{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_253-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"III ZR 253/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 14 Cd Auch derjenige, der in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war und nach den später in Kraft getretenen Vorschriften in die Lärmschutz- zone 1 des für den Flugplatz festgesetzten Lärmschutzbereichs gefallen ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen (Anschluss an BGHZ 129, 124).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 253/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 14 Cd \n\nAuch derjenige, der in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an \n\neiner Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war \n\nund nach den später in Kraft getretenen Vorschriften in die Lärmschutz-\n\nzone 1 des für den Flugplatz festgesetzten Lärmschutzbereichs gefallen ist, \n\nhat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen \n\nder von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen (Anschluss an \n\nBGHZ 129, 124). \n\nBGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 253/05 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 26. Oktober 2005 - 1 U 98/01 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nStreitwert: 25.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in der \n\nGemarkung B. , das der Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge \n\nvon seinen Eltern erwarb. Das Anwesen befindet sich in der Nähe des seit 1952 \n\nbetriebenen \n\n- überwiegend von Strahlflugzeugen benutzten - NATO-Mili-\n\ntärflughafens S. ; es liegt innerhalb der Lärmschutzzone 1 des durch \n\nVerordnung vom 17. Juli 1978 festgesetzten Lärmschutzbereichs für diesen \n\nFlugplatz. Die Eltern des Klägers hatten das Grundstück im Jahre 1962 mit ei-\n\nnem Zwei-Familien-Haus bebaut. \n\n2 \n\nDie Kläger begehren - in erster Linie mit einem Feststellungsantrag - von \n\nder Beklagten eine Entschädigung für die nach ihrer Behauptung durch die heu-\n\ntige Lärmbeeinträchtigung verursachte Wertminderung ihres Grundstücks. Das \n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abge-\n\nwiesen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-\n\ngerichts gerichtete Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts. \n\n4 \n\n1. \n\na) Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der \n\nKläger aus enteignendem Eingriff (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 122, 76, 77 f; \n\n129, 124, 125 f) mit der Begründung, da der Flugplatz S. bereits im \n\nJahre 1962 voll in Funktion als Militärflughafen mit durchgängigem Flugbetrieb \n\ngewesen sei und der Fluglärm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf \n\ndas betreffende Grundstück eingewirkt habe, hätten die Rechtsvorgänger der \n\nKläger sich mit ihrem Wohnbauvorbaben (\"Hineinbauen in den Lärm\") selbst \n\nfreiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das \n\nRisiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen. \n\n5 \n\nDiese Entscheidung kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerde \n\nBestand behalten, ohne dass es noch der Klärung grundsätzlicher Fragen \n\ndurch ein Revisionsurteil bedarf. Die Beurteilung des Streitfalls durch das Beru-\n\nfungsgericht ist im Kern durch die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129, \n\n124; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - VersR \n\n1992, 322) vorgezeichnet. Das Urteil BGHZ 129, 124 betrifft zwar einen Fall, in \n\ndem der Eigentümer das Wohnhaus in die Schutzzone 1 eines (durch Verord-\n\nnung vom 22. Dezember 1976) bereits festgesetzten Lärmschutzbereichs für \n\nden betreffenden Flugplatz hineingebaut hatte, während im Streitfall die betref-\n\nfende Lärmschutzzone erst Jahre nach der Durchführung des in Rede stehen-\n\nden Bauvorhabens festgelegt wurde. Auf die Existenz eines förmlich festgeleg-\n\nten, mit einem allgemeinen grundsätzlichen Bauverbot für Wohnungen verbun-\n\ndenen, Lärmschutzbereichs kann es aber schon deshalb nicht entscheidend \n\nankommen, weil erst im Jahre 1971 eine gesetzliche Grundlage für die Festset-\n\nzung solcher Zonen geschaffen worden ist (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm \n\nvom 30. März 1971, BGBl. I S. 282). Sowohl der Fall, den der Senat in BGHZ \n\n129, 124 entschieden hat, als auch der Streitfall werden dadurch geprägt, dass \n\ndie Eigentümer ihre Wohnbauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl \n\neine derartige (dauerhafte) Lärmvorbelastung durch den benachbarten Militär-\n\nflughafen gegeben war, dass die Grundstücke eigentlich zur Wohnbebauung \n\nungeeignet waren. \n\n6 \n\nb) Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in diesem \n\nZusammenhang unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör maß-\n\ngeblichen Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Insbe-\n\nsondere gilt dies für die Behauptung, die Eltern des Klägers seien im Jahre \n\n1962 durch eine hoheitliche Maßnahme, die von ihnen nicht hätte verhindert \n\nwerden können, am jetzigen Standort der Gebäude angesiedelt worden. Der \n\nTatbestand des Berufungsurteils gibt dafür nichts her. Selbst wenn man trotz \n\nder Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Kläger vom 9. No-\n\nvember 2005 (Beschluss vom 7. Dezember 2005) die dortige Behauptung, das \n\nAnwesen der Kläger befinde sich auf einem nach § 35 BauGB genehmigten \n\nAussiedlerhof (siehe dazu bereits den Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz \n\nvom 8. März 2003) mit einbezieht, gibt es dazu, dass den Eltern des Klägers ihr \n\nWohnbauvorhaben an dieser Stelle behördlich aufgezwungen worden wäre, \n\nkeinerlei Grundlage. Der Tatsachenvortrag der Kläger, der keine Einzelheiten \n\nüber den Vorgang der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens im Jahr \n\n1962 enthält, erlaubt auch keine Schlussfolgerungen der Art, wie sie in dem \n\nUrteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1972 \n\n(V ZR 54/71 - BGHZ 59, 378, 385) zugunsten des dortigen Klägers gezogen \n\nworden sind (vgl. auch - in Abgrenzung zu jenem Urteil - Senatsurteil BGHZ \n\n129, 124, 131). \n\n7 \n\n2. \n\nDie Frage, ob im Streitfall nach dem Inkrafttreten des § 71 Abs. 2 Satz 1 \n\ni.V.m. Abs. 1 Satz 1 n.F. des Luftverkehrsgesetzes (Änderung durch Gesetz \n\nvom 25. August 1998, BGBl. I S. 2432), wonach ein bis zum 31. Dezember \n\n1958 in der \"alten\" Bundesrepublik Deutschland angelegter und am 1. März \n\n1999 noch betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im \n\nPlan festgestellt gilt, überhaupt noch Raum für einen Entschädigungsanspruch \n\naus enteignendem Eingriff wäre (vgl. für den Entschädigungsanspruch nach \n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB BGHZ 161, 323 [V. Zivilsenat]; vgl. auch Senatsurteil \n\nBGHZ 140, 285, 301 f), stellt sich danach nicht. \n\n8 \n\n3. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 05.12.2000 - 11 O 553/99 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2005 - 1 U 98/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/iii-zr-253-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/iii-zr-253-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:04.091394+00:00"}}