{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_228-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"III ZR 228/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Hd, 652 Der Verlust der Alterungsrückstellung beim Wechsel des privaten Kran- kenversicherers ist für sich allein kein vom Versicherungsmakler in Fäl- len fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden. Der Versicherungs- nehmer und Maklerkunde ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Prämiendifferenz als konkreten Vermögensschaden geltend zu ma- chen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 228/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 249 Hd, 652 \n\nDer Verlust der Alterungsrückstellung beim Wechsel des privaten Kran-\n\nkenversicherers ist für sich allein kein vom Versicherungsmakler in Fäl-\n\nlen fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden. Der Versicherungs-\n\nnehmer und Maklerkunde ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige \n\nPrämiendifferenz als konkreten Vermögensschaden geltend zu ma-\n\nchen. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie klagenden Eheleute kündigten 1994 auf Empfehlung der beklagten \n\nVersicherungsmaklerin im Alter von 59 und 56 Jahren ihre privaten Kranken-\n\nversicherungen bei A. Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft \n\n , der sie 26 Jahre angehört hatten, und wechselten zu der \n\nG. Krankenversicherung. Die von den Klägern zu \n\nzahlenden Versicherungsbeiträge waren zunächst niedriger als bei der A. , \n\nliegen inzwischen nach dem Klagevorbringen aber über denen \"der Konkur-\n\nrenz\". Die Kläger führen dies darauf zurück, dass ihre bei der A. angesam-\n\nmelten Alterungs- oder Altersrückstellungen nicht auf den neuen Krankenversi-\n\ncherer übergegangen seien, und werfen der Beklagten in dieser Beziehung Be-\n\nratungsfehler vor. Mit der vorliegenden Klage machen sie als Schaden die auf \n\nder Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens errechneten \n\nBarwerte der Rückstellungen zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 9.898,37 € \n\nund 11.561,23 € geltend. \n\n2 \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Zah-\n\nlungsanträge weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Frankfurt/Main OLG-Report \n\n2006, 53) hat die Beklagte allerdings schuldhaft ihre Betreuungspflichten als \n\nVersicherungsmaklerin verletzt. Sie hätte die Kläger auf die Problematik der \n\nAlterungsrückstellungen hinweisen müssen, weil dies für die Entscheidung, den \n\nKrankenversicherer zu wechseln, von Bedeutung habe sein können. Nach der \n\nVermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei auch anzunehmen, dass die \n\nunterlassene Aufklärung für den Versicherungswechsel ursächlich geworden \n\nsei. \n\n5 \n\nDie Klagen scheiterten gleichwohl daran, dass die Kläger ihren Schaden \n\nnicht konkret dargelegt hätten. Sie hätten nicht vorgetragen, dass und um wie \n\nviel die Prämien, die sie bei der neuen Krankenversicherung zu zahlen hätten, \n\nhöher seien als diejenigen, die sie bei dem alten Versicherer zu bezahlen hät-\n\nten. Es sei nicht ausreichend, statt dessen den Barwert der bei einem Versiche-\n\nrungswechsel nicht übertragbaren Alterungsrückstellungen ihres früheren Kran-\n\nkenversicherers zu nennen. Eine abstrakte Schadensberechnung - verstanden \n\nnicht als beweiserleichternder Rekurs auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge, \n\nsondern als Ausschluss des Anspruchsgegners von der bei konkreter Berech-\n\nnung anspruchsmindernden Darlegung eines ungewöhnlichen Verlaufs - sei nur \n\nin gesetzlich besonders geregelten Fällen (§§ 288, 290, 291, 849 BGB, § 376 \n\nAbs. 2 HGB) zur typisierenden Vereinfachung der Abwicklung bestimmter \n\nSchuldverhältnisse zulässig und von der Rechtsprechung bisher erweiternd nur \n\nin wenigen Fällen anerkannt worden. Für die Alterungsrückstellung sei keine \n\nweitere Möglichkeit der abstrakten Schadensberechnung rechtsfortbildend zu-\n\nzulassen. Diese enthalte, wie in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nNJW-RR 1999, 324, 325 näher ausgeführt, kein individuelles vermögenswertes \n\nRecht des Versicherungsnehmers, das ihm entzogen werden könnte, sondern \n\ndie bilanzielle Darstellung eines Risikos des Versicherers und bilde nur einen \n\nFaktor seiner Beitragskalkulation. Deren Barwert sei deswegen nicht geeignet, \n\ndie durch einen Versicherungswechsel verursachten Vermögenseinbußen des \n\nVersicherungsnehmers abschließend abzubilden. Das setze die zwingende, \n\naber nicht gegebene Annahme voraus, jede neue Versicherung sei genau um \n\ndiesen Betrag teurer. Dem Schädiger dürfe in einem solchen Fall der Gegen-\n\nbeweis eines konkreten niedrigeren Schadens nicht abgeschnitten werden. \n\nDenn die Alterungsrückstellungen seien nicht die allein entscheidende Größe \n\nfür die Prämienbemessung; diese hänge vielmehr unter anderem auch von der \n\nRisikogruppeneinteilung, den Verwaltungskosten und den Gewinnmargen ab. