{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_282-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"III ZR 282/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 282/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2005 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heidelberg vom 6. Juli 2005 weiter abgeändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Revision der Kläger wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger unterbreiteten am 23. September 1994 der Beklagten, einer in \n\nder Rechtsform einer GmbH betriebenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die \n\nkeine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, ein notarielles Ange-\n\nbot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Dieser Vertrag diente dem Beitritt \n\nder Kläger zum \"R. -N. -Immobilienfonds Nr. 3\", einer Gesellschaft des \n\nbürgerlichen Rechts. Der Treuhandvertrag sollte die Vornahme aller Rechts-\n\nhandlungen und Rechtsgeschäfte umfassen, soweit sie den Gesellschaftsbeitritt \n\nbetrafen und/oder soweit sie mit der Abwicklung der Finanzierung, der Beratung \n\nund Betreuung der Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Immobi-\n\nlienfonds zusammenhingen. Zugleich erteilten die Kläger der Beklagten eine \n\nentsprechende Vollmacht, die sich unter anderem auf den Beitritt zu dem Im-\n\nmobilienfonds, auf den Abschluss der entsprechenden Kauf- und Darlehensver-\n\nträge sowie des Endfinanzierungsvermittlungsvertrages, auf die erforderlichen \n\nErklärungen im Rahmen dieser Geschäfte sowie auf die Beauftragung von \n\nRechtsanwälten und Notaren bezog. Der Endfinanzierungsvermittlungsvertrag \n\nwar der notariellen Urkunde als Anlage beigefügt. Für die Vermittlung des Dar-\n\nlehens war eine Vergütung in Höhe von 2 v.H. der Darlehensvaluta vorgesehen. \n\nDie Beteiligung der Kläger an dem Immobilienfonds belief sich auf 28 Anteile an \n\nder Fondsgesellschaft mit einer Investitionssumme von 420.000 DM. \n\n2 \n\nDie Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages \n\nan und schloss im Namen der Kläger zwei Darlehensverträge über insgesamt \n\n466.666 DM ab. Damit wurde die Fondsbeteiligung finanziert. Die Beklagte er-\n\nhielt von den Klägern die vereinbarte Vergütung für die Treuhandtätigkeit in Hö-\n\nhe von 4.711 DM (2.408,70 €). An den Vermittler des Kredits überwies die Be-\n\nklagte 9.099,99 DM (4.652,75 €) für die Darlehensvermittlung. \n\n3 \n\nDie Kläger verlangen im vorliegenden Rechtsstreit beide Beträge \n\n(7.061,46 €) nebst Zinsen von der Beklagten zurück. Sie machen geltend, der \n\nTreuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-\n\ntig. Die Vergütung der Kreditvermittlung habe gegen das seinerzeit geltende \n\nVerbraucherkreditgesetz verstoßen. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an die Klä-\n\nger verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rückzahlung der \n\nTreuhandvergütung (2.408,70 €) bestätigt und die Klage im Übrigen abgewie-\n\nsen. \n\nHiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisio-\n\nnen beider Parteien. Die Beklagte erstrebt weiterhin völlige Klageabweisung; \n\ndie Kläger verfolgen den abgewiesenen Anspruch auf Erstattung der Kreditver-\n\nmittlungsvergütung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie Revisionen beider Parteien sind zulässig; die der Beklagten ist be-\n\ngründet, die der Kläger hingegen unbegründet. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, \n\nsoweit sie verurteilt worden ist, und insoweit zur Abweisung der Klage. \n\n1. \n\nRichtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen, \n\ndass der Treuhandvertrag, den die Parteien geschlossen hatten, gegen Art. 1 \n\n§ 1 Satz 1 RBerG verstoßen hatte. \n\n9 \n\na) Dieser Treuhandvertrag unterfiel dem Begriff der geschäftsmäßigen \n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne jener gesetzlichen Be-\n\nstimmung. Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfasst, die darauf ge-\n\nrichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkre-\n\nte Rechtsverhältnisse zu gestalten. Konkrete fremde Rechtsverhältnisse wer-\n\nden insbesondere durch den Abschluss von Verträgen gestaltet, die von einem \n\nGeschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Ge-\n\nschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er \n\nallgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist unerheblich (BGHZ 145, \n\n265, 269 m.w.N.). Eben dies war bei den von der Beklagten vertraglich über-\n\nnommenen Aufgaben der Fall. Diese umfassten sämtliche Rechtshandlungen, \n\ndie für die Verwirklichung des Beitritts der Kläger zu dem Immobilienfonds er-\n\nforderlich waren, einschließlich des Abschlusses der der Finanzierung dienen-\n\nden Darlehensverträge. Sie sind daher - wie auch die Beklagte selbst nicht in \n\nAbrede stellt - als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu qualifizieren. \n\n10 \n\nb) Diese Tätigkeit war auch nicht nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG erlaubnis-\n\nfrei. Nach dieser Bestimmung steht der Erlaubniszwang des Rechtsberatungs-\n\ngesetzes - soweit hier von Interesse - dem nicht entgegen, dass öffentlich be-\n\nstellte Wirtschaftsprüfer in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst \n\nsind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufga-\n\nben des Wirtschaftsprüfers in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese \n\nAufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. \n\nIndes sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht erfüllt. Dabei \n\nstellt sich die Rechtslage nicht deshalb entscheidend anders dar, weil es sich \n\nvorliegend bei der Treuhänderin um eine Wirtschaftsprüfungs- und nicht um \n\neine Steuerberatungsgesellschaft handelte und nach den einschlägigen berufs-\n\nrechtlichen Bestimmungen eine treuhänderische Tätigkeit dem Berufsbild des \n\nWirtschaftsprüfers mehr entspricht als dem des Steuerberaters (vgl. § 2 Abs. 3 \n\nNr. 3 WPO einerseits und § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG andererseits, wonach eine \n\ntreuhänderische Tätigkeit mit den Pflichten eines Steuerberaters lediglich ver-\n\neinbar ist). \n\n11 \n\naa) In § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO ist unter den Tätigkeiten, die den Inhalt der \n\nTätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften prägen, \n\nauch die Befugnis zur treuhänderischen Verwaltung ausdrücklich aufgeführt. \n\nDiese Bestimmung ist hier zwar, worauf das Berufungsgericht an sich zutref-\n\nfend hinweist, nicht unmittelbar anwendbar, da sie erst durch Gesetz vom \n\n15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in die Wirt-\n\nschaftsprüferordnung eingefügt worden ist. Jedoch war in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs schon vorher anerkannt, dass auch die treuhänderi-\n\nsche Verwaltung eines Wirtschaftsprüfers seinem Berufsbild zuzuordnen ist. \n\nEine solche Tätigkeit pflegt einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü-\n\nfungsgesellschaft gegebenenfalls gerade mit Rücksicht auf die berufsspezifi-\n\nsche Sachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet übertragen \n\nzu werden (BGHZ 100, 132, 135). Dabei ist nicht auf den einzelnen Wirt-\n\nschaftsprüfer als natürliche Person abzustellen; vielmehr gilt dies uneinge-\n\nschränkt auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Entscheidung BGHZ \n\n100, 132 hatte dementsprechend auch eine in der Rechtsform einer Gesell-\n\nschaft mit beschränkter Haftung betriebene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \n\nbetroffen. \n\n12 \n\nbb) Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG bezweckt, Beru-\n\nfe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder \n\nsonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem Erlaubniszwang des Art. 1 \n\n§ 1 RBerG freizustellen. Die Ausübung solcher Berufe soll nicht deshalb