{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_185-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"III ZR 185/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 185/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte \n\nzu 1 abgewiesen worden ist. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 \n\nzu tragen. \n\nIm Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten \n\ndes Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin zeichnete am 29. November 2000 eine Kommanditeinlage \n\nüber 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger \n\nFilmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Da-\n\nbei nahm sie für die Hälfte der Beteiligungssumme ein Darlehen auf. Die \n\nFondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der \n\nTiMe Film- und TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vif- \n\nund VIP-Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich \n\nheraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zu-\n\nrückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Pro-\n\nduktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafter-\n\nversammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Ge-\n\nsellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunterneh-\n\nmens Royal & Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen \n\ntatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von \n\n6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vor-\n\nsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft \n\nanstelle der Vif Filmproduktion GmbH eine neue Komplementärin, die Vif Distri-\n\nbution GmbH, aufgenommen. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags und der für die Aufnahme des Darlehens entrichteten Be-\n\narbeitungsgebühr von zusammen 53.813,47 € nebst Zinsen. Die Klägerin hält \n\ndie Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - \n\nals (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der \n\nFondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-\n\ntieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie \n\nder gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medien-\n\nkonzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines \n\nProspektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für \n\ndie Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine \n\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt die Klägerin wegen behaupteter Fehler \n\nbei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie \n\nim Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskon-\n\ntrolle in Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die \n\nBeklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht wirft die Frage nicht auf, ob der zur Einwerbung \n\nder Klägerin verwendete Prospekt Fehler enthielt. Es verneint Schadensersatz-\n\nansprüche der Klägerin, weil die Beklagte zu 1 keine Verantwortung für die Her-\n\nausgabe des Prospekts trage. Sie sei weder Initiator noch Gründer oder Gestal-\n\nter der Gesellschaft. Sie habe auch nicht zum Management gehört oder dieses \n\nbeherrscht. Sie sei lediglich aufgrund eines Dienstvertrags der Fondsgesell-\n\nschaft gegenüber zur Bereitstellung ihres Know-how verpflichtet gewesen und \n\nhabe nur in diesem Rahmen an der Prospektgestaltung mitgewirkt. Auch wenn \n\nsie aufgrund ihrer großen Sachkenntnis Einfluss auf die Gestaltung des Pros-\n\npekts habe nehmen können, habe sie nicht zu den Verantwortlichen gehört, \n\nweil sie an der Entscheidungsbildung zur Verwirklichung des Projekts nicht be-\n\nteiligt gewesen sei. \n\n6 \n\nAuch Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 seien nicht dargelegt. Pros-\n\npekthaftungsansprüche im engeren Sinn seien verjährt. Eine Prospekthaftung \n\nim weiteren Sinn scheide aus, weil die Klägerin vor ihrer Beteiligung an der \n\nFondsgesellschaft keine Kenntnis vom Prospektprüfungsgutachten der Beklag-\n\nten zu 2 gehabt habe und damit eine Inanspruchnahme von persönlichem, ei-\n\nnem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachtem Vertrauen nicht \n\nvorliege. Ob die Klägerin eine Schlechterfüllung des Mittelkontrollvertrags im \n\nAnschluss an ihren Beitritt ausreichend dargelegt habe, könne offen bleiben, \n\nweil sie hieraus einen Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung der \n\nBeteiligung nicht herleiten könne. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. \n\nII. \n\n8 \n\nDa das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der \n\nzur Einwerbung verwendete Prospekt fehlerhaft ist, ist hiervon zugunsten der \n\nKlägerin in der Revisionsinstanz auszugehen. Der Senat nimmt insoweit ferner \n\nauf sein dieselben Beklagten betreffendes Urteil vom 14. Juni 2007 (III ZR \n\n125/06) Bezug, in dem er beanstandet hat, dass der Prospekt in seinem Ab-\n\nschnitt \"Risiken der Beteiligung\" im Hinblick auf die dort angebrachte Restrisiko-\n\nBetrachtung nicht eindeutig genug darauf hinweise, dass dem Anleger ein Risi-\n\nko des Totalverlustes drohe. \n\nIII. \n\n9 \n\nEine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für den in Rede stehenden \n\nProspektmangel lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen. \n\n10 \n\n1. \n\nNach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1 \n\nallerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die Vif Medienkonzeptions \n\nGmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten \n\nVertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erfor-\n\nderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphi-\n\nschen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt wor-\n\nden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies \n\nund die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (In-\n\nvestitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung \n\n(Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die Vif Medienkonzeptions \n\nGmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe \n\nverantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komple-\n\nmentärin der Fondsgesellschaft, der Vif Filmproduktion GmbH, die in dem ange-\n\nführten Vertrag als \"Initiator\" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts ver-\n\nantwortlich. \n\n11 \n\n2. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den \n\nGründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Manage-\n\nment bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Per-\n\nsonen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren \n\noder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und \n\ndeshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Se-\n\nnatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil \n\nvom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil \n\nBGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Ein-\n\nflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, \n\n382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche \n\noder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertrags-\n\nverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande \n\nkommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage \n\nstehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember \n\n1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Ge-\n\nschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke \n\nder Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der \n\nRechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, \n\netwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer \n\nfür die Baubetreuung zuständigen \"Planungsgemeinschaft\" (vgl. BGHZ 76, 231, \n\n233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche \n\nAusgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, son-\n\ndern der \"Leitungsgruppe\" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Personen zu-\n\ngerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im je-\n\nweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe. \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht verneint eine Verantwortlichkeit der Beklagten \n\nzu 1, weil sie lediglich aufgrund eines Dienstvertrags mit der Fondsgesellschaft \n\nihr Know-how zur Verfügung gestellt und nur in diesem Rahmen - als Erfül-\n\nlungsgehilfin der Prospektherausgeber - an der Prospektgestaltung mitgewirkt \n\nhabe. Das wäre unbedenklich, wenn die Beurteilung auf diese Gesichtspunkte \n\nbeschränkt werden dürfte. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass \n\ndie bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337, \n\n348 f) oder an dessen Gestaltung ebenso wenig wie die nur in Teilbereichen \n\nausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR \n\n1992, 879, 883 f) genügen, um den für die Verantwortlichkeit als Hintermann \n\nerforderlichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts anzuneh-\n\nmen. \n\n13 \n\nDie Revision rügt jedoch zutreffend, dass das Berufungsgericht eine Rei-\n\nhe weiterer Umstände und vorgelegte Urkunden nicht würdigt und Beweisvor-\n\nbringen der Klägerin über die Arbeitsteilung bei der Etablierung dieses Film-\n\nfonds und bei der tatsächlichen Einflussnahme auf die Prospektgestaltung so-\n\nwie den sinngemäßen Vortrag übergangen hat, die Vif Medienkonzeptions \n\nGmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, \n\num anstelle der Beklagten zu 1 für die Herausgabe des Prospekts verantwort-\n\nlich zu zeichnen. Wegen der Umstände im Einzelnen, die das Berufungsgericht \n\nbei einer erneuten Entscheidung über die Prospektverantwortlichkeit der Be-\n\nklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Haftung als Hintermann oder Mitiniti-\n\nator zu berücksichtigen und zu würdigen haben wird, wird auf das Senatsurteil \n\nvom 14. Juni 2007 in der Sache III ZR 125/06 Bezug genommen. \n\nIV. \n\n14 \n\n15 \n\nDagegen haftet die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. \n\n1. \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der \n\nProspekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit Rück-\n\nsicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirt-\n\nschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine \n\nGarantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung \n\ntretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - \n\nVertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei ist ihre Ein-\n\nstandspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen \n\nbeschränkt (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR \n\n27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR \n\n93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom \n\n15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19). Die \n\nBeklagte zu 2 gehört zwar als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem \n\nPersonenkreis, dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit \n\nGrundlage für eine entsprechende Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Pros-\n\npekthaftung als Garant scheidet hier jedoch - von der möglichen Verjährung \n\neines entsprechenden Anspruchs abgesehen - schon deshalb aus, weil der \n\nProspekt keine Erklärungen enthält, an die eine solche Haftung wegen typisier-\n\nten Vertrauens angeknüpft werden könnte. Im Prospekt heißt es auf Seite 39 \n\nunter Ziffer 6.7 (Prospektbeurteilung): \"Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsge-\n\nsellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird \n\nüber das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung \n\nden von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf \n\nAnforderung zur Verfügung gestellt.