{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_223-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"III ZR 223/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GOÄ § 1 Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 223/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. März 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGOÄ § 1 \n\nDie Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf die Abrechnung medizinisch nicht \n\nindizierter kosmetischer Operationen anzuwenden. \n\nBGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 223/05 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 8. August 2005 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer beklagte Facharzt für Chirurgie/plastische Chirurgie betreibt in \n\nG. eine Privatklinik, in der er kosmetische Operationen durch-\n\nführt. Im Frühjahr 2000 konsultierte ihn die damals 53-jährige Klägerin wegen \n\neiner Brustverkleinerung oder Bruststraffung. Hierfür nannte ihr der Beklagte in \n\neiner nicht unterschriebenen \"Kostenaufstellung\", die außerdem die Kosten ei-\n\nnes Face-Lift und einer Korrektur der Oberlider betraf, einen unaufgeschlüssel-\n\nten Gesamtbetrag von 18.500 DM (= 9.458,90 €). Diese Summe wurde von der \n\nKlägerin bezahlt. Nach Durchführung des nicht medizinisch indizierten Eingriffs \n\nübersandte der Beklagte der Klägerin unter dem 2. Juni 2000 eine Rechnung, in \n\nder es auszugsweise heißt: \"Für ärztliche Bemühungen erlaube ich mir, den \n\nBetrag von 18.500 DM zu berechnen.\" \n\n2 \n\nIn der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin, die über eine Zusage der \n\nKostenübernahme durch ihre private Krankenversicherung verfügte, und dem \n\nBeklagten zu Streitigkeiten über dessen Verpflichtung zur Abrechnung nach \n\nden Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Nachdem die Klägerin \n\nin einem bei dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen geführten Vorprozess \n\neine dahingehende Verurteilung des Beklagten erreicht hatte (8 C 1110/01), \n\nerstellte dieser auf der Grundlage der Gebührenordnung eine neue Liquidation, \n\ndie - ohne eine weitere Rechnung der Anästhesistin über 3.350,60 DM - mit \n\neiner Endsumme von 15.095,49 DM abschloss. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Rück-\n\nzahlung von 5.716,45 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat \n\nwährend des erstinstanzlichen Verfahrens 4.000 € an die Klägerin erstattet; in-\n\nsoweit haben die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\nZwischen ihnen besteht weiter Einigkeit darüber, dass - sollte die Gebühren-\n\nordnung für Ärzte anwendbar sein - noch ein Betrag von 1.716,45 € zuviel ge-\n\nzahlt worden ist. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung auch dieser Sum-\n\nme nebst Zinsen verurteilt, das Oberlandesgericht hat dessen Berufung zurück-\n\ngewiesen. Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt \n\nder Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Gebührenordnung für Ärzte auch in Fällen \n\nmedizinisch nicht notwendiger kosmetischer Operationen für anwendbar. Dabei \n\nhandele es sich ebenfalls um berufliche Leistungen der Ärzte im Sinne des § 1 \n\nAbs. 1 GOÄ. Dasselbe ergebe sich im Rückschluss aus der Regelung des § 1 \n\nAbs. 2 Satz 2 GOÄ über die eingeschränkte Möglichkeit zur Berechnung von \n\nLeistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Ver-\n\nsorgung hinaus gingen; hierzu gehöre auch eine kosmetische Operation. Diese \n\nBeschränkungen der freien Honorarvereinbarung seien unter dem Gesichts-\n\npunkt des Art. 12 GG durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfer-\n\ntigt. Abweichende Vereinbarungen seien gemäß § 2 GOÄ möglich. Die hier vor-\n\nliegende Preisabsprache habe aber nicht den Vorgaben dieser Bestimmung \n\nentsprochen. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Der Be-\n\nklagte ist damit um den von der Klägerin gezahlten und nach den Regelungen \n\nder Gebührenordnung für Ärzte nicht gerechtfertigten Honoraranteil ungerecht-\n\nfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n8 \n\n1. \n\nDie Gebührenordnung für Ärzte ist eine auf der Grundlage von § 11 der \n\nBundesärzteordnung (BÄO) von der Bundesregierung erlassene Rechtsverord-\n\nnung. § 1 und § 2 GOÄ in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar \n\n1996 (BGBl. I S. 210) lauten: \n\n\"§ 1 Anwendungsbereich \n\n(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte \nbestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch \nBundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. \n\n(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die \nnach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch \nnotwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, \ndie über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen \nVersorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf \nVerlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. \n\n§ 2 Abweichende Vereinbarung \n\n(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abwei-\nchende Gebührenhöhe festgelegt werden. … Die Vereinba-\nrung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder \neines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht \nzulässig. … \n\n(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher \nAbsprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichti-\ngem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schrift-\nstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Be-\nzeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem ver-\neinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine \nErstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicher-\nweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklä-\nrungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. …\" \n\n9 \n\nIn § 11 BÄO heißt es: \n\n\"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung \nmit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätig-\nkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenord-\nnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen \nfestzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und \nder zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.\" \n\n10 \n\nBei der ärztlichen Gebührenordnung handelt es sich um ein für alle Ärzte \n\ngeltendes zwingenden Preisrecht. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, \n\nverletzt insbesondere weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch \n\ndie Berufsfreiheit der Ärzte (Art. 12 Abs. 1 GG; BVerfGE 68, 319, 327 ff. = NJW \n\n1985, 2185 ff.; BVerfG NJW 1992, 737; 2005, 1036, 1037). \n\n11 \n\n2. \n\nDie in der Gebührenordnung für Ärzte enthaltenen Vorschriften beziehen \n\nsich, wie das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat (ebenso OLG Stutt-\n\ngart NJW-RR 2002, 1604, 1605), nach Wortlaut und Systematik der Regelun-\n\ngen auch auf kosmetische Operationen unabhängig davon, ob diese medizi-\n\nnisch indiziert oder nicht zur Heilung einer Gesundheitsstörung erforderlich wa-\n\nren. \n\n12 \n\na) Nach ihrem § 1 Abs. 1 ist die Verordnung anwendbar auf alle \"berufli-\n\nchen Leistungen der Ärzte\". Dieser weite Begriff geht, ebenso wie das in der \n\nErmächtigungsnorm des § 11 BÄO verwendete gleichbedeutende Merkmal der \n\n\"ärztlichen Tätigkeit\", inhaltlich über den den Ärzten in erster Linie zugewiese-\n\nnen Dienst an der Gesundheit (§ 1 Abs. 1 BÄO) und die \"Ausübung der Heil-\n\nkunde\" (§ 2 Abs. 5 BÄO) hinaus. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob sich \n\ndie ärztliche Heilbehandlung entsprechend der Legaldifinition des § 1 Abs. 2 \n\ndes Heilpraktikergesetzes begrifflich auf die Feststellung, Heilung oder Linde-\n\nrung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen beschränkt \n\n(so die ältere Literatur; Nachweise in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arzt-\n\nrechts, 3. Aufl., § 44 Rn. 1, § 52 Rn. 2) oder ob sie zumindest sinngemäß auch \n\nMaßnahmen am gesunden Menschen umfasst, wenn diese ihrer Methode nach \n\nder ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen und ärztliche Fachkenntnisse \n\nvoraussetzen sowie gesundheitliche Schädigungen verursachen können (vgl. \n\nBVerwG NJW 1959, 833, 834; Haage in Rieger, Lexikon des Arztrechts, 2. Aufl. \n\nStand August 2003, \"Bundesärzteordnung\" Nr. 1172 S. 10 f.); letzteres würde \n\nauch auf die hier in Rede stehenden Schönheitskorrekturen zutreffen. Dass \"be-\n\nrufliche Leistungen der Ärzte\" jedenfalls in einem umfassenderen Sinne zu ver-\n\nstehen sind, ergibt sich schon daraus, dass die Gebührenordnung für Ärzte in \n\nden Nummern 80 und 85 des ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis-\n\nses auch die Vergütung für schriftliche gutachtliche Äußerungen des Arztes re-\n\ngelt, die nur bei einer weiten Auslegung noch zur Ausübung der Heilkunde zu \n\nrechnen sind (dafür BVerwG NVwZ-RR 2001, 386, 387; anders Uleer/Miebach/ \n\nPatt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, § 1 GOÄ \n\nAnm. 1.3). Gleiches gilt für Leistungen in den Fällen eines aus medizinischen \n\nGründen nicht erforderlichen, jedoch straffreien Schwangerschaftsabbruchs \n\n(§ 5a GOÄ) oder im Zusammenhang mit künstlichen Befruchtungen. \n\n13 \n\nb) Tätigkeiten in der plastischen Chirurgie lediglich zu ästhetischen Zwe-\n\ncken lassen sich ebenso zwanglos unter den Begriff der \"beruflichen Leistungen \n\nder Ärzte\" subsumieren. Dass die medizinische Notwendigkeit einer Behand-\n\nlung kein zwingendes Erfordernis für den Anwendungsbereich der Gebühren-\n\nordnung für Ärzte ist, ergibt sich darüber hinaus aus den Bestimmungen der § 1 \n\nAbs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ, in denen die Möglichkeit zur Be-\n\nrechnung von Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen \n\nVersorgung hinausgehen, vorausgesetzt und lediglich an ein Verlangen des \n\nZahlungspflichtigen geknüpft wird. Das bezieht sich nicht allein auf Fälle der \n\nUnwirtschaftlichkeit (z.B. bereits vorliegende verwertbare Röntgen- und Labor-\n\nbefunde), die in der Begründung zu der vorausgegangenen Regelung des § 1 \n\nAbs. 3 GOÄ 1982 als Beispiele genannt sind (BR-Drucks. 295/82 S. 12 f.), wie \n\ndie Revision meint, sondern nach der zutreffenden ganz überwiegenden Auf-\n\nfassung in der Fachliteratur gerade auch auf ärztlich nicht indizierte kosme-\n\ntische Eingriffe (Brück/Hess/Klakow-Frank/Warlo, GOÄ, 3. Aufl. Stand 1. Juli \n\n2005, § 1 Rn. 8; Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl. Stand Oktober 2003, § 1 C I \n\nS. 18/9 f.; Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 1 GOÄ Anm. 2.3; wohl auch Lang/Schä-\n\nfer/Stiel/Vogt, GOÄ, § 1 Rn. 15). Hiervon abgesehen würde eine Unterschei-\n\ndung zwischen medizinisch notwendigen und nur kosmetisch veranlassten \n\nOperationen vermeidbare Unsicherheiten in das Behandlungsverhältnis hinein-\n\ntragen, da die Übergänge unter Berücksichtigung auch der psychischen Befind-\n\nlichkeit der Patienten fließend sind (vgl. etwa Krieger/Küntzel in Rieger, Lexikon \n\ndes Arztrechts, Stand September 2001, \"Kosmetische Behandlung\" Nr. 2990, \n\nRn. 2 f.; Laufs/Uhlenbruck, aaO, § 39 Rn. 29 f.; Quaas/Zuck, Medizinrecht, \n\n2005, § 13 Rn. 32) und eine Abgrenzung nicht stets mit vertretbarem Aufwand \n\nmöglich sein wird. Dass gleichwohl steuerlich allein Leistungen zur Behandlung \n\nvon Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen von der Umsatzsteuer \n\nnach § 4 Nr. 14 UStG befreit sind, beruht auf europäischem Recht (EuGH Slg. \n\n2000, I - 6795; BFHE 206, 471, 472 ff.) und ist für die zivilrechtliche Leistungs-\n\nabrechnung nicht maßgebend. Eine ähnliche Diskrepanz zwischen Privatrecht \n\nund Steuerrecht tritt im Übrigen bei gutachtlichen Äußerungen auf, die unstreitig \n\nauf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte zu vergüten sind, jedoch als \n\nnicht