{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_281-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"III ZR 281/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 134, 242 Cd, 812; RBerG Art. 1 § 1, § 5 Nr. 2; WPO § 2 Abs. 3 Nr. 3; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 3 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein im Rahmen eines Immobilienfonds- Kapitalanlagemodells abgeschlossener Treuhandvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, macht es keinen erheblichen Unter- schied, ob es sich bei dem Geschäftsbesorger um eine Steuerberatungs- oder um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt. b) Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer Treu- händervergütung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen- gehalten werden kann, wenn der zugrunde liegende Treuhandvertrag zwar wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen ist, die beiderseitigen Leistungen aber in vollem Umfang beanstandungsfrei erbracht worden sind und der Geschäftsherr die Vorteile des Vertrags end- gültig genossen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 281/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB §§ 134, 242 Cd, 812; RBerG Art. 1 § 1, § 5 Nr. 2; WPO § 2 Abs. 3 Nr. 3; \nStBerG § 57 Abs. 3 Nr. 3 \n\na) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein im Rahmen eines Immobilienfonds-\nKapitalanlagemodells abgeschlossener Treuhandvertrag gegen das \nRechtsberatungsgesetz verstößt, macht es keinen erheblichen Unter-\nschied, ob es sich bei dem Geschäftsbesorger um eine Steuerberatungs- \noder um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt. \n\nb) Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer Treu-\nhändervergütung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen-\ngehalten werden kann, wenn der zugrunde liegende Treuhandvertrag zwar \nwegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen ist, \ndie beiderseitigen Leistungen aber in vollem Umfang beanstandungsfrei \nerbracht worden sind und der Geschäftsherr die Vorteile des Vertrags end-\ngültig genossen hat. \n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05 - OLG Karlsruhe \n\n LG Heidelberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November \n\n2005 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Heidelberg vom 6. Juli 2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Alleinerbin der am 28. Juni 2003 verstorbenen F. \n\nM. . Die Erblasserin unterbreitete am 28. Dezember 1994 der Beklagten, \n\neiner in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, ein nota-\n\nrielles Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Dieser Vertrag diente \n\ndem Beitritt der Erblasserin zum \"R. -N. -Immobilienfonds Nr. 3\", einer \n\nGesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Treuhandvertrag sollte die Vornah-\n\nme aller Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte umfassen, soweit sie den \n\nGesellschaftsbeitritt betrafen und/oder soweit sie mit der Abwicklung der Finan-\n\nzierung, der Beratung und Betreuung der Gesellschafter im Rahmen ihrer Betei-\n\nligung an dem Immobilienfonds zusammenhingen. Zugleich erteilte die Erblas-\n\nserin der Beklagten eine entsprechende Vollmacht, die sich unter anderem auf \n\nden Beitritt zu dem Immobilienfonds, auf den Abschluss der entsprechenden \n\nKauf- und Darlehensverträge sowie des Endfinanzierungsvermittlungsvertrages, \n\nauf die erforderlichen Erklärungen im Rahmen dieser Geschäfte sowie auf die \n\nBeauftragung von Rechtsanwälten und Notaren bezog. Der Endfinanzierungs-\n\nvermittlungsvertrag war der notariellen Urkunde als Anlage beigefügt. Für die \n\nVermittlung des Darlehens war eine Vergütung in Höhe von 2 v.H. der Darle-\n\nhensvaluta vorgesehen. Die Beteiligung der Kläger an dem Immobilienfonds \n\nbelief sich auf 20 Anteile an der Fondsgesellschaft mit einer Investitionssumme \n\nvon 300.000 DM. \n\n2 \n\nDie Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages \n\nan und schloss im Namen der Erblasserin einen Kreditvertrag über 333.000 DM \n\nab. Damit wurde die Fondsbeteiligung finanziert. Die Beklagte erhielt die \n\nvereinbarte Vergütung für die Treuhandtätigkeit in Höhe von 3.365 DM \n\n(1.720,50 €). \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die geleistete Vergü-\n\ntung nebst Zinsen von der Beklagten zurück. Sie macht geltend, der Treuhand-\n\nvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.720,50 € an die Klä-\n\ngerin verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Abweisung der Klage. \n\n1. \n\nRichtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen, \n\ndass der Treuhandvertrag, den die Erblasserin mit der Beklagten geschlossen \n\nhatte, gegen Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG verstoßen hatte. \n\na) Dieser Treuhandvertrag unterfiel dem Begriff der geschäftsmäßigen \n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne jener gesetzlichen Be-\n\nstimmung. Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfasst, die darauf ge-\n\nrichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkre-\n\nte Rechtsverhältnisse zu gestalten. Konkrete fremde Rechtsverhältnisse wer-\n\nden insbesondere durch den Abschluss von Verträgen gestaltet, die von einem \n\nGeschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Ge-\n\nschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er \n\nallgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist unerheblich (BGHZ 145, \n\n265, 269 m.w.N.). Eben dies war bei den von der Beklagten vertraglich über-\n\nnommenen Aufgaben der Fall. Diese umfassten sämtliche Rechtshandlungen, \n\ndie für die Verwirklichung des Beitritts der Erblasserin zu dem Immobilienfonds \n\nerforderlich waren, einschließlich des Abschlusses der der Finanzierung die-\n\nnenden Darlehensverträge. Sie sind daher - wie auch die Beklagte selbst nicht \n\nin Abrede stellt - als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu qualifizie-\n\nren. \n\n9 \n\nb) Diese Tätigkeit war auch nicht nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG erlaubnis-\n\nfrei. Nach dieser Bestimmung steht der Erlaubniszwang des Rechtsberatungs-\n\ngesetzes - soweit hier von Interesse - dem nicht entgegen, dass öffentlich be-\n\nstellte Wirtschaftsprüfer in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst \n\nsind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufga-\n\nben des Wirtschaftsprüfers in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese \n\nAufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. \n\nIndes sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht erfüllt. Dabei \n\nstellt sich die Rechtslage nicht deshalb entscheidend anders dar, weil es sich \n\nvorliegend bei der Treuhänderin um eine Wirtschaftsprüfungs- und nicht um \n\neine Steuerberatungsgesellschaft handelte und nach den einschlägigen berufs-\n\nrechtlichen Bestimmungen eine treuhänderische Tätigkeit dem Berufsbild des \n\nWirtschaftsprüfers mehr entspricht als dem des Steuerberaters (vgl. § 2 Abs. 3 \n\nNr. 3 WPO einerseits und § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG andererseits, \n\nwonach eine treuhänderische Tätigkeit mit den Pflichten eines Steuerberaters \n\nlediglich vereinbar ist). \n\n10 \n\naa) In § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO ist unter den Tätigkeiten, die den Inhalt der \n\nTätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften prägen, \n\nauch die Befugnis zur treuhänderischen Verwaltung ausdrücklich aufgeführt. \n\nDiese Bestimmung ist hier zwar, worauf das Berufungsgericht an sich zutref-\n\nfend hinweist, möglicherweise noch nicht unmittelbar anwendbar, da sie erst \n\ndurch Gesetz vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) mit Wirkung vom 1. Januar \n\n1995 in die Wirtschaftsprüferordnung eingefügt worden ist. Jedoch war in der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vorher anerkannt, dass auch \n\ndie treuhänderische Verwaltung eines Wirtschaftsprüfers seinem Berufsbild \n\nzuzuordnen ist. Eine solche Tätigkeit pflegt einem Wirtschaftsprüfer oder einer \n\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft gegebenenfalls gerade mit Rücksicht auf die \n\nberufsspezifische Sachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Ge-\n\nbiet übertragen zu werden (BGHZ 100, 132, 135). Dabei ist nicht auf den ein-\n\nzelnen Wirtschaftsprüfer als natürliche Person abzustellen; vielmehr gilt dies \n\nuneingeschränkt auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Entscheidung \n\nBGHZ 100, 132 hatte dementsprechend auch eine in der Rechtsform einer Ge-\n\nsellschaft mit beschränkter Haftung betriebene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \n\nbetroffen. \n\n11 \n\nbb) Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG bezweckt, Beru-\n\nfe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder \n\nsonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem Erlaubniszwang des Art. 1 \n\n§ 1 RBerG freizustellen. Die Ausübung solcher Berufe soll nicht deshalb un-\n\nmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen \n\nnach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Dabei muss es sich \n\num eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentli-\n\nchen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie unterge-\n\nordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig ne-\n\nben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen. Die \n\nAusnahmeregelung setzt demnach voraus, dass der Unternehmer überhaupt \n\nzwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe \n\ngehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein not-\n\nwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig ist. \n\nWird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgeschäft oder \n\neinziges Geschäft betrieben, so entfällt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt, \n\nohne weiteres die Möglichkeit einer Anwendung des Art. 1 § 5 RBerG. Dassel-\n\nbe gilt, wenn die Rechtsbesorgung selbständiger Gegenstand eines Auftrags ist \n\n(BGHZ 145, 265, 272 m.w.N.). \n\n12 \n\ncc) Nach den vertraglichen Bestimmungen der Parteien handelte es sich \n\nbei dem Treuhandverhältnis um eine reine Abwicklungstreuhand, die die Prü-\n\nfung der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Anla-\n\ngeentscheidung beim Gesellschafter nicht umfasste, ebenso nicht die Prüfung \n\nder wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Konzeption des Anlageobjekts \n\nund dessen Wirtschaftlichkeit oder der bautechnischen Daten und des Zustan-\n\ndes des Grundstücks und der dort vorhandenen bzw. noch