un-\n\nmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen \n\nnach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Dabei muss es sich \n\num eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentli-\n\nchen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie unterge-\n\nordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig ne-\n\nben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen. Die \n\nAusnahmeregelung setzt demnach voraus, dass der Unternehmer überhaupt \n\nzwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe \n\ngehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein not-\n\nwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig ist. \n\nWird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgeschäft oder \n\neinziges Geschäft betrieben, so entfällt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt, \n\nohne weiteres die Möglichkeit einer Anwendung des Art. 1 § 5 RBerG. Dassel-\n\nbe gilt, wenn die Rechtsbesorgung selbständiger Gegenstand eines Auftrags ist \n\n(BGHZ 145, 265, 272 m.w.N.). \n\n13 \n\ncc) Nach den vertraglichen Bestimmungen der Parteien handelte es sich \n\nbei dem Treuhandverhältnis um eine reine Abwicklungstreuhand, die die Prü-\n\nfung der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Anla-\n\ngeentscheidung beim Gesellschafter nicht umfasste, ebenso nicht die Prüfung \n\nder wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Konzeption des Anlageobjekts \n\nund dessen Wirtschaftlichkeit oder der bautechnischen Daten und des Zustan-\n\ndes des Grundstücks und der dort vorhandenen bzw. noch zu errichtenden Be-\n\nbauung, ebenso nicht die Auswahl der Vertragspartner der Gesellschaft bzw. \n\nder Gesellschafter. Die Prospektaussagen wurden vom Treuhänder nicht auf \n\nihre wirtschaftlichen Grundlagen überprüft. Entsprechendes galt für die steuerli-\n\nchen Auswirkungen bzw. Grundlagen des Prospekts. Die Tätigkeit der Beklag-\n\nten war vielmehr darauf beschränkt, die Belange der Kläger bei der Verwirkli-\n\nchung von deren Beitrittsentscheidung zu dem Immobilienfonds treuhänderisch \n\nzu verwirklichen. Insoweit handelt es sich um eine selbständige, schwerpunkt-\n\nmäßig der Besorgung von Rechtsangelegenheiten im vorbezeichneten Sinne \n\ndienende Geschäftsbesorgung, die von dem Erlaubzwang gerade nicht befreit \n\nwar. \n\n14 \n\n2. \n\nDementsprechend war der Treuhandvertrag wegen des Verstoßes gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66). Gegen einen aus der Nich-\n\ntigkeit dieses Geschäfts herzuleitenden Bereicherungsanspruch der Kläger auf \n\nRückzahlung der geleisteten Treuhändervergütung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. \n\nBGB) greift jedoch nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles \n\nder Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch. \n\n15 \n\na) Die Erlaubnispflichtigkeit derartiger Geschäftsbesorgungs- oder Treu-\n\nhandverträge ist erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Sep-\n\ntember 2000 (BGHZ 145, 265) aufgedeckt worden. Zuvor wurde nur vereinzelt \n\neine Nichtigkeit solcher Verträge angenommen; überwiegend wurden sie in \n\nRechtsprechung und Schrifttum für bedenkenfrei gehalten (Nachweise in BGHZ \n\n145, 265, 275 ff). Deswegen hat der IX. Zivilsenat in dem seiner Entscheidung \n\nBGHZ 145, 265 zugrunde liegenden Amtshaftungsprozess gegen den beurkun-\n\ndenden Notar ein Verschulden desselben verneint, weil dieser nach seinem \n\nzum Zeitpunkt der objektiv amtspflichtwidrigen Beurkundung bestehenden \n\nKenntnisstand schuldlos von einer Wirksamkeit des zu beurkundenden Vertra-\n\nges habe ausgehen können. Weiterhin hat der IX. Zivilsenat entschieden, dass \n\neinem Geschäftsbesorger, der sich bei Erbringen seiner Dienstleistung eines \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht bewusst war, seinerseits \n\nein Wertersatzanspruch nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB in Höhe der üblichen \n\noder angemessenen Vergütung