{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_298-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"III ZR 298/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 328 Beruht die Annahme einer Schutzwirkung auf einer Verlautbarung im Emissi- onsprospekt, wonach der angekündigte Prospektprüfungsbericht \"nach Fertig- stellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interes- senten auf Anforderung zur Verfügung gestellt\" wird, ist zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordert und von dessen Inhalt Kennt- nis nimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 298/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 328 \n\nBeruht die Annahme einer Schutzwirkung auf einer Verlautbarung im Emissi-\n\nonsprospekt, wonach der angekündigte Prospektprüfungsbericht \"nach Fertig-\n\nstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interes-\n\nsenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt\" wird, ist zur Inanspruchnahme \n\neiner solchen Schutzwirkung regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den \n\nBericht vor seiner Anlageentscheidung anfordert und von dessen Inhalt Kennt-\n\nnis nimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - \n\nWM 2007, 1507). \n\nBGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das \n\nUrteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n22. September 2005 - 19 U 2529/05 - zugelassen, soweit es die \n\ngegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Klage \n\nbetrifft. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ge-\n\ngen das genannte Urteil zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten zu 2 zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 107.371,30 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM \n\nzuzüglich 10.000 DM Agio an dem Filmfonds V. \n\n KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusam-\n\nmenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche \n\nSchieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin über-\n\nwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen \n\nfür aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug \n\num Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung \n\ndes eingezahlten Betrags von 107.371,30 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die \n\nBeklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als \n\n(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, \n\neine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter \n\nFehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts \n\nin Anspruch. Die Beklagte zu 3 vermittelte ihm die Beteiligung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 3 dem \n\nGrunde nach für gerechtfertigt gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Be-\n\nschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Beru-\n\nfungsurteil. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen in Bezug \n\nauf die Beklagte zu 2 nicht vor. \n\n1. \n\nDer Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung \n\nan derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-\n\nprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, \n\nals \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger \n\nnicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines \n\nTotalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat \n\ndarin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f \n\nRn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine \n\nHaftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Be-\n\nklagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines \n\nVertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich \n\nder Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil \n\nvom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-\n\nneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt \n\ndes Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten \n\ndes Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-\n\nten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 \n\nRn. 28 f). \n\n6 \n\n2. \n\nNach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in \n\nBetracht. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner \n\nAnlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten \n\nzu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Mitarbeiter der Beklagten zu 3 \n\nhabe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kläger - habe auf die im Pros-\n\npektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut; er habe sich bei dem \n\nBerater nach dem Gutachten erkundigt und dieser habe insoweit keine negati-\n\nven Ausführungen gemacht. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Ent-\n\nscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung \n\nund die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu-\n\ngunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass \n\nder Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen \n\ndes Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen \n\nwird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu be-\n\nrücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus \n\nder Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass \n\ndies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, \n\n257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem \n\nProspektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-\n\nbart worden ist. Wenn es dort heißt, dass \"der Bericht nach Fertigstellung den \n\nvon den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf \n\nAnforderung zur Verfügung gestellt\" werde, kann der Anleger den Drittschutz \n\ngrundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine \n\nZwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung \n\nmacht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz \n\nvom 23. August 2007 nicht auf. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 13500/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/iii-zr-298-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/iii-zr-298-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:27.674232+00:00"}}