{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_193-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"III ZR 193/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 2 Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressen- ten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlage- vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221). Der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger \"Reprä- sentant\" einer Bank auftritt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 193/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 675 Abs. 2 \n\nIm Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressen-\nten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest \nstillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf \neine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse \nund Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlage-\nvermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil \nvom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221). Der Feststellung \nweiterer besonderer Umstände bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn der \nVermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger \"Reprä-\nsentant\" einer Bank auftritt. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2005 aufgehoben, so-\n\nweit es nicht durch die übereinstimmend erklärte Teilerledigung \n\nwirkungslos geworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs \n\nsowie die auf die Teilerledigung entfallenden Kosten des Rechts-\n\nstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin verwaltet das Vermögen einer Stiftung, nach deren Satzung \n\nihr Vermögen mündelsicher anzulegen \n\nist. Die Beklagte \n\nfirmiert unter \n\n\"h. GmbH\" und \n\nwar zugleich Repräsentantin der B. Bank Luxemburg, einer Niederlassung der \n\nB. Bank AG in Dresden. \n\n2 \n\nIm Sommer 2001 rief der seinerzeit bei der Beklagten beschäftigte Zeuge \n\nM. die Klägerin an und stellte ihr Anlagemöglichkeiten bei der B. Bank \n\nvor. In einem Telefax vom 22. Oktober 2001 mit Briefkopf der Beklagten teilte er \n\nder Klägerin unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Zeitschrift \"Finanzen\" \n\nmit, die B. gehöre dem \"Einlagensicherungsfonds\" (sc. des Bundesverbandes \n\ndeutscher Banken) an. Die Klägerin legte daraufhin unter dem 26. Oktober \n\n2001 345.144,49 DM (= 176.469,57 €) als Festgeld für 90 Tage bei der B. \n\nBank an. Der Anlageauftrag enthält vor den Unterschriften die vorgedruckte \n\nBestätigung des Kunden: \"Ich/Wir habe/n die Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen der Bank mit Hinweisen zur Einlagensicherung erhalten, zur Kenntnis ge-\n\nnommen und bin/sind mit deren Geltung einverstanden …\". Nach Fristablauf \n\nwurde die Anlage von der Klägerin bis zum 22. Juli 2003 mehrfach verlängert. \n\nUnter dem 28. Mai 2003 übertrug die B. Bank den Geldbetrag von 175.469 € \n\nzuzüglich Zinsen in Höhe von 1.955,50 € auf ein neu eingerichtetes Abwick-\n\nlungskonto der Klägerin bei ihr. \n\n3 \n\nIm Mai 2003 hatte das Bundesamt für Finanzdienstleistungen die B. \n\nBank geschlossen. Über deren Vermögen ist das Insolvenzverfahren beim \n\nAmtsgericht Dresden eröffnet. Tatsächlich war die Bank nicht Mitglied im Einla-\n\ngensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken. Die Klägerin hat \n\nihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet. \n\n4 \n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Schadensersatzansprüche \n\nwegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von 178.832,05 € nebst Zinsen, \n\nZug um Zug gegen Abtretung ihrer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forde-\n\nrung gegen die B. Bank, geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage \n\nstattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Im Revisionsverfah-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nren verfolgt die Klägerin unter Abzug eines zwischenzeitlich vom Insolvenzver-\n\nwalter gezahlten Betrags von 26.852,31 € ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich ein gesonderter Bera-\n\ntungs- oder Auskunftsvertrag zwischen den Parteien nicht feststellen. Wenn ein \n\nsolcher Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, was zugunsten der Klägerin \n\nunterstellt werden könne, sei er zwischen dieser und der B. Bank geschlossen \n\nworden. Die Bank sei dabei durch die Beklagte und diese durch den Zeugen \n\nM. vertreten worden. Allerdings sei die Beklagte gegenüber der Klägerin als \n\nAnlagevermittlerin aufgetreten. Sie habe aber diese Tätigkeit in ihrer Eigen-\n\nschaft als Repräsentantin der B. Bank im Sinne des § 53a KWG ausgeübt. \n\nÜbernehme ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertrags-\n\nparteien Aufgaben, die typischerweise dieser oblägen, so werde er in deren \n\nPflichtenkreis tätig und sei zugleich als deren Hilfsperson zu betrachten. Um \n\neine solche, den vielfältigen Fällen der Vertreterhaftung von Banken, Sparkas-\n\nsen und Versicherungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ent-\n\nsprechende Konstellation handele