{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_217-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"III ZR 217/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GOÄ § 4 Abs. 2a; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2297, 2260, 2064, 2134, 2029 Zur Abrechnung einer Hallux valgus-Operation (hier: dreidimensionale Korrek- turosteotomie nach Swivel-Scarf und Derotationsosteotomie der Großzehe nach Akin mit osteosynthetischer Versorgung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 217/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. März 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGOÄ § 4 Abs. 2a; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2297, 2260, 2064, 2134, \n\n2029 \n\nZur Abrechnung einer Hallux valgus-Operation (hier: dreidimensionale Korrek-\n\nturosteotomie nach Swivel-Scarf und Derotationsosteotomie der Großzehe \n\nnach Akin mit osteosynthetischer Versorgung). \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - LG Itzehoe \n\nAG Pinneberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts \n\nItzehoe, 9. Zivilkammer, vom 5. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nPinneberg vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. \n\nIn Abänderung des genannten Urteils des Amtsgerichts haben der \n\nKläger 3/10 und die Beklagte 7/10 der Kosten des ersten Rechts-\n\nzuges zu tragen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger, leitender Arzt der Abteilung Orthopädie und Sportmedizin \n\neines Krankenhauses, operierte die Beklagte am 4. April 2002 wegen Fehlstel-\n\nlungen im Bereich des linken und rechten Vor- und Mittelfußes. Unter anderem \n\nwurden am ersten Mittelfußknochen eine dreidimensionale Korrekturosteotomie \n\nnach Swivel-Scarf mit lateralem und plantarem Shift sowie eine Großze-\n\nhengrundgliedaufrichtungs-Derotationsosteotomie nach Akin und eine osteo-\n\nsynthetische Versorgung mit einer speziellen Knochenklammer sowie mit ge-\n\nkürzten Kirschner-Drähten durchgeführt. Der Kläger berechnete der Beklagten \n\nfür die Gesamtbehandlung einen Betrag von 2.202,22 €, auf den die Beklagte \n\nnach Prüfung der Rechnung durch ihren Krankenversicherer 1.207,21 € zahlte. \n\nDer Differenzbetrag von 995,01 € war Gegenstand der ursprünglich erhobenen \n\nKlage. \n\n2 \n\nIm jetzigen Verfahrensstadium streiten die Parteien nur noch darüber, ob \n\nder Kläger Leistungen nach den Nummern 2260 (3 x), 2064, 2134 und 2029 \n\n(2 x) des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab-\n\nrechnen darf oder ob diese Leistungen nicht selbständig abrechenbar sind, weil \n\ndie Gesamtoperation - wie die Beklagte meint - von der Zielleistung in Nr. 2297 \n\ndes Gebührenverzeichnisses erfasst wird. Das Amtsgericht ist - sachverständig \n\nberaten - insoweit dem Kläger gefolgt und hat die Beklagte unter Abweisung der \n\nKlage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 704,84 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf \n\ndie Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang \n\nabgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der \n\nKläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die vom Kläger erbrachten \n\nLeistungen nach den Nummern 2260, 2064, 2134 und 2029 des Gebührenver-\n\nzeichnisses seien nicht abrechenbar, weil es sich insoweit nicht um selbständi-\n\nge ärztliche Leistungen im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ gehandelt habe. \n\nDenn nach § 4 Abs. 2a GOÄ könne der Arzt eine Gebühr nicht für eine Leistung \n\nberechnen, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen \n\nLeistung nach dem Gebührenverzeichnis sei. Dies gelte auch für die zur Erbrin-\n\ngung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen metho-\n\ndisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Leistungen nach den Num-\n\nmern 2260, 2064, 2134 und 2029 seien methodisch notwendige Einzelschritte \n\nzur Erreichung des Operationsziels gewesen, nachdem sich der Kläger ent-\n\nschieden habe, die medizinisch indizierte Hallux