{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_190-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"III ZR 190/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HLKO Art. 3; Genfer Abkommen 1. Zusatzprot. Art. 91 Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwort- lichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur de- ren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ 155, 279). GG Art. 34; BGB § 839 Fk a) Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnah- men beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundes- wehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen. b) Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entschei- dungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Ope- ration).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 190/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. November 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nHLKO Art. 3; Genfer Abkommen 1. Zusatzprot. Art. 91 \n\nIm Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch \netwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwort-\nlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur de-\nren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ 155, 279). \n\nGG Art. 34; BGB § 839 Fk \n\na) Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche \nStreitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnah-\nmen beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls \ndann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet \nwerden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten des konkreten \nEinsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundes-\nwehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB \ni.V.m. Art. 34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen. \n\nb) Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entschei-\ndungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Ope-\nration). \n\nBGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 190/05 - OLG Köln \n LG Bonn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Kläger \n\nzu 1, 8 und 22 je 3,4 %, zu 2 und 13 je 6,9 %, zu 3 10,3 %, zu 4, \n\n5, 10, 11, 14, 16, 20, 21 und 24 je 1,1 %, zu 23, 25 und 27 je \n\n2,3 %, zu 6, 7 und 18 je 4,1 %, zu 9 5,7 %, zu 12 13,7 %, zu 15 \n\nund 19 je 4,6 %, zu 17 5,1 % und zu 26 2,9 % zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nAufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliedstaaten der \n\nNATO führte diese ab dem 24. März 1999 mit dem erklärten Ziel, in dem dama-\n\nligen Jugoslawien eine drohende humanitäre Katastrophe infolge des Kosovo-\n\nKonflikts zu verhindern, Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien \n\ndurch. An diesen Operationen beteiligten sich mit Zustimmung des Deutschen \n\nBundestages auch deutsche Luftstreitkräfte. Am 30. Mai 1999 griffen Kampf-\n\nflugzeuge der NATO die am Ortsausgang der serbischen Kleinstadt Varvarin \n\n- etwa 180 km südöstlich von Belgrad - über den Fluss Morava führende Brücke \n\nmit Raketen an und zerstörten sie. Hierbei wurden zehn Menschen getötet und \n\n30 verletzt, davon 17 schwer; bei sämtlichen Opfern handelt es sich um Zivil-\n\npersonen. Kampfflugzeuge der Bundesrepublik Deutschland waren an dem Be-\n\nschuss der Brücke nicht unmittelbar beteiligt. Ob und inwieweit die deutschen \n\nLuftstreitkräfte Unterstützungsleistungen erbracht haben, \n\nist \n\nstreitig, \n\nebenso, in welcher Form deutsche Dienststellen an der vorausgegangenen \n\nAuswahl der Ziele der Luftangriffe beteiligt waren. \n\n2 \n\nDie - insgesamt 35, teilweise in Erbengemeinschaften verbundenen - \n\nKläger, Staatsangehörige des früheren Jugoslawiens, nehmen die beklagte \n\nBundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz - in zweiter Instanz begrenzt \n\nauf billige Entschädigungen in Geld für immaterielle Schäden (Schmerzens-\n\ngeld) - wegen der Tötung von Angehörigen und eigener erlittener Verletzungen \n\nin Anspruch. Sie machen geltend, die Beklagte hafte für die Folgen des von \n\nNATO-Streitkräften durchgeführten Angriffs auf die Brücke aufgrund der Verlet-\n\nzung humanitären Völkerrechts und auch nach den Grundsätzen des deutschen \n\nAmtshaftungsrechts. Sie lasten der Beklagten in diesem Zusammenhang an, im \n\nRahmen der NATO das ihr mögliche Vetorecht gegen die Auswahl der Brücke \n\nvon Varvarin als militärisches Ziel nicht ausgeübt und zudem den Angriff selbst \n\ndurch grundsätzliche Zusage und Übernahme von Aufklärung, Begleitschutz \n\nund Luftraumschutz unterstützt zu haben. Die Beklagte ist dagegen der Auffas-\n\nsung, der Angriff auf die Brücke und dessen Folgen seien ihr unter keinem Ge-\n\nsichtspunkt zuzurechnen, weil deutsche Kampfflugzeuge daran weder unmittel-\n\nbar noch mittelbar beteiligt gewesen seien. \n\n3 \n\nLandgericht (NJW 2004, 525 = JZ 2004, 572 m. Anm. Dörr) und Ober-\n\nlandesgericht (NJW 2005, 2860) haben die auf Zahlung von Geldentschä-\n\ndigungen zwischen 5.000 € und 102.258,38 € \n\n- insgesamt nicht unter \n\n536.484,22 € - gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter, wobei \n\ndie Klägerin zu 11 statt bisher 102.258,38 € Zahlung von 5.000 € verlangt. