{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_183-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"III ZR 183/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MRK Art. 5 Zu einem Schadensersatzanspruch nach der Menschenrechtskonventi- on wegen rechtswidriger Abschiebungshaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 183/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Mai 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nMRK Art. 5 \n\nZu einem Schadensersatzanspruch nach der Menschenrechtskonventi-\n\non wegen rechtswidriger Abschiebungshaft. \n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke im schriftlichen \n\nVerfahren aufgrund der bis zum 7. April 2006 eingereichten Schriftsätze \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger, ein gambischer Staatsangehöriger, hatte nach seiner Einrei-\n\nse in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das seinerzeit zu-\n\nständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Be-\n\nscheid vom 13. März 2003 als unbegründet ab. Zugleich forderte es den Kläger \n\nzur Ausreise auf und drohte ihm bei Nichteinhaltung der hierfür bestimmten \n\nFrist die Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Kläger nicht ordnungs-\n\ngemäß zugestellt. Am 9. Mai 2003 teilte das Bundesamt dem Regierungsprä-\n\nsidium Stuttgart mit, der Ablehnungsbescheid sei bestandskräftig geworden. \n\nDaraufhin beantragte das Regierungspräsidium am 27. Februar 2004 beim \n\nAmtsgericht Waiblingen die Anordnung der Abschiebungshaft für die Dauer von \n\ndrei Monaten. Diesem Antrag gab das Amtsgericht durch Beschluss vom glei-\n\nchen Tage statt. Der Kläger, der bei seiner Haftanhörung erklärt hatte, er habe \n\nnicht gewusst, dass er ausreisen solle, wurde sogleich in der Justizvollzugsan-\n\nstalt Mannheim inhaftiert. Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums wurde \n\ner am 10. März 2004 aus der Haft entlassen. \n\n2 \n\nDurch Beschluss vom 29. Juni 2004 stellte das Landgericht Stuttgart auf \n\ndie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Haftanordnung fest, dass der \n\nBeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig war. Im vorliegenden Rechtsstreit ver-\n\nlangt der Kläger von dem beklagten Land gemäß Art. 5 Abs. 5 der Konvention \n\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) ein Schmer-\n\nzensgeld von 11 € je Hafttag, insgesamt 143 €. Die Klage war in beiden Vorin-\n\nstanzen erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht (OLG Stuttgart OLG-Report \n\n2005, 746) zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. \n\nBeide Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger we-\n\ngen der gegen ihn zu Unrecht verhängten Abschiebungshaft für den Zeitraum \n\nvom 27. Februar bis zum 10. März 2004 der geltend gemachte Anspruch auf \n\nErsatz des immateriellen Schadens gemäß Art. 5 Abs. 5 MRK zusteht. \n\n5 \n\n2. \n\nNach dieser Bestimmung hat jede Person, die unter Verletzung des \n\nArt. 5 MRK von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, Anspruch auf \n\nSchadensersatz. Art. 5 Abs. 1 MRK hat - soweit hier einschlägig - folgenden \n\nWortlaut: \n\n\"Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Frei-\nheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich \nvorgeschriebene Weise entzogen werden: \n\n… \n\nf) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhin-\nderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die \nein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.\" \n\n6 \n\nDie Europäische Menschenrechtskonvention gilt innerstaatlich mit Ge-\n\nsetzeskraft und gewährt in Art. 5 Abs. 5 dem Betroffenen einen unmittelbaren \n\nSchadensersatzanspruch, wenn seine Freiheit dem Art. 5 Abs. 1 MRK zuwider \n\nbeschränkt wurde (Senatsurteile BGHZ 122, 268, 269 f; BGHZ 45, 46, 49 ff). \n\n7 \n\n3. \n\nDass die Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig war, steht auf-\n\ngrund der Rechtskraft des im Beschwerdeverfahren aufgrund des Gesetzes \n\nüber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen ergangenen Be-\n\nschlusses des Landgerichts Stuttgart mit Bindungswirkung für das vorliegende \n\nVerfahren fest. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die der Senat im \n\nAmtshaftungsprozess für die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entschei-\n\ndung einer Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 109 StVollzG (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 161, 33, 34) und für diejenige einer im Verfahren nach §§ 23 ff \n\nEGGVG ergangenen Entscheidung des Strafsenats eines Oberlandesgerichts \n\n(Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 = NJW 1994, 1950) entwickelt \n\nhat. Darüber hinaus steht die sachliche Richtigkeit der Beschwerdeentschei-\n\ndung des Landgerichts unter den Parteien außer Streit. Die Voraussetzungen \n\nfür die Anordnung der Abschiebungshaft lagen zum Zeitpunkt der amtsgerichtli-\n\nchen Entscheidung nicht vor. Die Anordnung der Abschiebungshaft in Form der \n\nSicherungshaft nach § 57 Abs. 2 des seinerzeit geltenden Ausländergesetzes \n\n(s. jetzt § 62 Abs. 2 AufenthG) setzte neben der Gefahr der Vereitelung der Ab-\n\nschiebung voraus, dass der betroffene Ausländer ausreisepflichtig war. Die \n\nAusreisepflicht entfällt insbesondere auch durch die gesetzliche Aufenthaltsges-\n\ntattung nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Danach ist \n\neinem Ausländer, der (erstmalig) um Asyl nachsucht, zur Durchführung des A-\n\nsylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Die Aufenthaltsgestat-\n\ntung erlischt allerdings nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG insbesondere, wenn die \n\nEntscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag unanfechtbar geworden \n\nist. Die Ausreisepflichtigkeit, insbesondere das Vorliegen der Aufenthaltsgestat-\n\ntung und ihr etwaiges Erlöschen, hat der Haftrichter von Amts wegen zu prüfen \n\nund festzustellen. Die gesetzliche Aufenthaltsgestattung stellt insoweit nicht nur \n\nein (allein im Ausweisungsverfahren zu überprüfendes) Abschiebungshindernis, \n\nsondern auch ein Abschiebungshafthindernis dar (BayObLG NVwZ 1993, 102; \n\nOLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812; OLG Naumburg FGPrax 2000, 211), das \n\nfolglich im Abschiebungshaftverfahren zu prüfen ist und dessen Vorliegen die \n\nAbschiebungshaft rechtswidrig macht. Im vorliegenden Fall war die Aufent-\n\nhaltsgestattung nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen. Denn der \n\nBescheid des Bundesamtes über die Ablehnung seines Asylantrags war man-\n\ngels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht bestandskräftig geworden. \n\n8 \n\n4. \n\nDiese - schon auf der Grundlage des einfachen nationalen Rechts fest-\n\nzustellende - Rechtswidrigkeit begründete hier zugleich einen Verstoß gegen \n\nArt. 5 MRK. \n\n9 \n\na) Die Begriffe \"rechtmäßig\" und \"auf die gesetzlich vorgeschriebene \n\nWeise\" in Art. 5 Abs. 1 MRK verweisen auf das innerstaatliche Recht und be-\n\ngründen die Verpflichtung, dessen materielle und prozessuale Regeln einzuhal-\n\nten (EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 44 [Fall Douiyeb]). Allerdings ist in der Recht-\n\nsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass \n\neine Freiheitsentziehung grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn sie aufgrund einer \n\ngerichtlichen Entscheidung stattfindet. Die spätere Feststellung eines Irrtums \n\ndes Richters bei seiner Entscheidung muss nicht im nachhinein zwangsläufig \n\ndie Rechtmäßigkeit der inzwischen erlittenen Freiheitsentziehung berühren. \n\nDeshalb haben es die Konventionsorgane stets abgelehnt, Beschwerden von \n\nverurteilten Straftätern anzunehmen, die behaupten, der Schuldspruch \n\noder die gegen sie verhängte Strafe beruhten auf einem Tatsachen- oder \n\nRechtsirrtum (EGMR aaO Rn. 45). In ähnlichem Sinne hat auch der erkennen-\n\nde Senat bereits entschieden, dass dann, wenn ein deutsches