{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_214-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"III ZR 214/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 1032 Abs. 1 Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsver- einbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 214/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 1032 Abs. 1 \n\nSind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsver-\n\neinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen \n\nKlage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht \n\naus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW \n\n1994, 136). \n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - III ZR 214/05 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 25. August 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin beansprucht von der Beklagten restliche Vergütung für die \n\nVerlegung von Kabeln vor der Küste von M. . \n\nDie Parteien haben in Nr. 31 ihres in englischer Sprache abgefassten \n\nVertrages vom 10./12. September 2001 die Geltung deutschen Rechts und, \n\ndass die deutschen Gerichte \"nicht ausschließlich\" zuständig sein sollen, ver-\n\neinbart. Nr. 35.2 des Vertrages enthält ferner eine Schiedsklausel. \n\nDie Klägerin fordert im Urkundenprozess Zahlung von 58.057,06 € nebst \n\nZinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der \n\nKlage angeordnet; es hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbe-\n\ngehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klage sei unzulässig, weil nicht das staatliche Gericht, sondern das \n\nSchiedsgericht zuständig sei. Die Parteien hätten in dem nach deutschem \n\nRecht zu beurteilenden Vertrag eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, \n\ndie der Klage im Urkundenprozess entgegengehalten werden könne. \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Klage ist gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen, weil \n\nsie in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand einer Schieds-\n\nvereinbarung ist und die Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung \n\nzur Hauptsache gerügt hat. \n\n10 \n\n1. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien in \n\nNr. 35.2 des Vertrages vom 10./12. September 2001, wo es laut der von der \n\nKlägerin vorgelegten Übersetzung heißt: \n\n\"Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten oder Dif-\nferenzen beizulegen, wird die Angelegenheit entsprechend den \nRichtlinien des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handels-\nkammer einem Schiedsgericht vorgetragen. Ort des Schiedsge-\nrichts ist G. /Schweiz und die Schiedsgerichtsverhandlungen \nsind in englischer Sprache zu führen.\" \n\neine Schiedsvereinbarung getroffen (§ 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). Das zieht die \n\nRevision nicht in Zweifel. Sie rügt, die vorgenannte Schiedsvereinbarung sei \n\nunwirksam, weil sie in unauflösbarem Widerspruch zu Nr. 31 des Vertrags ste-\n\nhe; Letztere lautet in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung: \n\n\"Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und wird entspre-\nchend den deutschen Gesetzen erstellt wie er auch der nicht aus-\nschließlichen <oder: einfachen> Zuständigkeit der deutschen Ge-\nrichte unterliegt.\" \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht hat - auf der Grundlage der von der Klägerin \n\nvorgelegten Übersetzungen - einen Widerspruch zwischen den vorgenannten \n\nKlauseln nicht gesehen; sie seien nebeneinander anwendbar. Trotz der \n\nSchiedsgerichtsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) habe es Sinn gemacht, die Zu-\n\nständigkeit der deutschen Gerichte zu vereinbaren, etwa für den Fall, dass die \n\nBeklagte die Schiedseinrede nicht oder nicht rechtzeitig erhoben habe. Aus der \n\nVereinbarung, deutsches Recht solle gelten (Nr. 31 des Vertrages), ergebe sich \n\nauch, dass der Streit um die Zulässigkeit - einer Klage vor dem staatlichen Ge-\n\nricht oder einer Schiedsklage - vor den deutschen Gerichten auszutragen sei. \n\nIm Übrigen habe die Vereinbarung deutschen Rechts Bedeutung für die mate-\n\nriell-rechtliche Ausgestaltung des Vertrags. \n\n12 \n\nb) Diese Auslegung des Vertrags vom 10./12. September 2001 kann im \n\nRevisionsrechtszug nur darauf überprüft werden, ob gegen Auslegungsregeln, \n\nDenkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstoßen worden ist oder gesetzliche \n\nVorschriften nicht beachtet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März \n\n1990 - III ZR 158/89 - BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1; BGHZ 24, \n\n15, 19). Das ist indes nicht der Fall. \n\n13 \n\nDie Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich die beiden Klauseln \n\nnicht widersprechen sondern ergänzen, ist möglich. Ungeachtet der Schieds-\n\nvereinbarung bleiben die staatlichen Gerichte - nach dem unstreitig maßgebli-\n\nchen deutschen Recht - unter anderem zuständig für die Feststellung der Zu-\n\nlässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 \n\nAbs. 2 ZPO), für die Entscheidung über einen die Zuständigkeit betreffenden \n\nZwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) \n\noder für die Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen (§ 1033 ZPO). \n\nEs liegt nahe, die Bestimmung der \"nicht ausschließlichen\" oder \"einfachen\" \n\nZuständigkeit der deutschen Gerichte (Nr. 31 des Vertrags) - im Zusammen-\n\nhang mit der Schiedsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) - so zu verstehen, dass sie \n\ndie den staatlichen Gerichten verbleibenden Zuständigkeiten betrifft. Für eine, \n\ndie Zuständigkeit des Schiedsgerichts überhaupt in Frage stellende Verein-\n\nbarung einer alternativen Zuständigkeit von staatlicher Gerichtsbarkeit und \n\nSchiedsgerichtsbarkeit, wie sie von der Revision angenommen wird, besteht \n\nkein Anhalt. \n\n14 \n\nMit dem vorbeschriebenen \"Nebeneinander\" von Schiedsgericht und \n\nstaatlichem Gericht steht entgegen der Auffassung der Revision ferner in Ein-\n\nklang, dass - vereinbarungsgemäß - das Schiedsgericht den Richtlinien der In-\n\nternationalen Handelskammer unterliegt (vgl. § 1042 Abs. 3 ZPO) und im \n\nSchiedsverfahren Englisch die Verhandlungssprache ist (Nr. 35.2 des Vertrags, \n\nvgl. § 1045 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das - ausnahmsweise zuständige - staatliche \n\nGericht aber nach der Zivilprozessordnung und § 184 GVG verfährt. \n\n15 \n\n2. \n\nDie von der Klägerin auf den Vertrag vom 10./12. September 2001 und \n\nverschiedene, von der Beklagten angeblich anerkannte Nachträge gestützte \n\nRestwerklohnforderung selbst ist unstreitig in die - weit gefasste (Nr. 35.2 \n\nSatz 1 des Vertrags: \"Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten \n\noder Differenzen <d.h. solche aufgrund des Vertrags, vgl. Nr. 35.1 des Ver-\n\ntrags> beizulegen, …\") - Schiedsvereinbarung einbezogen. Zu Recht hat das \n\nBerufungsgericht durch die Schiedsklausel auch den Urkundenprozess \n\n(§§ 592 ff ZPO) für abbedungen angesehen. \n\n16 \n\na) Zum Wechselprozess (§§ 602 ff ZPO), einem Unterfall des Urkunden-\n\nprozesses, hat der Senat (Urteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW \n\n1994, 136 m.w.N.; s. auch Czempiel/Kurth NJW 1987, 2118, 2120 ff) entschie-\n\nden, dass bei einer umfassenden Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten aus \n\ndem abgeschlossenen Geschäft einem Schiedsgericht zuweist, Ansprüche aus \n\nWechseln, die im Zusammenhang mit dem Geschäft begeben wurden, grund-\n\nsätzlich in die Schiedsvereinbarung einbezogen sind. Das bedeute allerdings \n\nnicht, dass dem Kläger der Wechselprozess vor dem staatlichen Gericht mit der \n\nMöglichkeit, schnell zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen, verschlossen sei. \n\nDer Wechselgläubiger habe sich im Regelfall ungeachtet der vereinbarten \n\nSchiedsklausel das Recht auf ein Vorgehen im Wechselprozess - jedenfalls im \n\nUrkundenverfahren - vorbehalten; die Schiedseinrede sei erst im Nachverfahren \n\nerheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 137). Insoweit liege \n\nes ähnlich wie bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und \n\neinstweilige Verfügung, §§ 916 ff ZPO); die Schiedsvereinbarung stehe vorläu-\n\nfigen oder sichernden Maßnahmen des staatlichen Gerichts in Bezug auf den \n\nStreitgegenstand des in Aussicht genommenen oder bereits begonnenen \n\nschiedsrichterlichen Verfahrens nicht entgegen (vgl. Senat aaO S. 136 f <zum \n\nalten Recht>; § 1033 ZPO n.F.; Begründung der Bundesregierung zu dem Ent-\n\nwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. \n\n13/5274 S. 38 f). \n\n17 \n\nb) Die dargestellten Grundsätze zum Wechselprozess können nicht, wie \n\ndie Revision meint, auf den (gewöhnlichen) Urkundenprozess übertragen wer-\n\nden. Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schieds-\n\nvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich die ordentliche Klage \n\nund den Urkundenprozess (§§ 592 ff ZPO) vor dem staatlichen Gericht aus (vgl. \n\nOLG Köln OLG-Report 2001, 227, 228; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. \n\n2002 § 1029 Rn. 23 a.E., s. ferner § 1032 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. \n\n2005 Vor § 592 Rn. 3; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 592 Rn. 15; Reichold \n\nin Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 Vorb. § 592 Rn. 2 und § 1032 Rn. 1; Wolf \n\nDB 1999, 1101, 1104; so wohl auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 \n\n§ 1032 Rn. 6 und MünchKommZPO-Braun 2. Aufl. 2000 § 597 Rn. 2a; \n\nSchwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 7 Rn. 16a; a.A. \n\nOLG Düsseldorf OLG-Report 1995, 198, 199 und 1998, 225, 226 f; OLG Bam-\n\nberg OLG-Report 2005, 79, 80; offen geblieben in dem die erst im Nachverfah-\n\nren eines Urkundenprozesses erhobene Schiedseinrede betreffenden Senats-\n\nurteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00 - NJW-RR 2002, 387). \n\n18 \n\nDass wechsel- und scheckrechtliche Ansprüche in einem beschleunigten \n\nund vereinfachten Verfahren (vgl. §§ 602 ff ZPO) durchgesetzt werden können, \n\nhat seinen Grund darin, dass im Geschäftsverkehr Wechsel und Scheck den \n\nZahlungsmitteln weitgehend gleichgestellt werden. Die Möglichkeit eines Wech-\n\nsel- oder Scheckprozesses ist gerade einer der Hauptvorteile, die ein Wechsel \n\noder Scheck bietet (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 136; Wolf \n\naaO S. 1104). Ist die rasche Durchsetzbarkeit aber von so zentraler Bedeutung \n\nfür Wechsel und Scheck, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass \n\neine Schiedsvereinbarung nicht nur die gewöhnliche Klage zum staatlichen Ge-\n\nricht, sondern weiter den Wechsel- und Scheckprozess ausschließen sollte. \n\nBeim gewöhnlichen Urkundenprozess liegt es anders: Zwar findet dort wie im \n\nWechsel- und Scheckprozess eine Beschränkung auf liquide Beweismittel statt \n\nund ist die Widerklage ausgeschlossen (vgl. § 595 ZPO). Der gewöhnliche Ur-\n\nkundenprozess ist indes nicht von den besonderen Bedürfnissen des Zahlungs-\n\nverkehrs geprägt (vgl. Wolf aaO). Er ist im Gegensatz zum Wechsel- und \n\nScheckprozess (vgl. § 602, § 605a ZPO) nicht auf bestimmte Ansprüche, näm-\n\nlich auf Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, beschränkt. Die Möglichkeit \n\neiner - der Wirkung des Wechsels oder Schecks wie Bargeldzahlung geschul-\n\ndeten (vgl. OLG Köln aaO S. 228; Wolf aaO) - außerordentlichen Beschleuni-\n\ngung des Verfahrens durch die Verkürzung der Ladungsfrist auf eine (Mindest-\n\n)Frist von 24 Stunden (vgl. § 604 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kennt der gewöhnliche \n\nUrkundenprozess nicht. Steht aber der Urkundenprozess ungeachtet gewisser \n\nBesonderheiten dem ordentlichen Klageverfahren doch recht nahe, muss re-\n\ngelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine schiedsvertragliche Zustän-\n\ndigkeitsverlagerung vom staatlichen Gericht zum Schiedsgericht auch für die \n\nKlage im Urkundenprozess (§ 592 ZPO) gilt. Andernfalls, d.h. wenn die \n\nSchiedseinrede der Urkundenklage grundsätzlich nicht entgegengesetzt werden \n\nkönnte, bestünde zudem die Gefahr, dass Schiedsvereinbarungen ohne weite-\n\nres unterlaufen werden könnten; die \"schiedsunwillige\" Partei müsste nur einen \n\nUrkundenprozess anstrengen. \n\n19 \n\nc) Das Berufungsgericht hat besondere Anhaltspunkte, dass die Parteien \n\nKlagen im Urkundenprozess von der Schiedsklausel hätten ausnehmen wollen, \n\nnicht festzustellen vermocht. Die Schiedseinrede greift mithin durch. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 12.04.2005 - 24 O 143/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 25.08.2005 - 5 U 86/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_214-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/iii-zr-214-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1033","ref_norm":"1033","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 595","ref_norm":"595","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 605a","ref_norm":"605a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1029","ref_norm":"1029","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1042","ref_norm":"1042","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1045","ref_norm":"1045","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_214-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_214-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/iii-zr-214-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_214-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:18.668765+00:00"}}