zu errichtenden Be-\n\nbauung, ebenso nicht die Auswahl der Vertragspartner der Gesellschaft bzw. \n\nder Gesellschafter. Die Prospektaussagen wurden vom Treuhänder nicht auf \n\nihre wirtschaftlichen Grundlagen überprüft. Entsprechendes galt für die steuerli-\n\nchen Auswirkungen bzw. Grundlagen des Prospekts. Die Tätigkeit der Beklag-\n\nten war vielmehr darauf beschränkt, die Belange der Erblasserin bei der Ver-\n\nwirklichung von deren Beitrittsentscheidung zu dem Immobilienfonds treu-\n\nhänderisch zu verwirklichen. Insoweit handelt es sich um eine selbständige, \n\nschwerpunktmäßig der Besorgung von Rechtsangelegenheiten im vorbezeich-\n\nneten Sinne dienende Geschäftsbesorgung, die von dem Erlaubzwang gerade \n\nnicht befreit war. \n\n13 \n\n2. \n\nDementsprechend war der Treuhandvertrag wegen des Verstoßes gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66). Gegen einen aus der Nich-\n\ntigkeit dieses Geschäfts herzuleitenden Bereicherungsanspruch der Klägerin \n\nauf Rückzahlung der geleisteten Treuhändervergütung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 \n\n1. Alt. BGB) greift jedoch nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden \n\nFalles der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch. \n\n14 \n\na) Die Erlaubnispflichtigkeit derartiger Geschäftsbesorgungs- oder Treu-\n\nhandverträge ist erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Sep-\n\ntember 2000 (BGHZ 145, 265) aufgedeckt worden. Zuvor wurde nur vereinzelt \n\neine Nichtigkeit solcher Verträge angenommen; überwiegend wurden sie in \n\nRechtsprechung und Schrifttum für bedenkenfrei gehalten (Nachweise in BGHZ \n\n145, 265, 275 ff). Deswegen hat der IX. Zivilsenat in dem seiner Entscheidung \n\nBGHZ 145, 265 zugrunde liegenden Amtshaftungsprozess gegen den beurkun-\n\ndenden Notar ein Verschulden desselben verneint, weil dieser nach seinem \n\nzum Zeitpunkt der objektiv amtspflichtwidrigen Beurkundung bestehenden \n\nKenntnisstand schuldlos von einer Wirksamkeit des zu beurkundenden Vertra-\n\nges habe ausgehen können. Weiterhin hat der IX. Zivilsenat entschieden, dass \n\neinem Geschäftsbesorger, der sich bei Erbringen seiner Dienstleistung eines \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht bewusst war, seinerseits \n\nein Wertersatzanspruch nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB in Höhe der üblichen \n\noder angemessenen Vergütung zustehen kann (Urteil vom 17. Februar 2000 \n\n- IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1562). \n\n15 \n\nb) Dementsprechend durfte auch die Beklagte des vorliegenden Rechts-\n\nstreits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses darauf vertrauen, dass sich das \n\nVertragswerk im Rahmen des gesetzlich Zulässigen hielt. Dieses Vertrauen ist \n\nschutzwürdig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu diesem Zweck eine \n\nReihe von Rechtsinstituten (z.B. unzulässige Rechtsausübung, Fehlen und \n\nWegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) erarbeitet, die es im Allgemeinen \n\nermöglichen, die berechtigten Belange beider Parteien ausreichend zu berück-\n\nsichtigen, wenn die bisherige Rechtslage durch eine Änderung der höchstrich-\n\nterlichen Rechtsprechung modifiziert wird (BGHZ 132, 119, 130; s. auch Se-\n\nnatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66, 67). \n\n16 \n\nc) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgen-\n\ndes: Der Sachverhalt, um den es hier geht, ist längst abgeschlossen. Das Ver-\n\ntragswerk ist abgewickelt. Die Beklagte hatte die ihr nach dem Treuhandvertrag \n\nobliegenden Leistungen beanstandungsfrei erbracht; die Klägerin und ihre \n\nRechtsvorgängerin hatten sämtliche sich daraus ergebenden Vorteile genos-\n\nsen. Hinzu kommt in Fällen der vorliegenden Art, dass die von dem einzelnen \n\nAnleger aufzubringende - und zudem noch steuerlich zu berücksichtigende - \n\nGeschäftsbesorgungsvergütung nur einen geringen Bruchteil des von ihm zu \n\ntragenden Gesamtaufwands (hier ca. 1 v.H.) ausgemacht hat, während es für \n\neinen Geschäftsbesorger, der sich gewerbsmäßig als Treuhänder bei Kapital-\n\nanlagemodellen (hier Immobilienfonds) betätigt hat, durchaus existenzgefähr-\n\ndende Auswirkungen haben kann, wenn in etwa zeitgleich eine Vielzahl von \n\nAnlegern ihre Rückforderungsansprüche geltend machen. Unter diesen Um-\n\nständen überwiegt das Interesse der Beklagten, die für ihre im Vertrauen auf \n\ndie seinerzeitige Rechtslage erbrachten Leistungen empfangene Gegenleistung \n\nbehalten zu dürfen, das Interesse der Klägerin an deren Rückerlangung (vgl. \n\nStaudinger/Lorenz, BGB [1999], Vorbem. zu §§ 812 ff, Rn. 32 unter Hinweis auf \n\nBGHZ 53, 152). \n\n17 \n\n3. \n\nNach alledem erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 06.07.2005 - 5 O 43/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 U 153/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_281-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/iii-zr-281-05","cited_norms":[{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_281-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_281-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/iii-zr-281-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_281-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:25.350443+00:00"}}