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klagean-\n\nsprüche mit Recht verneint. \n\nI. \n\n5 \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht (wie schon das Landgericht) ange-\n\nnommen, dass ein - einmal zu unterstellendes - völkerrechtliches Delikt zum \n\nNachteil der Kläger oder ihrer Angehörigen im Zusammenhang mit dem Angriff \n\nauf die Brücke von Varvarin nicht zu einem unmittelbaren völkerrechtlichen \n\nSchadensersatz- oder Entschädigungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte \n\nführen würde. \n\n6 \n\n1. \n\na) Die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaat-\n\nlichen Rechts verstand den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt, sondern \n\ngewährte ihm nur mittelbaren internationalen Schutz. Bei völkerrechtlichen De-\n\nlikten durch Handlungen gegenüber fremden Staatsbürgern stand ein Anspruch \n\nnicht dem Betroffenen selbst, sondern seinem Heimatstaat zu. Der Staat mach-\n\nte im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Recht darauf geltend, \n\ndass das Völkerrecht in der Person seines Staatsangehörigen beachtet wurde \n\n(Senatsurteil BGHZ 155, 279, 291). Das Individuum war durch den Staat \"medi-\n\natisiert\"; d.h. alle völkerrechtlichen Beziehungen waren ausschließlich Sache \n\nder Staaten, die insofern auch die Interessen der Einzelnen vermittelten. Der \n\nEinzelne konnte folglich weder Feststellung des Unrechts noch einen Unrechts-\n\nausgleich verlangen (Senat aaO). \n\n7 \n\nDie Mediatisierung des Einzelnen durch den Staat im Völkerrecht hat \n\nallerdings im Zusammenhang mit der Fortentwicklung und Kodifizierung des \n\ninternationalen Menschenrechtsschutzes nach dem Zweiten Weltkrieg Korrektu-\n\nren erfahren. Diese Entwicklung gebietet es, das Individuum zumindest als par-\n\ntielles Völkerrechtssubjekt anzuerkennen (BVerfG NJW 2006, 2542, 2543; Ho-\n\nbe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 8. Aufl., Kap 3.4.3, S. 160 f; Ep-\n\nping, in: Ipsen, Völkerrecht 5. Aufl. § 7 Rn. 3 f; Delbrück, in: Dahm/Delbrück/ \n\nWolfrum, Völkerrecht Bd. I/2, 2. Aufl., § 109, S. 260 ff; Doehring, Völkerrecht, \n\n2. Aufl., Rn. 245; Hailbronner, in: Graf Vitzthum, Völkerrecht, 3. Aufl. 3. Ab-\n\nschnitt Rn. 218; Stein/v. Buttlar, Völkerrecht, 11. Aufl., Rn. 493; Herdegen, Völ-\n\nkerrecht, 4. Aufl., § 12 Rn. 2). Seitdem hat sich ein immer dichter werdendes \n\nNetz menschenrechtlicher Verbürgungen entwickelt, verbunden mit der zuneh-\n\nmend universell akzeptierten Vorstellung einer \"Vorstaatlichkeit“ (Hobe/Kimmi-\n\nnich aaO) der menschlichen Würde und ihres Schutzes. Die Menschenrechte \n\nsind danach als genuine Begünstigungen des Einzelnen aufzufassen. Auch ein-\n\nzelne personenbezogene Normen des Konfliktrechts bestätigen, dass das Völ-\n\nkerrecht auch Einzelpersonen unmittelbar berechtigen und verpflichten kann \n\n(vgl. Ipsen, aaO, § 67 Rn. 4). Damit korrespondiert der Umstand, dass der Ein-\n\nzelne auch zunehmend - etwa durch das Völkerstrafrecht - als Individuum in \n\nAnspruch genommen werden kann und er die völkerrechtliche Verantwortung \n\nfür sein Handeln zu übernehmen hat. \n\n8 \n\nb) Das heißt aber nicht, dass jede vertraglich geschützte menschen-\n\nrechtsbezogene Regelung auch tatsächlich Individualrechte zuweist. Manche \n\nKonventionen verstehen sich lediglich als Niederlegung staatlicher Schutzpflich-\n\nten im Menschenrechtsbereich, ohne gleichzeitig Individualrechte zu gewähren \n\n(Hobe/Kimminich, aaO S. 161). Insbesondere gilt nach wie vor die Regel, dass \n\n- unabhängig von einem primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen \n\nauf Einhaltung des Völkerrechts - sekundärrechtliche Schadensersatzansprü-\n\nche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden \n\nStaatsangehörigen nach wie vor grundsätzlich nur dem Heimatstaat zustehen \n\n(vgl. für Art. 3 HLKO BVerfGE 112, 1, 32 f; BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; \n\nBVerfG NJW 2006, 2542, 2543). Es ist daher für jeden völkerrechtlichen Ver-\n\ntrag, der Individuen begünstigt, durch Auslegung zu ermitteln, ob und in wel-\n\nchem Umfang er individuelle Rechte begründen soll, d.h. ob es sich um eine \n\neigenständige Begünstigung (ein subjektives Recht) - und zwar gegebenenfalls \n\nauch auf Schadensersatz - handelt oder ob nur