es sich im vorliegenden Fall. Die B. Bank \n\nhabe sich vor allem der Geschäftsvermittlung durch Repräsentanten wie der \n\nBeklagten bedient, die darauf in ihrem Briefkopf auch offen hingewiesen hätten. \n\nAngesichts des hier allein in Rede stehenden Festgeldeinlagengeschäfts ge-\n\nmäß § 1 Abs. 1 KWG sei von vornherein klar gewesen, dass dieses nur mit ei-\n\nner Bank habe vermittelt werden können. Die B. Bank habe es den für sie \n\nständig als selbständige Vermittler tätigen Repräsentanten überlassen, Kunden \n\nfür ihre Anlagen zu werben, die erforderlichen Vertragsverhandlungen zu führen \n\nund die Vertragsunterlagen vorzubereiten. Dieser Ablauf und das Auftreten der \n\nBeklagten als Repräsentantin der B. Bank sei der Klägerin auch bekannt \n\ngewesen. Dass die Beklagte daneben auch als \"Vermittlung von Kapitalanla-\n\ngen\" firmiert habe und so im Geschäftsverkehr aufgetreten sei, habe für den \n\nStreitfall keine wesentliche Bedeutung gehabt. \n\n7 \n\nZwar könne im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlagein-\n\nteressenten und dem Anlagevermittler ein gesonderter, konkludent geschlosse-\n\nner Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande kommen, wenn der Interes-\n\nsent deutlich mache, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezo-\n\ngen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch \n\nnehmen wolle und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginne. Das \n\nhänge jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab, beispielsweise einem ei-\n\ngenen wirtschaftlichen Interesse des Auskunftsgebers an dem Geschäftsab-\n\nschluss, einem persönlichen Engagement in der Form von Zusicherungen nach \n\nArt einer Garantieübernahme, dem Versprechen eigener Nachprüfung, der Hin-\n\nzuziehung des Auskunftsgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des \n\nAuskunftsempfängers oder einer bereits anderweitig bestehenden Vertragsbe-\n\nziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger. Ein solcher zu-\n\nsätzlicher, neben die Tätigkeit der Beklagten in Vertretung der B. Bank tre-\n\ntender und eine eigene Haftung begründender Auskunftsvertrag sei zwischen \n\nden Parteien aber nicht geschlossen worden. Entsprechendes gelte für Ansprü-\n\nche der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo); \n\nauch insoweit sei nur die B. Bank, nicht aber die Beklagte persönlich haftbar. \n\nBeiden Anspruchsgrundlagen sei gemeinsam, dass eine Eigenhaftung nur ein-\n\ntrete, wenn der Vertreter wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache \n\ntätig werde. Davon könne hier keine Rede sein. Die Beklagte habe für ihre An-\n\nlagenvermittlung keine Provision erhalten, der für sie handelnde Zeuge M. \n\nnur eine ganz geringe Provision in Höhe von 500 €. Das bloß mittelbare Provi-\n\nsionsinteresse rechtfertige auch die Annahme eines eigenen Interesses des \n\nVertreters nicht. Besonderes Vertrauen habe die Beklagte gleichfalls nicht in \n\nAnspruch genommen. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden \n\nPunkten nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die \n\nBeklagte der Klägerin wegen Verletzung eines zwischen den Parteien beste-\n\nhenden Auskunftsvertrags. Das Berufungsgericht setzt zu Unrecht den - enge-\n\nren - Tatbestand einer Eigenhaftung des Vertreters bei Schadensersatzansprü-\n\nchen aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) mit den Vor-\n\naussetzungen für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags bei \n\nder Vermittlung einer Kapitalanlage gleich. \n\n9 \n\n1. \n\nZutreffend ist, dass die Eigenhaftung des Vertreters - über das ange-\n\nbahnte Rechtsverhältnis zwischen Vertretenem und Vertragsgegner hinaus - \n\nentweder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den \n\nVertreter erfordert, insbesondere wenn er dem Verhandlungsgegner eine zu-\n\nsätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Voll-\n\nständigkeit seiner Erklärungen bietet, oder ein unmittelbares wirtschaftliches \n\nEigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverhältnis-\n\nses, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt \n\n(BGHZ 129, 136, 170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW \n\n1997, 1233; Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - NJW-RR 2005, 1137; Se-\n\nnatsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05 - NJW-RR 2006, 109; 110; die-\n\nses Urteil wäre vorliegend einschlägig, wenn es um eine persönliche Haftung \n\ndes Zeugen M. ginge). Hieran dürfte es in der Tat im Verhältnis zwischen \n\nder Klägerin und der Beklagten, die bei den Vertragsverhandlungen über die \n\nFestgeldanlage als Repräsentantin die kapitalsuchende B. Bank vertreten hat \n\nund als deren Erfüllungsgehilfe wiederum nach den rechtsfehlerfreien Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts der Zeuge M. anzusehen ist, fehlen. Darauf \n\nkommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht die außerdem zu prüfenden \n\ntatbestandlichen Voraussetzungen für den konkludenten Abschluss eines Aus-\n\nkunftsvertrags mit dem