{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_294-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"III ZR 294/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1 Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbau- lastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur An- wendung von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 294/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1 \n\nIm Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbau-\n\nlastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung \n\nder Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur An-\n\nwendung von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 21. September 2005 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie klagende Gemeinde verlangt Feststellung, dass sie der Beklag- \n\nten, der Betreiberin des bundesweiten Schienennetzes, nicht zum Schadens-\n\nersatz für eine Verunreinigung des Schotters und des Fahrdrahts der Bahn-\n\nstrecke zwischen D. und L. verpflichtet ist. Die Klägerin ist Baulast-\n\nträger für die in ihrem Gemeindegebiet gelegene Straße \"Am Viadukt\" ein-\n\nschließlich einer die Gleise der Beklagten überquerenden Brücke. 1998 schlos-\n\nsen die Klägerin und die im Auftrag der D. B. AG handelnde \n\nP. B. , D . E. mbH im Zusammenhang mit dem \n\nAusbau der Bahnstrecke eine Kreuzungsvereinbarung nach dem Eisenbahn-\n\nkreuzungsgesetz. Die Klägerin ließ zwischen September und November 2002 \n\nnach Abstimmung mit der Beklagten nachts während ein- bis dreistündiger \n\nFahrpausen unter Einschaltung der Streithelferinnen Spritzbetonarbeiten an der \n\nStraßenbrücke ausführen. Die Beklagte hatte zuvor diesen Baumaßnahmen \n\nzugestimmt und dabei unter anderem gefordert, dass Gleisschotter und Fahr-\n\ndrähte nicht beeinträchtigt werden dürften und bei Strahl- und Spritzbetonarbei-\n\nten durch zusätzliche Abdeckungen vor Verschmutzungen zu schützen seien. \n\n2 \n\n3 \n\nNach Abschluss der Arbeiten monierte die Beklagte Verunreinigungen \n\ndes Schotterbettes sowie der Fahrdrahteinrichtungen und forderte die Klägerin \n\nzur Beseitigung der Mängel auf. \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte lediglich Ansprüche in \n\nHöhe von 6.625 € gegen die Klägerin habe. Das Berufungsgericht hat die Klage \n\ninsgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Re-\n\nvision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die negative Feststellungsklage sei \n\nabzuweisen, weil die Streithelferinnen als Erfüllungsgehilfen der Klägerin bei \n\nder Durchführung der Baumaßnahmen ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten \n\nund für den Eintritt eines hieraus resultierenden künftigen Schadens der Be-\n\nklagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Zwar folge aus der Kreu-\n\nzungsvereinbarung aus dem Jahre 1998 kein Schuldverhältnis betreffend die \n\nAusführung von Unterhaltungsarbeiten an der Straßenbrücke, da dieser Vertrag \n\nlediglich den Ausbau der Bahnstrecke zum Gegenstand gehabt habe. Die Par-\n\nteien verbinde aber als an einer Kreuzung im Sinne des Eisenbahnkreuzungs-\n\ngesetzes Beteiligte ein Gemeinschaftsverhältnis, aus dem ihnen eine Reihe ge-\n\nsetzlicher Pflichten erwüchsen. Jedenfalls aber sei eine rechtliche Sonderver-\n\nbindung durch die Absprachen vor Beginn der Baumaßnahmen begründet wor-\n\nden. Aufgrund der erhobenen Beweise stehe fest, dass im Kreuzungsbereich \n\ndeutliche Verunreinigungen an Schienen, Schienenbefestigungen sowie am \n\nTragseil des Fahrdrahts eingetreten seien, die durch das fachgerechte Abde-\n\ncken des Gleisbereichs und der Oberleitung hätten vermieden werden können. \n\nEs bestehe auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verunreini-\n\ngungen über die sichtbaren optischen Beeinträchtigungen hinaus zu Vermö-\n\ngensschäden der Beklagten führten, weil sich nach den überzeugenden Aus-\n\nführungen der Sachverständigen jedenfalls die Unterhaltungsintervalle des \n\nGleisbettes verkürzten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision unbe-\n\ngründet ist. \n\n1. \n\na) Die Rügen der Klägerin, die Berufung der Beklagten sei unzulässig \n\ngewesen beziehungsweise gar nicht eingelegt worden, soweit die Schadens-\n\nposition \"Verschmutzung der Fahrdrahteinrichtungen\" betroffen sei, und das \n\nBerufungsgericht habe über einen Schadensersatzanspruch der Beklagten ent-\n\nschieden, dessen sich diese gar nicht berühmt habe und der demgemäß auch \n\nnicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage geworden sei, hat der Se-\n\nnat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird \n\ngemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n7 \n\n2. \n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen dem Grunde nach be-\n\nstehenden Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß \n\n§ 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 278 Satz 1 BGB angenommen. \n\n8 \n\n9 \n\na) Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Sonderverbindung, die \n\nein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet, welches zur Anwendbarkeit \n\nvon § 278 BGB führt. \n\naa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die \n\nUnterhaltungsmaßnahmen an der Straßenbrücke der Klägerin gemäß § 10 \n\nAbs. 1 Satz 1 SächsStrG als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngemäße \n\nAnwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechts-\n\ngedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit ei-\n\nnem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen \n\nzum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrückli-\n\ncher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der \n\nVerantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, BGHZ \n\n166, 268, 276, Rn. 17; BGHZ 131, 200, 204; Senat, BGHZ 21, 214, 218; siehe \n\nauch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - Urteilsumdruck \n\nS. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gründen im \n\nKreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verhält-\n\nnis, das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bedürfnis be-\n\ngründet, auch im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin zu angemes-\n\nsenen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen \n\nSchuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichen. \n\n10 \n\nbb) An Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen besteht ein Gemein-\n\nschaftsrechtsverhältnis, an dem gemäß § 1 Abs. 6 EKrG sowohl das Unter-\n\nnehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn \n\nträgt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße beteiligt sind \n\n(BVerwGE 116, 312, 316 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des § 3 EKrG \n\nvor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr ergibt sich eine ge-\n\nmeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen. \n\nAus diesem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis \n\nfolgen weitere \n\nwechselseitige Rechte und Pflichten. Insbesondere können Kostenerstattungs-\n\nansprüche entstehen (vgl. §§ 11 bis 13 EKrG sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG in \n\nVerbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 \n\n- BGBl. I S. 711). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang \n\nauch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen \n\nKreuzungsbeteiligten angenommen. Danach hat der eine Kreuzungsbaumaß-\n\nnahme veranlassende Partner die entstehenden umlagefähigen Kosten mög-\n\nlichst gering zu halten hat (BVerwGE aaO m.w.N.). \n\n11 \n\ncc) Eine zur Anwendung von § 278 BGB führende rechtliche Sonderver-\n\nbindung zwischen den Kreuzungsbeteiligten besteht nicht nur in der Phase des \n\nKreuzungsbaus, sondern auch darüber hinaus. Diese kommt insbesondere bei \n\nErhaltungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 EKrG) zum Tragen. Die Rechtsprechung \n\ndes V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, nach der im nachbarschaftlichen \n\nGemeinschaftsverhältnis § 278 BGB mangels schuldrechtlicher Beziehungen \n\ngrundsätzlich nicht anzuwenden ist (z.B. BGHZ 42, 374, 377 f; BGH, Urteile \n\nvom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - VersR 2006, 985, 986 m.w.N. und vom \n\n10. November 2006 - V ZR 62/06 - Urteilsumdruck S. 5 Rn. 8; zustimmend: \n\nBamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 278 Rn. 6; Staudinger/Löwisch, BGB, \n\nNeubearb. 