eine faktische Begünstigung, \n\nein Rechtsreflex, vorliegt (Dörr JZ 2004, 574, 575; Herdegen aaO § 22 Rn. 5). \n\n9 \n\n2. \n\nNach diesen Grundsätzen können die Kläger Schadensersatzansprüche \n\nauf völkerrechtlicher Ebene weder auf Art. 3 des Haager Abkommens betref-\n\nfend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 \n\n(HLKO) noch auf Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den \n\nGenfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internatio-\n\nnaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1551; im Folgenden: ZP I) stützen. \n\nWeitere - völkerrechtliche - Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. \n\n10 \n\na) Art. 3 HLKO, dem ursprünglich aufgrund der früher herrschenden \n\nRechtsauffassung von der Mediatisierung des Einzelnen unzweifelhaft nur zwi-\n\nschenstaatlicher Charakter zukam (vgl. Senat BGHZ 155, 279, 291), begründet \n\nauch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veränderten völkerrechtlichen \n\nSichtweise in Bezug auf die Rechte des Individuums keinen unmittelbaren indi-\n\nviduellen Entschädigungsanspruch bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht \n\n(BVerfGE 112, 1, 32 f; BVerfG NJW 2006, 2542, 2543). Zwar zeigt die Entste-\n\nhungsgeschichte der Norm, dass sie zum Schutz des Einzelnen bestimmt und \n\ndamit mittelbar menschenrechtsschützender Natur ist. Daraus folgt jedoch \n\nnicht, dass die Vorschrift Grundlage eines unmittelbaren, originär völkerrechtli-\n\nchen Ersatzanspruchs des betroffenen Individuums gegen den Staat ist. Nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen ungeachtet der \n\nEntwicklung auf der Ebene des Menschenrechtsschutzes, die zur Anerkennung \n\neiner partiellen Völkerrechtssubjektivität des Individuums sowie zur Etablierung \n\nvertraglicher Individualbeschwerdeverfahren geführt hat, sekundärrechtliche \n\nSchadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staa-\n\ntes gegenüber fremden Staatsangehörigen grundsätzlich nach wie vor nur dem \n\nHeimatstaat zu (BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; 2006, 2542, 2543). \n\n11 \n\nb) Die Rechtslage kann auch in Bezug auf die Vorschrift des Art. 91 ZP I \n\nim Ergebnis nicht anders beurteilt werden. Es mag zwar sein, dass die hier in \n\nBetracht kommenden Regelungen des Kriegsvölkerrechts in den Zusatzproto-\n\nkollen von 1977 zum Schutz der Zivilbevölkerung - insbesondere Art. 51 ZP I - \n\nsubjektive Rechte der betroffenen einzelnen (Zivil-)Personen im Sinne eines \n\n(primären) Anspruchs auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts \n\nbegründen (vgl. für Art. 3 HLKO BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; a.A. Dörr JZ \n\n2004, 574, 575; ders. JZ 2005, 905, 908). Ein individueller (sekundärer) Wie-\n\ndergutmachungsanspruch für den Fall der Verletzung dieses Verbots ergibt sich \n\ndaraus nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der bisherigen \n\nHandhabung des Art. 91 ZP I in der völkerrechtlichen Praxis jedenfalls nicht. \n\n12 \n\naa) (1) Nach Art. 91 Satz 1 ZP I ist \"eine am Konflikt beteiligte Partei, \n\nwelche die Abkommen oder dieses Protokoll verletzt, … gegebenenfalls zum \n\nSchadensersatz verpflichtet\". \"Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von \n\nden zu ihren Streitkräften gehörenden Personen begangen werden\" (Satz 2). \n\nDies stimmt nahezu wörtlich mit Art. 3 HLKO überein. Es entspricht dement-\n\nsprechend allgemeiner Ansicht, dass Art. 91 ZP I (nur) die bereits zuvor nach \n\nMaßgabe des Art. 3 HLKO geltende Rechtslage bestätigt und sie auf die vier \n\nGenfer (Rotkreuz-)Abkommen und das Zusatzprotokoll erstreckt, dass also \n\nArt. 91 ZP I die gleiche Bedeutung zukommt wie Art. 3 HLKO (Heintschel v. \n\nHeinegg, in: Heintschel v. Heinegg u.a., Entschädigung nach bewaffneten Kon-\n\nflikten [2001], 1, 38; Wolfrum, in: Fleck, Handbuch des humanitären Völker-\n\nrechts in bewaffneten Konflikten, Tz. 1214). Auch den Berichten über die Konfe-\n\nrenz, in der die Zusatzprotokolle erarbeitet wurden, lassen sich keine Anhalts-\n\npunkte in die Richtung entnehmen, dass die Vertragsparteien Art. 91 ZP I eine \n\nüber Art. 3 HLKO hinausgehende Bedeutung beimessen wollten (vgl. Official \n\nRecords of the Diplomatic Conference on the Reaffirmation and Development of \n\nInternational Humitarian Law applicable in Armed Conflicts, Geneva 1974-1977, \n\nVol. III, S. 347; Vol. IX, S. 355 f, 397; Kalshoven, in: International and Compara-\n\ntive Law Quarterly Vol. 40 [1991], 827, 844 ff). Hätten die Vertragsparteien sei-\n\nnerzeit für den betreffenden Bereich individuelle Ersatzansprüche begründen \n\nwollen, so hätte man sich etwa an Art. 5 Abs. 5 der im Zeitpunkt des Verhand-\n\nlungen über die