{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_297-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"III ZR 297/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 297/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das \n\nUrteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n22. September 2005 - 19 U 5614/04 - zugelassen, soweit es die \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ge-\n\ngen das genannte Urteil zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten zu 2 zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 26.842,82 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen in Bezug \n\nauf die Beklagte zu 2 nicht vor. \n\n1. \n\nDer Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung \n\nan derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-\n\nprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ angeführte, \n\nals \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger \n\nnicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines \n\nTotalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat \n\ndarin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f \n\nRn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine \n\nHaftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Be-\n\nklagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines \n\nVertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich \n\nder Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil \n\nvom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-\n\nneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt \n\ndes Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten \n\ndes Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-\n\nten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 \n\nRn. 28 f). \n\n3 \n\n2. \n\nNach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in \n\nBetracht. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner \n\nAnlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten \n\nzu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, sein Steuerberater habe ihm die Be-\n\nteiligung empfohlen und er - der Kläger - habe auf die im Prospektprüfungsgut-\n\nachten enthaltenen Angaben vertraut. Wie der Senat unter Heranziehung frühe-\n\nrer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwir-\n\nkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung \n\nzugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass \n\nder Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen \n\ndes Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen \n\nwird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu be-\n\nrücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus \n\nder Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass \n\ndies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, \n\n257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem \n\nProspektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-\n\nbart worden ist. Wenn es dort heißt, dass \"der Bericht nach Fertigstellung den \n\nvon den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf An-\n\nforderung zur Verfügung gestellt\" werde, kann der Anleger den Drittschutz \n\ngrundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine \n\nZwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung \n\nmacht. \n\n4 \n\nSoweit die Beschwerde meint, dem Kläger müsse im Hinblick auf die Se-\n\nnatsurteile vom 14. Juni 2007 durch eine Aufhebung des Berufungsurteils und \n\ndurch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu \n\nweiterem Vortrag gegeben werden, besteht hierfür kein rechtfertigender Grund. \n\nDer Kläger hatte vielmehr aufgrund der bisher bereits bekannten Rechtspre-\n\nchung zu den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter \n\nund mit Rücksicht auf den Vortrag der Beklagten zu 2, er habe den Prospekt-\n\nprüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten und er sei für sei-\n\nne Entscheidung nicht kausal gewesen, hinreichenden Anlass zu weitergehen-\n\ndem Vortrag. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9467/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 5614/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_297-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/iii-zr-297-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_297-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_297-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/iii-zr-297-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_297-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:36.740728+00:00"}}