{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_257-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"III ZR 257/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RahmenVtr. 1974 § 11 Abs. 2, 3 Die Pflicht des Straßenbaulastträgers, nach § 11 Abs. 2, 3 RaV die Kosten für die Änderung oder Sicherung einer längsverlegten Versorgungsleitung zur Hälfte zu tragen, erfasst nur Leitungen, die typischerweise in einer Straße ver- laufen müssen, um Anliegergrundstücke zu versorgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 257/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRahmenVtr. 1974 § 11 Abs. 2, 3 \n\nDie Pflicht des Straßenbaulastträgers, nach § 11 Abs. 2, 3 RaV die Kosten für \n\ndie Änderung oder Sicherung einer längsverlegten Versorgungsleitung zur \n\nHälfte zu tragen, erfasst nur Leitungen, die typischerweise in einer Straße ver-\n\nlaufen müssen, um Anliegergrundstücke zu versorgen. \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 2005 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie nimmt den beklag-\n\nten Landkreis auf Ersatz der hälftigen Kosten für die Verlegung ihrer seit 1928 \n\nin einer Kreisstraße unterirdisch geführten Gashochdruckleitung in Anspruch. \n\nDer für die Versorgungslinie genutzte Teil dieser Straße führt unter anderem \n\ndurch die Ortschaft G. , die zunächst nicht an die Leitung angeschlos-\n\nsen war. Diese diente vielmehr als Fernverbindung zwischen A. und \n\nB. . 1995 oder 1996 wurde G. mit dem Gasnetz der Klägerin \n\nverbunden. Seither wird der Ort aus der Hochdruckleitung mitversorgt. Das ihr \n\nentnommene Gas wird in eine Umformstation geleitet und von dort in eine Mit-\n\nteldruckleitung geführt, die streckenweise parallel zur Hochdruckleitung in der \n\nKreisstraße verläuft und über Stichleitungen auch deren Anliegergrundstücke \n\nversorgt. \n\n2 \n\nIm Februar 1996 schlossen der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der \n\nKlägerin einen Rahmenvertrag zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse \n\nzwischen den Kreisstraßen und den Gasleitungen, dessen § 11 auszugsweise \n\nlautet: \n\n(1) Das Unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, \ndie die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung \noder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhal-\ntungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich \nhält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung \nunverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert \nwerden (Folgepflicht). … \n\n(2) Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgeko-\nsten) tragen bei einer kreuzenden Leitung die Straßenbauverwaltung \nund das Unternehmen je zur Hälfte. … \n\n(3) Die Kostenregelung des Absatzes 2 Satz 1 gilt auch für längsverleg-\nte Leitungen in Ortsdurchfahrten einschließlich der nicht in der Bau-\nlast der Straßenbauverwaltung stehenden Straßenflächen der Orts-\ndurchfahrt, wie z.B. Gehwege, Parkstreifen usw., soweit diese Lei-\ntungen wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Orts-\ndurchfahrten benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen. \n\n(4) Die Kosten der Änderung oder Sicherung der sonstigen innerhalb der \nStraßengrundstücke längsverlegten Leitungen trägt das Unterneh-\nmen. … \n\n3 \n\nAufgrund von Bauarbeiten an der Kreisstraße im Jahr 2004 veränderte \n\ndie Klägerin die Lage der Hochdruckleitung. \n\n4 \n\nIhre auf Ersatz der Hälfte der hierfür angefallenen - bestrittenen - Kosten \n\ngerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, bei einer nicht allein an den techni-\n\nschen Gegebenheiten, sondern auch an der interessengerechten wirtschaftli-\n\nchen Betrachtung orientierten Auslegung des Rahmenvertrags komme es für \n\ndie Kostenbeteiligungspflicht des Beklagten darauf an, ob der Erhalt der Leitung \n\nim einseitigen Interesse der Klägerin oder im beiderseitigen Interesse der Par-\n\nteien liege. Ein die Kostenteilung rechtfertigendes Interesse des Trägers der \n\nStraßenbaulast am Erhalt von umzuverlegenden Leitungen bestehe nur bei sol-\n\nchen Versorgungslinien, von denen aus die Anliegergrundstücke unmittelbar \n\nversorgt würden. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, dass eine Kostenbe-\n\nteiligung des Straßenbaulastträgers bei jeder in einer Ortsdurchfahrt verlegten \n\nGasleitung erfolgen müsse, da jede Fernleitung mittelbar auch der örtlichen \n\nVersorgung diene. \n\n7 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n8 \n\n1. \n\nDie Frage, wer von den Teilnehmern einer Berührung zwischen einem \n\nVerkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten für Baumaßnah-\n\nmen im Bereich der gemeinsamen Nutzung des Wegegrundstücks trägt, beur-\n\nteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach \n\ndem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger \n\nund dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; \n\nSenatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHR StromkreuzungsRL \n\n1956 § 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR \n\n194/03 - WM 2004, 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch \n\nAuslegung zu ermitteln ist. Maßgebend für die Entscheidung, ob sich der Be-\n\nklagte an den für die Verlegung der Gashochdruckleitung der Klägerin entstan-\n\ndenen Kosten beteiligen muss, ist deshalb der die Folge- und Folgekostenlast \n\nregelnde § 11 des im Februar 1996 zwischen den Parteien geschlossenen \n\nRahmenvertrags (RaV). \n\n9 \n\n2. \n\nDer Senat kann diesen Vertrag selbständig und ohne Bindung an die In-\n\nterpretation des Berufungsgerichts auslegen. \n\n10 \n\na) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Revisionsgericht in \n\nder Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich \n\nüber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, frei ist (BGHZ 144, 245, \n\n248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921 jew. \n\nm.w.N.). Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts \n\nhinaus häufig verwendete Vertragsabreden sowie für ein im Rahmen einer ge-\n\nwerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Ab-\n\nreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte \n\nBundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur auf-\n\ngrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung erlangt \n\n(BGHZ aaO und Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88 - WM 1989, 1656, \n\n1657). Entscheidend für die unbeschränkte Revisibilität der Auslegung derarti-\n\nger Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts \n\nhinausgehende Bedeutung einer für zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen \n\nrelevanten Regelung und das damit verbundene Bedürfnis nach einheitlicher \n\nHandhabung (BGHZ und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 jew. aaO). \n\n11 \n\nb) Der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag ist ein sol-\n\nches zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen erarbeitetes Regelwerk, das \n\nim gesamten Bundesgebiet Anwendung findet. Die Parteien haben mit ihrem \n\nVertrag den Text des Musters eines Rahmenvertrags zur Regelung der Mitbe-\n\nnutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentli-\n\nchen Versorgung, das nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem \n\nBundesminister für Verkehr und den Verbänden der Versorgungswirtschaft \n\ndurch Rundschreiben des Bundesministeriums vom 9. Dezember 1974 (VkBl. \n\n1975, 69 ff; ergänzt gemäß Rundschreiben vom 9. Juli 1976, VkBl. 1976, 486; \n\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 RaV nebst Erläuterungen hierzu geändert gemäß Allgemei-\n\nnem Rundschreiben vom 22. Oktober 1986, VkBl. 1986, 641 f; siehe ferner \n\nNummer 2.3 der Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen \n\nsowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes, \n\nVkBl. 2002, 111 ff) den für diese Straßen zuständigen Baulastträgern und den \n\nVersorgungsunternehmen zur Anwendung im gesamten Bundesgebiet empfoh-\n\nlen wurde, bis auf vereinzelte unbedeutende Abweichungen übernommen. \n\n12 \n\n3. \n\nGemäß § 11 Abs. 3 RaV gilt die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte hälftige \n\nKostenteilung zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen \n\nauch für längsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten, soweit diese Leitungen \n\nwegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrten benutzen \n\nund nicht nur Durchleitungszwecken dienen. \n\n13 \n\n§ 11 RaV enthält keine ausdrückliche Folgekostenregelung