zustehen kann (Urteil vom 17. Februar 2000 \n\n- IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1562). \n\n16 \n\nb) Dementsprechend durfte auch die Beklagte des vorliegenden Rechts-\n\nstreits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern darauf vertrauen, \n\ndass sich das Vertragswerk im Rahmen des gesetzlich Zulässigen hielt. Dieses \n\nVertrauen ist schutzwürdig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu die-\n\nsem Zweck eine Reihe von Rechtsinstituten (z.B. unzulässige Rechtsausübung, \n\nFehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) erarbeitet, die es im \n\nAllgemeinen ermöglichen, die berechtigten Belange beider Parteien ausrei-\n\nchend zu berücksichtigen, wenn die bisherige Rechtslage durch eine Änderung \n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung modifiziert wird (BGHZ 132, 119, 130; \n\ns. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66, 67). \n\n17 \n\nc) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgen-\n\ndes: Der Sachverhalt, um den es hier geht, ist längst abgeschlossen. Das Ver-\n\ntragswerk ist abgewickelt. Die Beklagte hatte die ihr nach dem Treuhandvertrag \n\nobliegenden Leistungen beanstandungsfrei erbracht; die Kläger hatten sämt-\n\nliche sich daraus ergebenden Vorteile genossen. Hinzu kommt in Fällen der \n\nvorliegenden Art, dass die von dem einzelnen Anleger aufzubringende - und \n\nzudem noch steuerlich zu berücksichtigende - Geschäftsbesorgungsvergütung \n\nnur einen geringen Bruchteil des von ihm zu tragenden Gesamtaufwands (hier \n\nca. 1 v.H.) ausgemacht hat, während es für einen Geschäftsbesorger, der sich \n\ngewerbsmäßig als Treuhänder bei Kapitalanlagemodellen (hier Immobilien-\n\nfonds) betätigt hat, durchaus existenzgefährdende Auswirkungen haben kann, \n\nwenn in etwa zeitgleich eine Vielzahl von Anlegern ihre Rückforderungsansprü-\n\nche geltend machen. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Be-\n\nklagten, die für ihre im Vertrauen auf die seinerzeitige Rechtslage erbrachten \n\nLeistungen empfangene Gegenleistung behalten zu dürfen, das Interesse der \n\nKläger an deren Rückerlangung (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB [1999], Vorbem. \n\nzu §§ 812 ff, Rn. 32 unter Hinweis auf BGHZ 53, 152). \n\nII. \n\n18 \n\nDen Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzan-\n\nspruch wegen des an den Kreditvermittler gezahlten Betrages von 9.099,99 DM \n\nzu. \n\n19 \n\n1. \n\nDas Landgericht hatte ihnen insoweit einen Anspruch zugestanden, weil \n\neine unzulässige urkundliche Verbindung von Kreditvermittlungsvertrag und \n\nDarlehensvertrag analog § 15 Abs. 1 Satz 3 des auf den Streitfall noch an-\n\nwendbaren Verbraucherkreditgesetzes (nunmehr § 655b Abs. 1 Satz 3 BGB \n\nn.F.) vorgelegen habe. Zwar seien über den Darlehensvertrag und den Kredit-\n\nvermittlungsvertrag selbst gesonderte Urkunden errichtet worden. Eine analoge \n\nAnwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG auf den vorliegenden Fall sei \n\naber deswegen geboten, weil eine unwiderrufliche Vollmacht für den Abschluss \n\nsowohl des Darlehensvertrags als auch des Kreditvermittlungsvertrags in einer \n\neinheitlichen Urkunde erteilt worden sei. Das Berufungsgericht hat die Klage \n\ninsoweit mit der Begründung abgewiesen, etwaige Schadensersatzansprüche \n\nseien jedenfalls gemäß § 51a WPO a.F. verjährt. Die Revision der Kläger ver-\n\nteidigt die Rechtsauffassung des Landgerichts und meint darüber hinaus, der \n\nfür die Kläger abgeschlossene Kreditvermittlungsvertrag vom 17. Oktober 1994 \n\nenthalte nicht die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG vorgeschriebenen Min-\n\ndestangaben. Der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz werde nur \n\nerreicht, wenn neben dem Prozentsatz auch der Betrag des zu vermittelnden \n\nDarlehens in der Urkunde ausgewiesen werde. \n\n20 \n\n2. \n\nEine Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrages nach § 15 Abs. 2 \n\nVerbrKrG lässt sich hier indessen nicht feststellen. \n\n21 \n\na) Insbesondere war es entgegen der Auffassung des Landgerichts zu-\n\nlässig, die unwiderrufliche Vollmacht für den Abschluss sowohl des Darlehens-\n\nvertrags als auch des Kreditvermittlungsvertrags in einer einheitlichen Urkunde \n\nzu verbinden. Der Gesetzgeber hat die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Satz 3 \n\nVerbrKrG geschaffen, damit eine rechtliche Trennung vom Vermittlungsvertrag \n\nund Kreditantrag auch äußerlich erkennbar bleibe (vgl. BT-Drucks. 