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nDie Revision nimmt als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht - ge-\n\ngen das Landgericht Offenburg (VersR 2002, 177, 178) - mit Rücksicht auf den \n\nVerlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel der Krankenversiche-\n\nrung (vgl. BGHZ 141, 214, 215 ff.) eine Verletzung der der Beklagten als Versi-\n\ncherungsmaklerin obliegenden Pflichten zur umfassenden Betreuung ihrer Kun-\n\nden (dazu BGHZ 94, 356, 359; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78 = NJW 2005, \n\n1357, 1360) bejaht und deswegen dem Grunde nach zu einer Haftung der Be-\n\nklagten gelangt. Das ist zugunsten der Kläger daher für die Revisionsinstanz \n\nzumindest zu unterstellen. Auf die Gegenrügen der Revisionserwiderung, auch \n\nzur Kausalität derartiger Beratungsfehler für den von den Klägern gewünschten \n\nVersicherungswechsel, kommt es nicht an. \n\n8 \n\n2. \n\nBei dieser Sachlage hängt der Klageerfolg entscheidend davon ab, ob \n\nund inwieweit sich ein Schaden der Kläger aus der Kündigung ihrer alten Kran-\n\nkenversicherung und dem Abschluss neuer Versicherungsverträge bei einem \n\nanderen Versicherer feststellen lässt. Mit Recht hat das Berufungsgericht indes \n\ndie von den Klägern vorgelegte Schadensberechnung für unschlüssig gehalten \n\nund sich auf dieser Grundlage auch außerstande gesehen, lediglich einen Min-\n\ndestschaden der Kläger gemäß § 287 ZPO zu schätzen. \n\n9 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Berech-\n\nnung eines Vermögensschadens grundsätzlich von der Differenzhypothese \n\nauszugehen. Danach ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses \n\neingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Er-\n\neignis eingetreten wäre. Ein Schaden ist gegeben, wenn das jetzige Vermögen \n\ninsgesamt geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatz-\n\npflicht begründende Ereignis haben würde (BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196; \n\n161, 361, 366 f. m.w.N.). Er entfällt, wenn dem Nachteil ein entsprechender, \n\ngleich hoher Vermögenszuwachs gegenübersteht. Ausnahmen von diesen \n\nGrundsätzen hat die Rechtsprechung zwar mit Rücksicht auf den Schutzzweck \n\nder Haftung und die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes in mehrfacher \n\nHinsicht zugelassen (vgl. nur BGHZ - GSZ - 98, 212, 217 f. sowie BGHZ 161, \n\n361, 367 und die weiteren Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., \n\nVorbem. vor § 249 Rn. 9 ff.). Deren Voraussetzungen sind hier aber nicht ge-\n\ngeben. Unter den Umständen des Streitfalls besteht dafür auch kein Bedürfnis. \n\n10 \n\nb) Mit dem Berufungsgericht ist nach derzeitiger Rechtslage die von den \n\nKlägern allein ins Auge gefasste Alterungsrückstellung schon nicht als individu-\n\neller Vermögensgegenstand und deren Verlust darum auch nicht als zurechen-\n\nbarer Vermögensnachteil zu werten. Die Alterungsrückstellung bei der Kranken-\n\nversicherung beruht auf dem Gedanken, dass die von den Versicherungsneh-\n\nmern zu zahlenden Risikobeiträge mit zunehmendem Alter wegen der erhöhten \n\nKrankheitsanfälligkeit an sich kontinuierlich steigen müssten. Um das zu ver-\n\nmeiden und im Ansatz während der gesamten Vertragslaufzeit - bei sonst glei-\n\nchen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Prämien zu garantieren, werden \n\ndie Prämien in den ersten Jahren höher als der aktuelle Risikobeitrag kalkuliert \n\nund der Überschuss bilanziell in eine Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 \n\nHGB eingestellt (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 178g Rn. 5; Boetius, \n\nVersR 2001, 661 f., 665 ff.). Dabei handelt es sich jedoch - anders als bei der \n\nLebensversicherung mit ihrem jeweils auf den einzelnen Vertrag bezogenen \n\nRückkaufswert (vgl. hierzu jetzt BGHZ 164, 297; BVerfG VersR 2006, 489) - \n\nnicht um einen individuellen Sparvorgang. Vielmehr wird in der Krankenversi-\n\ncherung ein für jeden Angehörigen eines bestimmten Kollektivs gleich hoher \n\n- fiktiver - Durchschnittswert errechnet, der berücksichtigt, dass einzelne Versi-\n\ncherte früher versterben oder Verträge aus anderen Gründen vorzeitig beendet \n\nwerden, und der keine Aussage darüber erlaubt, welchen Betrag der einzelne \n\nVersicherungsnehmer aus der Rückstellung tatsächlich benötigt, um die Sum-\n\nme seiner künftigen Krankheitskosten zu decken (Prölss in Prölss/Martin aaO; \n\nBoetius aaO S. 666, 670; Kalis, VersR 2001, 11, 12 f.; Schoenfeldt, ZVersWiss \n\n2002, 137, 151 f.). Allgemein lässt sich lediglich sagen, dass für die überdurch-\n\nschnittlich guten Risiken, die - wie die Kläger - trotz erneuter Risiko- und Ge-\n\nsundheitsprüfung durch den neuen Versicherer Aussicht auf einen Wechsel der \n\nKrankenversicherung haben, der durchschnittliche Wert der Alterungsrückstel-\n\nlung stets zu hoch ist (Boetius aaO S. 670), so dass allenfalls an einen - nicht \n\neinfach zu bestimmenden - Abschlag auf der Grundlage eines individuell ermit-\n\ntelten Rückstellungswerts zu denken wäre. Unter anderem aus solchen Grün-\n\nden hat die Unabhängige Expertenkommission zur Untersuchung der Proble-\n\nmatik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter in ihrem 1996 \n\nerstellten Gutachten (BT-Drucks. 