{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_259-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"III ZR 259/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19 a) Für eine, dem Notar typischerweise bei Austauschgeschäften obliegende, \"doppelte\" Belehrung hinsichtlich ungesicherter Vorleistungen kann nach der Interessenlage auch bei einem notariellen Darlehensvertrag Anlass sein, in dem zugleich die Bestellung einer Grundschuld als Sicherheit ver- einbart wird. b) Außerhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Do- kumentationspflicht des Notars über bestimmte Belehrungen begründen, trägt für die Behauptung, der Notar habe erforderliche Belehrungen unter- lassen, der Geschädigte die Beweislast.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 259/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19 \n\na) Für eine, dem Notar typischerweise bei Austauschgeschäften obliegende, \n\"doppelte\" Belehrung hinsichtlich ungesicherter Vorleistungen kann nach \nder Interessenlage auch bei einem notariellen Darlehensvertrag Anlass \nsein, in dem zugleich die Bestellung einer Grundschuld als Sicherheit ver-\neinbart wird. \n\nb) Außerhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Do-\nkumentationspflicht des Notars über bestimmte Belehrungen begründen, \nträgt für die Behauptung, der Notar habe erforderliche Belehrungen unter-\nlassen, der Geschädigte die Beweislast. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 259/05 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2005 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-\n\nten erkannt worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den zu 1 beklagten Notar und die zu 2 beklagte \n\nRechtsanwältin, die bei dem maßgeblichen Vorgang als amtlich bestellte Notar-\n\nvertreterin für den Beklagten zu 1 tätig wurde, als Gesamtschuldner auf Scha-\n\ndensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung in Anspruch. \n\nDie Beklagte zu 2 beurkundete am 29. Dezember 2000 einen \"Darle-\n\nhensvertrag mit Grundschuldbestellung\" zwischen dem Kläger als Darlehens-\n\ngeber und einer Bekannten desselben, Frau L. -P. (im Folgenden: \n\nDarlehensnehmerin). Das mit jährlich 6,5 % zu verzinsende Darlehen über \n\n100.000 DM sollte nach dem beurkundeten Vertragstext am selben Tage aus-\n\ngezahlt werden; tatsächlich hatte der Kläger der Darlehensnehmerin bereits \n\nvorher insgesamt 32.000 DM zukommen lassen, und dementsprechend über-\n\ngab der Kläger der Darlehensnehmerin im Anschluss an die Beurkundung einen \n\nScheck über 68.000 DM. Als Sicherheit für das Darlehen bestellte die Darle-\n\nhensnehmerin in derselben Urkunde zugunsten des Klägers eine Grundschuld \n\nan dem im Grundbuch von K. Blatt 2504 verzeichneten Grundbesitz, den sie \n\ngekauft hatte, ohne dass jedoch bisher die Umschreibung des Eigentums auf \n\nsie erfolgt war. \n\n3 \n\nDie Grundschuld sollte nach dem Vertragstext \"… die erste Rangstelle \n\nerhalten\". Unmittelbar danach heißt es in der Urkunde: \n\n\"Die Grundschuld kann zunächst jedoch an rangbereiter Stelle im \nGrundbuch eingetragen werden.\" \n\n4 \n\nAußerdem enthält die Urkunde folgenden Hinweis: \n\n\"Herrn L. (dem Kläger) ist bekannt, daß Frau L. -P. \n(Darlehensnehmerin) erst kürzlich den zu belastenden Grundbe-\nsitz erworben hat. Herr L. wurde darüber belehrt, daß die \nhier bestellte Grundschuld erst dann zur Eintragung in das Grund-\nbuch beantragt werden kann, wenn die Eigentumsumschreibung \nauf Frau L. -P. erfolgt ist. Die Eigentumsumschreibung \nkann erst dann beantragt werden, wenn die Zahlung des vollstän-\ndigen Kaufpreises nachgewiesen ist und die grunderwerbsteuer-\nliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.