Zusatzprotokolle in Kraft befindlichen Europäischen Konvention \n\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \n\n(MRK) vom \n\n4. November 1950 orientieren können, der einen ausdrücklichen Schadenser-\n\nsatzanspruch der in ihren Menschenrechten verletzten Person vorsieht; nichts \n\ndeutet darauf hin, dass ähnliches für die Staatenverantwortlichkeit für Verstöße \n\ngegen humanitäres Kriegsvölkerrecht in bewaffneten Konflikten beabsichtigt \n\nwar. \n\n13 \n\n(2) Dass bei den Genfer Zusatzprotokollen nach den Grundsätzen der \n\nStaatenverantwortlichkeit nur zwischenstaatliche und keine unmittelbaren indi-\n\nviduellen Wiedergutmachungsansprüche in Rede standen, bestätigt sich der \n\nSache nach unter anderem dadurch, dass auch der Entwurf der Völkerrechts-\n\nkommission der Vereinten Nationen (International Law Commission [ILC]) zum \n\nRecht der Staatenverantwortlichkeit aus dem Jahre 2001 (vgl. Anlage zur Reso-\n\nlution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen v. 12. Dezember \n\n2001; abgedruckt in Sartorius II Nr. 6) in Art. 42 ff nur die Berechtigung des ver-\n\nletzten Staates zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit eines anderen Staa-\n\ntes und keine individuellen Ansprüche verletzter Individuen vorsieht. Diese Be-\n\nstimmungen beinhalten zwar nur insoweit bindendes Völkerrecht, als sie Völ-\n\nkergewohnheitsrecht kodifizieren (Schröder, in: Graf Vitzthum, aaO, 7. Ab-\n\nschnitt Rn. 7). Gleichwohl sind sie jedenfalls ein Indiz dafür, dass sich eine ge-\n\ngenteilige Überzeugung noch nicht herausgebildet hat. Völkerrechtliche Delikts-\n\nansprüche sind vielmehr weiterhin im Ansatz als Grundlage für (Ersatz-) \n\nLeistungen von Staat zu Staat anzusehen (Heintschel v. Heinegg, aaO S. 25). \n\nInsbesondere auch wegen der Spezialität des humanitären Kriegsvölkerrechts \n\nim Verhältnis zu den allgemeinen Menschenrechten (vgl. Heintze HuV-I 2003, \n\n172, 174 f) kann allein daraus, dass es Regeln gibt, die in bestimmten Fällen \n\nden in ihren Menschenrechten verletzten Personen ein individuelles Recht zur \n\nBeschwerde gegen den Verletzerstaat gewähren (siehe etwa Art. 34 MRK), \n\nkeine andere Auslegung des Art. 91 ZP I hergeleitet werden. \n\n14 \n\nbb) Auch der Kommentar zu den Zusatzprotokollen zu den Genfer Kon-\n\nventionen (de Preux, in: Sandoz/Swinarski/Zimmermann, Commentary on the \n\nAdditional Protocols [1987] Rn. 3657) gelangt im Blick auf Art. 91 ZP I zu dem \n\nErgebnis, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen müssten Personen \n\nfremder Nationalität, die durch rechtswidriges Verhalten einer Kriegspartei ge-\n\nschädigt wurden, sich an ihre eigene Regierung wenden, die ihrerseits ihre Be-\n\nschwerden bei der verantwortlichen Partei anbringen werde. Soweit de Preux \n\n(aaO) gleichzeitig auf eine \"Tendenz\" seit 1945 hinweist, die Ausübung von \n\nRechten durch einzelne Personen anzuerkennen, beinhaltet dies - ebenso wie \n\nähnliche Hinweise oder Forderungen in der völkerrechtlichen Literatur (vgl. \n\nKleffner, in: 15 LJIL [2002], 235, 244 ff, 250; Zegveld, in: 85 IRRC [2003], 497, \n\n505 ff; Dörr JZ 2005, 905, 909) - für den Bereich des humanitären Kriegsvölker-\n\nrechts nicht mehr als die Äußerung einer in die Zukunft gerichteten, in der Pra-\n\nxis des Völkerrechts so aber jedenfalls noch nicht umgesetzten, Idealvorstel-\n\nlung. In diesem Bereich findet der allgemeine deliktsrechtliche Grundsatz, dass \n\nsich aus der Verletzung einer primären Verhaltenspflicht regelmäßig ein Sekun-\n\ndäranspruch für den Träger des verletzten Rechts ergibt (Dörr aaO S. 909), nur \n\neine begrenzte tatsächliche Anerkennung. \n\n15 \n\nMehr als zukunftsgerichtete Bestrebungen können insoweit auch dem \n\nEntwurf über die Grundprinzipien und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer \n\nvon Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären \n\nVölkerrechts auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung \n\n(Dokument \n\nE/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000, S. 1 ff) \n\nnicht entnommen werden (vgl. auch Zegveld aaO S. 498 ff). Im Übrigen sind die \n\nAusführungen in diesem Entwurf, der ohnehin nur rechtlich unverbindliche Stu-\n\ndien und Empfehlungen wiedergibt (vgl. Hobe/Kimminich aaO Kap. 13.1.4, \n\nS. 398), zu allgemein, um - etwa in Richtung auf eine entsprechende \"dynami-\n\nsche\" Auslegung von Art. 91 ZP I - konkrete Schlüsse auf die Individualgerich-\n\ntetheit von Ansprüchen der Art, um die es hier geht, zu ermöglichen. \n\n16 \n\nc) Die nach allem fehlende Aktivlegitimation der Kläger für einen völker-\n\nrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung des \n\nhumanitären Kriegsvölkerrechts lässt sich hier auch nicht (mittelbar) aus Art. 25 \n\nSatz 2 Halbs. 