{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_283-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"III ZR 283/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UmwG §§ 16, 198, BGB § 839 Fi; RpflG § 9 a) Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Ne- gativerklärung der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechts- trägers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung ei- ner Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses ab- gegeben werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG). b) Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Ge- setzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unver- tretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 283/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nUmwG §§ 16, 198, BGB § 839 Fi; RpflG § 9 \n\na) Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Ne-\ngativerklärung der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechts-\nträgers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung ei-\nner Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses ab-\ngegeben werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern \ndie klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet \nhaben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG). \n\nb) Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen \nsachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer \nder Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Ge-\nsetzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unver-\ntretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306). \n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November \n\n2005 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Dortmund vom 16. Januar 2004 teilweise abgeändert. \n\nDie Klage auf Zahlung von 166,63 € nebst Zinsen sowie auf \n\nFreistellung von den Honorarrechnungen der Rechtsanwälte \n\nM. , H. und Partner in B. (sieben Rechnungen vom \n\n1. Juni 2001 über insgesamt 2.708,53 € sowie drei Rechnungen \n\nvom 29. April 2003 über 1.537,31 €, 1.375,99 € und weitere \n\n1.375,99 €) nebst Zinsen wird abgewiesen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger hielten eine Anzahl stimmrechtsloser Vorzugsaktien der im \n\nHandelsregister des Amtsgerichts I. eingetragenen F. G. AG. \n\nNachdem die Hauptaktionäre der Gesellschaft ihren Aktienbesitz veräußert hat-\n\nten, wurde in einer am 23. und 24. Februar 2000 durchgeführten Hauptver-\n\nsammlung die formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine \n\nKommanditgesellschaft beschlossen. Gegen den Beschluss erklärten die Kläger \n\nund andere Aktionäre zur Niederschrift des Notars Widerspruch. Unter dem \n\n29. Februar 2000 meldete der Vorstand der Aktiengesellschaft die Umwandlung \n\nzur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt die Erklärung, \n\neine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses sei \"bisher\" \n\nnicht erhoben. Am Montag, dem 27. März 2000, verfügte der Rechtspfleger die \n\nEintragung der Kommanditgesellschaft als neue Rechtsform in das Handelsre-\n\ngister. Die Eintragung erfolgte am 28. März 2000 und wurde am 13. April 2000 \n\nbekannt gemacht. \n\n2 \n\nZwischenzeitlich hatten noch innerhalb der bis zum 24. März 2000 lau-\n\nfenden Anfechtungsfrist einzelne Aktionäre Anfechtungsklagen beim Landge-\n\nricht Hagen eingereicht, darunter am 21. März 2000 die hiesigen Kläger. Eine \n\nder Klageschriften wurde dem Vorstand der Aktiengesellschaft am 4. April 2000 \n\nzugestellt. Das Landgericht Hagen wies die Anfechtungsklagen durch Urteil \n\nvom 17. Januar 2001 ab. Über die dagegen eingelegte Berufung ist noch nicht \n\nentschieden (vgl. Aussetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm DB \n\n2002, 1431). \n\n3 \n\nNeben ihrem Anfechtungsprozess beantragten die Kläger beim Amtsge-\n\nricht eine Amtslöschung der eingetragenen Umwandlung und legten gegen die \n\nablehnende Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung sowie gegen einen \n\nAussetzungsbeschluss des Landgerichts eine - später für erledigt erklärte - Be-\n\nschwerde ein (24 T 3/00 LG Hagen = 15 W 391/00 OLG Hamm). Außerdem \n\nerhoben die Kläger in dem Parallelverfahren eines anderen Aktionärs ihrerseits \n\nerfolglos Beschwerde und weitere Beschwerde (23 AR 1/00 LG Hagen = 15 W \n\n347/00 OLG Hamm). Die gegen den zurückweisenden Beschluss des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 27. November 2000 (DB 2001, 85 = ZIP 2001, 569) \n\neingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht durch \n\nKammerbeschluss vom 13. Oktober 2004 nicht zur Entscheidung an (1 BvR \n\n2303/00 - WM 2004, 2354 = DB 2005, 1373). Zeitgleich wandten sich die Kläger \n\nim Wege der Erinnerung auch unmittelbar gegen die Eintragung der formwech-\n\nselnden Umwandlung. Das Amtsgericht verwarf diesen Rechtsbehelf als unzu-\n\nlässig. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Beschwerde und die wei-\n\ntere Beschwerde der Kläger zurück; dabei erlegte ihnen das Oberlandesgericht \n\nauch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers im Beschwerdeverfahren \n\nauf (21 T 7/00 LG Hagen = 15 W 129/01 OLG Hamm). Die hiergegen eingeleg-\n\nte Verfassungsbeschwerde der Kläger blieb ebenfalls erfolglos (Kammerbe-\n\nschluss vom 13. Oktober 2004 - 1 BvR 1035/01). Die Kommanditgesellschaft \n\nhat aus der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts bislang keine Kosten-\n\nfestsetzung betrieben. \n\n4 \n\nMit der vorliegenden Klage machen die Kläger wegen der ihrer Ansicht \n\nnach vorzeitigen Eintragung der formwechselnden Umwandlung Amtshaftungs-\n\nansprüche geltend. Sie haben die Feststellung einer Ersatzpflicht des beklagten \n\nLandes für die ihnen hierdurch entstandenen Schäden begehrt sowie beziffer-\n\nten Schadensersatz in Höhe von zusammen 7.164,65 € wegen ihrer Rechtsver-\n\nfolgungskosten in den vorausgegangenen Erinnerungs-, Beschwerde- und Ver-\n\nfassungsbeschwerdeverfahren verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten \n\nzum Ersatz von 166,63 € Gerichtskosten sowie nach dem Hilfsantrag zur Frei-\n\nstellung von Honorarrechnungen der beauftragten Rechtsanwälte im Umfang \n\nvon 6.997,82 € verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Hierge-\n\ngen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der der \n\nBeklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt in Bezug auf die mit der Leistungs-\n\nklage begehrten Rechtsverfolgungskosten zur Klageabweisung, im Übrigen zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in DB 2006, 36 = NZG \n\n2006, 274 = ZIP 2006, 1296 abgedruckt ist, bejaht einen Amtshaftungsanspruch \n\nder Kläger gegen das beklagte Land gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. \n\nDer Rechtspfleger beim Amtsgericht I. habe ihnen gegenüber \n\nschuldhaft seine Amtspflichten verletzt, weil er entgegen § 16 Abs. 2 UmwG die \n\nEintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister veran-\n\nlasst habe, ohne die sogenannte Registersperre zu beachten. Nach dem \n\nSchutzzweck der Vorschrift dürfe die Eintragung wegen ihrer weit reichenden \n\nWirkungen erst dann erfolgen, wenn die Negativerklärung der Vertretungsorga-\n\nne unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge Aussagekraft dar-\n\nüber erlange, dass Anfechtungsklagen nicht oder nicht fristgerecht erhoben \n\nworden seien. Das könne frühestens nach Ablauf der Monatsfrist der Fall sein. \n\nMit Blick auf die Rückwirkungsfiktion des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sei zudem der \n\nZeitraum