\" \n\n5 \n\n6 \n\nIn der Folgezeit kam es weder zum Eigentumserwerb der Darlehens-\n\nnehmerin an dem Grundbesitz in K. noch zur Eintragung einer Grundschuld \n\nfür den Kläger. Die Darlehensnehmerin ist insolvent. \n\nDer Kläger macht geltend, die Beklagte zu 2 hätte ihn darüber aufklären \n\nmüssen, dass sein Darlehen bis zur Eintragung der Grundschuld völlig ungesi-\n\nchert gewesen sei, und ihm eine andere Rechtsgestaltung mit einer ausrei-\n\nchenden Sicherung anbieten müssen. Bei pflichtgemäßer Aufklärung hätte er \n\nden noch nicht ausgezahlten Darlehensbetrag von 68.000 DM nicht, wie ge-\n\nschehen, nach der Vertragsbeurkundung aus der Hand gegeben und die bereits \n\nhingegebenen 32.000 DM von der Darlehensnehmerin sofort (erfolgreich) zu-\n\nrückgefordert. Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 58.787,04 € \n\ngerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückwei-\n\nsung der weitergehenden Berufung des Klägers in Höhe von 39.975,19 € nebst \n\nZinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Re-\n\nvision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe \n\n7 \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das \n\nBerufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht nimmt in Höhe des von ihm ausgeurteilten Betra-\n\nges eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 aus § 19 Abs. 1 BNotO \n\n(i.V.m. § 39 Abs. 4 BNotO) und des Beklagten zu 1 aus § 19 Abs. 1 i.V.m. § 46 \n\nBNotO an. Die Beklagte zu 2 habe im Zusammenhang mit der Beurkundung \n\ndes Vertrages vom 29. Dezember 2000 pflichtwidrig gehandelt, indem sie unter \n\nVerletzung der ihr als Notarvertreterin obliegenden \"doppelten Belehrungs-\n\npflicht\" den Kläger nicht hinreichend über die Gefahren einer ungesicherten \n\nVorleistung und die Möglichkeiten, Abhilfe zu schaffen, aufgeklärt habe. \n\n9 \n\nHinsichtlich des Umfangs der von der Beklagten zu 2 erteilten Belehrun-\n\ngen sei allein von der Urkunde vom 29. Dezember 2000 auszugehen: Soweit \n\ndie Beklagten behaupteten, die Beklagte zu 2 habe den Kläger weitergehend \n\nmündlich belehrt, hätten sie - obwohl insoweit beweispflichtig - keinen Beweis \n\nangetreten. \n\n10 \n\nDie Formulierungen des beurkundeten Vertragstextes seien als Aufklä-\n\nrung im Falle der ungesicherten Vorleistung ungenügend. Soweit es im Text \n\nheiße: \"(Dem Kläger) ist bekannt, dass (die Darlehensnehmerin) erst kürzlich \n\nden zu belastenden Grundbesitz erworben hat\", könnte dies auch dahin ver-\n\nstanden werden, dass die Darlehensnehmerin bereits Eigentümerin des Grund-\n\nstücks geworden sei. Der nachfolgende Satz, dass die Eigentumsumschreibung \n\nnoch nicht erfolgt sei, sei nur für denjenigen ausreichend deutlich, der wisse, \n\ndass die Umschreibung Voraussetzung des Eigentumsübergangs sei und nicht \n\nlediglich deklaratorische Bedeutung habe; auch die Formulierung, wonach die \n\nDarlehensnehmerin Eigentümerin des besagten Grundbesitzes \"wird\" (B 1 des \n\nVertrages), trage insoweit für den Laien nicht hinreichend zur Klarstellung bei. \n\nDen Beklagten sei zwar zuzugeben, dass der Hinweis unter B IV (\"Der [Kläger] \n\nwurde darüber belehrt, …\") juristisch völlig korrekt sei. Das für den juristisch \n\nKundigen eindeutige Verständnis dieser Belehrung setze indes wiederum das \n\nWissen voraus, dass eine Grundschuld erst mit Grundbucheintragung entstehe, \n\nwas der Notar nicht ohne weiteres bei einem Laien voraussetzen könne. Für \n\nden Kläger habe mithin der Eindruck entstehen können, die Grundschuld werde \n\nbereits mit der Beurkundung wirksam begründet, nur ihre (deklaratorische) \n\nGrundbucheintragung könne sich noch verzögern. \n\n11 \n\nDie Beklagte zu 2 habe auch nicht aufgrund der schon vor dem Beur-\n\nkundungstermin manifest gewordenen Bereitschaft des Klägers, der Darlehens-\n\nnehmerin Gelder ohne Sicherheit zukommen zu lassen, von der regelmäßig \n\ngebotenen