valgus-Operation gelenkerhal-\n\ntend auszuführen. Nach den Ausführungen des vom Amtsgericht in Ergänzung \n\nseines schriftlichen Gutachtens angehörten Sachverständigen gebe es etwa 50 \n\nverschiedene Operationsmöglichkeiten, darunter auch gelenkerhaltende Opera-\n\ntionen, deren Auswahl durch den Arzt von verschiedenen Faktoren abhänge. \n\nWenn die Fehlstellung komplexer sei und man das Gelenk erhalten wolle, wer-\n\nde die Operation komplizierter und erfordere unter anderem auch die Stabilisie-\n\nrung der bei der Operation durchtrennten Knochenteile. Nach diesen Ausfüh-\n\nrungen des Sachverständigen falle die Operation des Hallux valgus unter die \n\n(vom Kläger für seine Rechnung nicht herangezogene) Leistungsbeschreibung \n\nder Nr. 2297 des Gebührenverzeichnisses, die die Beklagte bei ihrer Zahlung \n\nberücksichtigt habe. Aus der Beschreibung der Nummern 2295 bis 2297 ergebe \n\nsich, dass die Gebührenordnung von einer chirurgisch einfachen zu einer chi-\n\nrurgisch komplexen Methode fortschreite und dass die Nr. 2297 die umfassen-\n\nde Operation mit all ihren Durchführungsmöglichkeiten enthalte. Soweit der \n\nSachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Rechtsauffassung ver-\n\ntrete, die Zielleistungsbeschreibung der Nr. 2297 bilde eine gelenkopfernde Me-\n\nthode \n\nab, \n\ndie \n\nsich \n\nnicht \n\nmit \n\nder \n\ngelenkerhaltenden \n\nOperationsmethode vereinbaren lasse, könne ihm nicht gefolgt werden. Da die \n\nLeistungen nach den Nummern 2260, 2064, 2134 und 2029 sämtlich dem Ope-\n\nrationsziel dienten, eine gelenkerhaltende Hallux valgus-Operation durchzufüh-\n\nren, könnten sie nicht selbständig abgerechnet werden. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem wesentli-\n\nchen Punkt nicht stand. \n\n1. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 13. Mai 2004 (BGHZ 159, 142) ent-\n\nschieden hat, ist für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zu-\n\nsammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechnungsfähig sind, neben \n\nBerechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst vor allem § 4 \n\nAbs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebüh-\n\nrenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu \n\nnehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Arzt für eine Leistung, die Bestand-\n\nteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebüh-\n\nrenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leis-\n\ntung eine Gebühr berechnet. Dies gilt nach § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ auch für \n\ndie zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leis-\n\ntungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In den dem Ab-\n\nschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Gebührenverzeichnisses vorangestellten \n\nAllgemeinen Bestimmungen werden Inhalt und Tragweite dieses als Ziellei-\n\nstungsprinzip bezeichneten Grundsatzes näher verdeutlicht, wenn es dort heißt, \n\ndass zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Lei-\n\nstungen in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich sind und \n\ndass diese Einzelschritte, soweit sie methodisch notwendige Bestandteile der in \n\nder jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, nicht geson-\n\ndert berechnet werden können (BGHZ aaO S. 143 f). Im vorliegenden Fall \n\nkommt es daher entscheidend darauf an, ob - wie die Beklagte meint - die in \n\nNr. 2297 des Gebührenverzeichnisses beschriebene Leistung als eine solche \n\nZielleistung der durchgeführten Operation angesehen werden muss. Das ist zu \n\nverneinen. \n\n7 \n\na) Nach dem Wortlaut der Nr. 2297 handelt es sich bei der beschriebe-\n\nnen Leistung um die \"Operation des Hallux valgus mit Gelenkkopfresektion und \n\nanschließender Gelenkplastik und/oder Mittelfußosteotomie einschließlich der \n\nLeistungen nach den Nummern 2295 und 2296\". Sie ist mit einer Punktzahl von \n\n1.180 versehen und schließt, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der \n\nNummern 2295 und 2296 