2004, § 278 Rn. 10; a.A.: z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., \n\n§ 278 Rn. 3 m.w.N.), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Kreu-\n\nzungsrechtsverhältnis übertragbar. \n\n12 \n\nIm Rechtsverhältnis zwischen zwei Grundstücksnachbarn gelten die be-\n\nsonderen, auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach \n\nBelieben verfahren kann (§ 903 BGB), fußenden Vorschriften der §§ 905 ff \n\nBGB. Diese konkretisieren im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rück-\n\nsichtnahme und haben hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende \n\nBedeutung, begründen jedoch im Allgemeinen keine darüber hinaus gehenden \n\nselbständigen Ansprüche (BGHZ 42, 374, 377). Hiervon unterscheidet sich die \n\nRechtslage beim Eisenbahnkreuzungsrechtsverhältnis auch nach dem Bau der \n\nKreuzungsanlagen grundlegend. Im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten unter-\n\neinander besteht ein Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und \n\nLeistungspflichten, die über das bloße Rücksichtnahmegebot und den Interes-\n\nsenausgleich hinausgehen. \n\n13 \n\nAnders als im Nachbarschaftsverhältnis nutzen die Beteiligten im Bereich \n\nder Bahnkreuzung nicht verschiedene Grundstücke, sondern gemeinsam ein \n\nund dieselbe Fläche. Die jeweilige auf die einzelnen Anlagen im Kreuzungsbe-\n\nreich bezogene Erhaltungspflicht der Baulastträger, die für die Schienenweg-\n\nbetreiber unter anderem aus § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes \n\n(in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung \n\neisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 1998, BGBl. I S. 342) und \n\nfür die Träger der Straßenbaulast aus den für sie geltenden Bestimmungen \n\ndes Straßenrechts (vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, \n\n5. Aufl., § 14, Anm. 3, S. 175 mit Angaben zu den einzelnen Vorschriften, hier: \n\n§ 9 Abs. 1 SächsStrG) folgt, betrifft deshalb ebenfalls ein einziges Grundstück \n\nim Rechtssinne. Die Erhaltung ihrer Kreuzungsanlagen obliegt den Beteiligten \n\nals Dauerverpflichtung, die alle Maßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um \n\ndie Kreuzung in einem zur Erfüllung ihres öffentlichen Zwecks brauchbaren Zu-\n\nstand zu erhalten (Marschall/Schweinsberg, aaO, Anm. 2.3, S. 171). Wegen der \n\nörtlichen Nähe und der funktionalen Verzahnung ihrer Anlagen sind die Kreu-\n\nzungsbeteiligten bei der Erfüllung dieser einem gemeinsamen Belang dienen-\n\nden Pflichten - bei der notwendigen typisierenden Betrachtung - im Unterschied \n\nzu Grundstücksnachbarn regelmäßig darauf angewiesen, sich bei Erhaltungs-\n\nmaßnahmen untereinander abzustimmen und arbeitsteilig zusammenzuwirken. \n\nErhaltungsmaßnahmen an den Anlagen des einen Kreuzungspartners führen \n\noftmals zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit des \n\nanderen Verkehrswegs. In diesen Fällen können die notwendigen Arbeiten nur \n\ndurchgeführt werden, wenn sie der andere Kreuzungsbeteiligte duldet, was eine \n\nAbstimmung der Partner untereinander erforderlich macht. Überdies müssen \n\nsie sich in der Regel nicht nur über das Ob der Maßnahmen verständigen, son-\n\ndern im Hinblick auf die wechselseitigen Belange auch über die einzelnen Mo-\n\ndalitäten ihrer Durchführung. Darüber hinaus ist vielfach die aktive Mitwirkung \n\ndes einen Kreuzungsbeteiligten an den Erhaltungsmaßnahmen des anderen \n\nnotwendig, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt. So sind etwa Arbeiten \n\nan der Unterseite von Überführungen nur möglich, wenn der andere Kreu-\n\nzungsbeteiligte den Verkehr auf seiner Trasse sperrt oder beschränkt. Berühren \n\ndie Arbeiten an der Straße die elektrischen Fahrdrähte der Bahn, muss diese \n\nüberdies den Strom abschalten. Da sowohl die Eisenbahnen als auch die Stra-\n\nßenbaulastträger zur Erhaltung ihrer Anlagen im Bereich der Kreuzungen ver-\n\npflichtet sind, sind die Kreuzungspartner auch in ihrem Gemeinschaftsverhältnis \n\nuntereinander