Belehrung absehen dürfen. Die \"doppelte Belehrungspflicht\" des \n\nNotars entfalle zwar ausnahmsweise dann, wenn die Beteiligten sich über die \n\nTragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im \n\nKlaren seien und die konkrete Vertragsgestaltung gleichwohl ernsthaft wollten. \n\nDass die Beklagte zu 2 sich aufgrund der gesamten Umstände zuverlässig da-\n\nvon überzeugt habe, dass der Kläger das Risiko kannte und dennoch diese \n\nVertragsgestaltung wünschte, sei von den Beklagten nicht zur Überzeugung \n\ndes Gerichts dargetan. \n\n12 \n\nDer durch die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 verursachte Schaden \n\ndes Klägers, so führt das Berufungsgericht weiter aus, betrage - einschließlich \n\nanteiliger Zinsen und Rechtsverfolgungskosten und unter entsprechender \n\nanteiliger Berücksichtigung von Teilzahlungen der Darlehensnehmerin - \n\n39.975,19 €. Der Kläger hätte, wofür der Beweis des ersten Anscheins spreche, \n\nbei hinreichender Aufklärung über seine Risiken und bei Aufzeigung von Mög-\n\nlichkeiten zur Vermeidung dieser Risiken - etwa die Zahlung über Notarander-\n\nkonto - im Notartermin den Darlehensvertrag mit dem vorliegenden Inhalt nicht \n\ngeschlossen und von der Zahlung der 68.000 DM an die Darlehensnehmerin \n\nAbstand genommen. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n14 \n\n1. \n\nAllerdings ist es entgegen der Beanstandung der Revision nicht schon \n\n- im Ansatz - rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht bei einer Vertragsge-\n\nstaltung, wie sie im Streitfall von den Urkundsbeteiligten ins Auge gefasst war, \n\ndie Anwendung der Grundsätze in Betracht gezogen hat, die nach der Recht-\n\nsprechung für die notarielle Belehrung im Falle ungesicherter Vorleistungen ei-\n\nner Vertragspartei gelten: \n\n15 \n\na) Soll ein Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen, \n\ndie als solche nicht ohne weiteres erkennbar ist, obliegt dem Notar nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine doppelte Belehrungspflicht. \n\nEr hat zum einen über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfä-\n\nhigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten (erste Pflicht), und zum \n\nanderen Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können \n\n(zweite Pflicht; Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 - NJW-RR \n\n2004, 1071, 1072 f und vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495, \n\n3496 m. umfangr. Nachw. insbesondere auch aus der Rechtsprechung des frü-\n\nher für die Notarhaftung zuständigen IX. Zivilsenats). \n\n16 \n\nb) aa) Gegenstand dieser (doppelten) Belehrungspflicht sind typischer-\n\nweise Austauschgeschäfte (vgl. Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch \n\nder Notarhaftung Rn. 1021 ff), in denen Leistung und Gegenleistung unmittelbar \n\nmiteinander verknüpft sind (Beispiel: Grundstückskaufvertrag). Die besondere \n\n(doppelte) Belehrungspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass etwa beim \n\nGrundstückserwerb ein Leistungsaustausch Zug um Zug naturgemäß - wegen \n\ndes Erfordernisses der Eintragung im Grundbuch, deren Vollzug die Parteien \n\nnur beschränkt beeinflussen können - ausgeschlossen \n\nist (Ganter aaO \n\nRn. 1022), so dass sich Vorleistungspflichten für die eine oder die andere Ver-\n\ntragsseite ergeben können, ohne dass dies jedenfalls für den Laien eindeutig \n\nerkennbar wird. Ausschließlich mit (Austausch-)Verträgen solcher Art hat sich \n\nauch - soweit ersichtlich - bisher die höchstrichterliche Rechtsprechung unter \n\ndiesem Blickwinkel befasst. \n\n17 \n\nbb) Der hier vorliegende \"Darlehensvertrag mit Grundschuldbestellung\" \n\nist, wie der Revision zuzugeben ist, nicht auf ein solches typisches Austausch-\n\ngeschäft angelegt, unbeschadet dessen, dass