einer demnächst erfolgenden Zustellung zu berücksichtigen. Unab-\n\nhängig davon, ob eine Negativerklärung bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist \n\noder erst danach abgegeben werden könne, habe deswegen das Registerge-\n\nricht bis zur Eintragung einen angemessenen Zeitraum - d.h. mindestens weite-\n\nre zwei Wochen - abzuwarten. Hiergegen habe der Rechtspfleger verstoßen. \n\nEine ausreichend sichere Feststellung, dass Anfechtungsklagen nicht oder nicht \n\nfristgerecht erhoben worden seien, sei am 27. März 2000 nicht möglich gewe-\n\nsen. \n\n8 \n\nDie verletzte Amtspflicht entfalte in Bezug auf die Kläger auch drittschüt-\n\nzende Wirkung. Die Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse nach § 16 \n\nAbs. 2 UmwG bezweckten vorrangig auch den Schutz der Aktionäre. Diese soll-\n\nten vor der Eintragung einer möglicherweise rechtswidrigen Umwandlung, de-\n\nren Folgen gemäß § 202 Abs. 3 UmwG nicht mehr rückgängig zu machen sei-\n\nen, bewahrt bleiben. Eine Obliegenheit zur Information des Registergerichts \n\ntreffe nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 UmwG die Aktionäre nicht. \n\n9 \n\nDen Klägern sei ferner zumindest im Umfang der vom Landgericht für \n\nerstattungsfähig gehaltenen Rechtsverfolgungskosten ein Schaden entstanden. \n\nBei pflichtgemäßem Handeln des Rechtspflegers wäre ihnen eine Belastung mit \n\nden Kosten aus dem Amtslöschungsverfahren, der Erinnerung gegen die Ein-\n\ntragung der Umwandlung sowie aus der Nebenintervention in einem von einem \n\nanderen Anteilsinhaber betriebenen Amtslöschungsverfahren und ferner den \n\nanschließend erhobenen beiden Verfassungsbeschwerden erspart geblieben. \n\nEs sei zumindest als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass das Vertre-\n\ntungsorgan des Rechtsträgers dem Registergericht unverzüglich die Zustellung \n\nder ersten Anfechtungsklage am 4. April 2000 als Nachmeldung gemäß § 16 \n\nAbs. 2 Satz 1 Halbs. 2 UmwG bis zum 7. April 2000 mitgeteilt hätte. Für die Er-\n\nsatzfähigkeit dieser Rechtsverfolgungskosten komme es nicht darauf an, ob die \n\nAnfechtungsklage Erfolg gehabt hätte und ob der Rechtsträger bei einer zu-\n\nnächst unterbliebenen Eintragung gemäß § 16 Abs. 3 UmwG hätte vorgehen \n\nkönnen. Im Fall eines pflichtgemäßen Verhaltens des Rechtspflegers wäre es \n\njedenfalls nicht zu der am 27. März 2000 verfügten Eintragung, die die Kläger \n\nmit ihren Rechtsbehelfen bekämpft hätten, gekommen. Die Rechtsverfolgung \n\nder Kläger könne trotz der Regelung des § 202 Abs. 3 UmwG mit Rücksicht auf \n\ndie zur Überprüfung gestellten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte auch \n\nnicht als von vornherein zweckwidrig und nicht sachgerecht angesehen werden; \n\ndiese Schritte beugten zudem dem Einwand vor, es seien nicht alle in Betracht \n\nkommenden Rechtsbehelfe zur Schadensabwendung ausgeschöpft worden. \n\nEine Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten lasse sich schließlich \n\nnicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verlust \n\neiner tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Betroffene keinen An-\n\nspruch habe, verneinen. Jedenfalls bei diesen Kosten handele es sich nicht um \n\nsolche Schadenspositionen, die aus bloßem Zeitgewinn im Falle eines unter-\n\nstellten Misserfolges der Anfechtungsklage resultierten. Sie beruhten allein auf \n\nder amtspflichtwidrig bereits am 27. März 2000 verfügten Eintragung und seien \n\nvom Erfolg oder Misserfolg der erhobenen Anfechtungsklage bei unterstellt \n\npflichtgemäßem Verhalten des Registergerichts unabhängig. \n\n10 \n\nEin Mitverschulden an der Schadensentstehung treffe die Kläger nicht. \n\nEs könne ihnen nicht angelastet werden, dass sie die Klagefrist für ihre Anfech-\n\ntungsklage nahezu