ergibt, die dort beschriebenen Leistungen mit ein. \n\nDabei handelt es sich bei der Nr. 2295 um eine Exostosenabmeißelung bei Hal-\n\nlux valgus und bei der Nr. 2296 um die gleiche Leistung einschließlich Sehnen-\n\nverpflanzung. Soweit es daher um das Verhältnis dieser drei Gebührennum-\n\nmern zueinander geht, stellt die in Nr. 2297 beschriebene Leistung eine Kom-\n\nplexleistung dar, die eine selbständige Abrechnung der Leistungen nach den \n\nNummern 2295 und 2296 ausschließt. \n\n8 \n\nb) Die Frage, ob auch die in den Nummern 2260, 2064, 2134 und 2029 \n\nbeschriebenen Leistungen als methodisch notwendige Einzelschritte der in \n\nNr. 2297 beschriebenen Leistung anzusehen sind, kann aber nicht allein an-\n\nhand der Begrifflichkeit beantwortet werden, dass hier eine sogenannte Hallux \n\nvalgus-Operation vorgenommen worden ist. Vielmehr ist auch insoweit, unbe-\n\nschadet des Umstands, dass das Gebührenverzeichnis grundsätzlich nur Leis-\n\ntungen beschreibt, ohne einer bestimmten ärztlichen Methode zu folgen oder \n\ndie Ausführung der Leistung festzulegen, zu prüfen, in welchem Sinnzusam-\n\nmenhang die in Rede stehenden Leistungsbeschreibungen zueinander stehen \n\nund welche Bewertung sie durch den Verordnungsgeber erfahren haben. Nach \n\nden Ausführungen des Sachverständigen bildet die Zielleistungsbeschreibung \n\nder Nr. 2297 eine gelenkopfernde Methode ab, die sich mit der hier angewen-\n\ndeten gelenkerhaltenden Operationstechnik nicht vereinbaren lasse. In seiner \n\nmündlichen Anhörung hat er dies dahingehend ergänzt, in Deutschland sei lan-\n\nge Zeit die Keller/Brandes-Methode angewendet worden, die nur eine Resekti-\n\non vorsehe und eine einfache Operationsmethode darstelle. Demgegenüber \n\nbeschreibe die Nr. 2260 (Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - ein-\n\nschließlich Osteosynthese -) eine Leistung, die eine gelenkerhaltende Operation \n\nerlaube. Nach den Ausführungen des Sachverständigen verfolgte die hier aus-\n\ngeführte mehrdimensionale Korrekturosteotomie unter Erhalt des Großzehen-\n\ngrundgelenks eine andere Zielleistung als die in Nr. 2297 beschriebene, und sie \n\nwar auch nicht ein medizinisch notwendiger Bestandteil einer Operation des \n\nHallux valgus nach dieser Gebührennummer, weil sie - vor allem in der Tren-\n\nnung und Zusammenführung mehrerer Röhrenknochen - über diese Beschrei-\n\nbung hinausging. Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Sachverständigen, \n\ndie auch vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellt werden, fehlt es für des-\n\nsen Beurteilung, auch die hier durchgeführte gelenkerhaltende Operation müs-\n\nse als Zielleistung im Sinn der Nr. 2297 angesehen werden, an einer hinrei-\n\nchenden Grundlage. \n\n9 \n\nc) Dass die Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich \n\nOsteosynthese - nicht als ein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt \n\nder in Nr. 2297 beschriebenen Operation anzusehen ist, ergibt sich mittelbar \n\nauch aus einem Beschluss des Ausschusses \"Gebührenordnung\" der Bundes-\n\närztekammer (wiedergegeben bei Broglie/Pranschke-Schade/Schade, Gebüh-\n\nrenhandbuch, 17. Aufl. 2005, zu GOÄ Nr. 2260; Wezel/Liebold, Handkommen-\n\ntar BMÄ, E-GO und GOÄ, Stand 1. April 2003, zu Nr. 2135; Brück, Kommentar \n\nzur GOÄ, 3. Aufl., Stand 1. Juli 2005, Analoge Bewertungen und Abrechnungs-\n\nempfehlungen, Stichwort \"Hallux valgus-Operationen\" S. 1204.53; vgl. auch \n\nBrück aaO Stand 1. Januar 2003, zu Nr. 2297). Für ein solches Verständnis der \n\nZusammenhänge spricht ferner der Umstand, dass die Leistungsbeschreibung \n\nzur Gebührennummer 2260 nach den Angaben des Sachverständigen in weit \n\nüberwiegendem Umfang die kleinen Röhrenknochen des Fußes betrifft und \n\ndass diese Gebührennummer erst im Zuge der Dritten Verordnung zur Ände-\n\nrung der Gebührenordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) in das \n\nGebührenverzeichnis mit einer Punktzahl von 1.850 eingefügt worden ist. Hätte \n\nder Verordnungsgeber schon immer