2 GG herleiten, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts \n\nfür die Bewohner des Bundesgebiets unmittelbar Rechte und Pflichten erzeu-\n\ngen. Danach mag sich aus einem völkerrechtlichen \"Primäranspruch\" (siehe \n\noben b) des Einzelnen für Bewohner Deutschlands gegebenenfalls die Grund-\n\nlage auch für einen Schadensersatzanspruch gegen diese als Verletzerstaat \n\nergeben (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig GG [Stand: August 2000] Art. 25 \n\nRn. 50). Eine solche Anspruchsgrundlage scheidet hier jedenfalls für die Kläger \n\naus, weil Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG sich nicht auf Ausländer im Ausland be-\n\nzieht (vgl. Dörr JZ 2004, 574, 576). \n\n17 \n\n3. \n\nZu der vorstehenden - vom Senat verneinten - Frage, ob aus Art. 3 \n\nHLKO und/oder Art. 91 ZP I beziehungsweise einer anderen Regel des Völker-\n\nrechts ein unmittelbar anwendbarer Individualanspruch abzuleiten ist, ist keine \n\nVorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG erforder-\n\nlich. Die Pflicht zur Vorlage ist erst dann gegeben, wenn die betreffende Frage \n\n\"zweifelhaft\" ist, also das Gericht auf ernst zu nehmende Zweifel in Rechtspre-\n\nchung und Literatur stößt (BVerfG NJW 2006, 2542, 2544). Aus der obigen \n\nDarstellung ergibt sich, dass nach dem allgemeinen Verständnis des geltenden \n\nVölkerrechts der einzelne Betroffene in Fällen wie hier eine Wiedergutmachung, \n\nso wünschenswert dies von einzelnen Stimmen in der völkerrechtlichen Litera-\n\ntur gehalten werden mag, nicht verlangen kann. Insbesondere sind keine (inter-\n\nnationalen oder nationalen) gerichtlichen Entscheidungen ersichtlich, in denen \n\ndie Aktivlegitimation von Anspruchsstellern für einen solchen individuellen (völ-\n\nkerrechtlichen) Schadensersatzanspruch eindeutig bejaht und als Entschei-\n\ndungsgrundlage genommen wird. Auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, \n\ndass solche individuellen Schadensersatzansprüche gegen den Verletzerstaat \n\nin der völkerrechtlichen Praxis anerkannt worden wären. \n\n18 \n\n4. \n\nDa eine völkerrechtliche Einstandspflicht der Beklagten gegenüber den \n\nKlägern für etwaige rechtswidrige Übergriffe im Zusammenhang mit dem Angriff \n\nauf die Brücke von Varvarin schon mangels Aktivlegitimation der Kläger nicht \n\ngegeben ist, stellt sich auch nicht die - unter Umständen eine Pflicht zur Vorlage \n\nan das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG begründende - Fra-\n\nge, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine (Mit-)Ver-\n\nantwortlichkeit der Beklagten aus völkerrechtlichem Delikt, unabhängig von un-\n\nerlaubten Handlungen oder Unterlassungen der eigenen Bediensteten, schon \n\nallein aus der Beteiligung der Beklagten an dem NATO-Einsatz im Kosovo-\n\nKonflikt in Betracht kommt (vgl. zu diesem Fragenkreis Epping, in: Ipsen aaO \n\n§ 31 Rn. 40 ff; Stein/v. Buttlar aaO Rn. 1125 ff, 1129; jeweils m.w.N.). \n\nII. \n\n19 \n\nAuch einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus \n\nnationalem (deutschen) Recht, der nicht schon unter dem Gesichtspunkt einer \n\nvölkerrechtlichen Exklusivität ausgeschlossen wäre (BVerfGE 94, 315, 330 ff; \n\nSenat BGHZ 155, 279, 293 f), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. \n\n20 \n\nAls Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch, kommt nur § 839 \n\nBGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Diesbezüglich hat der Senat ausgespro-\n\nchen, dass nach dem Verständnis des Amtshaftungsrechts bis zum Ende des \n\nZweiten Weltkriegs militärische Kriegshandlungen im Ausland vom Amtshaf-\n\ntungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen waren \n\n(BGHZ 155, 279, 295 ff). Ob hieran auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes \n\nfestzuhalten ist - was das Berufungsgericht verneint hat -, lässt der erkennende \n\nSenat offen. Ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger gegen \n\ndie Beklagte scheitert im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit \n\ndem Angriff im Kosovo-Konflikt gegen die Brücke von Varvarin keine Amts-\n\npflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen - im Sinne konkreter \n\n(schuldhafter) Verstöße gegen Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrechts \n\nzum Schutz der Zivilbevölkerung - vorliegen. \n\n21 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Beklagten haftungsrechtlich zure-\n\nchenbare völkerrechtswidrige Handlungen ließen sich nicht feststellen. Unstrei-\n\ntig sei es nicht die Beklagte gewesen, die den Angriff auf die Brücke unternom-\n\nmen habe. Dieser könne der Beklagten nicht schon deshalb zugerechnet wer-\n\nden, weil diese sich überhaupt an der NATO-Luftoperation