11/5462, \n\nS. 29). Dem Verbraucher soll durch die äußere Trennung der Urkunden deutlich \n\ngemacht werden, dass beide Geschäfte nicht notwendig zusammen gehören \n\nund statt des entgeltlich vermittelten Darlehens auch der günstigere Direktab-\n\nschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in Betracht kommt. Lässt sich ein \n\nVerbraucher beim Abschluss eines Kreditvermittlungsvertrags vertreten, werden \n\nihm die Kenntnisse, die sein Vertreter bei diesem Vertragsschluss erlangt, nach \n\n§ 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht genü-\n\ngen soll, wenn die Verdeutlichung der rechtlichen Selbständigkeit beider Verträ-\n\nge gegenüber dem Stellvertreter des Verbrauchers erfolgt. Dem Verbraucher-\n\nkreditgesetz ist nicht zu entnehmen, dass das dem Vertretungsrecht zugrunde \n\nliegende Repräsentationsprinzip entscheidend eingeschränkt werden müsse. \n\nDas Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom \n\nVerbraucherkreditgesetz nicht begrenzt (vgl. BGHZ 147, 262, 266). Einer Aus-\n\neinandersetzung mit der neuen Bestimmung des § 492 Abs. 4 BGB bedarf es \n\nhier nicht, da diese Bestimmung auf den Streitfall noch nicht anwendbar ist. \n\n22 \n\nb) Unzutreffend ist ferner die Annahme der Revision, die Urkunde des \n\nKreditvermittlungsantrags müsse zur Wahrung des Verbraucherschutzes ge-\n\nmäß § 15 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG neben der Angabe des Prozentsatzes auch \n\nden Betrag des zu vermittelnden Darlehens ausweisen. Dieses Erfordernis er-\n\ngibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, welches ausdrücklich nur die \n\nAngabe der Vergütung in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags ver-\n\nlangt. Die gesetzlich geforderte Angabe des Vomhundertsatzes des Darlehens-\n\nbetrags ist hier in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Endfinanzierungsvermittlungsvertrags \n\nenthalten. Das Erfordernis einer Angabe des zu vermittelnden Darlehens wäre \n\nin den Fällen nicht praktikabel, in denen dessen Höhe bei Abschluss des Ver-\n\nmittlungsvertrags noch nicht feststeht. Zudem bedarf es der von der Revision \n\nvermissten Angabe auch nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes. Die An-\n\ngabe des Vomhundertsatzes trägt dem Anliegen des Gesetzgebers in ausrei-\n\nchendem Maße Rechnung, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass und in \n\nwelchem Umfang sich das von ihm gewünschte Darlehen durch die Einschal-\n\ntung eines Kreditvermittlers verteuert (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 29). Hätte \n\nder Gesetzgeber weitere Angaben für erforderlich gehalten, hätte er sie vor-\n\nschreiben können. Derartige Anforderungen stellt auch die Nachfolgeregelung \n\nin § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. nicht. \n\n23 \n\n3. \n\nDeswegen bedarf es keiner Prüfung, ob die Verjährungsregelung des \n\n§ 51a WPO a.F. hier überhaupt anwendbar ist. \n\nIII. \n\n24 \n\nNach alledem erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 06.07.2005 - 5 O 21/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 U 152/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/iii-zr-282-05","cited_norms":[{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 655b","ref_norm":"655b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/iii-zr-282-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:35.726387+00:00"}}