{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_260-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"III ZR 260/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 260/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. März 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 21. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober \n\n2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die \n\nPflicht des Beklagten zu 1 zur Erstattung außergerichtlicher Kos-\n\nten - und insoweit aufgehoben, als es die mit der Hilfsaufrechnung \n\ngeltend gemachte Gegenforderung für unbegründet gehalten hat. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Berufungs-\n\ngericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Revisionsrechtszuges, zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) war unter anderem mit dem \n\ninzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen vormaligen Beklagten zu 1, \n\nStephan S. , bis zum 31. Dezember 1999 Gesellschafter der W. \n\n -St. -R. -Gesellschaft SHS (im Folgenden: SHS), \n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die SHS betrieb Steuerberaterbüros \n\nin Sachsen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. \n\n GmbH Steuerberatungsgesellschaft i.L. (im Folgenden: \n\nWBD). Diese erbrachte von 1990 bis 1999 Leistungen für die SHS und veraus-\n\nlagte verschiedene Geldbeträge. Die WBD stellte der SHS hierüber fortlaufend \n\nRechnungen. Die SHS nahm hierauf unter anderem Akontozahlungen vor, die \n\nnach ihren Beträgen keinen bestimmten Forderungen zuzuordnen waren. \n\n2 \n\nDie Leistungen der SHS verrechnete die WBD, soweit nicht ausdrücklich \n\noder wegen der betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen einer von ihr er-\n\nteilten Rechnung und der Zahlung eine Tilgungsbestimmung enthalten war, \n\nauch auf pauschale Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993. Diese Verbu-\n\nchungen führten dazu, dass die von der WBD geltend gemachten Ansprüche \n\nauf die Kostenumlagen für 1991 bis 1993 nach Auffassung des Klägers getilgt \n\nsind, jedoch aus den Jahren 1995 bis 1999 ein Saldo in Höhe von \n\n327.039,94 DM zugunsten der WBD offen steht. Hiervon hat der Kläger im vor-\n\nliegenden Rechtsstreit je ein Viertel gegenüber den Beklagten geltend gemacht. \n\n3 \n\nDer Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der SHS seien \n\nnicht auf die von der WBD berechneten Kostenumlagen für 1991 bis 1993 zu \n\nverrechnen gewesen, sondern auf die übrigen Verbindlichkeiten der Gesell-\n\nschaft, so dass der geltend gemachte Saldo aus den Jahren 1995 bis 1999 \n\nnicht bestehe. Hilfsweise hat er für den Fall, dass die Leistungen gleichwohl wie \n\nvon der WBD vorgenommen zu verrechnen waren, mit einem Bereicherungs-\n\nanspruch aufgerechnet. Er macht geltend, die WBD habe auf die von ihr be-\n\nrechneten Kostenumlagepauschalen keinen Anspruch gehabt. Er behauptet, \n\neine Abrede über die Berechnung einer Kostenpauschale sei erst für die Jahre \n\nab 1994 getroffen worden. Für 1990 bis 1993 sei hingegen die Einzelabrech-\n\nnung vereinbart gewesen. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten und Stephan S. zur Zah-\n\nlung von jeweils 40.374,18 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit \n\nseiner vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nBerufungsurteils, soweit es zum Nachteil des im Verfahren verbliebenen Be-\n\nklagten die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung für un-\n\nbegründet erklärt hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, die Leistungen der SHS, insbesondere die hier in Rede stehenden Akon-\n\ntozahlungen, seien ausschließlich als Zahlungen auf die in den Jahren bis 1995 \n\nentstandenen Verbindlichkeiten anzusehen; mithin als auch auf die Umlagefor-\n\nderungen der WBD für Personal- und Sachkosten in den Jahren 1991 bis 1993 \n\nerbracht zu betrachten. Die Beklagten hätten nicht dargetan, welche von der \n\nWBD zur Tilgung dieser Forderungen verbuchten Leistungen anderweitig zu \n\nverrechnen seien. Demzufolge seien die Forderungen gegen die SHS für die \n\nFolgezeit nicht getilgt. \n\n7 \n\nDie Hilfsaufrechnung der Beklagten sei unbegründet. Die Voraussetzun-\n\ngen einer rechtsgrundlosen Bereicherung der WBD seien nicht dargetan wor-\n\nden. Dies folge daraus, dass sich die Behauptung der Beklagten, die auf die \n\nKostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993 verrechneten Akontozahlungen \n\nsowie weitere Leistungen seien auf die Kostenumlagen der Jahre ab 1994 er-\n\nbracht worden, als so nicht zutreffend erwiesen habe. Die Beklagten hätten \n\nnicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise die von der WDB \n\nzur Tilgung der Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993 verbuchten Zahlun-\n\ngen anderweitig zu verrechnen seien. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\nDie Revision nimmt hin, dass die (Voraus-)Zahlungen der SHS Leistun-\n\ngen der WDB bis zum Jahr 1995 entgelten sollten. Mit Recht rügt die Revision \n\njedoch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Hilfsaufrechnung. \n\n10 \n\n1. \n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, \n\ndass der Beklagte der Zahlungsforderung des Klägers einen Kondiktions-\n\nanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) der SHS entgegensetzen kann. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Leistungen der SHS \n\nauch auf die jeweils unter dem 31. Dezember 1991, 1992 und 1993 in Rech-\n\nnung gestellten Kostenumlageforderungen der WBD erbracht wurden. Für diese \n\nLeistungen fehlte jedoch der erforderliche Rechtsgrund, wenn, wie der Beklagte \n\nbehauptet, zwischen der SHS und der WBD für die Jahre 1991 bis 1993 keine \n\nAbrede über die pauschale Berechnung der Kosten bestand, sondern eine Ein-\n\nzelabrechnung vereinbart war, zu der der Kläger nichts vorgetragen hat. Das \n\nBerufungsgericht hätte deshalb dem Vorbringen des Beklagten, zu dem beide \n\nParteien Beweis durch Benennung des Dr. Jürgen H. als Zeugen ange-\n\ntreten haben, nachgehen müssen. \n\n12 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beklagte nicht ge-\n\nhalten, zur Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes für die Leistungen \n\nvorzutragen, in welcher Weise diese anderweitig zu verrechnen gewesen seien. \n\nGäbe es andere Forderungen, auf die die Leistungen zu verbuchen gewesen \n\nwären, bestünde vielmehr ein rechtlicher Grund für die Bereicherung der WDB, \n\nder den Kondiktionsanspruch der SHS gerade ausschließen würde. \n\n13 \n\nc) Dem Beklagten kann aber auch nicht abverlangt werden - wie das Be-\n\nrufungsgericht möglicherweise gemeint, aber mit seinen Ausführungen nur un-\n\nvollkommen zum Ausdruck gebracht hat -, dass er umgekehrt im Einzelnen vor-\n\nträgt, die WDB habe keine anderen Forderungen gegen die SHS gehabt, auf \n\ndie die Leistungen zu verrechnen waren. Zwar trägt derjenige, der einen Berei-\n\ncherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, grundsätzlich die \n\nDarlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm be-\n\ngehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für die Umstände, aus denen sich das \n\nNichtbestehen eines Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung ergibt (z.B.: \n\nBGHZ 154, 5, 8; Senatsurteile vom 8. Juli 2004 - III ZR 435/02 - NJW 2004, \n\n2897 und vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 130, 131 \n\nm.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556). \n\n14 \n\nEine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als Ab-\n\nschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung er-\n\nbracht wird (Senaturteil vom 8. Juli 2004 aaO; BGH, Urteile vom 9. März 1989 \n\n- IX ZR 64/88 - NJW 1989, 1606, 1607 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - \n\nNJW 1989, 161, 162). In diesen Fällen hat der Empfänger darzulegen und ge-\n\ngebenenfalls zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist \n\noder erfolgen muss (BGH, Urteile vom 9. März 1989 und vom 8. Juni 1988 \n\naaO). Es ist in Betracht zu ziehen, dass die Akontozahlungen der SHS solche \n\nAbschlags- oder Vorauszahlungen waren. Dies kann aber auf sich beruhen, da \n\nder Beklagte, selbst wenn dies nicht der Fall ist, nicht gehalten ist, jeden theore-\n\ntisch denkbaren rechtfertigenden Rechtsgrund für die Leistungen der SHS aus-\n\nzuschließen. Derjenige, der einen Kondiktionsanspruch geltend macht, kann \n\nsich regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger - auch hilfsweise - \n\nbehaupteten Rechtsgründe auszuräumen (ständige Rechtsprechung: z.B.: \n\nBGHZ aaO S. 9; Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 aaO; BGH, Urteil vom \n\n14. Juli 2003 aaO jew. m.w.N.). Der Kläger behauptet als Rechtsgrund für die \n\nauf die Kostenumlagen für 1991 bis 1993 verrechneten Leistungen der SHS \n\nlediglich einen Anspruch auf Begleichung der entsprechenden, jeweils unter \n\ndem 31. Dezember der betreffenden Jahre in Rechnung gestellten Pauschalen. \n\nGelingt es dem Beklagten, diesen Rechtsgrund auszuräumen, besteht, jeden-\n\nfalls nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand, kein weiterer, so dass der \n\nKondiktionsanspruch der SHS begründet ist. \n\n15 \n\n2. \n\nDas tatsächliche Vorbringen des Beklagten zur Hilfsaufrechnung ist ent-\n\nscheidungserheblich, obgleich er die Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit \n\n(§ 387 BGB) nicht erklären kann. \n\n16 \n\nSämtliche Leistungen an die WDB erbrachte die SHS. Sollten die Umla-\n\ngeforderungen der WDB für 1991 bis 1993 nicht bestanden haben, stünde der \n\nvon dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Kondiktionsanspruch \n\nder SHS als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu, mithin ihren Gesellschaftern \n\nzur gesamten Hand, zu (§ 719 Abs. 1 BGB). Ein Gesellschafter, der - wie hier - \n\npersönlich wegen einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung in An-\n\nspruch genommen wird, kann mit einer Forderung, die die Gesellschaft gegen \n\nden Gläubiger hat, dann aufrechnen, wenn er gemäß § 714 BGB vertretungsbe-\n\nfugt ist (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 714 Rn. 15; vgl. auch BGHZ 38, 122, \n\n123 f; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - NJW-RR \n\n2005, 375, 376 jeweils zu Miterben). Da der Beklagte - ebenso wie sein früherer \n\nMitbeklagter - aus der Gesellschaft per 31. Dezember 1999 ausgeschieden war \n\nund überdies gemäß § 7 des Sozietätsvertrags vom 4. Dezember 1991 nur Ge-\n\nsamtvertretungsbefugnis bestand, war er bei der Abgabe der Aufrechnungser-\n\nklärung im Prozess nicht vertretungsbefugt. \n\n17 \n\nGleichwohl ist das Hilfsvorbringen des Beklagten erheblich. Der zur Be-\n\ngleichung einer Gesellschaftsschuld persönlich in Anspruch genommene BGB-\n\nGesellschafter kann analog § 129 Abs. 3 HGB, § 770 Abs. 2 BGB gegenüber \n\ndem Gläubiger die Leistung verweigern, wenn zwischen diesem und der Ge-\n\nsellschaft eine Aufrechnungslage besteht (Bamberger/Roth/Timm/Schöne, \n\nBGB, § 719 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO; Palandt/Grüneberg, aaO, § 387 Rn. 5; \n\nso auch BGHZ aaO S. 126 ff für Miterben und die Erbengemeinschaft). Entge-\n\ngen dem wohl auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut von § 129 \n\nAbs. 3 HGB, der darauf abstellt, ob der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft \n\naufrechnen an, kann der Gesellschafter die Leistung verweigern, wenn die Ge-\n\nsellschaft mit einer Forderung gegenüber dem Gläubiger aufrechnen kann (z.B.: \n\nBGHZ 42, 396, 397 f; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 129 Rn. 17, 24 f \n\nm.w.N). Dies gilt auch für ausgeschiedene Gesellschafter (vgl. Münch-\n\nKommHGB/Karsten Schmidt aaO Rn. 15). Hat die SHS gegen den Kläger die \n\ngeltend gemachte Kondiktionsforderung, kann sie mit dieser gegen den vom \n\nBerufungsgericht zuerkannten Anspruch auf Begleichung der Forderungen für \n\ndie Zeit ab 1995 aufrechnen. Dementsprechend hat der Beklagte in diesem Fall \n\ndas analog § 129 Abs. 3 HGB, 770 Abs. 2 BGB bestehende Leistungsverweige-\n\nrungsrecht. \n\n18 \n\n3. \n\nDa die Sache mit Rücksicht auf die noch nachzuholenden Feststellungen \n\nzu dem Bereicherungsanspruch, der der zuerkannten Forderung des Klägers \n\nentgegengesetzt wird, noch nicht entscheidungsreif ist, war die Sache zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2004 - 36 O 122/99 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2005 - I-21 U 113/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_260-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/iii-zr-260-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_260-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_260-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/iii-zr-260-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_260-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:36.355200+00:00"}}