ausgeschöpft hätten. Eine Obliegenheit zur Unterrichtung \n\ndes Registergerichts hierüber habe sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt des \n\n§ 839 Abs. 3 BGB getroffen. Die Bestimmung sei unanwendbar, solange die \n\nPflichtverletzung wie hier noch nicht begangen worden sei. \n\n11 \n\nEbenso wenig sei die Inanspruchnahme des beklagten Landes gemäß \n\n§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausge-\n\nschlossen. Es könne für die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben, ob \n\ndie Behauptung der Kläger zutreffe, der Rechtspfleger habe seine Amtspflicht \n\nvorsätzlich verletzt. Zumutbare andere Ersatzmöglichkeiten zum Ausgleich der \n\nRechtsverfolgungskosten ergäben sich für die Kläger aufgrund des Parteivor-\n\ntrags nicht. \n\n12 \n\nDie Feststellungsklage sei in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang \n\nebenso begründet. Für das Entstehen eines weiteren Schadens, mindestens \n\ninfolge einer Inanspruchnahme der Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen \n\nKosten des Rechtsträgers aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlan-\n\ndesgericht Hamm 15 W 129/01, bestehe jedenfalls eine überwiegende Wahr-\n\nscheinlichkeit. Die Ersatzpflicht des Landes hänge insoweit auch nicht vom Er-\n\nfolg der von den Klägern erhobenen Anfechtungsklage oder bei pflichtgemä-\n\nßem Verhalten des Rechtspflegers von der möglicherweise zu einem späteren \n\nZeitpunkt gleichwohl nach § 16 Abs. 3 UmwG bewirkten Eintragung der Um-\n\nwandlung ab. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden \n\nPunkten nicht stand. \n\nA. \n\nLeistungsklage \n\n1. \n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Amts-\n\npflichtverletzung des Rechtspflegers wegen verfrühter Eintragung der form-\n\nwechselnden Umwandlung in das Handelsregister festgestellt. \n\n16 \n\na) Nach § 198 Abs. 1 UmwG ist die neue Rechtsform des Rechtsträgers \n\nzur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger einge-\n\ntragen ist, anzumelden. Dabei sind die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 \n\nUmwG entsprechend anzuwenden (§ 198 Abs. 3 UmwG). Die Vertretungsorga-\n\nne des Rechtsträgers haben folglich bei der Anmeldung zu erklären, dass eine \n\nKlage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht \n\nfristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zu-\n\nrückgenommen worden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 UmwG). Liegt die Erklä-\n\nrung nicht vor, darf die Umwandlung nicht eingetragen werden, es sei denn, \n\ndass die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Ver-\n\nzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbe-\n\nschlusses verzichten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Hierdurch soll verhindert \n\nwerden, dass trotz bestehender Anfechtbarkeit des Beschlusses durch die kon-\n\nstitutiv wirkende Eintragung der Umwandlung (§ 202 Abs. 1 und 3 UmwG) voll-\n\nendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. dazu bereits BGHZ 112, 8, 16 ff.; \n\nferner Lutter/Decher, UmwG, 3. Aufl. 2004, § 198 Rn. 32). \n\n17 \n\nb) Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG geforderte Negativerklärung der Ver-\n\ntretungsorgane kann wirksam erst nach Ablauf der für Klagen bestimmten Mo-\n\nnatsfrist (§ 195 Abs. 1 UmwG) abgegeben werden (so auch OLG Karlsruhe \n\nNJW-RR 2001, 1326, 1327 = DB 2001, 1483, 1484; Kallmeyer/Marsch-Barner, \n\nUmwG, 3. Aufl. 2006, § 16 Rn. 26; Lutter/Bork, aaO, § 16 Rn. 11; Lutter/ \n\nDecher, aaO, § 198 Rn. 36, 38; Widmann/Mayer/Fronhöfer, Umwandlungs-\n\nrecht, Stand November 2005, § 16 UmwG Rn. 73; abweichend Bermel in \n\nGoutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, 1996, § 16 UmwG \n\nRn. 24). Das folgt schon daraus, dass erst nach diesem