nicht allein auf die freiwillige Mitwirkung angewiesen (vgl. § 14 \n\nAbs. 1 EKrG). Vielmehr besteht aufgrund der dargestellten Gemengelagen zwi-\n\nschen den Kreuzungsbeteiligten auch bei Erhaltungsmaßnahmen eine Vielzahl \n\nwechselseitiger Ansprüche, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung begrün-\n\nden. \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Erfüllungsgehilfen der Klä-\n\ngerin die gegenüber der Beklagten bestehenden Schutzpflichten bei Ausführung \n\nder Spritzbetonarbeiten schuldhaft verletzt haben. Dies ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n15 \n\naa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Beru-\n\nfungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der auf der Seite der \n\nKlägerin beigetretenen Streithelferin zu 1 übergangen, der gesamte Bereich der \n\nArbeiten sei mit Folien ausgelegt sowie das Gerüst und der Fahrleitungsbereich \n\nabgehängt worden. Überdies sei unter Angebot der Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens vorgetragen worden, aufgrund der Kürze der Sperrzeiten, \n\ndes Windes, der Technologie des Aufbringens des Betons und der örtlichen \n\nGegebenheiten sei eine Staubentwicklung weder tatsächlich noch technolo-\n\ngisch zu verhindern gewesen. \n\n16 \n\nDieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Gerade weil bei der \n\nAusführung der Arbeiten das Auftreten von Betonstaub unvermeidlich war, hat-\n\nten die Erfüllungsgehilfen der Klägerin die erforderlichen Schutzvorkehrungen \n\ngegenüber den Anlagen der Beklagten zu treffen. Dass zu diesem Zweck \n\nFolien angebracht und sonstige Maßnahmen ergriffen wurden, wie die Streithel-\n\nferin zu 1 - unbestritten - behauptet hat, lässt allein den Verschuldensvorwurf \n\nnicht entfallen. Vielmehr hätte die Klägerin weiter nachweisen müssen (§ 280 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB), dass diese Vorkehrungen in ausreichendem Umfang und \n\nmit der gebotenen Sorgfalt getroffen wurden. In diesem Fall wären nach den \n\nFeststellungen des von den Vorinstanzen herangezogenen Gutachters die Ver-\n\nunreinigungen zu vermeiden gewesen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht \n\ngeführt. Im Gegenteil sind den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die \n\nSorgfaltsanforderungen nicht beachtet worden. Umstände, die Zweifel an der \n\nRichtigkeit der Feststellungen des Gutachters begründen (vgl. § 412 Abs. 1 \n\nZPO), hat die Klägerin nicht vorgebracht. \n\n17 \n\nbb) Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht \n\nhabe den unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, dass die Arbeiten, so \n\nwie sie ausgeführt worden seien, mit der Beklagten abgestimmt gewesen seien. \n\nInsbesondere habe die Beklagte den nunmehr für erforderlich gehaltenen \n\nSchalwagen zur Sicherung der Eisenbahneinrichtungen, dessen Einsatz auch \n\ntechnisch nicht möglich gewesen sei, nicht gewünscht. Die Klägerin meint, bei \n\nBerücksichtigung dieses Vortrags habe das Berufungsgericht nicht ohne weite-\n\nre Beweisaufnahme vom Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ausgehen dürfen \n\n18 \n\nDies trifft nicht zu. Eine Abstimmung über die konkrete Durchführung der \n\nSchutzmaßnahmen ist dem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferinnen \n\nnicht zu entnehmen. In ihrer schriftlichen Zustimmung zu den von der Klägerin \n\nbeabsichtigten Baumaßnahmen vom 19. November 2001 gab die Beklagte le-\n\ndiglich vor, dass \"im Brücken-/Baubereich … das Schotterprofil, der Bahnkörper \n\nund das Grundstück der DB AG gegen Fremdkörper/-stoffe zu sichern\" seien. \n\nFerner forderte die Beklagte, wasserdichte Abdeckungen herzustellen, um die \n\nUmwelt nicht zu verunreinigen. Weitere Vorgaben zur Art und zum Umfang der \n\nSchutzmaßnahmen sind in dem Schreiben nicht enthalten. Auch das weitere, \n\nvon der Revision als übergangen gerügte Vorbringen ist für die Rechtsposition \n\nder Klägerin unbehelflich. Aus den von der Revision in Bezug genommenen \n\nAktenstellen mag sich zwar ergeben, dass der Beklagten die Planung der \n\nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen an den Bahnan-\n\nlagen bekannt war, nicht aber, dass die Parteien auch Abreden über deren kon-\n\nkrete Ausführung getroffen hatten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Aus-\n\nführung der Arbeiten sei von Vertretern der Beklagten überwacht und nicht be-\n\nanstandet worden, ließe dies das Verschulden der Erfüllungsgehilfen der Kläge-\n\nrin unberührt und könnte allenfalls zu einer Kürzung des Schadensersatzan-\n\nspruchs nach § 254 Abs. 1 BGB führen (siehe dazu unten Buchstabe d). \n\n19 \n\nc) Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, \n\nes bestehe eine genügende Wahrscheinlichkeit, dass die Pflichtverletzung zu \n\neinem Schaden am Vermögen der Beklagten geführt habe. \n\n20 \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein ersatzfähiger Schaden der \n\nBeklagten ungeachtet dessen eingetreten, dass das Verkehrswegegrundstück \n\nim Grundbuch als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisen-\n\nbahnvermögen, eingetragen ist. \n\n21 \n\n(1) Sofern es sich bei der Fläche, wofür alles spricht, um eine solche \n\nhandelt, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig ist, gehören sie und \n\ndie von Verunreinigungen betroffenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB) unabhängig \n\nvon der Grundbucheintragung der Beklagten. Gemäß § 21 des Gesetzes zur \n\nZusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De-\n\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) ging das Eigentum von der \n\nBundesrepublik Deutschland mit der Eintragung der Deutschen Bahn AG im \n\nHandelsregister auf dieses Unternehmen über. In einer zweiten Stufe wurde die \n\nBeklagte infolge ihrer mit der - von der Klägerin nicht bestrittenen - Eintragung \n\nim Handelsregister am 1. Juni 1999 vollendeten Ausgliederung aus der Deut-\n\nschen Bahn AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Eigen-\n\ntümerin an dem vormals intern dem Unternehmensbereich \"Fahrweg\" zugeord-\n\nneten Grundstück, ohne dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte \n\n(vgl. Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 873 Rn. 13; Lutter/Winter/Teichmann, \n\nUmwG, 3. Aufl. § 131 Rn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 873 Rn. 8; \n\nSchmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG und UmwStG, 4. Aufl., § 131 UmwG Rn. 13). \n\n22 \n\n(2) Sollte der Verkehrsweg hingegen nicht auf einem unmittelbar und \n\nausschließlich bahnnotwendigen Grundstück verlaufen, ist die Beklagte jeden-\n\nfalls als unmittelbare Besitzerin berechtigt, die Aufwendungen ersetzt zu ver-\n\nlangen, die zur Beseitigung der Verunreinigungen erforderlich sind oder die \n\ndurch die Verkürzung der Unterhaltungsintervalle zusätzlich notwendig werden. \n\nDer unmittelbare Besitzer einer Sache kann Schadensersatz auch für Sub-\n\nstanzschäden verlangen, jedenfalls sofern er - wie hier die Beklagte infolge \n\nihrer Unterhaltungspflicht - im Verhältnis zum mittelbaren Besitzer oder Eigen-\n\ntümer die Verantwortung für die Sachsubstanz trägt (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom \n\n9. April 1984 - II ZR 234/83 - NJW 1984, 2569, 2570). \n\n23 \n\nbb) Weiterhin durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der \n\nRevision von einer Verunreinigung des Schotterbetts infolge der Spritzbetonar-\n\nbeiten ausgehen, ohne weiter der durch das Angebot eines Sachverständigen-\n\ngutachtens unter Beweis gestellten Behauptung der Streithelferin zu 2 nachzu-\n\ngehen, bei dem Schotter handele es sich um Recyclingmaterial, das ohnehin \n\nden maßgeblichen Qualitätsanforderungen nicht genügt habe. Der Sachver-\n\nständige, auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat \n\nbereits berücksichtigt, dass der Schotter auch vor der Durchführung der Arbei-\n\nten der Streithelferinnen der Klägerin nicht den höchsten Qualitätsanforderun-\n\ngen genügte. Gleichwohl hat er festgestellt, dass die beanstandeten Verunrei-\n\nnigungen Folge der unsachgemäßen Ausführung der Spritzbetonarbeiten waren \n\nund nicht schon zuvor bestanden. Das als übergangen gerügte Vorbringen \n\nwurde demnach der Entscheidung zugrunde gelegt. Umstände, die