{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_204-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"III ZR 204/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 204/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 3. August 2005 - 4 U 121/02 - wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nGegenstandswert: 188.217,60 € (161.451,60 € + 26.766 €) \n\nGründe:\n\n1 \n\nEine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung \n\nder Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-\n\nten (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. \n\nDie von der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 10. Mai 1990 (IX ZR 113/89 - NJW 1990, 2882, 2884 = DNotZ \n\n1991, 321, 323) aufgeworfene Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine fehler-\n\nfreie Beurkundung des Notars verlassen darf, stellt sich hier nicht. Es trifft zwar \n\nzu, dass auch dem von der Vertragspartei zur Beurkundung hinzugezogenen \n\nAnwalt insoweit Sorgfaltspflichten obliegen. Im vorliegenden Fall hing die Mit-\n\nbeurkundung der Baupläne und der Baubeschreibung jedoch, wie der Senat \n\nbereits im Urteil vom 3. März 2005 hervorgehoben hat, von der Beurteilung \n\nschwieriger und zweifelhafter Rechtsfragen in einer Spezialmaterie ab, die ei-\n\nnem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres präsent sein müssen. Infolgedessen \n\nwäre jedenfalls ein Schuldvorwurf gegen Rechtsanwalt P. , weil er im Ter-\n\nmin die beabsichtigte Form der Beurkundung nicht beanstandet habe, nicht zu \n\nerheben. Der von Rechtsanwalt P. entworfene Vertragstext genügte nach \n\nden rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderun-\n\ngen. \n\n3 \n\n2. \n\nÄhnliches gilt für die Kosten des von dem Rechtsanwalt als Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin geführten Vorprozesses gegen die Verkäuferin. Im \n\nHinblick auf die nur subsidiäre Haftung des Notars gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 \n\nBNotO ist der Geschädigte gehalten, auch nur möglich erscheinende anderwei-\n\ntige Ersatzmöglichkeiten auszuschöpfen. Ein solches Vorgehen begründet da-\n\nher Schadensersatzansprüche gegen den mandatierten Rechtsanwalt grund-\n\nsätzlich nur dann, wenn die Prozessführung unvertretbar erscheint (vgl. dazu \n\nSandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 19 Rn. 113, 167). Da-\n\nvon kann im Streitfall aber - mindestens mit Rücksicht auf die der Klägerin \n\ngünstigen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im \n\nVorprozess - keine Rede sein. Auf die in der Fachliteratur umstrittene und vom \n\nBerufungsgericht offen gelassene Frage, ob die sogenannte Kollegialgerichts-\n\nRichtlinie auch für die Rechtsanwaltshaftung gilt (bejahend etwa Palandt/Hein-\n\nrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 68 m.w.N.; verneinend BGHZ 85, 252, 261 f.; \n\nBGH, Urteil vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2024), \n\nkommt es deswegen ebenso wenig an. \n\n4 \n\n3. \n\nZu Unrecht wirft die Nichtzulassungsbeschwerde dem Berufungsgericht \n\nschließlich eine grundlegende Verkennung der Kausalität bei der Schadensbe-\n\nrechnung vor. Das Berufungsgericht geht wie die Beschwerde davon aus, dass \n\nohne den Beurkundungsfehler des Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag ge-\n\nschlossen worden wäre. In diesem Fall hätte den Aufwendungen der Klägerin \n\n(Vertrags- und Finanzierungskosten) ein - im Zweifel rentierlicher - Gegenwert \n\nin Gestalt des Hausgrundstücks gegenüber gestanden. Nach der tatsächlichen \n\nEntwicklung der Dinge sind diese Kosten jedoch verloren und darum grundsätz-\n\nlich als Schadensposten zu berücksichtigen. Ob sich die Verkäuferin auch bei \n\neinem wirksamen Vertrag ihren Verpflichtungen entzogen hätte, was das Beru-\n\nfungsgericht verneint und die Beschwerde bejahen will, ist eine Frage des Ein-\n\nzelfalls und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu überprüfen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2002 - 2/25 O 480/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2005 - 4 U 121/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_204-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zr-204-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_204-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_204-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zr-204-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_204-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:40.074315+00:00"}}