Zeitpunkt überhaupt \n\nbeurteilt werden kann, ob eine Klage \"nicht oder nicht fristgemäß\" erhoben wor-\n\nden ist. Dementsprechend hatten nach den vorausgegangenen, durch das \n\nUmwandlungsgesetz ersetzten früheren gesetzlichen Regelungen in § 345 \n\nAbs. 2 Satz 1 AktG a.F. und in § 24 Abs. 2 Satz 1 KapErhG a.F. der Vorstand \n\noder die Geschäftsführer bei der Anmeldung zu erklären, dass die Verschmel-\n\nzungsbeschlüsse \"innerhalb der Anfechtungsfrist\" nicht angefochten worden \n\nseien oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Das wurde \n\nzu Recht dahin verstanden, dass die Negativerklärung oder die Anmeldung mit \n\ndem Negativattest in der Regel frühestens nach dem Ablauf der Klagefrist \n\ndes § 246 Abs. 1 AktG erfolgen konnte und notfalls die Negativerklärung spä- \n\nter nachzureichen war (Grunewald in Geßler/Hefermehl/Eckard/Kropff, AktG, \n\n1976/1994, § 345 Rn. 10; Kraft in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. \n\n1990, § 345 Rn. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der die Nega-\n\ntiverklärung \"wie bisher\" verlangt (BT-Drucks. 12/6699 S. 88 = BR-Drucks. \n\n75/94 S. 88), diese Rechtslage ändern wollte. Nur eine solche Auslegung trägt \n\nzudem den schutzwürdigen Interessen der anfechtungsberechtigten Anteilsin-\n\nhaber Rechnung. Denn eine vorzeitige Negativerklärung ist von vornherein \n\nkaum aussagekräftig und macht das ohnehin für die Anteilsinhaber gefährliche \n\nEintragungsverfahren trotz der in § 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG angeordneten \n\nNachmeldepflicht der Vertretungsorgane übermäßig fehleranfällig (vgl. Lutter/ \n\nBork, aaO, § 16 Rn. 11). \n\n18 \n\nc) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob das Registergericht, wie das \n\nBerufungsgericht meint (ebenso OLG Hamburg NZG 2003, 981; Lutter/Bork, \n\naaO; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 4. Aufl. 2006, § 16 UmwG \n\nRn. 20; Widmann/Mayer/Fronhöfer, aaO, § 16 UmwG Rn. 73), über die Monats-\n\nfrist für Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses hinaus mit Rücksicht \n\nauf die Rückwirkung einer Klageerhebung auf den Eingang der Klageschrift bei \n\n\"demnächst\" erfolgter Zustellung nach § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt § 167 ZPO) \n\nnoch wenigstens weitere zwei Wochen hätte abwarten müssen, bevor es die \n\nEintragung der Umwandlung vornahm. Der Rechtspfleger durfte jedenfalls die \n\nEintragung so lange nicht verfügen, als keine hinreichende, wie dargelegt erst \n\nnach Fristablauf am 24. März 2000 mögliche Negativerklärung des Vorstands \n\nder F. G. AG vorlag. Dessen tatsächlich bereits fünf Tage nach dem \n\nHauptversammlungsbeschluss abgegebene Versicherung konnte dafür nicht \n\nausreichen. Hiermit steht eine Amtspflichtverletzung des Registergerichts fest. \n\nDass die das Gericht dabei treffenden Amtspflichten drittgerichtet sind und die \n\nKläger als Aktionäre des umgewandelten Rechtsträgers hier zum Kreis der ge-\n\nschützten \"Dritten\" gehören, steht außer Frage und wird auch von der Revision \n\nnicht angezweifelt. \n\n19 \n\n2. \n\nDem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass den Rechtspfleger \n\nwegen der vorzeitigen Eintragung ein Verschulden trifft. Für richterliche Amts-\n\npflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB hat der erkennende Senat allerdings entschieden, dass auch der \n\nVerfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten sei. Soweit \n\nin solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden sei, ob ein Rich-\n\nter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflicht-\n\nwidrig gehandelt habe, könne ihm ein Schuldvorwurf in diesem Bereich nur bei \n\nbesonders groben Verstößen gemacht werden (BGHZ 155, 306, 309 