bei entgeltlichen (verzinslichen), \n\nzu sichernden Darlehen auch die Bestellung der vereinbarten Sicherheit zum \n\nGegenseitigkeitsverhältnis gehören kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September \n\n1962 - VIII ZR 224/61 - WM 1962, 1264, 1265). Der Hauptzweck des Geschäfts \n\nliegt vielmehr in der - einseitigen - Verschaffung und Belassung des Geldes \n\ndurch die eine Vertragsseite (Darlehensgeber) an die andere Seite (Darlehens-\n\nnehmer). Wenn jedoch, wie hier, der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer \n\nsich zum Notar begeben, um die Darlehensabrede unmittelbar mit einem hier-\n\nauf zugeschnittenen Sicherungsvertrag (hier: durch Grundschuldbestellung zu-\n\ngunsten des Darlehensgebers) zu verknüpfen, so ist die Interessenlage - was \n\nden Schutz vor ungesicherten Vorleistungen angeht - nicht wesentlich anders \n\nals bei einem Austauschgeschäft. Zwar ist jedermann, auch dem juristischen \n\nLaien, die Gefahr bewusst, dass er die zur Verfügung gestellte Darlehensvaluta \n\nnicht zurückerhält, wenn der Darlehensnehmer seine Rückzahlungspflicht nicht \n\nerfüllen kann oder will. Wird dem Darlehensgeber aber zugleich eine (insbeson-\n\ndere dingliche) Sicherheit für das Darlehen versprochen, so kann er bei unzu-\n\nreichender Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Wirksamwerdens der \n\nversprochenen Sicherheit Gefahr laufen, dass ihm - je nachdem wie der Vertrag \n\nsonst gestaltet \n\nist - die vermeintliche Sicherheit \n\nin Wirklichkeit nicht \n\noder nicht rechtzeitig verschafft wird. Eine solche (grundsätzliche) Risikolage \n\nwar auch mit dem hier abgeschlossenen \"Darlehensvertrag mit Grundschuldbe-\n\nstellung\" verbunden. Die für Austauschverträge begründete Rechtsprechung \n\nzur doppelten Beratungspflicht des Notars ist danach grundsätzlich auch hier \n\nanwendbar. Dafür spricht auch, dass schon die bisherige Rechtsprechung so-\n\ngar diejenigen ungesicherten Vorleistungen mit einbezogen hat, die zwar im \n\nZusammenhang mit einem Austauschgeschäft (Grundstückskaufvertrag) erfolg-\n\nten, jedoch Verfügungen zugunsten eines Dritten (z.B. Bestellung einer Grund-\n\nschuld für ein nicht der Kaufpreisfinanzierung dienendes Darlehen) enthielten \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - VersR 1999, 983, 984 f), \n\noder die mit Verfügungen verbunden waren, die von der Zustimmung Dritter \n\nabhingen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2005 aaO). \n\n18 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision sind nach diesen Überlegungen \n\nim Rahmen eines derartigen Darlehensvertrages mit gleichzeitiger Grund-\n\nschuldbestellung naturgemäß auch ungesicherte Vorleistungen - als die beson-\n\ndere Beratungspflicht des Notars auslösend - denkbar, die \"als solche nicht oh-\n\nne weiteres erkennbar\" sind (zu diesem Kriterium vgl. etwa BGH, Urteile vom \n\n15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783, 784 und vom 2. Juli 1996 \n\n- IX ZR 299/95 - WM 1996, 2071; Senatsurteil vom 2. Juni 2005 aaO). \n\n19 \n\n2. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch nicht frei von \n\nRechtsfehlern, soweit dieses annimmt, dass bei Anlegung des danach auch für \n\nden Vertrag vom 29. Dezember 2000 in Betracht zu ziehenden Maßstabs für \n\ndie notarielle Belehrung (doppelte Belehrungspflicht) die dem Kläger im Streitfall \n\ntatsächlich erteilte Belehrung durch die Beklagte zu 2 als Notarvertreterin unzu-\n\nreichend gewesen sei. \n\n20 \n\na) Die Würdigung des Berufungsgerichts ist insoweit schon deshalb un-\n\nvollständig, weil es die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Beklagte zu 2 \n\nüber das von ihm eingegangene Risiko umfassend mündlich aufgeklärt wurde, \n\nin Verkennung der Beweislast für einen solchen Vorgang ausgeblendet