{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_258-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"III ZR 258/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 258/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 20. September 2005 - 5 U 2976/05 - wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 53.685,65 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 28. Dezember 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM \n\nzuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds V. \n\n KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusam-\n\nmenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche \n\nSchieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin über-\n\nwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen \n\nfür aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug \n\num Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung \n\ndes eingezahlten Betrags von 53.685,65 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die \n\nBeklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als \n\n(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, \n\neine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter \n\nFehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts \n\nin Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-\n\nde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\n1. \n\nDer Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung \n\nan derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-\n\nprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ angeführte, \n\nals \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger \n\nnicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines \n\nTotalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat \n\ndarin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f \n\nRn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine \n\nHaftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Be-\n\nklagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines \n\nVertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich \n\nder Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil \n\nvom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-\n\nneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt \n\ndes Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten \n\ndes Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-\n\nten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 \n\nRn. 28 f). \n\n6 \n\n2. \n\nAuch wenn das Berufungsgericht in der hier anhängigen Sache davon \n\nausgegangen ist, der Emissionsprospekt sei nicht zu beanstanden, so dass es \n\nvon vornherein an der Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten fehle, ist \n\ndie Zulassung der Revision nicht geboten, weil das Berufungsgericht die Abwei-\n\nsung der Klage auf weitere selbständig tragende Gründe gestützt hat. \n\n7 \n\na) Soweit es um die Haftung der Beklagten zu 1 geht, hat das Beru-\n\nfungsgericht angedeutet, dass von ihrer Prospektverantwortlichkeit auszugehen \n\nsei. Prospekthaftungsansprüche hat es jedoch mit näherer Begründung für ver-\n\njährt gehalten. Dabei hat es seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass \n\nProspekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen \n\nBeteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der \n\nProspekthaftung bestimmten kurzen Verjährung \n\n(§ 20 Abs. 5 KAGG, \n\n§ 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fas-\n\nsung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spä-\n\ntestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. BGHZ 83, 222, \n\n224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). \n\nHiergegen wird von der Beschwerde nichts angeführt. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, eine Haftung nach § 826 \n\nBGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB scheide aus, \n\nweil es an ausreichendem Sachvortrag fehle, inwiefern die Beklagte zu 1 be-\n\nwusst verschwiegen habe, dass Absicherungsmaßnahmen (in der Form einer \n\nErlösausfallversicherung) im konkreten Fall fraglich bzw. nicht zu erlangen ge-\n\nwesen seien. Insoweit hat die Beschwerde - und auch dies nur mit Blick auf die \n\nProspekthaftung im engeren Sinne - lediglich auf den in das Wissen eines \n\nSachverständigen gestellten Vortrag des Klägers hingewiesen, eintrittsbereite \n\nErlösausfallversicherungen seien schon seinerzeit kaum zu erlangen gewesen, \n\nund dies sei der Branche (und damit selbstverständlich auch der Beklagten \n\nzu 1) bekannt gewesen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht aus dem un-\n\nstreitigen Umstand, dass es für drei Vorgängerfonds einen Rahmenvertrag oder \n\neine Deckungszusage gegeben hat, den Schluss gezogen, es lägen keine er-\n\nkennbaren Gründe vor, weshalb für den streitgegenständlichen Fonds eine \n\nVersicherung nicht hätte abgeschlossen werden können. Mit dieser Überlegung \n\nlässt sich zwar nicht ohne weiteres rechtfertigen, dass der Prospekt in dieser \n\nHinsicht dem Anleger ein zutreffendes Bild vermittelt, weil die Fondsgesellschaft \n\nnach dem Vortrag des Klägers, der durch ein Schreiben der Bevollmächtigten \n\nder Komplementärin vom 21. März 2003 belegt wird, gerade nicht in den Rah-\n\nmenvertrag einbezogen war (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Juni 2007, III ZR \n\n300/05 Rn. 15, III ZR 125/06 Rn. 16). Für die Annahme eines besonders qualifi-\n\nzierten Verschuldens im Sinne einer deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit genügt \n\nder wiedergegebene Vortrag jedoch mangels jeder genaueren zeitlichen Ein-\n\nordnung nicht. Der Kläger hat auch keinen Sachvortrag gehalten, für den der \n\nSenat in der Sache III ZR 125/06 unter Rn. 23 eine deliktsrechtliche Verantwort-\n\nlichkeit in Betracht gezogen hat. \n\n9 \n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 2 mit der zu-\n\nsätzlichen Überlegung verneint, es fehle an der Kausalität einer (möglichen) \n\nPflichtverletzung, weil der Kläger das Prospektprüfungsgutachten nicht gekannt \n\nhabe. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger, der sich das Prospektprü-\n\nfungsgutachten nicht vor seiner Anlageentscheidung hat aushändigen lassen, \n\nkann eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der \n\nAnlageberater R. habe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kläger - \n\nhabe auf die im Prospektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut. Wie \n\nder Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt \n\nes für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsät-\n\nzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Experten-\n\nhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten \n\nGebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf \n\nseinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der \n\nErstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht \n\nbeteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der \n\nVertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegenden \n\nFall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprüfungsgutachten \n\n- für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden ist. Wenn es dort \n\nheißt, dass \"der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vor-\n\ngeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung ge-\n\nstellt\" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur dann in An-\n\nspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert und es auf \n\ndiese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Dass die mit dem Ver-\n\ntrieb betrauten Unternehmen im Besitz des Gutachtens sein mögen, die Auf-\n\nnahme der Beteiligung in den Vertrieb möglicherweise auch von einem bean-\n\nstandungsfreien Prospektprüfungsgutachten abhängig gemacht haben mögen, \n\nschafft für sich genommen nicht die im Prospekt beschriebene besondere haf-\n\ntungsbegründende Beziehung des Gebrauchmachens des Gutachtens durch \n\nden Anleger. \n\n10 \n\nSoweit die Beschwerde meint, dem Kläger müsse im Hinblick auf die Se-\n\nnatsurteile vom 14. Juni 2007 durch eine Aufhebung des Berufungsurteils und \n\ndurch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu \n\nweiterem Vortrag gegeben werden, besteht hierfür kein rechtfertigender Grund. \n\nDer Kläger hatte vielmehr aufgrund der bisher bereits bekannten Rechtspre-\n\nchung zu den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter \n\nund mit Rücksicht auf den Vortrag der Beklagten zu 2, er habe den Prospekt-\n\nprüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten und er \n\nsei für seine Entscheidung nicht kausal gewesen, hinreichenden Anlass zu wei-\n\ntergehendem Vortrag. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 24.03.2005 - 4 O 17754/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.09.2005 - 5 U 2976/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/iii-zr-258-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/iii-zr-258-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:32.880635+00:00"}}