{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_270-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"III ZR 270/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 A; SGB V § 275 Der bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angestellte Arzt, der gegenüber einer Krankenkasse eine Stellungnahme nach § 275 SGB V abgibt, handelt unabhängig davon, ob sein Arbeitgeber öffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist, in Ausübung eines öffentlichen Amts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 270/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 A; SGB V § 275 \n\nDer bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angestellte \n\nArzt, der gegenüber einer Krankenkasse eine Stellungnahme nach § 275 \n\nSGB V abgibt, handelt unabhängig davon, ob sein Arbeitgeber öffentlich- \n\noder privatrechtlich organisiert ist, in Ausübung eines öffentlichen Amts. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - LG Bielefeld \n\nAG Herford \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 8. November 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beklagte ist angestellter Arzt des Medizinischen Dienstes der Kran-\n\nkenversicherung W. , einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Die-\n\nse wurde im Februar 2001 von der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers mit \n\neiner Stellungnahme zu der Frage beauftragt, ob dessen Neuversorgung mit \n\neiner Unterschenkelprothese medizinisch notwendig sei. Der Beklagte gab hier-\n\nzu unter dem 6. März 2001 eine sozialmedizinische Stellungnahme ab, die die \n\nAnfrage zunächst nicht positiv beantwortete. Der Kläger macht gegen den Be-\n\nklagten einen Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung geltend, das Gut-\n\nachten beruhe auf einer unsorgfältigen Auswertung der seinerzeit vorliegenden \n\nUnterlagen. Ferner habe es der Beklagte versäumt, ihn zu untersuchen. Hier-\n\ndurch sei die notwendige prothetische Neuversorgung seines Unterschenkels \n\nverzögert worden, wodurch es unter anderem zu Abszessen am Amputations-\n\nstumpf gekommen sei, die einen operativen Eingriff erforderlich gemacht hät-\n\nten. \n\n2 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch wei-\n\nter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den Beklagten \n\nnicht persönlich in Anspruch nehmen. Bei der Prüfung der ihm von der Kran-\n\nkenversicherung angetragenen Beratungsanfrage und Abfassung der sozial-\n\nmedizinischen Stellungnahme habe der Beklagte in Ausübung eines ihm anver-\n\ntrauten öffentlichen Amtes gehandelt, so dass gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur die \n\nKörperschaft passiv legitimiert sei, die dem Beklagten dieses Amt übertragen \n\nhabe. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass Vertrauensärzte der So-\n\nzialversicherungsträger im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ein öf-\n\nfentliches Amt ausübten. Für den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-\n\nrung, der an die Stelle des vertrauensärztlichen Dienstes der Landesversiche-\n\nrungsanstalten getreten sei, gelte nichts anderes. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nNach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in \n\nAusübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat \n\noder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des \n\nBediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. z.B.: Senatsbeschluss \n\nvom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172, 3173). \n\n7 \n\nOb sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Am-\n\ntes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n\ndanach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wur-\n\nde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung \n\nund der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammen-\n\nhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher \n\nBetätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person \n\ndes Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren \n\nWahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen \n\n(z.B.: Senatsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305; Senatsbeschluss vom \n\n1. August 2002 aaO S. 3172 f jeweils m.w.N.). \n\n8 \n\n2. \n\nDie Vorbereitung und Abgabe einer sozialmedizinischen Stellungnahme \n\ndurch den Arzt eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach \n\n§ 275 SGB V ist hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen und stellt sich damit als \n\nAusübung eines öffentlichen Amts im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar (so \n\nauch: OLG Karlsruhe MedR 2001, 368; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 839 \n\nRn. 139). \n\n9 \n\na) Der Senat hat die Tätigkeit des vertrauensärztlichen Dienstes der \n\nLandesversicherungsanstalten nach § 369b Abs. 1 RVO in der bis Ende 1969 \n\ngültigen Fassung als (schlicht-)hoheitlich bewertet. Ein Vertrauensarzt, der auf \n\nVeranlassung einer Krankenkasse ein Kassenmitglied untersuchte, übte dem-\n\nentsprechend im Rahmen hoheitlicher Verwaltung ein öffentliches Amt aus, das \n\nihm die Landesversicherungsanstalt anvertraut hatte (Senatsurteil vom 15. De-\n\nzember 1977 - III ZR 100/75 - VersR 1978, 252; so bereits RGZ 165, 91, 103; \n\nfür den Vertrauensarzt einer Allgemeinen Ortskrankenkasse auch Senatsurteil \n\nvom 13. Mai 1968 - III ZR 182/67 - VersR 1968, 691). \n\n10 \n\nb) Hieran hat sich mit der Einführung des Medizinischen Dienstes der \n\nKrankenversicherung, von der haftenden Körperschaft abgesehen, grundsätz-\n\nlich nichts geändert. Dieser Dienst übernahm aufgrund des Gesetzes zur Struk-\n\nturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Gesundheits-Re-\n\nformgesetz - GRG, BGBl. I S. 2477) die wesentlichen Aufgaben des vertrau-\n\nensärztlichen Dienstes (Begründung des Entwurfs des GRG, BT-Drucks. \n\n11/2237 S. 231 zu § 283 SGB V des Entwurfs = § 275 SGB V; Kasseler Kom-\n\nmentar/Hess § 275 SGB V Rn. 3 [Stand Mai 2003]). Die Rechte und Pflichten \n\nder Landesversicherungsanstalten sowie Vermögen und Personal gingen nach \n\nArt. 73 Abs. 1 bis 3 GRG auf die - in den einzelnen Ländern errichteten (§ 278 \n\nAbs. 1 SGB V) - Medizinischen Dienste über, soweit es sich um die Durchfüh-\n\nrung des Vertrauensärztlichen Dienstes handelte. Die Medizinischen Dienste \n\nerhielten für die von den Landesversicherungsanstalten übernommenen Beam-\n\nten und Beamtenanwärter die Dienstherrnfähigkeit (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 GRG) \n\nund den Status rechtsfähiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 278 \n\nAbs. 1 Satz 2 SGB V, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 GRG; vgl. hierzu auch Be-\n\ngründung des Entwurfs des GRG aaO S. 231, 272 f). \n\n11 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Begründung \n\ndes Entwurfs des GRG und aus Art. 73 Abs. 4 GRG sowie § 278 Abs. 1 Satz 2 \n\nSGB V nicht, dass die gutachtliche und beratende Tätigkeit des Medizinischen \n\nDienstes der Krankenversicherung (vgl. § 275 SGB V) im Gegensatz zu der für \n\nden vertrauensärztlichen Dienst der Landesversicherungsanstalten geltenden \n\nRechtslage nicht der hoheitlichen Sphäre zuzuordnen ist. \n\n12 \n\naa) Allerdings ist nach der Begründung des Entwurfs des GRG (aaO \n\nS. 231) den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung der Status \n\nöffentlich-rechtlicher Körperschaften nur im Hinblick auf die Übernahme der in \n\nder Regel beamteten Vertrauensärzte verliehen worden, deren Rechtsverhält-\n\nnisse, von dem Wechsel des Dienstherrn abgesehen, nicht angetastet werden \n\nsollten (vgl. zu letzterem auch Wenig KrV 1989, 91). Um die Dienstherrnfähig-\n\nkeit der Medizinischen Dienste zu gewährleisten, war es erforderlich, sie in der \n\nRechtsform öffentlich-rechtlicher Körperschaften entstehen zu lassen (Begrün-\n\ndung des GRG-Entwurfs aaO). Dieser Status sollte aber nur vorübergehender \n\nNatur sein (vgl. auch Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversiche-\n\nrung, Kommentar, § 278 Rn. 2 [Stand November 1993]; Wenig aaO, S. 95). Die \n\nMedizinischen Dienste sollten nicht die Befugnis erhalten, neue Beamten-\n\nverhältnisse zu begründen. Ihr Status als Körperschaften öffentlichen Rechts \n\nsollte entfallen, sobald für die Dienstherrneigenschaft