hat. \n\n21 \n\naa) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, \n\nbehauptet, die Beklagte zu 2 habe - über das Verlesen der Urkunde im Rahmen \n\nder Beurkundung hinaus - den Kläger darüber belehrt, dass die Grundschuld-\n\nbestellung für ihn keine Sicherheit biete, weil zum einen die Darlehensnehmerin \n\nnoch nicht im Grundbuch eingetragen sei und auch nicht zwingend von ihrer \n\nspäteren Eintragung ausgegangen werden könne, zum andern für den Kläger \n\ndie erste Rangstelle im Grundbuch nicht gesichert werden könne; aufgrund des \n\nBesprochenen sei für den Kläger eindeutig gewesen und sei er auch davon \n\nausgegangen, ein ungesichertes Darlehen zu geben. Das Berufungsgericht hat \n\ndiesen, von den Beklagten nicht unter Beweis gestellten, Vortrag mit dem Hin-\n\nweis darauf unbeachtet gelassen, dass die Beklagten insoweit beweispflichtig \n\nseien. \n\n22 \n\nbb) Indessen obliegt für die Behauptung, der Notar habe durch Unterlas-\n\nsen eine Amtspflicht verletzt, z.B. über einen rechtserheblichen Punkt nicht be-\n\nlehrt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG), nach allgemeinen Grundsätzen dem Ge-\n\nschädigten der Beweis. Aus dem Fehlen eines notariellen Belehrungsvermerks \n\nkann nur ausnahmsweise auf ein Unterbleiben der Belehrung geschlossen wer-\n\nden, nämlich wenn eine derartige Dokumentation gesetzlich vorgeschrieben ist \n\n(vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, §§ 18, 19, 20, 21 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, \n\nAbs. 2, § 38 Abs. 2 BeurkG). Außerhalb dieser gesetzlichen Bestimmung ist der \n\nNotar nicht zur Dokumentation verpflichtet. Das Fehlen eines Belehrungsver-\n\nmerks in der Urkunde mag zwar je nach den besonderen Umständen des Fal-\n\nles, insbesondere beim Bestehen einer gegenteiligen notariellen Praxis, für die \n\nBeweiswürdigung von Bedeutung sein. Im Allgemeinen bleibt es aber bei der \n\nvollen Beweislast des Geschädigten. Ihm wird der Beweis der Behauptung, der \n\nNotar habe nicht belehrt, lediglich dadurch erleichtert, dass der Notar diese Be-\n\nhauptung substantiiert bestreiten muss und hieran nicht geringe Anforderungen \n\nzu stellen sind (vgl. Ganter aaO Rn. 1534; BGH, Urteile vom 9. November 1989 \n\n- IX ZR 261/88 - WM 1990, 115 f; 2. November 1995 - IX ZR 15/95 - NJW 1996, \n\n522, 523; s. auch Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 145/71 - DNotZ 1974, \n\n296, 301 m. Anm. Haug S. 302). \n\n23 \n\nb) Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, dass die Prüfung des Be-\n\nrufungsgerichts, ob hier für den Kläger schon aufgrund der Hinweise, die sich \n\naus dem beurkundeten Vertragstext einschließlich der ausdrücklich an ihn ge-\n\nrichteten Belehrung (unter B IV) ergaben, die Risikolage hinreichend deutlich \n\nerkennbar war, unzureichend ist. \n\n24 \n\naa) Soweit das Berufungsgericht annimmt, für den Kläger habe der Ein-\n\ndruck entstehen können, die Grundschuld zur Sicherung seines Darlehens sei \n\nbereits mit der Beurkundung wirksam begründet worden, zieht es lediglich \n\nSchlüsse daraus, wie die in Rede stehende Formulierung im vorliegenden Text \n\nallgemein von juristischen Laien verstanden werden könnte, ohne sich konkret \n\nmit dem Wissensstand des Klägers bei der Beurkundung vom 29. Dezember \n\n2000 zu befassen. Der Kläger hat im vorliegenden Prozess selbst vorgetragen, \n\nes sei ihm wesentlich an der Eintragung einer erstrangigen Grundschuld als \n\nSicherheit gelegen gewesen. Der notarielle Darlehensvertrag enthält hierzu die \n\nRegelung, dass die Grundschuld zwar die erste Rangstelle erhalten soll, dass \n\nsie jedoch zunächst auch an rangbereiter Stelle eingetragen werden kann. Die-\n\nse ersichtlich auf die bestehende Grundbuchlage abgestimmte Regelung legt \n\nnahe, dass (auch) aus der Sicht des Klägers