{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_280-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"III ZR 280/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BauGB §§ 66, 189 Die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 BauGB ergebenden Ver- pflichtungen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist grundsätzlich nicht Vor- aussetzung für die Rechtmäßigkeit der im Umlegungsverfahren nach den §§ 45-79 BauGB von der Umlegungsstelle zu treffenden Entscheidungen (hier: des Umlegungsplans).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 280/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Baulandsache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBauGB §§ 66, 189 \n\nDie Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 BauGB ergebenden Ver-\n\npflichtungen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist grundsätzlich nicht Vor-\n\naussetzung für die Rechtmäßigkeit der im Umlegungsverfahren nach den \n\n§§ 45-79 BauGB von der Umlegungsstelle zu treffenden Entscheidungen (hier: \n\ndes Umlegungsplans). \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 280/05 - OLG Koblenz \n\n LG Frankenthal \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz - Baulandsenat - vom 16. No-\n\nvember 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beteiligte zu 1, der Landwirtschaft als Nebenerwerb betreibt, ist Ei-\n\ngentümer von fünf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung \n\nE. , eines Stadtteils von P. (der Beteiligten zu 2; im Folgen-\n\nden: Stadt). Es handelt sich um zwei jeweils zusammenhängende Flächen von \n\n2.699 m² bzw. von 1.880 m² [(Gesamtgröße: 4.579 m²)]. Beide Flächen liegen \n\nim Bereich des Anfang August 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans \"A. \n\nT. \" der Stadt, dessen Ziel es ist, im Anschluss an den Stadtteil E. \n\n- unter Inkaufnahme erheblicher Eingriffe in bisher landwirtschaftliche Berei-\n\nche - in größerem Umfang Wohnbauland bereitzustellen. Zugleich mit dem Sat-\n\nzungsbeschluss über den Bebauungsplan ordnete die Stadt für einen Teilbe-\n\nreich, der auch die Grundstücke des Beteiligten zu 1 umfasst, die Umlegung an. \n\nIm Rahmen der Erörterung des vom Umlegungsausschuss der Stadt (dem Be-\n\nteiligten zu 3; im Folgenden: Umlegungsausschuss) vorgesehenen Umlegungs-\n\nplans forderte der Beteiligte zu 1 als Ersatz für die von ihm eingeworfenen Flä-\n\nchen, jedenfalls für den 2.699 m² großen Komplex, die Zuteilung landwirtschaft-\n\nlicher Nutzfläche in einer dem Einwurfswert entsprechenden Umfang. Die Ver-\n\nhandlungen des Beteiligten zu 1 mit der Stadt über die Bereitstellung von land-\n\nwirtschaftlichen Flächen derselben außerhalb des Umlegungsgebiets führten \n\njedoch zu keiner Einigung. \n\n2 \n\nMit dem angefochtenen Umlegungsplan vom 17. April 2002 hat der Um-\n\nlegungsausschuss dem Beteiligten zu 1 für dessen - als Rohbauland mit unter-\n\nschiedlicher Erschließungserwartung eingestuften - Einwurfsflächen drei Bau-\n\ngrundstücke zur Größe von insgesamt 2.161 m² zugeteilt und zusätzlich zu \n\ndessen Gunsten eine Ausgleichszahlung von 22.435 DM (= 11.470,83 €) er-\n\nrechnet. Der Beteiligte zu 1 hat - nach erfolglosem Widerspruch - gegen diesen \n\nUmlegungsplan (rechtzeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das \n\nLandgericht - Kammer für Baulandsachen - hat antragsgemäß den Umlegungs-\n\nplan aufgehoben. Auf die Berufung der Stadt hat das Oberlandesgericht - Senat \n\nfür Baulandsachen - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Um-\n\nlegungsplan zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelas-\n\nsene Revision des Beteiligten zu 1. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der \n\nangefochtene Umlegungsplan des Umlegungsausschusses vom 17. April 2002 \n\nrechtmäßig ist. \n\nDas Berufungsgericht hat wie schon das Landgericht keinen Grund zur \n\nBeanstandung des dem vorliegenden Umlegungsverfahren zugrunde liegenden \n\nBebauungsplans gesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht anders zu sehen. \n\nIst aber - was auch die Revision nicht in Frage stellt - davon auszugehen, \n\ndass die Umlegung einen wirksamen Bebauungsplan mit dem oben beschrie-\n\nbenen Inhalt als Grundlage hat, und dass die Umlegung darüber hinaus auch, \n\nsoweit es um den Zugriff in die (landwirtschaftlichen) Grundflächen des Beteilig-\n\nten zu 1 im Umlegungsgebiet geht, erforderlich (§ 46 Abs. 1 BauGB) ist (vgl. zu \n\ndiesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 10. November 1983 - III ZR 131/82 - \n\nDVBl. 1984, 337, 338), so sind sonstige Fehler, die die Rechtswidrigkeit des \n\nangefochtenen Umlegungsplans als solchen begründet haben könnten, nicht \n\nersichtlich. \n\n7 \n\n1. \n\na) Es ist Aufgabe des Umlegungsplans (§ 66 BauGB), die den Eigentü-\n\nmern der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBauGB) zustehenden Anteile an der Verteilungsmasse nach dem Verhältnis der \n\neingeworfenen Flächen oder dem Verhältnis der eingeworfenen Werte (hier: \n\nWertmaßstab) zu errechnen und nach Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder \n\ngleichwertiger Lage wie die eingeworfenen zuzuteilen (siehe insbesondere § 55 \n\nAbs. 4 \n\nBauGB \n\ni.V.m. \n\n§§ 56-59 \n\nBauGB). \n\nDa \n\ndie \n\nZuteilung \n\nentsprechend dem - in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen \n\nder beteiligten Grundeigentümer gerichteten (BVerfGE 104, 1, 10) - Sinn und \n\nZweck der Umlegung \"aus der Verteilungsmasse\" zu erfolgen hat (§ 59 Abs. 1 \n\nBauGB), ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass der Umlegungsausschuss \n\ndem Beteiligten zu 1 auf dessen Soll-Anspruch (§ 57 BauGB) ebenso wie allen \n\nanderen beteiligten Eigentümern ausschließlich Baugrundstücke im Umle-\n\ngungsgebiet zugeteilt hat. Zuteilungsfähige landwirtschaftliche Grundstücke \n\nsind - wie gesagt: entsprechend der Zielsetzung des zugrunde liegenden Be-\n\nbauungsplans, Wohnbauland auf Kosten früherer landwirtschaftlicher Flächen \n\nzur Verfügung zu stellen - im Umlegungsgebiet nicht vorhanden. \n\n8 \n\nb) Die Einzelheiten der Ermittlung des Soll-Anspruchs des Beteiligten \n\nzu 1 und der daraus abgeleiteten Zuteilung an diesen im Umlegungsplan, ein-\n\nschließlich der Errechnung des Ausgleichsbetrages in Geld, werden für sich von \n\ndem Beteiligten zu 1 nicht in Zweifel gezogen. Insoweit sind auch keine Fehler \n\nerkennbar. \n\n9 \n\n2. \n\na) Die Möglichkeit, im Umlegungsplan auch Grundstücke außerhalb des \n\nUmlegungsgebiets als Abfindung vorzusehen, besteht nach § 59 Abs. 4 Nr. 2 \n\nBauGB nur \"mit Einverständnis\" der betroffenen Eigentümer. Erforderlich ist \n\nalso, soweit es um außerhalb des Umlegungsgebiets gelegene landwirtschaft-\n\nliche Grundstücke der Stadt geht, deren Zustimmung, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat. Es wäre insoweit also, soweit der Stadt überhaupt \n\nsolche Flächen zur Verfügung standen und stehen, auf eine Einigung des Betei-\n\nligten zu 1 mit der Stadt angekommen. Daran fehlt es hier. \n\n10 \n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Um-\n\nlegungsausschuss sich über diesen Tatbestand (fehlendes Einverständnis der \n\nStadt) auch nicht im Blick auf eine - von dem Beteiligten zu 1 in Anspruch ge-\n\nnommene - Verpflichtung der Stadt zur Bereitstellung von landwirtschaftlichen \n\nErsatzgrundstücken außerhalb des Umlegungsgebiets hinwegsetzen konnte. \n\nAus den das Umlegungsverfahren betreffenden Vorschriften des Baugesetz-\n\nbuchs kann eine solche Pflicht der beteiligten Gemeinde - von einzelnen, hier \n\nnicht einschlägigen, Sonderregelungen abgesehen (vgl. § 55 Abs. 5 BauGB; \n\n§ 59 Abs. 3, Abs. 5 BauGB; dazu Schrödter/Stang BauGB 7. Aufl. § 59 Rn. 34, \n\n35 ff) - nicht hergeleitet werden (Otte, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger \n\nBauGB [Stand: November 2000] § 59 Rn. 14). \n\n11 \n\nc) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Stellung