{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_225-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"III ZR 225/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 225/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August \n\n2005 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 112.484,21 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines \n\nRechtsanwalts, von dem Beklagten die Auszahlung eines Teiles des Erlöses, \n\nden dieser aus dem Verkauf einer im Eigentum des Zedenten stehenden \n\nMotoryacht erzielte. \n\nDeren Eigentümerin war ursprünglich eine in Kanada ansässige Gesell-\n\nschaft namens I. Company, Co, Ltd. \n\n(im Folgenden I. ). Der Beklagte war unmittelbarer Besitzer des Bootes. Nach-\n\ndem eine Gläubigerin des Beklagten die Yacht gepfändet hatte, beauftragte die \n\nI. den Zedenten mit der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage. Zur \n\nBeilegung der Streitigkeit kamen die Gläubigerin, die I. und der Zedent \n\nüberein, dass letzterer das Boot erwerben und die Gläubigerin es gegen Zah-\n\nlung des Kaufpreises freigeben werde. Der Zedent erwarb daraufhin aufgrund \n\nVertrages vom 25. September 2000 die Yacht für 220.000 DM. Am selben \n\nTage vereinbarten die I. und der Zedent, dass das Boot, das seinerzeit einen \n\nWert von rund 440.000 DM hatte, verkauft werden, der Zedent aus dem Erlös \n\ndie von ihm aufgewendeten 220.000 DM erhalten und der Mehrertrag der I. \n\nzustehen sollte. Den Weiterverkauf sollte der Beklagte durchführen. Dieser ver-\n\näußerte die Yacht für mehr als 500.000 DM, führte jedoch hiervon nichts an den \n\nZedenten ab. \n\nDie Parteien streiten, ob der Zedent aufgrund weiterer von der Klägerin \n\nbehaupteter Abreden der Beteiligten untereinander einen Anspruch auf Ersatz \n\nseiner für den Zwischenerwerb des Bootes angefallenen Aufwendungen (auch) \n\ngegen den Beklagten haben sollte. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da es, wie \n\ndie Beschwerde mit Recht rügt, objektiv auf einer Verletzung des Grundrechts \n\nder Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) be-\n\nruht. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat einen abgetretenen Anspruch der Klägerin ge-\n\ngen den Beklagten gemäß § 667 BGB auf der Grundlage eines diesem von \n\ndem Zedenten erteilten Auftrags mit der Erwägung verneint, das Zustandekom-\n\nmen eines entsprechenden Vertrags sei nicht hinreichend substantiiert vorge-\n\ntragen worden. Mit ihrer Behauptung, anlässlich von Gesprächen in der Kanzlei \n\ndes Zedenten am 26. September und 5. Oktober 2000 sei unter anderem ver-\n\neinbart worden, dass von dem Erlös direkt an den Zedenten 220.000 DM ge-\n\nzahlt werden sollten, sei kein Auftrag des Zedenten gegenüber dem Beklagten \n\nvorgetragen worden, sondern nur die Abrede, den Zedenten an dem Erlös zu \n\nbeteiligen. \n\n7 \n\n2. \n\nDies beruht auf einer objektiven Verletzung des Anspruchs der Klägerin \n\nauf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausfüh-\n\nrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen (z.B.: BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; ZIP 2004, \n\n1762, 1763). \n\n8 \n\na) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Vortrag der Kläge-\n\nrin lasse sich nicht die Vereinbarung entnehmen, dass der Beklagte gegenüber \n\ndem Zedenten verpflichtet sei, unmittelbar an diesen 220.000 DM aus dem Ver-\n\nkaufserlös zu zahlen, beruht auf einer unvollständigen Berücksichtigung deren \n\nVorbringens. \n\n9 \n\nSchon die in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 21. Mai \n\n2004 enthaltene Behauptung, als Ergebnis der Verhandlungen an den vorge-\n\nnannten Terminen, an denen unter anderem der Zedent, der Beklagte und der \n\nGeschäftsführer der I. teilgenommen haben, habe auch Einigkeit darüber \n\nbestanden, dass der Zedent aus dem von dem Beklagten zu bewerkstelligen-\n\nden Verkauf der Yacht \"direkt\" 220.000 DM erhalten solle, enthält entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts einen, wenn auch möglicherweise noch nicht \n\ngenügenden, Hinweis darauf, dass der Zedent nach den getroffenen Abreden \n\neinen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollte. Hinzu tritt, \n\ndass die Klägerin in diesem Schriftsatz weiter vorgetragen hat, der Zedent habe \n\nnach den