der Eintragung der Grundschuld \n\nentscheidende Bedeutung für die Begründung der Sicherheit zukam. Aus dieser \n\nSicht konnte der Hinweis der Beklagten zu 2 an den Kläger, dass aus den ge-\n\nnannten Gründen die Eintragung einer Grundschuld für den Kläger von weite-\n\nren, zur Zeit noch nicht gegebenen, Voraussetzungen abhängig war, durchaus \n\ngeeignet sein, dem Kläger das Risiko, das er einging, vor Augen zu führen. \n\n25 \n\nbb) Bedenklich ist es auch, soweit das Berufungsgericht im Zusammen-\n\nhang mit seinen weiteren Ausführungen in Betracht zieht, der Kläger habe bei \n\nder Beurkundung (möglicherweise) angenommen und annehmen dürfen, die \n\nDarlehensnehmerin sei bereits Eigentümerin des mit der Grundschuld zu belas-\n\ntenden Grundbesitzes und die noch ausstehende Eigentumsumschreibung ha-\n\nbe lediglich deklaratorische Bedeutung. Im bisherigen Parteivortrag, findet dies \n\nkeine Stütze \n\n26 \n\nEs ist daher gegebenenfalls eine neue, umfassende tatrichterliche Wür-\n\ndigung, konkret bezogen auf die Situation des Klägers, erforderlich, ob die Hin-\n\nweise im Vertragstext vom 29. Dezember 2000 als Warnung, dass er bei Zah-\n\nlung der 68.000 DM eine ungesicherte Vorleistung erbringen würde, ausreichte. \n\n27 \n\n3. Waren - was für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - die dem Kläger \n\nerteilten Hinweise insoweit genügend, so spricht viel dafür, dass hier für eine \n\n\"zweite Belehrung\" der Urkundsbeteiligten durch die Beklagte zu 2 über Wege, \n\ndurch die die vorhandenen Risiken vermieden würden, kein Raum mehr war. \n\nDer Kläger war - wie weiterhin revisionsrechtlich unterstellt werden muss - in \n\nKenntnis des (Vorleistungs-)Risikos bereit, die 68.000 DM aus der Hand zu ge-\n\nben. Das ganze Geschäft zielte auf die Geldübergabe unmittelbar nach der Be-\n\nurkundung ab. Hinterlegung beim Notar wäre (wohl) keine ernsthaft in Betracht \n\nzu ziehende Lösung gewesen; dass die Darlehensnehmerin auf der Stelle an-\n\nderweitige werthaltige Sicherheiten hätte zur Verfügung stellen können , ist \n\nnicht ersichtlich. Es liegt daher nahe, dass der Kläger in dieser Situation - ent-\n\nweder kam das Geschäft zur Durchführung, oder nicht; eine dritte Lösung bot \n\nsich schwerlich an - das Risiko, das er tatsächlich eingegangen ist, als unver-\n\nmeidlich ansah (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR \n\n93/98 - VersR 1999, 983, 984). \n\n28 \n\nAuch insoweit muss eine abschließende Beurteilung jedoch dem Tatrich-\n\nter vorbehalten bleiben. \n\nIII. \n\n29 \n\nDa nach allem das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begründung \n\nkeinen Bestand haben kann, andererseits der Rechtsstreit in der Revisionsin-\n\nstanz nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache zur weiteren Prüfung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n30 \n\nFür den Fall, dass das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung eine \n\nAmtspflichtverletzung der Beklagten zu 2 feststellen sollte, hat es auch Gele-\n\ngenheit, sich mit den Beanstandungen der Revision, was den vom Berufungs-\n\ngericht in Höhe des zugesprochenen Betrages bejahten Kausalzusammenhang \n\nmit dem geltend gemachten Schaden angeht, auseinanderzusetzen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 01.03.2005 - 11 O 108/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2005 - 1 U 448/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_259-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/iii-zr-259-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_259-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_259-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/iii-zr-259-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_259-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:46.628646+00:00"}}