für die hier \n\nbestehende Fallgestaltung, dass eine in einer Ortsdurchfahrt gelegene Hoch-\n\ndruckleitung zunächst ausschließlich der überörtlichen Durchleitung des Gases \n\ndient, jedoch später über eine Umformstation und eine ebenfalls in der Gestat-\n\ntungsstraße verlegte Mitteldruckleitung auch die Anliegergrundstücke versorgt. \n\nAus der Auslegung, die vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen hat \n\n(vgl. z.B.: BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - \n\nNJW 2001, 2535 m.w.N.), folgt jedoch unter Berücksichtigung der beidersei-\n\ntigen Interessenlage der Parteien (vgl. BGHZ 137, 69, 72; 109, 19, 22; BGH, \n\nUrteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 jew. m.w.N.) und des \n\nRegelungszwecks, dass der Träger der Straßenbaulast in diesen Fällen nicht \n\ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 RaV verpflichtet ist, sich an den Kosten \n\nfür die Verlegung der Hochdruckleitung zu beteiligen, da diese die Ortsdurch-\n\nfahrt nicht wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke nutzt. Vielmehr hat \n\ndas Versorgungsunternehmen den Aufwand nach § 11 Abs. 4 Satz 1 RaV \n\nselbst zu tragen. Hierbei ist es unmaßgeblich, ob, wie die Klägerin unter Be-\n\nzugnahme auf die in Anlage 3 des Musters des Rahmenvertrages enthaltenen \n\nErläuterungen geltend macht, die hier in Rede stehende Hochdruckleitung das \n\nVersorgungsgut zu einer Verteilerstation führt. \n\n14 \n\na) Nach dem Text des § 11 Abs. 3 RaV genügt es nicht, dass die Leitung \n\nobjektiv (auch) der Versorgung der Anliegergrundstücke der Ortsdurchfahrt \n\ndient. Wäre dies der Fall, hätte die Vertragsregelung darauf beschränkt werden \n\nkönnen zu bestimmen, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 RaV anzuwenden ist, wenn die \n\nin der Ortsdurchfahrt verlegte Leitung auch die Anliegergrundstücke versorgt \n\nund nicht allein der Durchleitung dient. § 11 Abs. 3 RaV enthält jedoch die hier-\n\nvon abweichende, weitergehende Voraussetzung, dass die Leitung \"wegen der \n\nVersorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzt\". Das Wort \n\n\"wegen\" weist auf das Erfordernis einer Verknüpfung zwischen der Funktion der \n\nLeitung, die Anlieger zu versorgen, und der Trassenführung in der Straße hin. \n\nDie Leitung muss den betreffenden Streckenabschnitt der Straße gerade im \n\nHinblick auf ihren Zweck, die Anliegergrundstücke zu versorgen, nutzen. \n\n15 \n\nb) Dieser aus dem Vertragswortlaut abgeleitete Ansatz wird durch die \n\nBerücksichtigung des mit dem Rahmenvertrag beabsichtigten Interessenaus-\n\ngleichs zwischen Straßenbaulastträgern und Versorgungsunternehmen bestä-\n\ntigt und konkretisiert. \n\n16 \n\naa) Nach § 23 Abs. 4 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt \n\n(StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz vom \n\n22. Dezember 2004, GVBl. S. 856) in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 \n\nStrG LSA trägt, soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, das Versor-\n\ngungsunternehmen die Kosten für die auf Verlangen des Straßenbaulastträgers \n\nvorzunehmende Änderung seiner Anlagen (so auch für Bundesfernstraßen § 8 \n\nAbs. 2a, 8 und 10 FStrG). Dies ist Ausfluss dessen, dass Straßen in erster Linie \n\ndem öffentlichen Verkehr dienen und die Interessen der Versorgungsunterneh-\n\nmen grundsätzlich dahinter zurücktreten (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45; \n\n138, 266, 274 f). \n\n17 \n\nbb) Der Rahmenvertrag weicht in seinem § 11 von diesem Grundsatz ab. \n\nDies beruht auf der Erwägung, dass auch die Versorgungsunternehmen eine \n\nwichtige Aufgabe des Gemeinwohls wahrnehmen und deshalb die Rechte und \n\nPflichten der Beteiligten paritätisch ausgestaltet werden sollen, soweit dies von \n\nder Sache her vertretbar erscheint (Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bun-\n\ndesminister für Verkehr und den Verbänden der Versorgungswirtschaft, VkBl. \n\n1975, 69, 70; siehe ferner Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl. Kap. 27, \n\nRn. 53). Für die zur Konkretisierung dieses Grundsatzes in Absatz 2 und 3 be-\n\nstimmte Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast war ausschlagge-\n\nbend, dass Kreuzungen und Längsverlegungen innerhalb