f.; Be-\n\nschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, 919 = BGHR \n\nBGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.). Inhaltlich laufe dies auf eine Haftung - nur \n\n- für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGHZ 155 aaO). Im späteren \n\nUrteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05 (Umdruck S. 5, unveröffentlicht) hat der \n\nSenat statt dessen auf die Vertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht abge-\n\nstellt. \n\n20 \n\nDer Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 \n\nAbs. 1 GG) kein Richter (vgl. nur BVerfGE 101, 397, 404 f. m.w.N. = NJW 2000, \n\n1709). Er ist jedoch gemäß § 9 RpflG in seiner Amtsausübung in gleicher Weise \n\nsachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die an ihn im \n\nRahmen seiner Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesausle-\n\ngung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen dem ebenfalls Rechnung tra-\n\ngen (weitergehend OLG Frankfurt am Main MDR 2005, 1051 = OLG-Report \n\n2005, 241, 243). Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur be-\n\njaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht \n\nobjektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Im Streitfall ist diese Bedingung indes-\n\nsen auch unter Berücksichtigung des damaligen Stands der Kommentarliteratur \n\n(vgl. dazu etwa Lutter/Bork, UmwG, 1996, § 16 Rn. 11) gegeben. Zum Zeit-\n\npunkt der verfügten Eintragung am 27. März 2000 lag allein eine offensichtlich \n\nunzureichende Negativerklärung des Vorstands der F. G. AG vor. \n\nDie Entscheidung über eine Eintragung der Umwandlung entbehrte damit jeder \n\nGrundlage. Darauf, dass er von einer bis zum Ende der Klagefrist erhobenen \n\nKlage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses infolge einer Nachmeldung des \n\nVorstands noch rechtzeitig Kenntnis erhalten würde, durfte der Rechtspfleger, \n\nals er unmittelbar nach Fristablauf die Eintragung verfügte, nicht vertrauen. \n\n21 \n\n3. \n\nFür die Leistungsklage kommt es auf diese Fragen letztlich nicht an. Sie \n\nerweist sich zumindest deshalb als unbegründet, weil die beziffert geltend ge-\n\nmachten Verfahrenskosten aus den von den Klägern vorab geführten Erinne-\n\nrungs-, Beschwerde- und Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts insgesamt keinen ersatzfähigen Schaden darstel-\n\nlen. \n\n22 \n\na) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten gehören \n\nzwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich geworde-\n\nnen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat jedoch nicht schlechthin alle \n\ndadurch adäquat verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu \n\nersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten vernünfti-\n\ngerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig erschienen \n\n(vgl. BGHZ 127, 348, 350; Senatsurteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - \n\nNJW 2000, 3358, 3360; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - \n\nNJW 2004, 444, 446; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - NJW 2006, \n\n1065 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die von den Klägern \n\ngegen die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister eingeleiteten \n\nVerfahren waren von vornherein erkennbar aussichtslos. Solche Rechtsbehelfe \n\nmuss der Geschädigte dann auch nicht bei Amtspflichtverletzungen mit Rück-\n\nsicht auf § 839 Abs. 3 BGB einlegen. \n\n23 \n\nb) Es entspricht zunächst einhelliger Auffassung, dass gegen Eintragun-\n\ngen im Handelsregister wegen deren Publizitätswirkungen die Beschwerde \n\nnicht statthaft ist (BGHZ 104, 61, 63; BayObLGZ 1986, 540, 541; 1991, 337, \n\n339; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 142 \n\nRn. 4; jeweils m.w.N.). Für