unmittelbar der Krankenbehandlung dienende Leistung der Umsatzsteuer \n\nunterliegen (BFHE 206, 471, 473 f.). Schließlich fällt auch der Umstand, dass \n\nnach der Darstellung des Beklagten für kosmetische Eingriffe im Gebührenver-\n\nzeichnis Leistungstatbestände weitgehend fehlen (siehe aber Nummer 2414: \n\nReduktionsplastik der Mamma), nicht entscheidend ins Gewicht. Insofern kann \n\nbei Lücken eine Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ erfolgen, wie sie der \n\nBeklagte im Streitfall nachträglich auch vorgenommen hat. \n\n14 \n\n3. \n\nGegen höherrangiges Recht verstößt eine solche Auslegung der Gebüh-\n\nrenordnung für Ärzte nicht. Die Ermächtigungsgrundlage des § 11 BÄO ist nach \n\nden obigen Erwägungen in derselben Richtung auszulegen. Auch die Be-\n\nrufsausübungsfreiheit des Arztes wird hierdurch nicht verletzt. Das Grundrecht \n\naus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst zwar gleichfalls die Freiheit, das Entgelt für be-\n\nrufliche Leistungen selbst festzusetzen oder es mit denen, die hieran interes-\n\nsiert sind, auszuhandeln. Die durch die Anwendung der Gebührenordnung für \n\nÄrzte bewirkte Einschränkung der freien Honorarvereinbarung ist daher nur \n\ndann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe \n\ndes Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßig-\n\nkeit genügt ist (BVerfG NJW 2005, 1036 f.). \n\n15 \n\nDiese Voraussetzungen sind indes auch bei kosmetischen Operationen \n\ngegeben. Die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte erhöht im Inte-\n\nresse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liqui-\n\ndationen und zielt auf eine angemessene, leistungsgerechte Vergütung (BR-\n\nDrucks. 295/82 S. 9, 11). Sie leistet auf diese Weise einen Beitrag zum \n\nVerbraucherschutz und dient damit einem vernünftigen Gemeinwohlgrund in \n\ngeeigneter Weise (BVerfG NJW 1992, 737). Erstattungsansprüche des Patien-\n\nten gegen seine private Krankenversicherung oder - bei Beamten und anderen \n\nöffentlich Bediensteten - im Wege der Beihilfe gegen seinen Dienstherrn, auf \n\ndie das Bundesverfassungsgericht (aaO) zusätzlich verweist, spielen bei kos-\n\nmetischen Eingriffen zwar regelmäßig keine Rolle, weil derartige Leistungen \n\ndurchweg auf das medizinisch notwendige Maß einer Behandlung begrenzt \n\nsind. Selbst in diesem Punkt kann es im Einzelfall jedoch anders liegen, wie der \n\nhier zu entscheidende Rechtsstreit belegt. Eine Anwendung der Gebührenord-\n\nnung für Ärzte belastet den Arzt auch nicht unverhältnismäßig. Ihm steht es frei, \n\nim Rahmen des § 2 GOÄ eine abweichende Vereinbarung mit den an seinen \n\nLeistungen Interessierten über die Gebührenhöhe zu treffen. Das erlaubt zwar \n\nkeinen Pauschalpreis, lässt aber Raum insbesondere für eine von § 5 GOÄ ab-\n\nweichende Vervielfachung des Gebührensatzes. \n\n16 \n\n4. \n\nNach diesen Grundsätzen war der Beklagte in seiner Abrechnung der an \n\nder Klägerin durchgeführten Brustverkleinerung oder Bruststraffung ebenso an \n\ndie zwingende Gebührenregelung der Gebührenordnung für Ärzte gebunden. \n\nDie Revision zweifelt nicht an, dass die von den Parteien getroffene Vereinba-\n\nrung über die Zahlung eines pauschalen Honorars von 18.500 DM den Anforde-\n\nrungen des § 2 GOÄ nicht genügt. Die Höhe des hieraus folgenden Bereiche-\n\nrungsanspruchs ist zwischen den Parteien nicht streitig. Eine Rückforderung \n\ndes überzahlten Honoraranteils ist endlich entgegen der Revision auch nicht \n\netwa deswegen treuwidrig, weil die Klägerin sich nach der Operation zufrieden \n\nüber deren Ergebnisse geäußert haben mag. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 18.01.2005 - 1M O 3656/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.08.2005 - 17 U 2179/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/iii-zr-223-05","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/iii-zr-223-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:14.798943+00:00"}}