{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_269-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"III ZR 269/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 839 A, Ca; NRW WassG § 115; NRW 2. ModernG Art. 3 a) Errichtet der Straßenbaulastpflichtige einen den natürlichen Wasserablauf hindernden Lärmschutzwall, so hat er bei der Planung der Straßenent- wässerung auch das gesamte weitere Einzugsgebiet mit Vorflut zur Straße zu berücksichtigen und die notwendigen Durchlässe unter Wall und Straße entsprechend zu dimensionieren. b) Die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen der Landschaftsverbän- de beim Bau von Landesstraßen trifft nach der Überleitung dieser Aufga- ben in die Trägerschaft des Landes gemäß Art. 3 des Zweiten Modernisie- rungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) jetzt das Land Nord- rhein-Westfalen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 269/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 A, Ca; NRW WassG § 115; NRW 2. ModernG Art. 3 \n\na) Errichtet der Straßenbaulastpflichtige einen den natürlichen Wasserablauf \n\nhindernden Lärmschutzwall, so hat er bei der Planung der Straßenent-\n\nwässerung auch das gesamte weitere Einzugsgebiet mit Vorflut zur Straße \n\nzu berücksichtigen und die notwendigen Durchlässe unter Wall und Straße \n\nentsprechend zu dimensionieren. \n\nb) Die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen der Landschaftsverbän-\n\nde beim Bau von Landesstraßen trifft nach der Überleitung dieser Aufga-\n\nben in die Trägerschaft des Landes gemäß Art. 3 des Zweiten Modernisie-\n\nrungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) jetzt das Land Nord-\n\nrhein-Westfalen. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 269/05 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Grundurteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 4. November 2005 - 11 U 128/02 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDas beklagte Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nGegenstandswert: 106.291,40 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt das beklagte Land wegen der Überschwemmung sei-\n\nnes Hausgrundstücks durch Niederschlagswasser auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Er ist Inhaber eines 1995 erworbenen Erbbaurechts an einem Grund-\n\nstück in H. . Im Jahre 1996 bebaute der Kläger das Grundstück \n\nmit einem Dreifamilienhaus. Die Fläche liegt am Rande eines Baugebiets und \n\ngrenzt an die 1979 durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe auf der \n\nGrundlage eines Planfeststellungsverfahrens ausgebaute L 612 (B. \n\nDamm). Zwischen den Baugrundstücken und der Straße befindet sich ein ohne \n\nbesondere Planfeststellung errichteter Lärmschutzwall mit einem seitlichen \n\nWassergraben. Das diesseits anfallende Oberflächenwasser wird durch ein Ka-\n\nnalrohr mit einem Durchmesser von damals 40 cm unter dem Lärmschutzwall \n\nauf die andere Straßenseite abgeleitet. \n\n2 \n\nAm 2. Mai 1998 kam es in H. zu ergiebigen Regenfällen und in de-\n\nren Folge zu einer Überflutung des vom Kläger bewohnten Grundstücks. Nach \n\nden Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ist das \n\nNiederschlagswasser von den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen mit \n\nVorflut in nördlicher Richtung zunächst auf den Lärmschutzwall zugeflossen, \n\nhat sich an diesem gesammelt und ist daran entlang nordöstlich zu dem Wohn-\n\nhaus des Klägers geflossen und in die dortige Souterrainwohnung eingedrun-\n\ngen. Der Rohrdurchlass unter dem Wall und der Straße war nicht in der Lage, \n\ndie anfallenden Wassermassen abzuführen. Hierin sieht der Kläger einen Pla-\n\nnungsfehler. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 207.887,92 DM (106.291,40 €) \n\nnebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den An-\n\nspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner Beschwerde er-\n\nstrebt das beklagte Land die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erscheint zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\n1. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts haftet das beklagte Land für Ver-\n\nbindlichkeiten aus Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG), die Beam-\n\nten der früher in Nordrhein-Westfalen für den Straßenbau zuständigen Land-\n\nschaftsverbände im Zusammenhang mit der Verwaltung von Landesstraßen zur \n\nLast fielen. Das trifft zu und wird auch von der Beschwerde nicht angegriffen. \n\nDas Landesgesetz zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden \n\nwahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung hat die in-\n\nsoweit früher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben in \n\ndie Trägerschaft des Landes übergeleitet und zugleich bestimmt, dass das Ei-\n\ngentum an den Landesstraßen \"sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der \n\nStraße im Zusammenhang stehen\", auf das Land übergehen (Art. 3 § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 und § 2 Satz 2 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, \n\nGV. NRW. S. 462). Angesichts dieser nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes \n\njedenfalls für Landesstraßen umfassend gewollten Rechts- und Funktionsnach-\n\nfolge ist die Auslegung des Berufungsgerichts, hiervon seien auch etwaige \n\nSchadensersatzpflichten der Landschaftsverbände aufgrund ihrer Verwaltungs-\n\ntätigkeit erfasst, nicht zu beanstanden. \n\n6 \n\n2. \n\na) Das Berufungsgericht wirft - sachverständig beraten - den Beamten \n\ndes Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vor, bei dem Ausbau der L 612 die \n\nwasserbautechnischen Regeln nicht beachtet zu haben. Bei der Planung und \n\nErrichtung von Straße und Wall seien die benachbarten Grundflächen mit Vor-\n\nflut zur Straße insgesamt nicht berücksichtigt worden. Weiter sei der Wasser-\n\ndurchlass durch die L 612 amtspflichtwidrig nicht wassertechnisch bemessen \n\nworden. Richtigerweise hätte er nach den Berechnungen des Sachverständigen \n\neinen Querschnitt von 0,75 m x 0,75 m als Rechteckprofil aufweisen müssen. \n\nOhne dass es für die Entscheidung darauf ankomme, habe schließlich der \n\nSachverständige überzeugend bestätigt, dass die Berechnung des Rückhalte-\n\nraums für das aus der Straßenentwässerung anfallende Oberflächenwasser \n\nwegen eines zu hoch angesetzten Werts für den Abfluss sowie infolge regelwid-\n\nriger Außerachtlassung der oberhalb liegenden Geländeflächen fehlerhaft ge-\n\nwesen sei. Ohne Erfolg verweise das beklagte Land darauf, dem neben dem \n\nLärmschutzwall verlaufenden Straßengraben komme aufgrund der topographi-\n\nschen Verhältnisse und wegen des von seitlichen Flächen wild zuströmenden \n\nWassers Vorflutfunktion zu mit der Konsequenz, dass hierfür die zuständige \n\nGemeinde unterhaltungspflichtig sei. Auf die Anwendung der entsprechenden \n\nVorschriften des Landeswassergesetzes komme es nicht an. \n\n7 \n\nb) Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des \n\nbeschließenden Senats und geben keinen Anlass zu weiterer Klärung oder \n\nRechtsfortbildung innerhalb eines Revisionsverfahrens. Fragen der Unterhal-\n\ntung von Straßenseitengräben stellen sich entgegen der Auffassung der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde hier nicht. \n\n8 \n\nBei der - dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich angehörenden (Senatsurteil \n\nvom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209) - Planung und dem \n\nBau von Straßen hat der Träger der Straßenbaulast die anerkannten Regeln \n\nder Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten. Zu diesen gehö-\n\nren, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, auch die landesrechtli-\n\nchen Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des \n\nAblaufs wild abfließenden Wassers (Urteile vom 6. Dezember 1973 - III ZR \n\n49/71 - VersR 1974, 365, 367 zu § 81 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-\n\nWürttemberg; vom 29. April 1976 - III ZR 185/73 - VersR 1976, 985 f. zu § 78 \n\nAbs. 1 des früheren Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n\n22. Mai 1962, GV. NW. S. 235; vom 13. Mai 1982 - III ZR 180/80 - VersR 1982, \n\n772, 773 zu § 21 Abs. 2 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes). Nach § 115 \n\nAbs. 1 Satz 1 des hier einschlägigen Wassergesetzes für das Land Nordrhein-\n\nWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. \n\nS. 926) darf der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf wild abfließenden \n\nWasser nicht künstlich so ändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt \n\nwerden. Unter dieses Verbot fällt zwar eine Veränderung des Wasserabflusses \n\ninfolge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks nicht (Absatz 1 \n\nSatz 2). Das rechtfertigt jedoch keine Straßenbaumaßnahme, die für tiefer lie-\n\ngende Grundstücke die Gefahr einer Überschwemmung mit erheblichen Scha-\n\ndensfolgen begründet (Senatsurteil vom 29. April 1976 aaO). Aus dieser \n\nRechtslage ergibt sich ohne weiteres, dass der Straßenbaulastpflichtige, der \n\n- wie im Streitfall - mit dem Ausbau einer Straße und der Errichtung eines \n\nLärmschutzwalls einen den natürlichen Wasserabfluss verhindernden Damm \n\nerrichtet, bei der Planung der Straßenentwässerung das gesamte weitere Ein-\n\nzugsgebiet mit Vorflut zur Straße berücksichtigen und die notwendigen Durch-\n\nlässe unter der Straße entsprechend dimensionieren muss. Der zu geringe \n\nQuerschnitt des Rohrdurchlasses war nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts hier die eigentliche Ursache der Überschwemmung. Mit der Frage, wen \n\ndie Unterhaltungspflicht für den Seitengraben entlang des Lärmschutzwalls trifft \n\nund ob es sich dabei um ein Gewässer im Sinne des § 1 WHG handelt, hat dies \n\nnichts zu tun. Davon abgesehen wäre, falls insoweit auch der Gemeinde H. \n\neine Pflichtverletzung anzulasten wäre, das beklagte Land lediglich neben die-\n\nser gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet. \n\n9 \n\n3. \n\nIm Anschluss an mehrere im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche \n\nGutachten sowie wiederholte mündliche Anhörungen des beauftragten Sach-\n\nverständigen hat das Oberlandesgericht ferner einen Ursachenzusammenhang \n\nzwischen den festgestellten Pflichtverletzungen des Landschaftsverbands und \n\nden dem Kläger entstandenen Schäden bejaht und insbesondere die auf ein \n\nPrivatgutachten gestützten Einwände des Beklagten, das schadensbringende \n\nNiederschlagswasser hätte als Jahrhundertereignis auch bei der vom gerichtli-\n\nchen Sachverständigen für richtig gehaltenen Dimensionierung des Rohrdurch-\n\nlasses unter der L 612 das Hausgrundstück des Klägers überflutet, nicht durch-\n\ngreifen lassen. \n\n10 \n\nAuch dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. \n\nRechtsfehler, die eine Zulassung der Revision erforderten, vermag sie nicht \n\naufzuzeigen. Insbesondere liegt der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor, so dass eine Wiedereröff-\n\nnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der \n\nAngriffe des Beklagten gegen die Beurteilungsgrundlagen des gerichtlichen \n\nSachverständigen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Oktober \n\n2005 nicht geboten war. Das Berufungsgericht hat sich, wie unter Gehörsge-\n\nsichtspunkten erforderlich, mit den Einwendungen des beklagten Landes be-\n\nfasst und diese im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen vor \n\nallem mit Rücksicht auf die durch Fotografien und Videoaufnahmen dokumen-\n\ntierten Aufstauhöhen in tatrichterlicher Würdigung teils für widerlegt, teils für \n\nunerheblich gehalten. Das gilt auch für die von der Beschwerde hervorgehobe-\n\nnen, im Berufungsverfahren erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung \n\nvorgebrachten Beweisanträge zum Fließverhalten einer erhebliche Mengen von \n\nSchwemmmaterial mit sich führenden Suspension. Eine Verpflichtung zur Wie-\n\ndereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand insoweit nicht. Inwieweit \n\nsich der Tatrichter ferner zur Aufklärung von Ursachen und Folgen einer Über-\n\nschwemmung beim Vorhandensein von Videoaufzeichnungen zusätzlicher Be-\n\nweismittel wie Modellberechnungen bedienen muss, lässt sich nur nach Lage \n\ndes Einzelfalls beurteilen und entzieht sich einer verallgemeinernden Beurtei-\n\nlung des Revisionsgerichts. \n\n11 \n\nVon einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ge-\n\nmäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 16.07.2002 - 11 O 245/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2005 - 11 U 128/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_269-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/iii-zr-269-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_269-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_269-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/iii-zr-269-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_269-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:32.557208+00:00"}}