ernstliche \n\nZweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen begründen \n\nund die ein neues Gutachten erforderlich machen (§ 412 Abs. 1 ZPO), hat die \n\nRevision nicht aufgezeigt. \n\n24 \n\nd) Schließlich ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die \n\nunter Zeugenbeweis gestellte Behauptung übergangen, ein in Diensten der Be-\n\nklagten stehender Mitarbeiter habe die Ausführung der Bauarbeiten überwacht \n\nund keine Beanstandungen erhoben - im derzeitigen Stand der rechtlichen \n\nAuseinandersetzung - unbegründet. Es kann dabei auf sich beruhen, ob es sich \n\nbei dieser Behauptung um ein Vorbringen handelt, dessen Berücksichtigung \n\ndurch das Berufungsgericht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen \n\nwar. Die von der Klägerin behauptete Tatsache würde, ihre Richtigkeit unter-\n\nstellt, nur zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten \n\ngemäß § 254 Abs. 1 BGB führen. Diese ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit \n\nnicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt der Mitverschuldenseinwand erst in \n\neinem etwaigen Prozess um die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Be-\n\nklagten zum Tragen. \n\n25 \n\nGrundsätzlich hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus \n\nsachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das \n\ndas Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, \n\npositiv feststellt. Allerdings ergibt sich der Umfang der Rechtskraft - wie bei je-\n\ndem klageabweisenden Urteil - stets erst aus den Gründen, so dass er sich im \n\nEinzelfall verschieden gestalten kann (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR \n\n14/85 - NJW 1986, 2508 m.w.N.). Richtet sich die negative Feststellungsklage \n\n- wie hier - nicht gegen einen bestimmten, genau bezifferten Anspruch, bedeu-\n\ntet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass ein Scha-\n\ndensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, der Höhe nach allerdings, da er \n\nnoch nicht endgültig beziffert wurde, noch der Prüfung bedarf. Die Bedeutung \n\neiner solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für \n\ndas spätere Betragsverfahren (vgl. BGH aaO, m.w.N.; OLG München, Urteil \n\nvom 21. November 2002 - 1 U 5247/01 - juris Rn. 60, insoweit nicht in VersR \n\n2004 1319 f und OLGR 2004, 249 ff abgedruckt; OLG Dresden, Urteil vom \n\n6. April 2001 - 6 U 780/00 - juris Rn. 131). Für das Verhältnis zwischen Grund- \n\nund Betragsverfahren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-\n\nkannt, dass dem Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs die Prüfung des \n\nMitverschuldens vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer \n\nMinderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ \n\n110, 196, 202; 76, 397, 400 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR \n\n186/04 - VersR 2006, 76, 79). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus dem \n\nBerufungsurteil geht hervor, dass es die Frage des Mitverschuldens offen ge-\n\nlassen hat. Es hat sich nur mit dem Problem auseinander gesetzt, ob der Be-\n\nklagten jeglicher Schadensersatzanspruch fehlt. Mit der Frage, in welchem \n\n- gegebenenfalls gemäß § 254 BGB geminderten - Umfang ein solcher besteht, \n\nhat es sich nicht befasst. Weiter ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges \n\nMitverschulden von Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Überwachung der \n\nBauarbeiten so gewichtig wäre, dass eine Haftung der Klägerin vollständig ent-\n\nfallen könnte. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 23.12.2004 - 15 O 5921/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2005 - 8 U 166/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_294-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/iii-zr-294-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_294-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_294-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/iii-zr-294-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_294-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:31.867259+00:00"}}