der Stadt als \n\nTräger der Bauleitplanung, der Umlegung und der Erschließung von Baugebie-\n\nten verbiete es, sie im Zusammenhang mit § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB wie einen \n\naußenstehenden Dritten anzusehen, der seine Zustimmung geben müsse, um \n\ndie in seinem Eigentum stehenden Flächen als Abfindung in ein Umlegungsver-\n\nfahren einzubringen; zwischen dem Umlegungsausschuss einerseits und der \n\nStadt andererseits könne im vorliegenden Zusammenhang nicht differenziert \n\nwerden. \n\n12 \n\naa) Der hier gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der \n\nRheinland-Pfälzischen Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom \n\n26. März 1981 (GVBl. S. 78; geändert durch Art. 1 der Landesverordnung zur \n\nÄnderung von Zuständigkeiten in der Vermessungs- und Katasterverwaltung \n\nvom 18. März 1997, GVBl. S. 123) tätig gewordene Umlegungsausschuss ist \n\nmit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umle-\n\ngung ausgestattet. \n\n13 \n\n(1) Er führt, lediglich an die Anordnung der Umlegung durch die Gemein-\n\nde gebunden, das Verfahren allein nach den gesetzlichen Bestimmungen und \n\nseinem (eigenen) pflichtgemäßen Ermessen durch (Löhr, in Battis/Krautzber-\n\nger/Löhr BauGB 9. Aufl. § 46 Rn. 13). Zwar ist er ein Organ der Gemeinde, die \n\nauch die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Ausschussmitglieder trägt \n\n(Senatsurteil vom 27. April 1981 - III ZR 71/79 - DVBl. 1981, 926, 927). Er ist \n\naber dieser gegenüber und vor allem gegenüber dem Gemeinderat weisungsu-\n\nnabhängig. Sinn der Aufgabenübertragung auf den Umlegungsausschuss ist es \n\ngerade, dass hierdurch die Unabhängigkeit der Umlegungsstelle sowohl gegen-\n\nüber den Eigentümern als vor allem auch gegenüber der Gemeinde, die als \n\nGrundstückseigentümerin in einem Umlegungsgebiet oder aber als Empfänge-\n\nrin von bestimmten Erschließungsflächen keine wirklich neutrale Position für \n\nsich beanspruchen kann, sichergestellt wird (vgl. Löhr aaO). \n\n14 \n\n(2) Umgekehrt muss in einem Umlegungsverfahren, das vom Umle-\n\ngungsausschuss geführt wird, die Gemeinde, die verfahrensrechtlich immer Be-\n\nteiligte im Umlegungsverfahren ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), in einem gewis-\n\nsen Umfang, jedenfalls was ihren außerhalb des Planungs- und Umlegungsge-\n\nbiet gelegenen Grundbesitz angeht, auch als Trägerin eigener (wirtschaftlicher) \n\nInteressen gesehen werden. \n\n15 \n\nbb) Daraus folgt, dass im Streitfall einerseits dem Umlegungsausschuss \n\nkeine Dispositionsbefugnis über außerhalb des Umlegungsgebiets gelegene \n\nGrundstücke der Stadt zukam, andererseits aber auch, dass entscheidender \n\nMaßstab für die rechtliche Beurteilung des vom Umlegungsausschuss selb-\n\nständig als Hoheitsakt zu erlassenden Umlegungsplans nicht sein kann, ob und \n\nwelche \"Ermessensentscheidung\" der Stadt dazu existiert oder fehlt, ob sie in \n\nihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Nutzflächen als Ersatzland im \n\nSinne des § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zur Verfügung stellt. \n\n16 \n\n3. \n\nAusgehend von dieser rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Umle-\n\ngungsplans nach dem System der Vorschriften über das Umlegungsverfahren \n\n(§§ 45 ff BauGB) ergibt sich hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-\n\nführt hat, auch im Blick auf § 189 Abs. 2 BauGB nichts anderes: \n\n17 \n\na) Nach dieser Vorschrift soll, wenn bei einer städtebaulichen Maßnahme \n\nein landwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen \n\nwird, die Gemeinde sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten \n\nErsatzlandes bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Ver-\n\nfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt. \n\nDiese Bestimmung dient, zusammen mit den weiteren Vorschriften des Achten \n\nTeils des Baugesetzbuchs (\"städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit \n\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur\") der Abstimmung und Koor-\n\ndination städtebaulicher Maßnahmen mit Maßnahmen zur Verbesserung der \n\nAgrarstruktur. Die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, den Eigentümer, \n\nder sich dafür entschieden hat, Ersatzland zu erwerben, dabei zu unterstützen, \n\nkann unter Umständen zu einem Rechtsanspruch des Betriebseigentümers auf \n\nErsatzlandbeschaffung \n\nführen \n\n(Krautzberger, \n\nin Battis/Krautzberger/ \n\nLöhr aaO. § 189 Rn. 6; Roeser, in Berliner Kommentar BauGB 3. Aufl. [Liefe-\n\nrung August 2002] § 189 Rn. 5). \n\n18 \n\nb) Im vorliegenden Verfahren betreffend die (bauland-)gerichtliche Über-\n\nprüfung des Umlegungsplans eines Umlegungsausschusses im Umlegungsver-\n\nfahren hat dies jedoch keine Auswirkungen. \n\n19 \n\naa) Es bestehen bereits Bedenken gegen die im erstinstanzlichen Urteil \n\nder Kammer für Baulandsachen geäußerte und auch von der Revision vertrete-\n\nne Ansicht, auf Seiten der Stadt sei gegen § 189 Abs. 2 BauGB verstoßen wor-\n\n20 \n\n21 \n\nden, weil diese überhaupt noch keine Ermessensentscheidung, ob sie eigene \n\nlandwirtschaftliche Nutzflächen als Ersatzflächen zur Verfügung stellt, getroffen \n\nhabe, beziehungsweise, weil sie dem Beteiligten zu 1 im Verwaltungsverfahren \n\n\"kein konkretes Angebot gemacht\" [LGU 9] habe. \n\nDies braucht indessen nicht weiter vertieft zu werden. \n\nbb) Denn selbst wenn der Stadt unter dem Blickwinkel des § 189 Abs. 2 \n\nBauGB ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen anzulasten wäre, würde \n\ndies keinen durchgreifenden Mangel des Umlegungsplans des Umlegungsaus-\n\nschusses begründen. Der Senat schließt sich jedenfalls für die Umlegung der \n\nauch in der Fachliteratur, soweit diese sich hierzu äußert, vertretenen (Krautz-\n\nberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO § 189 Rn. 7; vgl. auch \n\nSchriever aaO Rn. 35) Ansicht des Berufungsgerichts an, dass die Erfüllung der \n\nsich für die Gemeinde aus § 189 Abs. 2 BauGB ergebenden Pflichten grund-\n\nsätzlich nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der betreffenden städtebaulichen \n\nMaßnahme ist. \n\n22 \n\nFür das Verhältnis zur Umlegung spricht schon der Regelungszusam-\n\nmenhang zwischen den §§ 45-84 BauGB einerseits und den §§ 187-191 \n\nBauGB andererseits dafür, dass es sich um eigenständig zu beurteilende, von \n\neinander grundsätzlich unabhängige, Verfahren und Rechtsverhältnisse han-\n\ndelt. § 189 Abs. 2 BauGB erweitert lediglich die Rechtsposition bestimmter \n\nEigentümer im städtebaulichen Verfahren; die Rechte des Eigentümers aus \n\nanderen, gesondert geregelten Verfahren lässt er dagegen unberührt (vgl. \n\nKrautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO; Schrödter/Breuer \n\naaO § 189 Rn. 6; Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr aaO § 189 Rn. 5, 6; \n\nSchriever aaO Rn. 37). Zweck und Ausgestaltung speziell des Umlegungsver-\n\nfahrens, das häufig eine Vielzahl von Eigentümern und umfangreiche städte-\n\nbaulich umzugestaltende Grundstückskomplexe betrifft, erfordern, dass dieses \n\ngrundsätzlich allein nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften zügig \n\nabgewickelt wird. Durch die auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechts-\n\nsicherheit anzustrebende Bestandskraft des - auf eine wertgleiche Abfindung \n\nfür alle Beteiligten ausgerichteten - Umlegungsplans gehen dem beteiligten \n\nLandwirt etwaige zusätzliche Ansprüche aus § 189 BauGB und ein darauf be-\n\nzogener (verwaltungs-)gerichtlicher Rechtsschutzanspruch nicht verloren. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 2/04 Baul - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 263/05 Baul -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/iii-zr-280-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/iii-zr-280-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:04.922436+00:00"}}