{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_187-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"III ZR 187/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 187/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 7. Juli 2005 - 12 U 2/05 - wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nStreitwert: 275.919,33 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätz-\n\nliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. \n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerde liegt insbesondere der letztge-\n\nnannte Zulassungsgrund nicht vor. Zwar beanstandet die Klägerin mit Recht die \n\nAusführungen auf Seite vier des Berufungsurteils, in denen die Vorinstanz für \n\ndas deklaratorische Schuldanerkenntnis ein Rechtsverhältnis als Grundlage \n\nvoraussetzt, das sie hier vermisst, weil die Beklagte Vereinbarungen der Partei-\n\nen über die Leistungen der Klägerin bestreitet. \n\n3 \n\nDiesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, \n\ndass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausscheidet, wenn beide Par-\n\nteien ein Schuldverhältnis nicht für gegeben halten (Bamberger/Roth/Gehrlein, \n\nBGB, § 781 Rn. 9). Besteht aber Streit oder Ungewissheit über den Bestand \n\ndes Schuldverhältnisses, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gerade \n\ndas Mittel, das Schuldverhältnis insgesamt oder teilweise endgültig festzulegen \n\n(BGHZ 104, 18, 24). Insbesondere auch Einwendungen gegen das Entstehen \n\noder den Fortbestand des Schuldverhältnisses können durch das deklara-\n\ntorische Schuldanerkenntnis abgeschnitten werden (BGH aaO). Für den Aus-\n\nschluss eines solchen Anerkenntnisses genügt es deshalb entgegen der vom \n\nBerufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung nicht, wenn eine Partei das \n\nEntstehen des kausalen Schuldverhältnisses bestreitet. \n\n4 \n\nDies erfordert aber, ungeachtet dessen, dass es sich ohnehin nur um \n\neinen einfachen Rechtsfehler handeln dürfte, nicht die Zulassung der Revision. \n\nDie materiell-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts in einem Urteil, \n\ndas die angefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt, \n\nbinden das erstinstanzliche Gericht nicht, auch soweit sie Grundlage für die Zu-\n\nrückverweisung sind (vgl. BGHZ 31, 358, 363 f; 59, 82, 84; BGH, Urteil vom \n\n24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495). Schon aus diesem Grunde \n\nist eine Korrektur durch das Revisionsgericht nicht notwendig. \n\n5 \n\nÜberdies ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht \n\nzu beanstanden. Die Beklagte hat mit Schreiben 14. April 2004 den Rücktritt \n\nvom Vertrag mit der Klägerin erklärt. Die hieraus möglicherweise folgende Ein-\n\nwendung gegenüber der Vergütungsforderung der Klägerin, dass sich die \n\netwaigen Vertragsverhältnisse in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt \n\nhaben, ist durch das Anerkenntnis vom 19. März 2003 nicht ausgeschlossen. \n\nErklärt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an, \n\nso liegt darin regelmäßig ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche \n\nEinwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder \n\nmit denen er rechnen muss (z.B.: BGH, Urteil vom 23. März 1983 - VIII ZR \n\n335/81 - NJW 1983, 1903, 1904 m.w.N.). Da die Interessen des Gläubigers und \n\ndes Schuldners typischerweise gegensätzlich sind, kann hingegen ein Verzicht \n\nauf erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn \n\ndies, wie es hier nicht der Fall ist, in der Erklärung des Schuldners - auch für \n\ndiesen unmissverständlich - klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH aaO \n\nm.w.N.). \n\n6 \n\nEin etwaiger wirksamer Rücktritt kann sich sowohl auf den \"anerkannten\" \n\nTeil der Klageforderung als auch auf den Rest auswirken. Ob der Rücktritt wirk-\n\nsam war und welche Auswirkungen er gegebenenfalls hat, ist deshalb eine Fra-\n\nge, die sich für die durch das Teilurteil entschiedenen Ansprüche ebenso stellen \n\nkann wie für die übrigen Forderungen, so dass die erstinstanzliche Entschei-\n\ndung bereits aus diesem Grunde unzulässig war. \n\n7 \n\n2. Weiterhin führt die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe \n\nsich mit seinen Erwägungen zur Wirkung der Saldenbestätigung vom 19. März \n\n2003 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG über Vortrag der Klägerin hinweg \n\ngesetzt, nicht zur Revisionszulassung. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin be-\n\nhauptet hat, der Vorstand der Beklagten habe den einschränkenden Zusatz auf \n\nder Bestätigung getilgt, nachdem sie, die Klägerin, erklärt habe, die Forderun-\n\ngen müssten und würden mit Nachdruck verfolgt werden, wenn die Schuld von \n\nder Beklagten nicht anerkannt werde. Weiter ist nicht erkennbar, ob sich das \n\nBerufungsgericht mit diesem für die Richtigkeit des Standpunkts der Klägerin \n\nsprechenden Vorbringen auseinander gesetzt hat. \n\n8 \n\nDie gerügte Verletzung des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen \n\nGehörs ist aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da sie sich auf die Ent-\n\nscheidung nicht tragende Teile des Berufungsurteils bezieht, die an der Bin-\n\ndungswirkung nicht teilnehmen. Die beanstandeten Ausführungen sind, wie \n\nauch das Berufungsgericht durch die Einleitung von Nummer 2 der Urteilsgrün-\n\nde zu B klargestellt hat, lediglich Hinweise für das weitere Verfahren, an die das \n\nGericht der ersten Instanz nicht gebunden ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, \n\n25. Aufl., § 538 Rn. 60). \n\n9 \n\n3. \n\nGleiches gilt für die Beanstandung der Beschwerde, das Berufungsge-\n\nricht sei mit seiner Annahme, die am 19. März 2003 abgegebene Erklärung der \n\nBeklagten sei nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen, von \n\ndem fehlerhaften Rechtssatz ausgegangen, die Vermutung der Richtigkeit und \n\nVollständigkeit einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde gelte \n\nnicht für solche Urkunden, die zunächst eine Einschränkung des rechtlichen \n\nBindungswillens einer Partei ausgewiesen hätten und danach auf Wunsch der \n\nanderen Partei ohne diese Beschränkung erneut aufgenommen worden seien. \n\nÜberdies ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht den von der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde unterstellten allgemeinen Rechtssatz nicht aufgestellt \n\nhat. Vielmehr beruhen die Ausführungen der Vorinstanz auf einer - wenngleich \n\nbedenklichen - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. \n\n10 \n\n4. \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 23.11.2004 - 18 O 786/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.07.2005 - 12 U 2/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_187-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zr-187-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_187-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_187-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zr-187-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_187-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:48.918692+00:00"}}