seinerzeit getroffenen Vereinbarungen einen eigenen Anspruch ge-\n\ngen den Beklagten erhalten sollen, und zwischen den Parteien sei ein eigenes \n\nAuftragsverhältnis gewollt gewesen. Dieses Vorbringen diente der Ergänzung \n\nund Präzisierung der bereits in der Anspruchsbegründung vom 1. März 2004 \n\nund im Schriftsatz vom 27. April 2004 enthaltenen, seinerzeit hinsichtlich der \n\nZeit, des Ortes und der beteiligten Personen noch unkonkret gehaltenen Be-\n\nhauptung der Klägerin, es sei vereinbart worden, der Beklagte solle im Auftrag \n\ndes Zedenten die Yacht zu verkaufen und von dem Erlös 220.000 DM an den \n\nZedenten auskehren. \n\n10 \n\nDieses Vorbringen lässt keinen Raum mehr für die Interpretation des Be-\n\nrufungsgerichts. Vielmehr hat die Klägerin das Zustandekommen eines - wohl \n\nim Rahmen eines dreiseitigen Vertrages vereinbarten - Rechtsverhältnisses \n\nzwischen dem Zedenten und dem Beklagten schlüssig vorgetragen. Sie hat die \n\nAbreden über den Inhalt des von ihr behaupteten Vertrages, über dessen Par-\n\nteien und insbesondere die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe eines \n\nbestimmten Teils des Verkaufserlöses an den Zedenten unter Angabe von Ort, \n\nZeit und beteiligten Personen konkret vorgetragen. Haben der Zedent und der \n\nBeklagte den Vertrag über den Verkauf der Yacht mit dem behaupteten Inhalt \n\ngeschlossen, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen an sie abgetretenen \n\n(§ 398 BGB) Anspruch auf Auskehr des auf den Zedenten entfallenden Teils \n\ndes Verkaufserlöses. \n\n11 \n\nWeitere Angaben, etwa zum Hergang der Verhandlungen und zum Wort-\n\nlaut der mündlich getroffenen Vereinbarungen, in denen der von der Klägerin \n\nbehauptete Wille der Parteien seinen Ausdruck gefunden haben soll, waren \n\nnicht erforderlich. Der Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist \n\ndann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit ei-\n\nnem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht \n\nals in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe \n\nnäherer Details, die den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht er-\n\nforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung \n\nsind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag \n\ndazu Anlass bietet, weil durch ihn der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht \n\nmehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt \n\n(z.B.: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710, \n\n2711). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil sich der Beklagte darauf beschränkt \n\nhat, ein Auftragsverhältnis mit dem Zedenten schlicht in Abrede zu stellen, \n\nohne auf die Termine in dessen Kanzlei am 26. September und 5. Oktober \n\n2000 einzugehen. \n\n12 \n\nb) Die Tatsacheninstanzen hätten demgemäß die von der Klägerin für \n\ndie von ihr behaupteten Abreden angebotenen Beweise erheben müssen. Sie \n\nhat insoweit die Zeugen Schreiber, Rademacher und Matthes benannt sowie \n\ndie Vernehmung des Beklagten als Partei beantragt. Soweit ihre im Schriftsatz \n\nvom 21. Mai 2004 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe nicht nur von der \n\nI. ermächtigt werden sollen, den in Rede stehenden Betrag an den Zedenten \n\nauszukehren, dieser habe vielmehr einen eigenen Anspruch gegen den Beklag-\n\nten erhalten sollen, nicht eigens mit einem Beweisangebot versehen ist, ist dies \n\nunschädlich. Dieses Vorbringen war lediglich eine Präzisierung der bereits unter \n\nBeweis gestellten Behauptung, der Zedent habe dem Beklagten den Auftrag \n\nerteilt, das Boot zu verkaufen und von dem Erlös 220.000 DM an ihn auszukeh-\n\nren (Schriftsatz vom 27. April 2004). \n\n13 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht wird, soweit es hierauf noch ankommen sollte, sich \n\nauch mit den weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen ha-\n\nben, auf die einzugehen für den Senat derzeit keine Veranlassung besteht. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 04.06.2004 - 7 O 36/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2005 - 15 U 122/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zr-225-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zr-225-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:44.520356+00:00"}}