlichen Haushalts-Nettoeinkommen von über 150.000 DM habe er zu dem im \n\nProspekt anvisierten Personenkreis von \"Anlegern mit hohem Einkommen bzw. \n\nVermögen als Portfoliobeimischung\" gehört. Dass das Landgericht festgestellt \n\nhabe, die Beklagte zu 3 habe das in dem Prospekt dargestellte \"Absicherungs-\n\nkonzept\" herausgestellt und auf die Erlösausfallversicherung hingewiesen, ge-\n\nnüge für die Annahme einer Vertragsverletzung nicht, weil ein solches Konzept \n\nprospektiert gewesen sei. Im Hinblick auf die Anlagewünsche des Klägers kön-\n\nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage bei einem Hinweis \n\nauf das Totalverlustrisiko nicht getätigt worden wäre. Eine Vermutung für auf-\n\nklärungsrichtiges Verhalten greife zugunsten des Klägers nicht ein, weil alles \n\ndafür spreche, dass er als damaliger Leiter des zentralen Kreditmanagements \n\neiner deutschen Landesbank das Risiko eines Totalverlustes bei Anlagen der \n\nvorliegenden Art auf dem \"grauen Kapitalmarkt\" gekannt habe. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung weder in Bezug auf \n\ndie Beklagte zu 1 noch auf die Beklagte zu 3 stand. \n\nII. Klage gegen die Beklagte zu 1 \n\n9 \n\n1. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-\n\nsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-\n\ninteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, \n\nden Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher \n\nBedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-\n\nten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR \n\n329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über \n\nUmstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten \n\nZweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September \n\n1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ \n\n115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht \n\nallein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-\n\nsamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-\n\ntelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). \n\nDabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-\n\ngehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht \n\nauch das Berufungsgericht zutreffend aus. \n\n10 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sach-\n\nliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es \n\nnämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch \n\ndie als \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" vermittelten \n\nGesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes \n\nRisiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-\n\ngedanken des Prospekts näher beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der \n\nRisikobegrenzung durch ein \"Sicherheitsnetz\", das aus \"präzise definierten Kri-\n\nterien für das Tätigen einer Investition\" und \"aus einem intelligenten Konzept \n\nvon Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung\" bestehen soll, in un-\n\nzulässiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich \"nur\" \n\n(dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Ver-\n\nständnis des hinreichend sorgfältigen und kritischen Anlegers nicht richtig er-\n\nfasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf \n\nseine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsge-\n\nsellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter Über-\n\nprüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten \n\nhat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\n11 \n\n3. \n\nZutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, dass \n\ndie Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt wären. \n\n12 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-\n\ngung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-\n\npekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 \n\nAuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-\n\nnerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch \n\nin drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom \n\n8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom \n\n31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 \n\n- III ZR 210/06 - Rn. 13). Geht man davon aus, wie die Beklagte zu 1 es für rich-\n\ntig hält, dass der Kläger jedenfalls seit dem 19. August 2002, dem Datum des \n\nEinladungsschreibens zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom \n\n5. September 2002, Kenntnis von möglichen Prospektmängeln erlangt habe \n\n(der hier festgestellte Mangel der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit \n\nder Beteiligung einzugehenden Risiken wird in diesem Schreiben jedoch so \n\nnicht dargestellt), ist der Eintritt der Verjährung durch die alsbaldige Zustellung \n\ndes am 18. Dezember 2002 beantragten Mahnbescheids vom 17. Februar 2003 \n\nam 19. Februar 2003 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Revisi-\n\nonserwiderung führt nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts an, \n\nwonach das sich anschließende Verfahren nicht länger als sechs Monate nicht \n\nbetrieben worden sei (§ 204 Abs. 2 BGB). \n\n13 \n\n4. \n\nEine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für diesen Prospektmangel \n\nhat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n14 \n\na) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte \n\nzu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M. \n\n GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeich-\n\nneten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des \n\nerforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, gra-\n\nphischen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt \n\nworden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. \n\nDies und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals \n\n(Investitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufberei-\n\ntung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die V. M. \n\nGmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe \n\nverantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komple-\n\nmentärin der Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem an-\n\ngeführten Vertrag als \"Initiator\" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts ver-\n\nantwortlich. \n\n15 \n\nb) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine \n\nVerantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als \"Hintermann\" bzw. - wie der Senat \n\ndessen Charakterisierung der Beklagten zu 1 als \"Vorder- und Hintermann\" ver-\n\nsteht - als (zumindest) Mitinitiatorin in Betracht (siehe hierzu bereits Senatsur-\n\nteile vom 14 Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; \n\nIII ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der \n\nGesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so ge-\n\nnannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen \n\nund auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells be-\n\nsonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ \n\n79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR \n\n93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW \n\n2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht \n\ndarauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten \n\nsind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für \n\ndie Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen \n\nzur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem \n\nPersonenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft \n\nbei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; \n\nSenatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche \n\nkommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Be-\n\ntracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. \n\nBGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem \n\nEinfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, \n\n337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen \"Planungsge-\n\nmeinschaft\" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen wor-\n\nden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion \n\nist nicht ausschlaggebend, sondern der \"Leitungsgruppe\" (vgl. BGHZ 79, 337, \n\n341) können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunk-\n\ntionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen \n\ntatrichterliche Aufgabe. \n\n16 \n\nc) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Auflegung dieses \n\nFilmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 \n\ndes Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der \n\nAuswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung \n\ndes gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom \n\n19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals verspro-\n\nchen war. Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 ge-\n\nschlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie \n\neine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. er-\n\nhielt, wie sich aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum \n\nProspekt ergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen un-\n\ndatierten Vertrag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des \n\neingeworbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von \n\nEigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser \n\nmit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten \n\nProspekt zu prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V. \n\nM. GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsge-\n\nsellschaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegen-\n\nüber Vertriebspartnern wie der Beklagten zu 3 und der B. Bank übernahm \n\ndie Beklagte zu 1 neben der Fondsgesellschaft die Haftung für die Richtigkeit \n\nund Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und \n\nFakten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondspros-\n\npekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für \n\nden Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des \n\nProspekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in \n\nErscheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sor-\n\nge trug. \n\n17 \n\nd) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen \n\nnicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderli-\n\nchen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der \n\nBundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts \n\n(vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember \n\n2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausrei-\n\nchend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil \n\nvom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch \n\neine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf \n\neine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweist. Es treten Umstän-\n\nde hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1 in Bezug auf die \n\nErstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt war, Vorarbeiten für die \n\nV. M. GmbH zu leisten. Hierzu fällt insbesondere auf, dass \n\nder Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M. \n\nGmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet \n\nworden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2 \n\nüberprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch \n\ndie Beklagte zu 1 erhielt und nicht - wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000 \n\nvorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hingewiesen worden. Ge-\n\ngen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte \n\nVertrag zwischen der V. M. GmbH und der Beklagten zu 1 \n\nüber die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und ne-\n\nben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschulde-\n\nten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält. \n\n18 \n\ne) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die An-\n\nnahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 nahe liegen mag, \n\nkann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass sich \n\nallein aus der Schilderung der Einbindung der Beklagten zu 1 in das Projekt \n\neine entsprechende Garantenstellung ergebe. Eine Haftung als Garant wird in \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Personen angenommen, die \n\nmit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche \n\nund wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner \n\ndurch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionspros-\n\npekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Er-\n\nklärungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurech-\n\nnenden Prospektaussagen beschränkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom \n\n21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom \n\n1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil \n\nvom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile \n\nBGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, \n\n611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479, \n\n1480 Rn. 15 und III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26). \n\n19 \n\nDass die Beklagte zu 1 insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen \n\nhervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, \n\ndass die Beklagte zu 1 mit der \"Optimierung des gesamten Vertragswerks\" be-\n\ntraut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht näher darge-\n\nstellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte zu 1 \n\nmit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Be-\n\nteiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher \n\ntypisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte \n\nzu 1 für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsver-\n\nträge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung \n\nder Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerk-\n\nsamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) \n\nWirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung \n\neines als seriös angesehenen Unternehmens bei der Vorbereitung eines ge-\n\nschäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses \n\nUnternehmen eine Garantenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche ein-\n\nnimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Ge-\n\ngenstand des Unternehmens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß all-\n\ngemein anerkannter beruflicher Sachkunde, um allein hieraus eine Garanten-\n\nstellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steu-\n\nerberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Be-\n\nreich anerkannt ist. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der Beklagten \n\nzu 1, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener \n\nVerantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkre-\n\nten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann tatrichterlich nicht festgestellt wer-\n\nden, ohne dass der Beweisantritt der Beklagten zu 1 zur Gestaltung des Pros-\n\npekts und zur Aufgabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und ihr \n\nberücksichtigt wird. Darüber hinaus hat der Kläger für eine Prospektverantwort-\n\nlichkeit der Beklagten zu 1 weiter angeführt und unter Beweis gestellt, die V. \n\nM. GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel ent-\n\nwickelt worden, um anstelle der Beklagten zu 1 für die Herausgabe des Pros-\n\npekts verantwortlich zu zeichnen. Hierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls \n\nBeweis erhoben werden. \n\nIII. Klage gegen die Beklagte zu 3 \n\n20 \n\n1. \n\nIm Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurtei-\n\nlung im Hinblick auf das Protokoll über ein strukturiertes Beratungsgespräch \n\nvom 10./22. Oktober 2000 zugrunde, dass zwischen den Parteien ein Anlage-\n\nberatungsvertrag zustande gekommen ist. Hiergegen erhebt auch die Revisi-\n\nonserwiderung keine Einwendungen. Danach hatte die Beklagte zu 3 den Klä-\n\nger, der nach seinem Vortrag und der Bekundung der Zeugin H. sowie den \n\nFeststellungen des Landgerichts eine größere Summe Geldes anlegen wollte \n\nund sich hierbei für mehrere Anlageformen entschied, anlage- und anlegerge-\n\nrecht zu beraten. \n\n21 \n\n2. \n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Be-\n\nweisaufnahme, bei der der Kläger zugegen war und zu einzelnen Aspekten des \n\nFalles persönlich angehört wurde, angenommen, dass der Zeuge B. , der \n\nMitarbeiter der Beklagten zu 3, dem Kläger, der sich bisher noch nicht an Me-\n\ndienfonds beteiligt gehabt habe, den Filmfonds empfohlen und das Absiche-\n\nrungskonzept herausgestellt, insbesondere auf den Sicherheitsmechanismus \n\ndurch die Erlösausfallversicherung hingewiesen habe. Es hat weiter die Aussa-\n\nge der Zeugin H. zugrunde gelegt, dass der Zeuge B. darauf auf-\n\nmerksam gemacht habe, hierdurch sei das Risiko beschränkt. Für haftungsbe-\n\ngründend hat es gehalten, dass der Zeuge B. den Kläger nicht dahin be-\n\nraten habe, dass es nach den - vom Landgericht nicht beanstandeten - Pros-\n\npektangaben auch zu einem Totalverlust kommen könne, wenn die geplanten \n\nSicherungsmaßnahmen versagten. Schließlich hat es sich für überzeugt gese-\n\nhen, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Beratung die Anlage nicht getätigt hät-\n\nte. \n\n22 \n\nGeht man - wie der Senat - davon aus, dass der entscheidende Pros-\n\npektmangel gerade darin liegt, dass der Anleger - insbesondere im Abschnitt \n\n\"Risiken der Beteiligung\" (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - \n\naaO S. 1504 f Rn. 15) - nicht genügend klar über das Totalverlustrisiko infor-\n\nmiert wird, weil der Prospekt durch die als \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \n\n\"Restrisiko-Betrachtung\" den in den Leitgedanken vorbereiteten Gesamtein-\n\ndruck vermittelt, der Anleger gehe mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes \n\nRisiko ein, gewinnen die Feststellungen des Landgerichts für eine Vertragsver-\n\nletzung der Beklagten zu 3 ein noch höheres Gewicht. Denn dieser Prospekt-\n\nmangel ist nach den wiedergegebenen Angaben der Zeugen nicht nur nicht \n\nrichtig gestellt oder ausgeräumt, sondern durch die