\" Mit dieser Formulierung machen die Pros-\n\npektherausgeber zwar deutlich, dass sie eine Prüfung des Prospekts nicht \n\nscheuen müssen, so dass sich mancher Anleger überlegen wird, der Prospekt \n\nwerde die Prüfung auch überstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital \n\neingeworben würde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft enthält der Prospekt jedoch gerade nicht. Der Se-\n\nnat hält es daher nicht für möglich, an die oben wiedergegebene Erklärung, die \n\nnicht einmal eine solche der Beklagten zu 2 selbst ist, eine Garantenhaftung \n\nanzuknüpfen, mag auch im Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Anlegers \n\ndas Prospektprüfungsgutachten erstattet worden sein. \n\n16 \n\n2. \n\na) Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektprüfung für \n\ndie Wirtschaftsprüfungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn der \n\nProspekt ihre Tätigkeit nur ankündigt. Zum einen macht sich der Prüfer gegen-\n\nüber seinem Auftraggeber, der die Prüfung des Prospekts zu dem Zweck vor-\n\nnehmen lassen wird, um Prospekthaftungsansprüche gegenüber den Anlegern \n\nwegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden, schadensersatzpflichtig. Dar-\n\nüber hinaus kommt auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten \n\nGrundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Einbe-\n\nziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prüfvertrags in Betracht. Die \n\nSchaffung eines Vertrauenstatbestands durch den Experten setzt nicht notwen-\n\ndigerweise dessen Namensnennung, die auch hier fehlt, voraus, weil es dem \n\nAnlageinteressenten regelmäßig maßgebend auf dessen berufliche Qualifikati-\n\non ankommt (vgl. BGHZ 111, 314, 320). Die Beklagte zu 2 wird auch, was für \n\ndie Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsver-\n\ntrags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung hinrei-\n\nchend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf An-\n\nforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres er-\n\ngibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Ur-\n\nteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421 für eine ähnliche \n\nFormulierung im Prospekt). Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung \n\nzugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sa-\n\nche nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospekther-\n\nausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür \n\nangeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). \n\n17 \n\nb) Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt gegenüber der Klägerin \n\ngleichwohl nicht in Betracht, weil ihre Anlageentscheidung nicht auf dem erstat-\n\nteten Prospektprüfungsgutachten beruht. Die Klägerin gehört nicht zu den An-\n\nlegern, die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informatio-\n\nnen für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Ihrem Vorbringen ist auch nicht \n\nzu entnehmen, dass sie ihr Vertrauen auf den Inhalt des Prospektprüfungsgut-\n\nachtens gestützt hätte. Für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung \n\nnach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter \n\nkommt es im Bereich der Expertenhaftung aber entscheidend darauf an, dass \n\nder Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen \n\ndes Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen \n\nwird (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f). Hierfür genügt die allgemeine Erwägung des \n\nAnlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, \n\nsofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der \n\nentsprechenden Anlage absehen. \n\n18 \n\nIm vorliegenden Fall hat die Klägerin lediglich behauptet, sie habe darauf \n\nvertraut, dass ihrem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und die-\n\nser sie über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls \n\nBeanstandungen in dem Gutachten enthalten seien. Der Vermittler habe sich \n\nüber das Vorhandensein eines beanstandungsfreien Prospektprüfungsgutach-\n\ntens informiert, bevor er die Kommanditbeteiligung in seinen Vertrieb aufge-\n\nnommen habe. Danach hat sich die Klägerin allgemein auf die Kompetenz ihres \n\nVermittlers verlassen. In Bezug auf den Inhalt des Prospektprüfungsgutachtens \n\nfehlt es jedoch an einem konkreten Vertrauen, wie es für die Einbeziehung in \n\ndie Schutzwirkung eines zwischen Dritten geschlossenen Vertrags erforderlich \n\nist. Die Anknüpfung an ein typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekt-\n\nhaftung im engeren Sinn haftungsbegründend wirkt, genügt insoweit nicht. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9454/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.07.2005 - 18 U 5613/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/iii-zr-185-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/iii-zr-185-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:54.053544+00:00"}}