{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_274-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"III ZR 274/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 677 Stellt der Verkäufer eine Sicherheit für das Darlehen, durch das der Kaufpreis aufgebracht werden soll, führt er objektiv auch dann ein Ge- schäft des Käufers, wenn zur Rückzahlung des Darlehens ausschließ- lich ein Dritter verpflichtet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 274/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. November 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 677 \n\nStellt der Verkäufer eine Sicherheit für das Darlehen, durch das der \n\nKaufpreis aufgebracht werden soll, führt er objektiv auch dann ein Ge-\n\nschäft des Käufers, wenn zur Rückzahlung des Darlehens ausschließ-\n\nlich ein Dritter verpflichtet ist. \n\nBGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 274/05 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. November \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger verkaufte dem Beklagten und einem weiteren Erwerber am \n\n30. Juni 1994 einen Betriebsteil seines einzelkaufmännischen Unternehmens \n\nfür 4.000.000 DM. Die Käufer brachten den erworbenen Betrieb in die von \n\nihnen gegründete M. E. F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. ) \n\nein, an der vorübergehend auch der Kläger beteiligt war. Da die Erwerber den \n\nKaufpreis nicht vollständig aus Eigenmitteln bestreiten konnten, wurde er teil-\n\nweise durch die Stadtsparkasse K. finanziert. Diese schloss am 13. Fe-\n\nbruar 1995 mit der M. als Darlehensnehmerin die erforderlichen Verträge. \n\nDie vorgesehene Besicherung des Kredits mit einer Grundschuld, die der Mit-\n\nerwerber des Beklagten stellen sollte, scheiterte. Daraufhin erweiterte der Klä-\n\nger den Zweck einer von ihm bereits zugunsten der Sparkasse bestellten \n\nGrundschuld auf \"alle Forderungen aus der Firmenübernahme in Höhe von ma-\n\nximal DM 500.000,- gegen Firma M. E. F. GmbH & Co. KG \n\nund/oder Herrn W. K. B. [= der Beklagte]\". \n\n2 \n\nDie Darlehen wurden notleidend. Die Sparkasse betrieb die Zwangsver-\n\nsteigerung des Grundstücks des Klägers. Zu deren Abwendung zahlte dieser \n\nan das Kreditinstitut 532.875 DM. Diesen Betrag finanzierte er mit einem Darle-\n\nhen, das er von einer anderen Bank erhielt. Den an die Sparkasse entrichteten \n\nBetrag und die Aufwendungen für den von ihm aufgenommenen Kredit verlangt \n\nder Kläger von dem Beklagten ersetzt. Er macht geltend, mit seiner Zahlung \n\nhabe er den Beklagten von dessen zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung ein-\n\ngegangenen Darlehensverbindlichkeiten befreit. \n\n3 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDieses hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers aus § 683 BGB scheide \n\naus, weil er nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er mit seiner Zahlung an \n\ndie Sparkasse auch eine gegen den Beklagten gerichtete Forderung getilgt ha-\n\nbe. Insbesondere fehle es an der Benennung eines konkreten Kreditvertrags, \n\nden die Sparkasse mit dem Beklagten abgeschlossen habe und der durch die \n\nvom Kläger gestellte Grundschuld gesichert worden sei. \n\nII. \n\n6 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen \n\nSach- und Streitstand kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein \n\naus § 683 Satz 1 BGB folgender Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Auf-\n\nwendungen, die er zur Befriedigung der von der Sparkasse geltend gemachten \n\nForderung getätigt hat, nicht ausgeschlossen werden. Die Zahlung des Klägers \n\nan die Sparkasse erfolgte zumindest auch in Ausführung eines Geschäfts für \n\nden Beklagten. \n\n7 \n\n1. \n\n Der Kläger leistete zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein \n\nGrundstück aus der zwecks Besicherung des Finanzierungskredits bestellten \n\nGrundschuld. Die Gestellung von Sicherheiten für diesen Kredit war, sofern der \n\nBeklagte dem Kläger hierzu nicht ohnehin wenigstens konkludent einen Auftrag \n\n(§ 662 ff BGB) erteilt hatte, jedenfalls objektiv kein Geschäft, das ausschließlich \n\nin die Sphäre des Klägers fiel. \n\n8 \n\na) Nach dem beiderseitigen Sachvortrag scheidet die noch vom Landge-\n\nricht erwogene Möglichkeit aus, dass der Kläger mit seiner Leistung an das \n\nKreditinstitut eine gegen ihn selbst gerichtete Darlehensforderung getilgt hat. \n\nDie Sparkasse forderte ihn mit Schreiben vom 21. November 1996 unter Kündi-\n\ngung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld zur Zahlung in Höhe \"des für \n\ndie Kreditgewährung an die Firma M. E. F. GmbH & Co. KG als Si-\n\ncherheit dienenden erstrangigen Teilbetrags von 500.000,00 DM\" auf. Aus den \n\nnachfolgenden Schreiben des Klägers an das Kreditinstitut vom 26. November \n\n1996 und 13. Juni 2000 ergibt sich, dass er mit seiner Leistung dieser Forde-\n\nrung nachgekommen ist. In dem Betreff beider Schreiben, insbesondere auch in \n\ndem vom 13. Juni 2000, mit dem er der Sparkasse gegenüber den Eingang der \n\nZahlung ankündigte, wird auf die M. Bezug genommen. Dementspre-\n\nchend verrechnete die Sparkasse die Leistung des Klägers als Tilgung der Ver-\n\nbindlichkeiten der M. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar \n\n2005). \n\n9 \n\nb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zahlte der Kläger ferner \n\nnicht auf andere der M. gewährte Darlehen, sondern auf die der Finanzie-\n\nrung des Unternehmenskaufs dienenden Kreditverträge vom 13. Februar 1995. \n\nDas vom Kläger zur Verfügung gestellte Immobilienpfandrecht, aufgrund des-\n\nsen die Sparkasse von ihm Zahlung verlangte, sollte nach der Grundschuld-\n\nzweckerklärung Forderungen gegen die M. nur aus der \"Firmenübernah-\n\nme\" besichern. \n\n10 \n\nc) Die Gestellung der Grundschuld für das Finanzierungsdarlehen der \n\nSparkasse K. war ein Geschäft, das objektiv zumindest auch in die Sphäre \n\ndes Beklagten fiel, da das Darlehen dazu dienen sollte, den dem Kläger zuste-\n\nhenden Kaufpreis aufzubringen. Die Beschaffung der zur Tilgung der Kauf-\n\npreisschuld erforderlichen Mittel oblag den Käufern und damit auch dem Be-\n\nklagten. \n\n11 \n\nDer Beklagte ist selbst dann Geschäftsherr, wenn er gegenüber der \n\nSparkasse nicht als Darlehensnehmer zur Rückzahlung dieser Kredite verpflich-\n\ntet war, sondern lediglich die M. . Im Verhältnis zum Kläger oblag es dem \n\nBeklagten auch in diesem Fall, das Kreditinstitut zu sichern. \n\n12 \n\nDies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unter-\n\nnehmenskaufvertrag. Nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrags in Verbindung mit § 427 \n\nBGB schuldete der Beklagte dem Kläger zusammen mit dem Miterwerber als \n\nGesamtschuldner den Kaufpreis. Für dessen Begleichung hatten die Käufer \n\nund damit auch der Beklagte gegenüber dem Kläger einzustehen (§ 279 BGB \n\ni.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Beschaffung der zur Tilgung der Kauf-\n\npreisforderung erforderlichen Mittel ist allein Sache und Risiko der Erwerber. \n\nNehmen sie zu diesem Zweck selbst ein Darlehen auf, ist dessen Besicherung \n\nim Verhältnis zum Verkäufer allein ihre Angelegenheit. Gleiches gilt, wenn, wie \n\nhier zu unterstellen, nicht die Käufer selbst, sondern ein Dritter den Kredit auf-\n\nnimmt. Auch dann fällt die Besicherung des Darlehens grundsätzlich nicht in die \n\nSphäre des Verkäufers. \n\n13 \n\nDie Darlehensverträge vom 13. Februar 1995 zwischen der M. und \n\nder Sparkasse dienten dazu, die zur Tilgung der Kaufpreisforderung erforderli-\n\nchen Mittel aufzubringen, mithin der Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten \n\ngegenüber dem Kläger. Nach § 279 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist \n\ndie Beschaffung und die Besicherung des Darlehens allein Sache des Beklag-\n\nten als Käufer, nicht aber die des Klägers. \n\n14 \n\nHieran hat sich dadurch, dass dieser anstelle der Käufer zur Sicherung \n\ndes Darlehens eine Grundschuld stellte, nichts geändert. Auch wenn der Kläger \n\ndamit gegenüber dem Kreditinstitut das Ausfallrisiko teilweise mit übernahm, \n\nwiderspräche es der Interessenlage, hieraus eine Verschiebung der aus dem \n\nKaufvertrag folgenden Pflichten und Risiken im Innenverhältnis der Vertragspar-\n\nteien herzuleiten. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger als \n\nSicherungsgeber lediglich vorübergehend anstatt des weiteren Erwerbers ein-\n\nspringen sollte, damit der Kaufvertrag vollzogen werden konnte. Bliebe der Klä-\n\nger als Sicherungsgeber im Innenverhältnis zum Beklagten mit dem Wagnis \n\nbelastet, dass der Darlehensnehmer M. seinen Verpflichtungen gegen-\n\nüber der Sparkasse nicht nachkam, liefe dies jedoch auf eine Änderung der \n\nkaufvertraglichen Pflichten- und Risikoverteilung hinaus. Soweit der Kläger an \n\ndas Kreditinstitut leistete, ohne vom Käufer Ersatz zu bekommen, verlöre er \n\nwirtschaftlich einen Teil des Kaufpreises. Diese Gefahr muss der Kläger im \n\nVerhältnis zum Beklagten nach dem Kaufvertrag jedoch nicht tragen. Der Be-\n\nklagte blieb deshalb im Verhältnis zum Kläger verpflichtet, die Risiken der Besi-\n\ncherung der Sparkasse zu tragen. \n\n15 \n\n2. \n\nEin Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Ge-\n\nschäftsführer das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern \n\n(auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumin-\n\ndest auch im Interesse eines anderen zu handeln (Senatsurteil vom 23. Sep-\n\ntember 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 \n\n- X ZR 66/01 - NJW-RR 2004, 81, 82 jew. m.w.N.). Zugunsten des Klägers \n\ngreift die Vermutung ein, dass er bei seiner Zahlung an die Sparkasse mit dem \n\nerforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat. Bei objektiv frem-\n\nden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und \n\nInteressenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff; \n\n33, 251, 254 ff; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohen-\n\nden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f; Tilgung fremder Schulden, BGHZ 47, 370, \n\n371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f), wird regelmäßig \n\nein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet (z.B.: Senat aaO; \n\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 aaO). Das gilt grundsätzlich auch für Ge-\n\nschäfte, die sowohl objektiv eigene als auch objektiv fremde sind (z.B.: Senat \n\nund X. Zivilsenat aaO). Aus den oben unter Nummer 1 c ausgeführten Gründen \n\nwar die Zahlung des Klägers nicht nur ein eigenes, sondern auch ein objektiv \n\nfremdes Geschäft. \n\n16 \n\n3. \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Sie ist noch nicht zur Entscheidung reif, da insbesondere noch \n\nFeststellungen zu weiteren Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers zu \n\ntreffen sind. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 O 412/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 U 48/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_274-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-02/iii-zr-274-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_274-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_274-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-02/iii-zr-274-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_274-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:59.702765+00:00"}}