{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_198-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"III ZR 198/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 198/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen \n\nOberlandesgerichts vom 9. August 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober \n\n2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz für das vor-\n\nbezeichnete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Senat legt das an die \"Kostenstelle\" des Bundesgerichtshofs gerich-\n\ntete, am 3. November 2006 eingegangene Schreiben des Klägers, in dem er die \n\nAussichtslosigkeit der Kostenbeitreibung unter Hinweis auf frühere Gewährun-\n\ngen von Prozesskostenhilfe geltend macht, als konkludent gestellten Antrag auf \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Verfahren über die Beschwer-\n\nde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. \n\n2 \n\nDer Antrag ist jedoch unzulässig, da er nach Erlass des die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 26. Oktober 2006 ge-\n\nstellt wurde, worauf ihn bereits die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 6. No-\n\nvember 2006 zutreffend hingewiesen hat. Entgegen der mit Schreiben vom \n\n8. November 2006 geäußerten Rechtsauffassung des Klägers wurde der Antrag \n\nauch nicht durch die am 6. November 2006 eingegangene Anhörungsrüge zu-\n\nlässig. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion wurde hierdurch nicht fortgeführt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Rüge \n\nbegründet ist (§ 321a Abs. 5 ZPO). Die Anhörungsrüge war jedoch unbegründet \n\n(Senatsbeschluss vom 30. November 2006). \n\n3 \n\nUngeachtet dessen wäre der Prozesskostenhilfeantrag mangels hinrei-\n\nchender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen gewesen (siehe Senatsbeschluss \n\nvom 26. Oktober 2006). \n\nII. \n\n4 \n\nWeiterhin legt der Senat die Zuschrift des Klägers vom 8. November \n\n2006 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungs-\n\nrügeverfahren aus. Dieser Antrag ist allerdings unbegründet, da die Rüge keine \n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (Senatsbeschluss vom 30. November \n\n2006). \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz für das Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdeverfahren ist zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch un-\n\nbegründet. \n\nDer Kläger ist von den Gerichtskosten nicht nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nbefreit, da sein Antrag erst nach Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde gestellt und überdies mit dem vorliegenden Beschluss zu-\n\nrückgewiesen wurde. Die angesetzten Gerichtskosten sind zutreffend berechnet \n\n(zwei Gebühren gemäß KV Nr. 1242 in Höhe von je 656 €). Insoweit erhebt der \n\nKläger auch keine Einwendungen. Über die Frage, ob von der Bei- \n\ntreibung der Gerichtskosten im Hinblick auf die fehlende Aussicht ihrer Einbring-\n\nlichkeit verzichtet werden kann, hat der Senat nicht zu befinden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.06.2002 - 4 O 279/85 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.08.2005 - 4 U 401/02-44- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_198-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/iii-zr-198-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_198-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_198-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/iii-zr-198-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_198-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:18.866376+00:00"}}