die Rechtspflegererinnerung gilt nichts anderes \n\n(BayObLG DNotZ 1986, 48; Arnold/Meyer-Stolte/Hansen, RpflG, 6. Aufl. 2002, \n\n§ 11 Rn. 88). Der Betroffene ist vielmehr auf die Einleitung eines Amtslö-\n\nschungsverfahrens nach den §§ 142 ff. FGG mit dem Ziel einer Beseitigung der \n\neingetretenen Wirkungen für die Zukunft und notfalls auf eine Amtshaftungskla-\n\nge verwiesen. Dabei kann freilich ein in das Handelsregister eingetragener \n\nHauptversammlungsbeschluss nach § 144 Abs. 2 FGG gemäß den Vorschriften \n\nder §§ 142, 143 FGG nur dann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch sei-\n\nnen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung \n\nim öffentlichen Interesse erscheint (vgl. BayObLGZ 1991, 337, 342; OLG Frank-\n\nfurt NJW-RR 2003, 1122 = ZIP 2003, 1607 f.; OLG Hamburg NZG 2003, 981 f.; \n\nOLG Hamm OLGZ 1994, 415, 416 f. = NJW-RR 1994, 548, 549; ZIP 2001, 569, \n\n570; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1326 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 144 \n\nRn. 5). Selbst dieser Weg wird indessen durch den umfassenden Bestands-\n\nschutz nach § 20 Abs. 2 UmwG und § 202 Abs. 3 UmwG zusätzlich einge-\n\nschränkt und weitgehend versperrt (vgl. BayObLG DNotZ 2000, 232 f.; OLG \n\nHamburg aaO; OLG Frankfurt aaO; Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl. 2006, § 144 \n\nRn. 29; Lutter/Grunewald, aaO, § 20 Rn. 71 ff.; Lutter/Decher, aaO, § 202 \n\nRn. 57, 64; Semler/Stengel/Kübler, UmwG, 2003, § 202 Rn. 34 f.). Die Verlet-\n\nzung nur verfahrensrechtlicher Vorschriften im Anmeldeverfahren wie die Nicht-\n\nbeachtung der Registersperre genügt jedenfalls für eine Amtslöschung der \n\nUmwandlung ersichtlich nicht. Inhaltliche Mängel des Umwandlungsbeschlus-\n\nses, die nach § 241 AktG zu dessen Nichtigkeit hätten führen können (vgl. dazu \n\nOLG Karlsruhe, aaO, S. 1327), hatten die Kläger ebenso wenig geltend ge-\n\nmacht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Ergebnis dieser Auslegung \n\nbestehen weder mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 \n\nGG, die auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt (BVerfGE \n\n100, 289, 301 f.; BVerfG WM 2000, 1948, 1949), noch wegen des mit Art. 19 \n\nAbs. 4 GG gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. OLG Karlsruhe \n\nNJW-RR 2001, 1326, 1327 f.; OLG Hamburg NZG 2003,981, 982; OLG Hamm \n\nZIP 2001, 569, 571). Derartige Beschränkungen sind vielmehr im Interesse der \n\nRechtssicherheit aus Sachgründen geboten. Insbesondere gegen die Erfolgs-\n\naussichten der von den Klägern eingelegten Verfassungsbeschwerden spricht \n\nim Übrigen, dass die Kläger auch nicht alle ihnen gegebenen und zumutbaren \n\nMöglichkeiten gegen die Eintragung der Umwandlung ausgeschöpft hatten, da \n\nsie eine Unterrichtung des Registergerichts über die von ihnen eingereichten \n\nAnfechtungsklagen unterlassen hatten (BVerfG WM 2004, 2354 f. = DB 2005, \n\n1373, 1374). \n\nB. \n\nFeststellungsklage \n\n1. \n\nDie mangelnde Ersatzfähigkeit von Schäden der Kläger bei ihrer Rechts-\n\nverfolgung in den vorausgegangenen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren \n\nhat ferner zur Folge, dass der von ihnen weiter erhobene Feststellungsantrag \n\nnach dem bisherigen Sach- und Streitstand unzulässig ist. Für das nach § 256 \n\nAbs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse genügt die bloße Möglichkeit \n\neines Schadenseintritts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur \n\nbei der Verletzung eines absoluten Rechts. Bei reinen Vermögensschäden, wie \n\nhier, hängt demgegenüber bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von \n\nder - substantiiert darzulegenden - Wahrscheinlichkeit eines auf die Verlet-\n\nzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGHZ 166, 84, 90 Rn. 27 \n\nm.w.N. = NJW 2006, 830, 832 f.