{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_176-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"III ZR 176/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 176/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 18. Juli 2005 - 16 U 12/03 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die \n\nKosten der Streithelferin hat diese selbst zu tragen. \n\nGegenstandswert: 243.234,48 € (3.234,48 € + 240.000 €). \n\nGründe:\n\n1 \n\nEine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung \n\nder Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. \n\nNach der von der Beschwerde als ihr günstig nicht angegriffenen und \n\nhier als richtig unterstellten Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich der \n\nzwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Abfindungsver-\n\ngleich - für die Kläger bindend - auf sämtliche zukünftigen Schadensfälle, soweit \n\nnicht eine Änderung der Abbauplanung erfolgt war, und somit ebenso auf die \n\nhier in Rede stehenden späteren Einwirkungen auf das Gebäude durch Flutung \n\nder Grubenbaue und Hebung des Geländes. Auf dieser Grundlage kommen, \n\nwie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger \n\nwegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn \n\nihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar \n\nist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder \n\nsich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erfor-\n\nderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den \n\nbeiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Um-\n\nständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu § 779 BGB; vom \n\n12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR \n\n255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 - \n\nNJW-RR 1992, 714, 715). \n\n3 \n\nSelbst wenn, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, für die \n\nAnwendung der Grundsätze über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage unter \n\ndiesen Umständen kein Raum wäre, weil der Eintritt künftiger Bergschäden \n\ndann zu den Risiken gehörte, die die Stadt als Rechtsvorgängerin der Kläger in \n\ndem Vergleich übernommen hat, so schlösse dies nicht aus, dass das Beru-\n\nfungsgericht gleichwohl in tatrichterlicher Würdigung den Einwand aus § 242 \n\nBGB für begründet erachtet; neben dem Auftreten nicht vorhergesehener, die \n\nSchadenshöhe betreffender Umstände konnte es rechtsfehlerfrei auf ein kras-\n\nses Missverhältnis zwischen dem auf Zukunftsschäden entfallenden Teilbetrag \n\nder Vergleichssumme von 50.000 DM (= 25.564,59 €) und dem tatsächlichen \n\nSchaden der Kläger abstellen. Dazu bedurfte es keiner exakten Ermittlung des \n\nSchadensumfangs. Bereits der bis Mitte des Jahres 2002 geltend gemachte \n\nMietausfallschaden sowie die zur Mängelfeststellung und Gebäudesicherung \n\nangefallenen Kosten übersteigen jene Summe erheblich. Hinzu kommen - ab-\n\ngesehen von dem kontinuierlich weiter zu verzeichnenden Mietausfall - umfang-\n\nreiche, durch Lichtbilder belegte und im Kern auch unstreitige Substanzschä-\n\nden, die das Berufungsgericht selbst ohne sachverständige Beratung schon \n\naufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem Mehrfachen des Abfin-\n\ndungsbetrags ansetzen durfte (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n4 \n\n2. \n\nDie Kläger müssen sich auch keine Obliegenheitsverletzung ihrer \n\nRechtsvorgänger zurechnen lassen, falls diese es verabsäumt haben sollten, \n\nden für die Unterfangung des Gebäudes gezahlten Teilbetrag von 20.000 DM \n\nzweckentsprechend zu verwenden und dadurch zu den jetzt vorliegenden \n\nSchäden beigetragen haben. Insoweit lässt sich zumindest das erforderliche \n\nVerschulden nicht feststellen, wenn die Bergwerksbetreiberin eine Verpflichtung \n\nzur Durchführung solcher Maßnahmen selbst nicht verlangt und sogar in ihrem \n\nSchreiben vom 3. Februar 1986 versichert hat, neue Einwirkungen ihres Ab-\n\nbaus auf das Verwaltungsgebäude seien \"in Zukunft ausgeschlossen\". \n\n5 \n\n3. \n\nEine stufenweise Anpassung des Vergleichs dergestalt, dass die Beklag-\n\nte sich an jedem weiteren Schadensteilbetrag von 125.000 DM lediglich mit \n\n50.000 DM zu beteiligen hätte, wie es die Nichtzulassungsbeschwerde fordert, \n\nist hier nicht erforderlich. Das ist auch keine erst in einem Revisionsverfahren \n\nzu klärende grundsätzliche Rechtsfrage. \n\n6 \n\n4. \n\nVon einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ge-\n\nmäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 26.11.2002 - 1 O 391/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 18.07.2005 - 16 U 12/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/iii-zr-176-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/iii-zr-176-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:13.801565+00:00"}}