beteiligt habe. Das \n\nNATO-Truppenstatut, das eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehe, sei hier \n\nnicht einschlägig. Nach deutschem Amtshaftungsrecht könne mangels eigener \n\nschädigender Handlungen der Soldaten der Bundesrepublik Deutschland eine \n\nZurechnung nur über § 830 BGB, also als Mittäter oder Gehilfe, erfolgen. Eine \n\n(objektiv) unterstützende Beteiligung habe möglicherweise in der Gewährung \n\nvon Luftraumschutz durch deutsche Flugzeuge gelegen, der nach der Behaup-\n\ntung der Kläger auch dem Angriff gegen die Brücke von Varvarin gegolten ha-\n\nbe. Eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung hätte darin aber nur bei Kenntnis \n\noder zumindest fahrlässiger Unkenntnis von der \"Vorwerfbarkeit\" der unterstütz-\n\nten Handlung - nämlich, dass der Angriff nach den konkreten Umständen völ-\n\nkerrechtswidrig oder gar kriegsverbrecherisch gewesen sei - gelegen. Dafür sei \n\nnichts vorgetragen oder ersichtlich; es sei nicht einmal gesagt, dass der Beklag-\n\nten bekannt gewesen sei, dass die Brücke von Varvarin überhaupt an diesem \n\nTag angegriffen werden sollte. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus \n\nihrer Mitwirkung - nach der Behauptung der Kläger: der Nichtausübung eines \n\nVetorechts - bei der Aufnahme der Brücke von Varvarin in die Zielliste der da-\n\nmaligen Luftwaffenoperationen. Bei Entscheidungen der fraglichen Art kämen \n\nder Beklagten weite Beurteilungsspielräume zu, die grundsätzlich nicht justitia-\n\nbel seien, es sei denn, die Entscheidung wäre willkürlich oder offensichtlich völ-\n\nkerrechtswidrig gewesen. Davon könne keine Rede sein. Bei dem Städtchen \n\nVarvarin bzw. der Brücke habe es sich entgegen der Auffassung der Kläger \n\nnicht um einen \"unverteidigten Ort\" im Sinne von Art. 59 ZP I gehandelt, wie \n\nsich aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergebe. Brücken, wie die von Varvarin, sei-\n\nen - abstrakt gesehen - für den Fall bewaffneter Auseinandersetzungen zu-\n\nnächst immer potentielle militärische Ziele; hinzu komme, dass es sich bei der \n\nvorliegenden Brücke zwar nicht um einen Hauptverkehrsweg, aber doch um \n\neinen Teil eines Straßensystems zur Erreichung des Kosovo gehandelt habe. \n\nDie Brücke sei daher jedenfalls bei Zerstörung anderer - insbesondere der vor-\n\nrangig nutzbaren - Verkehrswege potentiell geeignet gewesen, darüber zumin-\n\ndest kleinere Truppen- und Materialtransporte mit dem Ziel Kosovo vorzuneh-\n\nmen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die vorsorgliche Aufnahme in \n\nZiellisten nicht als willkürlich und völlig unvertretbar anzusehen sei. \n\n22 \n\n2. \n\nDiese Ausführungen halten - unterstellt, es kommt überhaupt eine Haf-\n\ntung der Beklagten nach deutschem Amtshaftungsrecht in Frage - der rechtli-\n\nchen Nachprüfung stand. \n\n23 \n\na) aa) Was die - fehlende - unmittelbare Unterstützung des Angriffs auf \n\ndie Brücke von Varvarin durch die Streitkräfte der Beklagten angeht, rügt die \n\nRevisionsbegründung der Kläger zu 1 bis 10 und 12 bis 27 die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts erfolglos als widersprüchlich: Es kann durchaus sein \n\n- und davon ist revisionsrechtlich mangels gegenteiliger Feststellungen bzw. \n\nunter Beweis gestellten Vortrags der Kläger auszugehen -, dass zwar die Art \n\nder Abschirmung des Luftraums durch die Kräfte der Beklagten eine Unterstüt-\n\nzung für den eigentlichen Angriff auf die Brücke von Varvarin darstellte, dass \n\naber die deutschen Soldaten oder Dienststellen Einzelheiten des eigentlichen \n\nLuftangriffs nicht kannten. Dass sie hierüber nach dem praktizierten Grundsatz \n\n\"need to know\" - danach verfügten alle Streitkräfte der einzelnen Mitgliedstaa-\n\nten nur über die Informationen, die sie für ihre eigene Beteiligung an der jeweili-\n\ngen Operation benötigten - keine Informationen hatten, kann ihnen entgegen \n\nder Revision nicht angelastet werden. \n\n24 \n\nbb) Auch die weitere Beanstandung der Revision, es werde übersehen, \n\ndass in Fällen, in denen ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen \n\nberuhe, die von verschiedenen Personen gesetzt worden seien, für die gesamt-\n\nschuldnerische Haftung nicht danach unterschieden werde, ob einzelne Ursa-\n\nchen wesentlicher seien als andere, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da \n\nnach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt die Angehöri-\n\ngen der deutschen Streitkräfte am jeweiligen Einsatztag über Einzelheiten der \n\nZiele der Flugzeuge, deren Luftraum sie zu schützen hatten, und insbesondere \n\nüber die Art des Angriffs auf die Brücke von Varvarin nicht informiert waren, \n\nfehlte ihnen der für eine Zurechnung des Angriffs als