13/4945 S. 42 ff.) keine über die Mitnahme \n\neiner Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel innerhalb desselben Versi-\n\ncherungsunternehmens hinausgehenden Empfehlungen aussprechen wollen, \n\nund auch die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts hat in \n\nihrem Abschlussbericht vom 19. April 2004 (Schriftenreihe der Zeitschrift VersR \n\nHeft 25 S. 143 ff., 147 ff.) ohne elementare Systemänderungen keine Möglich-\n\nkeit zu einer Übertragung der Alterungsrückstellungen auf einen anderen Versi-\n\ncherer gesehen. Das entspricht der überwiegenden Meinung auch in der Fachli-\n\nteratur (Prölss in Prölss/Martin, aaO, § 178f Rn. 14, § 178g Rn. 5 f.; Boetius \n\naaO S. 667 ff.; Bürger, ZfV 2005, 18 ff.; Kalis aaO S. 13, 14; Schoenfeldt aaO \n\nS. 151 ff.; Scholz in Festschrift für v. Maydell, 2002, S. 633, 636 ff.; s. auch \n\nHohlfeld in Berliner Kommentar zum VVG, § 178f Rn. 9; a.A. aus verfassungs-\n\nrechtlichen Gründen Laubin, VersR 2000, 561, 562 ff.; wohl auch Niederleithin-\n\nger, VersR 2006, 437, 446). Der Gesetzgeber hat die Problematik - abgesehen \n\nvon Tarifwechseln gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 VAG, § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG - \n\nbisher nicht aufgegriffen (s. bereits BGHZ 141, 214, 220 f.). Auch der Referen-\n\ntenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 13. März 2006 enthält inso-\n\nfern - entgegen der Revision - keine Regelung (vgl. § 204 VVG-E; Begründung \n\nS. 22 f.). \n\n11 \n\nc) Ein Abstellen allein auf die verlorene Alterungsrückstellung zur Scha-\n\ndensermittlung - auch in Gestalt einer vom Berufungsgericht in Erwägung ge-\n\nzogenen abstrakt-normativen Schadensberechnung entsprechend der gewöhn-\n\nlichen Entwicklung (dazu Palandt/Heinrichs, Vorbem. vor § 249 Rn. 51) - ließe \n\nsich im Übrigen selbst bei Anerkennung eines individuellen Vermögenswerts \n\nhöchstens dann rechtfertigen, wenn alle privaten Krankenversicherer - zumin-\n\ndest auf längere Sicht - annähernd gleiche Beiträge für dasselbe Risiko berech-\n\nneten. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht jedoch, von der \n\nRevision unangegriffen, in bindender tatrichterlicher Würdigung verneint, weil \n\ndie Prämienbemessung außerdem von der Risikogruppeneinteilung, den Ver-\n\nwaltungskosten und den Gewinnmargen des Versicherers abhänge. Unter die-\n\nsen Umständen ist für eine Schätzung des Schadens auf der Grundlage des \n\nBarwerts der Alterungsrückstellungen ebenso wenig Raum. Der Betroffene ist \n\nvielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Differenz zwischen den von ihm jetzt \n\ngezahlten Prämien und den an seinen alten Versicherer sonst zu leistenden \n\nBeiträgen als konkreten Vermögensverlust geltend zu machen. Eine solche Be-\n\nurteilung lässt die Ansprüche des Versicherungsnehmers entgegen der von der \n\nRevision geäußerten Ansicht nicht etwa leer laufen, weil der Versicherungs-\n\nnehmer einen derartigen Schaden mangels entsprechender Kenntnisse nicht \n\nbeziffern könnte. Soweit der Geschädigte dabei für einen Prämienvergleich auf \n\nInformationen über die Entwicklung der Versicherungsbeiträge bei seinem frü-\n\nheren Krankenversicherer angewiesen ist, kann er sich, falls er von diesem kei-\n\nne hinreichende Auskunft erhalten sollte, ebenso sachverständiger Hilfe bedie-\n\nnen wie bei der hier vorgelegten Berechnung eines Barwerts der Rückstellun-\n\ngen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 21.10.2004 - 3 O 110/04 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.07.2005 - 12 U 6/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_228-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/iii-zr-228-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 341f","ref_norm":"341f","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_228-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_228-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/iii-zr-228-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_228-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:22.769980+00:00"}}