Betonung des Absiche-\n\nrungskonzepts eher verstärkt worden. \n\n23 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht, das eine erneute Vernehmung der Zeugen für \n\nnicht erforderlich gehalten hat, blendet - wie die Revision mit Recht rügt - für die \n\nBeurteilung wesentliche Gesichtspunkte aus, wenn es den landgerichtlichen \n\nFeststellungen keine Verletzung von Beratungspflichten zu entnehmen vermag \n\nund im Übrigen die Auffassung vertritt, die Beratung sei anlegergerecht gewe-\n\nsen. \n\n24 \n\na) Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beteili-\n\ngung sei anlagegerecht, weil der Prospekt fehlerfrei sei und sich deshalb das \n\ndort vorgestellte Anlagekonzept als schlüssig erweise, aus den oben zu II 2 an-\n\ngeführten Gründen nicht zu folgen. Damit war das Berufungsgericht aber ge-\n\nhindert, ohne erneute Beweiserhebung die Feststellungen des Landgerichts ab-\n\nweichend dahingehend zu würdigen, die Angaben des Zeugen B. im Be-\n\nratungsgespräch seien nicht zu beanstanden gewesen. \n\n25 \n\nb) Die Verletzung einer Beratungspflicht lässt sich nach dem gegenwärti-\n\ngen Stand auch nicht deshalb verneinen, weil die empfohlene Anlage \"anleger-\n\ngerecht\" gewesen sei. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass \n\nder Kläger von seinem liquiden Vermögen und seinen Einkommensverhältnis-\n\nsen her zu dem Personenkreis gehört, den die Fondsinitiatoren im Auge hatten. \n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den vom Zeugen \n\nB. ausgefüllten Vordruck über ein \"strukturiertes Beratungsgespräch\", \n\nden der Kläger am 22. Oktober 2000 unterzeichnet hat, zur Klärung der Frage \n\nmit herangezogen hat, inwieweit dieser einer besonderen Risikobelehrung be-\n\ndurfte. In dem Vordruck war die Kenntnisstufe des Klägers mit der höchsten \n\nStufe \"F\" angegeben; seine Anlagestrategie wurde als \"chancenorientiert\" be-\n\nzeichnet, wozu es in dem Vordruck heißt \"Außergewöhnlich hohe Wertentwick-\n\nlungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Deri-\n\nvate bilden den Hauptanteil im Depot\". Ungeachtet dieser Eintragungen ist der \n\nKläger aber dem Zeugen B. als ein Anlageinteressent gegenübergetreten, \n\nder sich noch nicht an Medienfonds beteiligt hatte und deshalb von diesem \n\nhierüber näher informiert wurde. Dabei stand neben den steuerlichen Auswir-\n\nkungen, über die sich der Kläger noch durch seinen Steuerberater ergänzend \n\nberaten \n\nließ, \n\ndie Herausstellung \n\ndes Absicherungskonzepts, \n\nalso \n\neines die Risiken mindernden Umstands, im Mittelpunkt des Beratungsge-\n\nsprächs. Das Berufungsgericht nimmt bei seiner Würdigung, der Kläger habe \n\nüber die Hinweise im Beratungsbogen hinaus nicht über die Risiken der Beteili-\n\ngung unterrichtet werden müssen, auch nicht genügend in den Blick, dass der \n\nKläger nach seinem Vortrag und der Bekundung der Zeugin H. sowie den \n\nFeststellungen des Landgerichts eine größere Summe Geldes anlegen wollte \n\nund sich hierbei für mehrere Anlageformen entschied. Ist dem Kläger aber, wo-\n\nvon revisionsrechtlich auszugehen ist, ein unrichtiger Eindruck von der Sicher-\n\nheit und den Risiken der Anlage vermittelt worden, kann es die Beklagte zu 3 \n\nnicht entlasten, dass der Kläger prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestra-\n\ntegie verfolgt hat. Eine andere Frage ist es, ob dem Kläger im Hinblick auf seine \n\nKenntnisse und seine Möglichkeiten, die überreichten Unterlagen näher zu prü-\n\nfen, ein Mitverschulden zuzumessen ist. \n\n26 \n\nc) Nicht frei von Verfahrensfehlern ist auch die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger habe angesichts seiner Kenntnisse nicht nachgewie-\n\nsen, dass seine Anlageentscheidung auf der Beratung beruht habe. Diese allein \n\nauf die berufliche Stellung des Klägers und den Inhalt des Beratungsbogens \n\ngestützte Würdigung lässt den Inhalt des Beratungsgesprächs, wie die Revision \n\nmit Recht rügt, außer Betracht. Nach der Aussage des Zeugen B. \n\n war das wichtigste Kriterium der Anlageentscheidung der Sicherheits-\n\nmechanismus durch die Versicherung; das Landgericht hat sich überzeugt ge-\n\nsehen, dass der in der Beweisaufnahme anwesende Kläger die Anlage bei \n\npflichtgemäßer Beratung nicht getätigt hätte. Ohne eine persönliche Anhörung \n\ndes Klägers und ohne eine Auseinandersetzung mit den konkreten Inhalten des \n\nBeratungsgesprächs konnte das Berufungsgericht unter diesen Umständen \n\nnicht zu einer gegenteiligen Würdigung gelangen. \n\nIV. \n\n27 \n\n28 \n\nDie Sache ist zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat wegen der Frage, ob sich der \n\nKläger Steuervorteile aus der Anlage auf seinen Schaden anrechnen lassen \n\nmuss, auf sein Urteil vom 17. November 2005 (III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 \n\nRn. 8 ff) hin. Danach geht es vorliegend für die Anleger, auch soweit sie die \n\nBeteiligung nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten halten, um Ein-\n\nkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG. Zu ihnen gehören auch die \n\nhier geltend gemachten Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit der \n\nZug um Zug vorzunehmenden Rückgabe der Rechte aus der Beteiligung. Mit \n\nRücksicht hierauf wird eine nähere Berechnung und Berücksichtigung von \n\nSteuervorteilen nur in Betracht kommen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, \n\ndass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat. Hierfür trägt die \n\nBeklagte zu 3, die sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweis-\n\nlast. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 13500/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_298-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-298-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_298-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_298-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-298-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_298-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:44.385705+00:00"}}