Strafurteil voll-\n\nstreckt wird, das nach deutschem Recht vollstreckbar ist, die Vollstreckung \n\nrechtmäßig ist, auch wenn das Urteil unrichtig ist, weil etwa der Sachverhalt \n\nnicht zutreffend ermittelt ist, die Rechtsanwendung Fehler aufweist oder Verfah-\n\nrensverstöße unterlaufen sind, solange diese Fehler nach den innerstaatlichen \n\nVorschriften nicht zur Beseitigung des Urteils führen können oder geführt haben \n\n(Senatsurteil BGHZ 57, 33, 42 f). Auch im Hinblick auf einzelne Verfahrensfeh-\n\nler wie etwa den Verstoß gegen bestimmte Zuständigkeits- oder Formvorschrif-\n\nten oder bei versehentlich unterlaufenen Schreibfehlern hat der Europäische \n\nGerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß verneint (vgl. etwa \n\nEGMR NJW 2000, 2888 Rn. 52; EuGRZ 1979, 650, 655 Rn. 48 ff). Es ist näm-\n\nlich nicht Sinn und Zweck des Art. 5 MRK, einen Staat für die Verletzung gege-\n\nbenenfalls noch so wichtiger Formvorschriften zu \"bestrafen\", sondern es geht \n\num die Behebung eines infolge der Rechtsverletzung eingetretenen Schadens \n\n(Herzog, AÖR 86 [1961], 194, 236; OLG Köln NVwZ 1997, 518). In ähnlichem \n\nSinne kann im nationalen deutschen Amtshaftungsrecht der verfahrensfehler-\n\nhaft handelnden Behörde unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand \n\nrechtmäßigen Alternativverhaltens zugute kommen (vgl. Staudinger/Wurm BGB \n\n13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 238 ff). \n\n10 \n\nb) Der hier in Rede stehende Formfehler einer unwirksamen Zustellung \n\ndes Bescheides hatte indessen die unmittelbare materiell-rechtliche Konse-\n\nquenz, dass die Aufenthaltsgestattung des Klägers fortbestand. Damit fehlte es \n\nfür die Anordnung der Abschiebungshaft sowohl an einer verfahrensmäßigen \n\nals auch an einer materiell-rechtlichen Grundlage. Dies bedeutet, dass gerade \n\nder Kernbereich des in Art. 5 MRK garantierten Rechts auf Freiheit tangiert war. \n\nDer abweichenden Auffassung des OLG Köln (aaO), das eine Konventionswid-\n\nrigkeit in einem gleich liegenden Fall verneint hat, kann daher nicht gefolgt wer-\n\nden. \n\n11 \n\nc) Die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung hängt auch nicht davon \n\nab, dass die staatlichen Amtsträger willkürlich gehandelt haben. Zwar bezweckt \n\nArt. 5 MRK auch und gerade, die Freiheit des einzelnen vor willkürlichen Über-\n\ngriffen staatlicher Stellen zu schützen (EGMR NJW 1987, 3066 Rn. 54 und 59; \n\nOLG Hamm NJW 1989, 1547); indessen geben weder Wortlaut noch Sinn der \n\nBestimmung etwas dafür her, dass dieser Schutz nur und erst bei einem Ver-\n\nstoß gegen das Willkürverbot einsetzen soll. Es reicht vielmehr, dass die frei-\n\nheitsentziehende Maßnahme einer Gesetz- und Rechtmäßigkeitsprüfung im \n\nvorstehend beschriebenen Sinne nicht standhält. Dies gilt sogar dort, wo die \n\ninnerstaatlichen Anforderungen an eine Freiheitsentziehung strenger sind als \n\ndie in der Konvention selbst festgelegten (Senatsurteile BGHZ 122, 268, 270; \n\n57, 33, 38). \n\n12 \n\n5. \n\nDer Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK setzt weiterhin kein Verschulden \n\nvoraus, sondern ist bereits bei objektivem Verstoß gegen die von der Konventi-\n\non und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Inhaftie-\n\nrung gegeben. Es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung (Senats-\n\nurteil BGHZ 45, 58, 65). \n\n13 \n\n6. \n\nInhaltlich umfasst der zu leistende Schadensersatz auch den immateriel-\n\nlen Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Höhe des dem Kläger zuerkannten An-\n\nspruchs ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt \n\ninsoweit keine Einwände. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2005 - 15 O 417/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 U 71/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/iii-zr-183-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/iii-zr-183-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:05.736410+00:00"}}