{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_205-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"III ZR 205/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 aF (F),(H), § 675 Nimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch, so trägt er für die Behauptung, vom Vermittler keinen - Risikohinweise enthaltenden - Anlageprospekt erhalten zu haben, die Beweislast.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 205/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 276 aF (F),(H), § 675 \n\nNimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlagevermittler auf \n\nSchadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch, \n\nso trägt er für die Behauptung, vom Vermittler keinen - Risikohinweise \n\nenthaltenden - Anlageprospekt erhalten zu haben, die Beweislast. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten \n\ndurch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommandi-\n\ntistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F. \n\nC. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds). \n\nSie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über \n\ndie mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - \n\nFilmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab \n\nder Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\ndem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht im-\n\nstande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als \n\nAnlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die \n\nvorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklag-\n\nte habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung \n\nGenüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen \n\nauf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, \n\ndass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des \n\nBeklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge \n\nder Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten \n\nder Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, \n\nwenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer \n\nAuskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die \n\nÜbergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Neben-\n\npflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbe-\n\ngründet. \n\n1. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landge-\n\nricht die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermitt-\n\nlung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen \n\nProspekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt. \n\na) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft den-\n\njenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für \n\ndas Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalan-\n\nleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die \n\nihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig \n\ngewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Aus-\n\nkunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behaup-\n\ntungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, \n\nBGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 \n\nm.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt \n\nauch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei \n\nSchadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen \n\nRechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW \n\n1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, \n\n706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 \n\n- IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW \n\n1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). \n\nDie jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil-\n\nsenats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von \n\nder Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - \n\nBGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom \n\n22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) einge-\n\nschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständi-\n\nge IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezem-\n\nber 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO). \n\n8 \n\nb) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG \n\nHamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast \n\nzitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, \n\n1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer \n\nSchlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung \n\nvon Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, \n\nsondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflich-\n\nten, d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht \n\nnach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den \n\nvorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein \n\nSchadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche bewei-\n\nsen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363 \n\nRn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1). \n\n9 \n\nHier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts mög-\n\nlicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Lei-\n\nstungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den \n\nAnlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im \n\nZusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im \n\nRahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von \n\nmehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, \n\nsich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des \n\nKapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer \n\nin: Brink-\n\nhaus/Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17). \n\n10 \n\nc) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Be-\n\nweislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung \n\nlässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den \n\nFall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen \n\nKapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der \n\nBeweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich un-\n\nschwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittie-\n\nren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Be-\n\nweislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetz-\n\nliche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der \n\nherkömmlichen Beweisregel sein Bewenden. \n\n11 \n\n2. \n\nDie Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach \n\nder unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - \n\nKläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/iii-zr-205-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/iii-zr-205-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:08.288944+00:00"}}