Mittäter oder Gehilfen \n\n(§ 830 BGB) erforderliche Vorsatz. Zu diesem Vorsatz hätte, was beide Revisi-\n\nonsbegründungen nicht genügend berücksichtigen, das Wissen der deutschen \n\nStellen - zumindest billigende Inkaufnahme - gehört, dass ein Angriff auf die \n\nZivilbevölkerung oder jedenfalls ein \"unterschiedsloser Angriff\" (vgl. Art. 51 \n\nAbs. 5 Buchst. b ZP I) erfolgen wird. Dazu ist nichts festgestellt; auch gibt es \n\nkeinen unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger. \n\n25 \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass auch die - von den Klägern behauptete, von der Beklagten \n\nbestrittene - Mitwirkung der Beklagten an der Aufnahme der Brücke von \n\nVarvarin in eine Zielliste der Luftoperation der NATO nicht als amtspflichtwidrig \n\nqualifiziert werden kann, weil eine solche Entscheidung sich im Rahmen eines \n\nweiten, insoweit nicht justiziablen, Beurteilungsspielraums der militärischen \n\nFührungsstellen bewegte, insbesondere nicht offensichtlich völkerrechtswidrig \n\nund völlig unvertretbar war. \n\n26 \n\naa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass in einzelnen ho-\n\nheitlichen Bereichen den zuständigen Stellen bei bestimmten Maßnahmen we-\n\ngen der besonderen Natur derselben Beurteilungsspielräume zustehen, die im \n\nAmtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit zu \n\nüberprüfen sind. So sind z.B. einzelne Maßnahmen der Staatsanwaltschaft nur \n\ndaraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind (Senatsurteil vom 18. Mai 2000 \n\n- III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2673 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungs-\n\ngericht den Repräsentanten der Beklagten, die - nach der Behauptung der Klä-\n\nger - im NATO-Militärausschuss an der Festlegung strategisch geeigneter Ziele \n\nmitwirken konnten, einen noch weitergehenden nicht justiziablen Ermessens- \n\nbzw. Beurteilungsspielraum zugebilligt, ähnlich wie etwa dem Bundesverteidi-\n\ngungsministerium bei der Prüfung, ob militärische Tiefflüge zur Erfüllung hoheit-\n\nlicher Aufgaben zwingend notwendig sind (Senat BGHZ 122, 363, 369; vgl. \n\nauch - für Einschätzungen und Wertungen der Bundesregierung im außenpoliti-\n\nschen Bereich - BVerfGE 68, 1 - und - in Bezug auf die Beurteilung der völker-\n\nrechtlichen Lage Deutschlands durch die zuständigen Staatsorgane der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland - BVerfGE 55, 349, 367 f; 77, 137, 166 f). Soweit die \n\nRevision meint, ein solcher Beurteilungsspielraum könne nicht in Bezug auf \"die \n\nstrikt einzuhaltenden Regeln des ius in bello\" gegeben sein, kann ihr nicht ge-\n\nfolgt werden. Es geht hier nicht um den abstrakten Inhalt dieser Regeln, son-\n\ndern um die Einschätzung der örtlichen und militärischen Lage in konkreter An-\n\nwendung derselben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht \n\ninsoweit die Schwelle des Beurteilungsspielraums erst bei völliger Unvertretbar-\n\nkeit und offensichtlicher Völkerrechtswidrigkeit als überschritten sieht. \n\n27 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat in einwandfreier tatrichterlicher Würdigung \n\nangenommen, dass diese Schwelle im Zusammenhang mit der - von den Klä-\n\ngern behaupteten - Billigung der Aufnahme der Brücke von Varvarin in die Ziel-\n\nliste der NATO-Operation durch die Beklagte nicht überschritten worden ist. \n\nDiese Würdigung lag schon deshalb nahe, weil zu den militärischen Zielen (vgl. \n\nArt. 52 Abs. 2 Satz 2 ZP I) traditionell unter anderem die Infrastruktur wie Stra-\n\nßen, Eisenbahnen, Brücken, Fernmeldeeinrichtungen gezählt wird. Das konnte \n\n\"unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen\" (Art. 52 \n\nAbs. 2 Satz 2 a.E.) - bei Aufnahme in die Zielliste - aus der Sicht der Beklagten \n\nals Prüfungsmaßstab ausreichen, selbst wenn die Entscheidung zu einem mili-\n\ntärischen Angriff letztlich nur unter der Voraussetzung hätte erfolgen dürfen, \n\ndass die Zerstörung der Brücke (zu diesem Zeitpunkt) einen eindeutigen militä-\n\nrischen Vorteil mit sich brachte. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aus-\n\ngeführt, die Beklagte habe bei ihrer Zustimmung zur Zielauswahl darauf ver-\n\ntrauen dürfen, dass ein etwaiger Angriff unter Beachtung des Völkerrechts er-\n\nfolgen werde. \n\n28 \n\nc) Das sich das von den Klägern angestrebte Ergebnis, der Beklagten \n\nunabhängig von deren Kenntnisstand und konkreten Mitwirkung im Einzelfall \n\nalle möglicherweise völkerrechtswidrigen Vorgänge während der von ihr mitbe-\n\nschlossenen und in Gang gesetzten militärischen Operation im Kosovo-Konflikt \n\nals eigene Amtspflichtverletzungen anzulasten, lässt sich auch nicht, wie es die \n\nRevision versucht, mit Erfolg durch die pauschale Verweisung auf eine \"Beweis-\n\nlastumkehr\" zu Lasten der Beklagten durchsetzen. Es kann der Beklagten im \n\nvorliegenden Amtshaftungsprozess nicht zugemutet werden, über die militäri-\n\nschen Vorgänge betreffend den Angriff auf Varvarin und ihren Beitrag hierzu \n\nnoch mehr vorzutragen, als dies im Prozess geschehen ist. Der Tatrichter war \n\nbei dieser Sachlage - auch unter Berücksichtigung der Informations- und Be-\n\nweisschwierigkeiten der Kläger als ungewollt vom Kampfgeschehen betroffener \n\nZivilisten, insbesondere, was die Verteilung der Aufgaben zwischen den NATO-\n\nStaaten bei dem in Rede stehenden Kampfangriff angeht - gehalten, die für die \n\nDarlegungs- und Beweislast im deutschen Amtshaftungsprozess allgemein gel-\n\ntenden Grundsätze anzuwenden, nach denen es Sache des Anspruchstellers \n\nist, den Sachverhalt darzulegen, der die Tatbestandselemente der behaupteten \n\nAnspruchsgrundlage erfüllen soll. Das geht hier zu Lasten der Kläger. \n\n29 \n\n3. \n\nNicht zutreffend ist schließlich der Standpunkt der Revision, da die Luft-\n\noperation durch die Mitgliedstaaten der NATO-Gemeinschaft beschlossen und \n\ndurchgeführt worden sei, müssten sich Schadensersatzansprüche wegen einer \n\nKampfhandlung unter Verletzung von Schutzrechten der Zivilbevölkerung, ohne \n\ndass der konkrete Verursacher für die Geschädigten zu ermitteln sei, gegen \n\njeden Mitgliedstaat der NATO richten. \n\n30 \n\na) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit solche Überlegungen bei der \n\nPrüfung von völkerrechtlichen Ersatzansprüchen (von Staat zu Staat; siehe \n\noben I. 4.) ihren Niederschlag finden müssten. Für die hier allein - wenn über-\n\nhaupt - in Rede stehenden Schadensersatzansprüche nach nationalem Amts-\n\nhaftungsrecht (Art. 34 i.V.m. § 839 BGB) kommt eine Haftungsausweitung unter \n\ndiesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Schon aufgrund der personalen Kon-\n\nstruktion der Amtshaftung (vgl. Staudinger/Wurm BGB [13. Bearb. April 2002] \n\n§ 839 Rn. 21 ff, 24) haftet der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang, \n\nwie der Amtsträger selbst es (nach § 839 BGB) müsste, wenn es die Schuld-\n\nübernahme (durch Art. 34 GG) nicht gäbe. Nur an das schuldhafte Fehlverhal-\n\nten eines deutschen Amtsträgers kann die Amtshaftung also grundsätzlich an-\n\nknüpfen. Hoheitliche Handlungen von Streitkräften anderer Staaten sind der \n\nBundesrepublik Deutschland amtshaftungsrechtlich im Allgemeinen nicht zuzu-\n\nrechnen. \n\n31 \n\nb) Ohne Erfolg verweist die Revision gegenüber dem vorstehenden An-\n\nsatz auf das Senatsurteil BGHZ 122, 363, 366 (vgl. auch Senatsurteil vom \n\n30. Oktober 1975 - III ZR 79/73 - VersR 1976, 276, 277), wonach eine gesamt-\n\nschuldnerische Haftung der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommt, \n\nwenn bei militärischen Tiefflügen der NATO über einem Hausgrundstück in \n\nDeutschland die Bewohner gesundheitliche Schäden erleiden, ohne dass be-\n\nstimmte Verursacher zu ermitteln sind. Diese Haftung ergibt sich (in entspre-\n\nchender Anwendung des Art. VIII Abs. 5 e ii und iii NTS) aus der besonderen \n\nSituation der Stationierung ausländischer Truppen in Deutschland nach Maß-\n\ngabe des NATO-Truppenstatuts. Nach dem NATO-Truppenstatut sind Ersatz-\n\nansprüche von Geschädigten nach deutschem Recht abzuwickeln und zwi-\n\nschen den NATO-Vertragsparteien nach einem bestimmten Modus intern zu \n\nverteilen; das kann nach der besagten Rechtsprechung des Senats (aaO) unter \n\nUmständen auch Auswirkungen im Sinne einer Außenhaftung der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland - und zwar schon unter dem Gesichtspunkt einer Gefähr-\n\ndungshaftung - für die betreffenden (Inland-)Schäden haben. Der Anwendungs-\n\nbereich dieses die Rechte und Pflichten des Aufnahme- und des Entsende-\n\nstaats anlässlich der Stationierung von Truppen eines NATO-Mitgliedstaats in \n\ndem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats regelnden Abkommens erfasst nicht \n\ndie Teilnahme an einem gemeinsamen militärischen NATO-Unternehmen in \n\neinem fremden Staat, wie im vorliegenden Fall. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 10.12.2003 - 1 O 361/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 7 U 8/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_190-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-02/iii-zr-190-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_190-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_190-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-02/iii-zr-190-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_190-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:53.622909+00:00"}}