die Auffassung vertreten, eine Korrektur-\n\nosteotomie, wie sie hier ausgeführt wurde, sei Bestandteil der in Nr. 2297 \n\ndes Gebührenverzeichnisses beschriebenen Leistung gewesen, wäre es nur \n\nschwer zu erklären, weshalb er diese Leistung im Jahr 1988 in das Gebühren-\n\nverzeichnis aufgenommen und mit einer Punktzahl bewertet hat, die diejenige \n\nnach der Nr. 2297 um mehr als die Hälfte übersteigt. \n\n10 \n\n2. \n\na) Ist daher mit dem Kläger davon auszugehen, dass er eine Operation \n\nausgeführt hat, die nicht in der Nr. 2297 des Gebührenverzeichnisses abgebil-\n\ndet ist, ist der gesamten weiteren Beurteilung des Berufungsgerichts die Grund-\n\nlage entzogen. Insbesondere bestehen gegen die selbständige Abrechenbarkeit \n\nder insgesamt drei Osteotomien mit Osteosynthese nach Nr. 2260 keine Be-\n\ndenken. Soweit es um die in Nr. 2064 (Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlänge-\n\nrung oder plastische Ausschneidung) beschriebene Leistung geht, hat der \n\nSachverständige erläutert, es gebe für diese Maßnahme eine eigenständige \n\nIndikation und sie gehöre damit nicht zwingend zu dem Bündel der gesamten \n\nMaßnahmen der Operation, sondern trete als selbständige Leistung neben die \n\nKorrektur des Großzehengrundgelenks. Auch soweit es um die in Nr. 2134 be-\n\nschriebene Arthroplastik eines Finger- oder Zehengelenks geht, hat der Sach-\n\nverständige ausgeführt, sie diene der Regeneration der Knorpelflächen bei ent-\n\nsprechendem Knorpelschaden und damit auch dem Gelenkerhalt. Sie sei nicht \n\nBestandteil einer Osteotomie einschließlich Osteosynthese. Danach dürfte die-\n\nse Leistung zwar nicht selbständig abrechenbar sein, soweit sie mit einer Ziel-\n\nleistung nach Nr. 2297 des Gebührenverzeichnisses zusammentrifft, die eine \n\nGelenkplastik einschließt (vgl. Broglie/Pranschke-Schade/Schade, aaO zu \n\nNr. 2134; Wezel/Liebold, aaO zu Nr. 2134). Sie ist nach ihrer Leistungsbe-\n\nschreibung jedoch nicht methodisch notwendiger Bestandteil einer Osteotomie \n\nnach Nr. 2260. \n\n11 \n\nb) Soweit es um das zweimal berechnete Anlegen einer pneumatischen \n\nBlutleere an einer Extremität nach Nr. 2029 geht, hat der Sachverständige aus-\n\ngeführt, diese diene dazu, die Strukturen gut zu erkennen, um Nerven und Ge-\n\nfäße, die nicht durchtrennt werden sollten, zu schonen. Danach erscheint zwei-\n\nfelhaft, ob es sich um eine selbständige Leistung oder nur um eine flankierende \n\nMaßnahme handelt, um die anderen beschriebenen Operationsziele zu errei-\n\nchen, mag es auch Indikationen geben, in denen eine Blutleere nicht angelegt \n\nwerden darf. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch \n\nnicht, weil der vom Amtsgericht zugesprochene Betrag bereits durch die Num-\n\nmern 2260, 2064 und 2134 überschritten wird. Das ergibt die nachfolgende Be-\n\nrechnung: \n\nGOÄ-Nr. \n\nGebühr \n\nFaktor \n\n2260 \n\n2260 \n\n2064 \n\n2260 \n\n2134 \n\n107,83 \n\n107,83 \n\n 53,86 \n\n107,83 \n\n 53,86 \n\n3,5 \n\n2,3 \n\n2,0 \n\n2,3 \n\n2,3 \n\nabzüglich für die Nr. 2297 anerkannter \n\nabzüglich 15 v.H. gemäß § 6a GOÄ \n\nBetrag \n\n377,41 \n\n248,01 \n\n107,72 \n\n248,01 \n\n123,88\n\n 1.105,03 \n\n240,73 \n\n864,30 \n\n129,65 \n\n734,65 \n\n12 \n\nDemgegenüber hat das Amtsgericht lediglich einen Betrag von 704,84 € \n\nzuerkannt. Da der Kläger das amtsgerichtliche Urteil nicht angefochten hat, ist \n\nes auf seine Revision hin wiederherzustellen. Allerdings ist die Verteilung der \n\nerstinstanzlichen Kosten unter Berücksichtigung des Maßes des beiderseitigen \n\nObsiegens und Unterliegens nach § 92 Abs. 1, § 308 Abs. 2 ZPO von Amts \n\nwegen zu korrigieren. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pinneberg, Entscheidung vom 29.10.2004 - 63 C 176/03 - \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 05.08.2005 - 9 (1) S 362/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/iii-zr-217-05","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/iii-zr-217-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:19.576814+00:00"}}