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR \n\n43/92 - NJW 1993, 648, 653 f.; Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05 - \n\nRn. 9, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hat insoweit die \n\nBelastung der Kläger mit den außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers aus \n\n24 \n\n25 \n\n \n \n \n \n \n\n26 \n\n27 \n\ndem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm - 15 W 129/01 - \n\nausreichen lassen. Diese Kosten sind jedoch nach den vorstehenden Ausfüh-\n\nrungen nicht ersatzfähig. Es kommt deswegen darauf an, ob den Klägern die \n\ndarüber hinaus behaupteten Schäden, insbesondere steuerlicher Art, entstan-\n\nden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies \n\nist nachzuholen. \n\n2. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Vermögensnachteile der Kläger aus einer vorzeitigen Eintragung der \n\nUmwandlung fallen nur dann in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, \n\nwenn die gegen den Umwandlungsbeschluss von den Klägern erhobene An-\n\nfechtungsklage auch sachlich begründet oder ohne die verfrühte Eintragung \n\nbegründet gewesen wäre. Andernfalls wäre die schadensverursachende Maß-\n\nnahme zwar verfahrensfehlerhaft gewesen, jedoch im sachlichen Ergebnis rich-\n\ntig. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt aber \n\nder Geschädigte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, stellt nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen ersatz-\n\nfähigen Schaden dar (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34; 145, 256, 262; BGH, \n\nVersäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - IX ZR 295/00 - NJW 2005, 1935, \n\n1936). Dass die Anfechtungsklage hier wegen der Registersperre bis zum \n\nrechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses tatsächlich eine aufschiebende \n\nWirkung gehabt hätte, falls der Rechtsträger nicht mit Erfolg das Verfahren \n\nnach § 16 Abs. 3 UmwG eingeleitet hätte, verdient ebenfalls für sich allein kei-\n\nnen rechtlichen Schutz (s. RGZ 162, 65, 68 f. für die Einlegung eines aussichts-\n\nlosen Rechtsmittels; BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 aaO für \n\ndie Anfechtung eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts). Das Beru-\n\nfungsgericht wird daher gegebenenfalls außerdem die Erfolgsaussichten der \n\nerhobenen Anfechtungsklage zu prüfen haben. \n\n28 \n\nb) Zweifel bestehen überdies auch an dem völligen Ausschluss eines \n\nMitverschuldens der Kläger an dem Schadenseintritt. Entgegen dem Beru-\n\nfungsgericht liegt hier mit Rücksicht auf die im Kammerbeschluss des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2004 (1 BvR 2303/00 aaO) im Zusam-\n\nmenhang mit der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geäußerten Beden-\n\nken eine Obliegenheit der gegen einen Umwandlungsbeschluss klagenden Ak-\n\ntionäre zur Information des Registergerichts, wenn die Anfechtungsklage erst \n\ngegen Ende der Anfechtungsfrist erhoben wird, nahe. Das bedarf aber erforder-\n\nlichenfalls weiterer tatrichterlicher Prüfung. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 16.01.2004 - 8 O 26/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2005 - 11 U \n\n70/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_283-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/iii-zr-283-05","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":5},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_283-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_283-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/iii-zr-283-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_283-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:13.444910+00:00"}}