{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_207-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"III ZR 207/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 207/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 3. August 2005 - 11 U 100/04 - wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nStreitwert: 20.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten wegen eines angeblich fehlerhaften \n\nWertgutachtens über ein - vom Kläger zu 2/3 Miteigentum erworbenes - Haus-\n\ngrundstück in Anspruch. \n\nDie Klage war in den Vorinstanzen darauf gerichtet, den Beklagten zu \n\nverurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch ei-\n\nnen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens \n\n- mindestens \n\njedoch \n\n20.000 € - nebst Zinsen zu zahlen, \n\nhilfsweise, \n\nan den Kläger 20.000 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage als im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsan-\n\ntrag unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung des Klägers zurückgewiesen, wobei es ausgeführt hat, die Kla-\n\ngeanträge seien nicht als Haupt- und Hilfsantrag zu verstehen. Vielmehr hande-\n\nle es sich bei diesen Anträgen ausgehend vom Klageziel um einen einzigen \n\n- unbegründeten - Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage über 20.000 €, \n\nverbunden mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-\n\nfungsgericht ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit einer Revision \n\ngeltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, \n\n§ 544 ZPO). \n\n5 \n\n1. \n\nEs kann dahinstehen, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde \n\ngegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Klageanträgen handele \n\nes sich um einen einzigen Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage, verbun-\n\nden mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung, berechtigt sind. Denn auch das \n\nvon der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene, nach dem Wortlaut nahe lie-\n\ngende, Verständnis der Anträge des Klägers - die denselben Gegenstand be-\n\ntreffen - als Haupt- und Hilfsantrag führt nicht zu einer Beschwer von mehr als \n\n20.000 €. Für den mit 20.000 € bezifferten Hilfsantrag liegt dies auf der Hand. \n\nAber auch das Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von \n\n\"Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch einen Sachverständigen zu \n\nermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 € -\" begründet keine höhere \n\nBeschwer des Klägers. Dieses Begehren kann streitwertmäßig und für die Be-\n\nschwer nicht anders beurteilt werden als wenn mit der Klage ein angemesse-\n\nnes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld \n\nverlangt wird, der Kläger aber zugleich einen Mindestbetrag angibt. In diesem \n\nFall ist die Beschwer des Klägers durch das Urteil der Vorinstanz danach zu \n\nbestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch hinter diesem vom Kläger angege-\n\nbenen Mindestbetrag zurückbleibt. Wird die Klage - wie hier - insgesamt abge-\n\nwiesen, ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten Mindestbetrages be-\n\nschwert; dieser Betrag ist aber auch die Obergrenze der Beschwer (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219 m.w.N.). \n\nDarauf, ob der unbezifferte Hauptantrag in dieser Fassung überhaupt \n\nzulässig war, kommt es nicht an. \n\n2. \n\nDer Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, die Beschwer des Klä-\n\ngers bemesse sich im Streitfall nach den tatsächlichen, vom Gerichtssachver-\n\nständigen festzustellenden Kosten, kann daher nicht gefolgt werden. Der Be-\n\nschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2005 (XII ZR 92/02 - NJW-RR \n\n2005, 1011 f), den die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang \n\nzitiert, betrifft eine andere Fragestellung, nämlich die der Beschwer einer (be-\n\nklagten) Partei, die zur Beseitigung von Kontaminationen verurteilt worden ist \n\n(diese bemisst sich nicht nach dem in der Klage behaupteten, sondern nach \n\ndem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenauf-\n\nwand). Die Beschwer des mit seiner unbezifferten Klage abgewiesenen Klägers \n\nist nach anderen Grundsätzen zu beurteilen. \n\n6 \n\n7 \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts. \n\nSchlick \n\nStreck \n\nDörr \n\n Galke Herrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 31.08.2004 - 6 O 1362/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 03.08.2005 - 11 U 100/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/iii-zr-207-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/iii-zr-207-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:43.289717+00:00"}}