{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_209-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"III ZR 209/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 677, 812 Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Sep- tember 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 209/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 677, 812 \n\nDer gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine \n\ngesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder \n\nungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Sep-\n\ntember 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72). \n\nBGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Bremen vom 21. Juli 2005 - 5 U 65/04 - wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nGegenstandswert: 29.375,47 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion er-\n\nmittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden \n\nBeklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Oktober 2001 in Belgien \n\nverstorbenen J. G. . Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu er-\n\nwartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzel-\n\nheiten an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den Nachlassverwalter \n\nausfindig. \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 % \n\njetzt noch Zahlung von 29.375,47 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abge-\n\nwiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. \n\nVertragliche Ansprüche macht der Kläger nicht mehr geltend. Sie sind \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich. \n\n2. \n\nDie Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach dem im Streitfall \n\nanwendbaren deutschen Recht (Art. 39 Abs. 1 EGBGB) gegenüber dem von \n\nihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls \n\nes nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des \n\nSenats geklärt. Der Senat hat sie in seinem Urteil vom 23. September 1999 im \n\nHinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim \n\nScheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sach- und \n\ninteressengerechte Ergebnisse verneint (III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 = LM \n\nNr. 40 zu § 677 BGB mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Ehmann = JZ \n\n2000, 521 mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender Anmerkung Schultze = JuS \n\n2000, 603 [LS] mit Besprechung Emmerich; ebenso BGH, Urteil vom 13. März \n\n2003 - I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046, 3048; OLG Frankfurt OLG-Report 1998, \n\n375; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 677 Rn. 12; Erman/Ehmann, BGB, \n\n11. Aufl., § 677 Rn. 4; Jauernig/Mansel, BGB 11. Aufl., Rn. 7 vor § 677; \n\nMünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 677 Rn. 12; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. \n\n§ 677 Rn. 7a; s. auch Falk, JuS 2003, 833, 838; Hau, NJW 2001, 2863, 2864; \n\nabweichend noch OLG Celle ZEV 1999, 449). Diese Erwägungen sind nach wie \n\nvor gültig. Der Senat hält deswegen trotz der - im Wesentlichen nur hinsichtlich \n\ndes Begründungsansatzes - im Schrifttum teilweise daran geäußerten Kritik und \n\nauch ungeachtet dessen, dass der österreichische Oberste Gerichtshof sowie \n\nfranzösische Gerichte für ihre jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt \n\nentschieden haben, an seiner Beurteilung fest. Ein Verstoß gegen europäisches \n\nRecht liegt entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern. \n\nEine Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union ist in diesem Be-\n\nreich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird \n\nersichtlich \n\nnicht \n\nschon \n\ndeshalb \n\nverletzt, weil \n\ndie \n\njeweiligen \n\nnationalen Rechtsordnungen die Verjährungsfrage unterschiedlich beantworten. \n\n6 \n\n3. \n\nAuch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Auffassung des Senats \n\nnicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Erbenermittler fällt \n\nzwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch \n\nBVerfG NJW 2002, 3531). Das bedeutet aber nicht, dass ihm schon deswegen \n\nim Erfolgsfall immer ein Vergütungsanspruch zustehen müsste. Das Risiko, nur \n\nbei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar \n\ndie Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko \n\nfolgt letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie \n\n (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1999 aaO) und ist damit, ähnlich wie et-\n\nwa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes \n\nselbst. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 O 2841/03 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 5 U 65/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/iii-zr-209-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/iii-zr-209-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:12.799794+00:00"}}