für die übernommenen \n\nBeamten und Beamtenanwärter keine Notwendigkeit mehr besteht (Begrün-\n\ndung des GRG-Entwurfs aaO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung waren diese Erwägungen nicht nur rechtspolitische Absichtserklärungen. \n\nVielmehr sind in Art. 73 Abs. 4 GRG, auf dessen Sätze 3 und 4 auch § 278 \n\nAbs. 1 Satz 2 SGB V verweist, diese Begrenzungen des öffentlich-rechtlichen \n\nStatus des Medizinischen Dienstes gesetzlich bestimmt. In den neuen Ländern \n\nsind die Medizinischen Dienste überdies bereits privat-rechtlich organisiert, da \n\nes dort bei ihrer Einrichtung keine zu übernehmenden Beamten gab (Cramer, \n\nDer Medizinische Dienst der Krankenversicherung, 1998, S. 111 f; Wannagat/ \n\nEichenhofer/Wenner/Wollenschläger, SGB, § 278 SGB V Rn. 5 [Stand August \n\n2002]). \n\n13 \n\nbb) Aus der Tatsache, dass die Medizinischen Dienste lediglich mit \n\nRücksicht auf die übernommenen Beamten der Landesversicherungsanstalten \n\nund nur für eine Übergangszeit teilweise den Status einer öffentlich-rechtlichen \n\nKörperschaft innehalten und im Übrigen privatrechtlich organisiert sind bezie-\n\nhungsweise sein werden, folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht, \n\ndass die den Angestellten eines Medizinischen Dienstes obliegenden Aufgaben \n\nnicht hoheitlich sind. Ob sich eine Maßnahme als Ausübung hoheitlicher Tätig-\n\nkeit darstellt, hängt nicht von der Rechtsform der Anstellungskörperschaft des \n\nHandelnden ab. Vielmehr können selbst natürliche Personen, die in einem pri-\n\nvatrechtlichen Anstellungsverhältnis zu einem Privatrechtssubjekt stehen, als \n\nBeliehene oder Verwaltungshelfer hoheitliche Aufgaben ausführen (z.B.: Se-\n\nnatsurteile BGHZ 161, 6, 10; 147, 169, 171; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 \n\n- III ZR 131/05 - VersR 2006, 698, 699 Rn. 7; MünchKommBGB/Papier, 4. Aufl., \n\n§ 839 Rn. 132; Staudinger/Wurm, BGB, Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 48). \n\n14 \n\nd) Die Erarbeitung einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch einen \n\nangestellten Arzt des Medizinischen Dienstes ist unabhängig davon, ob dieser \n\nöffentlich- oder privat-rechtlich organisiert ist, die Ausübung eines öffentlichen \n\nAmtes. \n\n15 \n\nDie gutachtlichen Stellungnahmen, die der Medizinische Dienst gemäß \n\n§ 275 SGB V abzugeben hat, sollen der Klärung der Voraussetzungen für die \n\nGewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dienen. Das \n\nLeistungsverhältnis zwischen dem Versicherten und der gesetzlichen Kranken-\n\nkasse ist öffentlich-rechtlicher Natur (z.B.: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 51 \n\nRn. 7; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, § 51 Rn. 251 [Stand \n\n4/2002]; vgl. auch BSGE 67, 232, 236; OLG Schleswig OLGR 2005, 25 ff). \n\nÜber die Gewährung der einzelnen Leistung entscheidet grundsätzlich die \n\nKrankenversicherung. Der Medizinische Dienst gibt hierzu, wenn er nach § 275 \n\nSGB V hinzugezogen wird, eine gutachtliche Stellungnahme ab, an die die \n\nKrankenversicherung allerdings nicht gebunden ist (BSGE 73, 146, 158; \n\nGemeinschaftskommentar zum SGB - Gesetzliche Krankenversicherung/Jung, \n\n§ 275 SGB V Rn. 5 [Stand Oktober 1998]; Peters, Krankenversicherung, § 275 \n\nSGB V Rn. 5 [Stand Januar 1995]). Gleichwohl kommt dem Gutachten des Me-\n\ndizinischen Dienstes, wie auch der vorliegende Fall zeigt, für die Entschließung \n\nder Krankenkasse in der Regel ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Gutach-\n\ntertätigkeit des Sachverständigen hängt damit mit der Entscheidung der Kran-\n\nkenversicherung auf das Engste zusammen und bildet, wie es in § 275 SGB V \n\nangelegt ist, - anders als die Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen \n\noder eines Gutachters gemäß § 21 SGB X - geradezu einen Bestandteil der von \n\nder Versicherung ausgeübten öffentlich-rechtlichen (leistungsverwaltenden) Tä-\n\ntigkeit (vgl. BGHZ 59, 310, 314). Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, \n\ndass in derartigen Fällen, in denen der Sachverständige von einem Hoheitsträ-\n\nger kraft Gesetzes, durch Verwaltungsakt oder aufgrund öffentlich-rechtlichen \n\nVertrags mit der Beschaffung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen betraut \n\nwird, der Herangezogene selbst hoheitlich tätig wird (z.B.: BGHZ 147, 169, \n\n173 ff: Prüfer von Luftfahrtgeräten auf ihre Lufttüchtigkeit; BGHZ 122, 85, 91 ff: \n\nTÜV-Sachverständiger, der die Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen An-\n\n \n \n \n \n\n16 \n\n17 \n\nlage im Sinne des § 24 GewO vornimmt; BGHZ 39, 358, 361 f: von der Bauge-\n\nnehmigungsbehörde mit der Prüfung der statischen Berechnung eines Bauge-\n\nsuchs beauftragter freiberuflicher Prüfingenieur für Baustatik; Senatsurteil vom \n\n19. Dezember 1960 - III ZR 194/59 - VersR 1961, 184, 188: Ärzte eines städti-\n\nschen Krankenhauses, die vom Versorgungsamt mit einer versorgungsärztli-\n\nchen Untersuchung und Begutachtung beauftragt wurden; VII. Zivilsenat in \n\nBGHZ 49, 108, 111 ff: TÜV-Sachverständige, die Prüfungen im Rahmen der \n\nStraßenverkehrszulassungsordnung vornehmen). \n\ne) Dies bedeutet, dass der für den Medizinischen Dienst tätige Arzt für \n\netwaige Pflichtverletzungen gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht selbst haftet. \n\naa) Soweit der Dienst - wie hier - den Status einer Körperschaft öffentli-\n\nchen Rechts hat, haftet dieser für seine Bediensteten als Anstellungskörper-\n\nschaft. Dem steht nicht entgegen, wenn - wie im vorliegenden Fall die vom Klä-\n\nger geltend gemachte verzögerte prothetische Neuversorgung - der Schaden \n\nnicht unmittelbar auf die gutachtliche Stellungnahme zurückzuführen ist, viel-\n\nmehr die nächste Ursache die auf dem Gutachten beruhende Entscheidung der \n\nKrankenversicherung war. Wenn der für die Entscheidung zuständige Hoheits-\n\nträger eine weitere Behörde einschaltet, die auf der Grundlage arbeitsteiligen \n\nZusammenwirkens ihr überlegenes Fachwissen in die zu treffende Entschei-\n\ndung einbringt, gewinnt die Mitwirkung dieser Fachbehörde im Verhältnis zum \n\nBürger eine über die bloße innerbehördliche Beteiligung hinaus gehende Quali-\n\ntät. Die Fachbehörde ist dann ebenso wie die nach außen hin tätig werdende \n\nBehörde gehalten, bei der Ausübung des Amtsgeschäfts auch die Interessen \n\ndes betroffenen Bürgers zu wahren (Senatsurteile vom 21. April 2005 - III ZR \n\n264/04 - NVwZ 2006, 245, 247 und vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - NVwZ \n\n2001, 1074 f jeweils m.w.N.; Staudinger/Wurm, BGB, Bearbeitung 2002, § 839 \n\nRn. 80). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die Krankenversicherung \n\ndes Klägers den Medizinischen Dienst wegen dessen überlegener sozialmedi-\n\nzinischer Kompetenz beratend in Anspruch genommen hat. \n\n18 \n\nbb) Soweit der Medizinische Dienst privat-rechtlich organisiert ist, schei-\n\ndet er als Haftungssubjekt für Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 \n\nGG aus. Körperschaft im Sinne der letztgenannten Bestimmung kann nur eine \n\nsolche des öffentlichen Rechts, nicht aber eine juristische Person des bürger-\n\nlichen Rechts sein (z.B.: BGHZ 49, 108, 115 f; Senatsurteile vom 27. Januar \n\n1994 - III ZR 109/92 - LM § 839 (A) BGB und vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - \n\nNVwZ 1990, 1103). In diesem Fall haftet die Krankenversicherung, die den \n\nkonkreten Gutachtenauftrag erteilt hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006 \n\n- III ZR 131/05 - VersR 2006, 698, 699 Rn. 11). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Herford, Entscheidung vom 31.03.2005 - 12 C 1460/04 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 08.11.2005 - 20 S 62/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_270-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/iii-zr-270-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":10},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"GRG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_270-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_270-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/iii-zr-270-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_270-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:51.154245+00:00"}}