Anlagevermittler übermäßig verengt. \n\n10 \n\n2. \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des jetzt \n\nzuständigen erkennenden Senats, ist anerkannt, dass im Rahmen der hier inte-\n\nressierenden Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem \n\nAnlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschwei-\n\ngend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine \n\nbestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Ver-\n\nbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler \n\ndie gewünschte Tätigkeit beginnt (BGHZ 100, 117, 118 f.; Senatsurteile vom \n\n13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR \n\n62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002, \n\n2641, 2642; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690 \n\nund vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - NJW 2005, 1120, 1121; zuletzt Urteil \n\nvom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221 Rn. 9). Der Feststellung \n\nweiterer besonderer Merkmale unter den Gesamtumständen des Falles, wie sie \n\ndas Berufungsgericht unter Hinweis auf das einen anderen Sachverhalt betref-\n\nfende Senatsurteil vom 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 (BGHR BGB § 676 Aus-\n\nkunftsvertrag 1) verlangt, etwa eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des \n\nVermittlers an dem Geschäftsabschluss, bedarf es in dieser Fallgestaltung \n\nnicht. Ebenso wenig ist von entscheidender Bedeutung, ob der Vermittler den \n\nKapitalsuchenden innerhalb seiner Rechtsbeziehungen mit dem Kapitalanleger \n\nvertritt und inwieweit jener seinerseits unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB \n\nfür Fehler des Vermittlers einzustehen hat. Die dargestellte Senatsrechtspre-\n\nchung trägt zum Schutz des Anlegers bereits typisierend der Interessenlage \n\nund den Besonderheiten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen Rechnung. \n\nDiese werden geprägt durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeu-\n\ntung \n\nfür den Kapitalanleger und einen zugleich auf seiner Seite \n\nebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarf, der in der großen Mehr-\n\nzahl der Fälle hinreichend nur durch den Vermittler befriedigt werden kann, und \n\nzudem umgekehrt durch die von dem Vermittler im Allgemeinen zu erwartende \n\nund auch nach eigenem Verständnis bestehende Sachkunde (in diesem Sinne \n\nschon BGHZ 74, 103, 106 f.). \n\n11 \n\n3. \n\nNach diesen Maßstäben ist an dem Zustandekommen eines konkludent \n\ngeschlossenen Auskunftsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten, \n\nvertreten durch den Zeugen M. , auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht zu zweifeln. Die Klägerin hat mit \n\nihrer Frage nach der Zugehörigkeit der B. Bank zum Einlagensicherungsfonds \n\ndeutscher Banken erkennbar gerade die spezifischen Kenntnisse der Beklagten \n\nüber Einzelheiten der angebotenen Kapitalanlage für sich nutzen wollen und \n\nihre Anlageentscheidung hiervon abhängig gemacht. Dass die Beklagte zu-\n\ngleich als Repräsentantin der Bank firmierte und in dieser Eigenschaft bei den \n\nVorverhandlungen über Art und Inhalt der Anlage die Bank vertreten konnte, ist \n\nfür den stillschweigenden Abschluss eines gesonderten Auskunftsvertrags mit \n\nder Klägerin mangels einer eindeutigen Beschränkung auf die Abgabe von Er-\n\nklärungen nur für die B. Bank ohne Belang (vgl. auch zur Anlageberatung \n\ndurch den Repräsentanten einer Bank Senatsurteil vom 23. September 1999 \n\n- III ZR 214/98 - NJW-RR 2000, 51). Die von der Revisionserwiderung in die-\n\nsem Zusammenhang weiter erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft \n\nund für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird ge-\n\nmäß § 564 ZPO abgesehen. \n\n12 \n\n4. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die sach-\n\nlich unrichtigen und auf einer unvollständigen tatsächlichen Grundlage beru-\n\nhenden Angaben des Zeugen M. über eine bei der B. Bank bestehende \n\nEinlagensicherung pflichtwidrig waren. Damit steht eine die Beklagte dem \n\nGrunde nach zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverlet-\n\nzung fest. \n\n13 \n\n5. \n\nZur Höhe des Schadens, zum Ursachenzusammenhang sowie zu der \n\nFrage eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin hat das Oberlandesgericht \n\nkeine abschließenden Feststellungen getroffen. Der Senat kann deswegen \n\nüber die Klage nicht endgültig entscheiden. Aus diesem Grunde ist das ange- \n\nfochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 12.11.2004 - 3 O 23/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.07.2005 - 8 U 275/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_193-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/iii-zr-193-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_193-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_193-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/iii-zr-193-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_193-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:47.660284+00:00"}}