der Ortsdurchfahrten \n\nzur Versorgung der Anlieger in der Regel unausweichlich sind und deshalb eine \n\nmöglichst pauschale Regelung gefunden werden sollte (Kodal/Krämer/Bauer \n\naaO). In diesen Fällen vervollständigen die Versorgungslinien im Interesse des \n\nallgemeinen Wohls die vom Baulastträger zu gewährleistende Erschließungs-\n\nfunktion der Straße (siehe hierzu Kodal/Krämer/Grote, aaO, Kap. 25, Rn. 3 ff). \n\nUm diesen - letztlich auch im Interesse des Straßenbaulastträgers liegenden - \n\nGemeinwohlbelang befriedigen zu können, sind die Versorgungsunternehmen \n\nauf die Inanspruchnahme des Straßenraums angewiesen, so dass die hälftige \n\nKostenteilung bei der erforderlichen pauschalierten Betrachtung angemessen \n\nist. \n\n18 \n\nDiese die in § 11 Abs. 3 RaV bestimmte Privilegierung rechtfertigenden \n\nUmstände fehlen hingegen bei Leitungen, die zur Erfüllung ihres Versorgungs-\n\nzwecks nicht zwangsläufig in der Ortsdurchfahrt liegen müssen. Nutzen sie \n\ngleichwohl die Straße, kommen dem Versorgungsunternehmen vielmehr bereits \n\neinseitig die sich hieraus ergebenden Vorteile zugute. Anders als bei Leitungs-\n\nverlegungen im freien Feld müssen nicht verschiedene Grundstückseigentümer \n\nmit ungewissem Ausgang um Zustimmung gebeten werden (vgl. demgegen-\n\nüber die weitgehende Zustimmungspflicht der Straßenbaulastträger gemäß § 2 \n\nAbs. 1 Satz 2 RaV). Überdies wird ein ansonsten in aller Regel zu zahlendes \n\nBenutzungsentgelt nicht geschuldet (§ 15 RaV). Hieraus folgt, dass die Kosten-\n\nbeteiligungspflicht des Straßenbaulastträgers nach § 11 Abs. 3 RaV nicht für \n\nsolche Leitungen gilt, die ihren Versorgungszweck auch ohne Inanspruchnahme \n\nder Ortsdurchfahrt erfüllen können. \n\n19 \n\ncc) Für die Bestimmung ob eine Leitung im vorbezeichneten Sinn die \n\nOrtsdurchfahrt wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke nutzt, ist ein \n\nabstrakter Maßstab anzulegen, so dass es auf die konkreten technischen und \n\ntopografischen Verhältnisse nicht ankommt. Da der Rahmenvertrag, wie die \n\nRevision insoweit mit Recht anführt, zur Vereinfachung der Verwaltungshand-\n\nhabung und Entlastung der Beteiligten für die Mitbenutzungsverhältnisse pau-\n\nschalierte Regelungen enthält, die unter Berücksichtigung der Vertragsdauer \n\nund aller erfassten Fälle auf das Ganze betrachtet zu angemessenen Ergebnis-\n\nsen führen (vgl. Nr. 2.3.1 Abs. 2 der Hinweise zur Behandlung von Ver- und \n\nEntsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaß-\n\nnahmen des Bundes, aaO), kommt es auf die im Einzelfall bestehenden wech-\n\nselseitigen Belange nicht an. Vielmehr ist die abstrakte Sach- und Interessenla-\n\nge entscheidend. Maßgeblich für die Anwendung von § 11 Abs. 3 RaV ist des-\n\nhalb, ob es sich bei der betroffenen Leitung um eine solche handelt, die typi-\n\nscherweise in einer Straße verlaufen muss, um Anliegergrundstücke zu versor-\n\ngen. Hierunter fallen nicht Hochdruckleitungen, die Gas überörtlich transportie-\n\nren, auch wenn ihnen, wie im vorliegenden Fall, Gas zur Versorgung von in ih-\n\nrem Verlauf gelegenen Ortschaften entnommen und über Umformstationen in \n\ndiese geleitet wird. Derartige Leitungen können bei typisierender Betrachtung \n\nihre beiden Zwecke, die überörtliche Weiterleitung von Gas und die örtliche \n\nVersorgung, auch erfüllen, wenn sie außerhalb des Straßenraums verlaufen. \n\n20 \n\n4. \n\nDa die betroffene Hochdruckleitung aus diesen Gründen nicht unter § 11 \n\nAbs. 3 RaV fällt, hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf \n\nErstattung der Hälfte der für die Verlegung der Versorgungslinie im Jahr 2004 \n\nangefallenen Kosten. \n\nSchlick \n\nWurm \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 07.04.2005 - 4 O 2722/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 12.10.2005 - 12 U 40/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_257-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/iii-zr-257-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_257-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_257-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/iii-zr-257-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_257-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:26.242604+00:00"}}