{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_166-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"III ZR 166/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 133 (B); BGB § 675 Abs. 1 a) Für die Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. b) Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Treuhandver- trags, wenn der Kaufpreis vor Lieferung der Sache vereinbarungsgemäß auf das Fremdgeldkonto eines Dritten gezahlt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 166/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 133 (B); BGB § 675 Abs. 1 \n\na) Für die Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände \n\nheranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar \n\nwaren. \n\nb) Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Treuhandver-\n\ntrags, wenn der Kaufpreis vor Lieferung der Sache vereinbarungsgemäß \n\nauf das Fremdgeldkonto eines Dritten gezahlt wird. \n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Osnabrück \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 7. März 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von 39.200 € in An-\n\nspruch, die er als Käufer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb \n\neines Kraftfahrzeuges auf ein Treuhandkonto der Beklagten, einer Steuerbera-\n\nterin, leistete. \n\nDie Beklagte schloss am 20. November 2003 mit der S. AG i.G. (im \n\nFolgenden S. ) einen Treuhandvertrag. Die Beklagte übernahm darin die \n\nPflicht, ein Fremdgeldkonto einzurichten, auf das Gelder von Kunden der S. \n\naus Fahrzeugverkäufen eingehen sollten. In § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags \n\nwar auf ein Kaufvertragsmuster der S. Bezug genommen, das die Beklagte \n\nbereits in den Vertragsverhandlungen erhalten hatte. Dessen § 2 lautet aus-\n\nzugsweise: \n\n\"a) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Ab-\nschluß des Vertrages gemäß § 1a) zahlbar und fällig auf ein dem \nKäufer vom Verkäufer im Kaufvertrag benanntes Konto bei einer \nDeutschen Bank oder Sparkasse, welches zur Absicherung des \nKäufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nNach § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags hatte die Beklagte mit dem Treu-\n\ngut ausschließlich nach Weisung und Interesse der S. zu verfahren. \n\nIm Dezember 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass auf dem Anderkonto auch \n\nder Eingang von Geldern der Kunden eines O. M. zu erwarten sei, der \n\nfür die S. Autoverkäufe vermittele. \n\nM. und der Kläger schlossen am 20./22. Januar 2004 einen Kauf-\n\nvertrag über ein Kraftfahrzeug. Hierfür wurde nicht das oben erwähnte Ver-\n\ntragsmuster verwendet. M. trat überdies in eigenem Namen auf. Von dem \n\nKaufpreis sollte er 2.500 € unmittelbar erhalten. Der verbleibende Teil in Höhe \n\nvon 39.200 € sollte auf ein Treuhandkonto geleistet werden, zu dem es in § 4.3 \n\ndes Kaufvertrags hieß: \n\n\"Die Restzahlung wird nach Einzahlung auf dem Treuhandkonto \ndurch eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung versi-\nchert.\" \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDes weiteren wurde in § 4.5 des Kaufvertrags bezüglich des Treuhand-\n\nkontos auf ein \"Annahmeprotokoll\" Bezug genommen, in dem dieses Konto nä-\n\nher bezeichnet und als Treuhänderin die Beklagte angegeben wurde. \n\nDer Kläger leistete die 39.200 € auf das inzwischen von der Beklagten \n\neingerichtete Fremdgeldkonto. Die Beklagte macht geltend, die Summe auf \n\nWeisung der S. sodann an eine Autohaus S. KG überwiesen zu haben. \n\nZur Lieferung des gekauften Fahrzeugs an den Kläger kam es nicht. \n\nDas Landgericht hat der auf Ersatz des an die Beklagte gezahlten Betra-\n\nges gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. \n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n9 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wieder-\n\nherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\nI. \n\n10 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen den Parteien \n\nkein Treuhandvertrag, aufgrund dessen die Beklagte zur Rückgewähr des auf \n\nihr Anderkonto eingezahlten Betrages verpflichtet ist. Die Parteien hätten in der \n\nersten Instanz übereinstimmend vorgetragen, zwischen ihnen bestünden keine \n\nvertraglichen Beziehungen. Überdies habe der Kläger mit seiner Zahlung ledig-\n\nlich seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber M. nachkommen wol-\n\nlen. Er habe deshalb keine Erklärung abgegeben, die auf Abschluss eines \n\nTreuhandvertrags mit der Beklagten gerichtet gewesen sei. Auch die Beklagte \n\nhabe keine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Sie habe mit der Ent-\n\ngegennahme des Kaufpreises lediglich eine Verpflichtung aus dem mit der \n\nS. geschlossenen Treuhandvertrag erfüllt. Für sie sei nicht erkennbar gewe-\n\nsen, dass ihrem Handeln der Charakter einer Willenserklärung im Verhältnis \n\nzum Kläger habe zukommen können. Der Abschluss eines weiteren Treuhand-\n\nvertrags mit dem Kläger wäre mit den Verpflichtungen gegenüber der S. un-\n\nvereinbar gewesen und hätte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kön-\n\nnen. Es sei auszuschließen, dass die rechtlich beratene Beklagte angesichts \n\ndieser Risiken bereit gewesen sei, mit dem Kläger zusätzlich einen unentgeltli-\n\nchen Treuhandvertrag zu schließen. \n\n11 \n\nWeitere Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht geprüft und \n\ngleichfalls verneint. \n\nII. \n\n12 \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch ge-\n\nmäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der als Kaufpreis eingezahlten 39.200 €. Zwi-\n\nschen den Parteien kam ein Treuhandvertrag zustande, aufgrund dessen die \n\nBeklagte die ihr überlassenen 39.200 € nicht ohne weiteres an einen Dritten \n\nhätte weiterreichen dürfen. Die Wertung des Berufungsgerichts, die Handlun-\n\ngen der Parteien seien nicht als auf den Abschluss eines Treuhandvertrages \n\ngerichtete Willenserklärungen anzusehen, hält der rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. Da weitere Feststellungen zugunsten der Beklagten nicht zu erwar-\n\nten sind, kann der Senat die Erklärungen der Parteien selbst auslegen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05 - WM 2006, 871, 872; BGHZ 121, \n\n284, 289 jew. m.w.N.) \n\n13 \n\n1. \n\nZwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erklärungen im Grundsatz \n\ndem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bin-\n\ndend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, \n\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr. z.B.: Senatsurteil vom \n\n2. Februar 2006 aaO). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten \n\nPrüfungsmaßstabes sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von \n\nRechtsfehlern. \n\n14 \n\n2. \n\nZu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, deren Einhal-\n\ntung das Revisionsgericht nachzuprüfen hat, gehört insbesondere, dass der \n\nTatrichter von ihm selbst festgestellte wesentliche Tatsachen bei der Auslegung \n\ngebührend berücksichtigt (z.B.: BGHZ 24, 39, 41; Zöller/Gummer, ZPO, \n\n25. Aufl., § 546 Rn. 9). Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger habe mit \n\nseiner Einzahlung auf das Fremdgeldkonto der Beklagten keine auf den Ab-\n\nschluss eines Treuhandvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben, da er \n\nlediglich seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit M. habe nach-\n\nkommen wollen, hat es die vom ihm festgestellten Inhalte des Fahrzeugkaufver-\n\ntrags nebst Annahmeprotokoll, des zwischen der S. und der Beklagten ge-\n\nschlossenen Treuhandvertrags sowie des darin in Bezug genommenen Muster-\n\nkaufvertrags nicht hinreichend berücksichtigt. Werden diese Verträge vollstän-\n\ndig in die Wertung einbezogen, stellt sich die Zahlung des Klägers als auf den \n\nAbschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserklä-\n\nrung dar. \n\n15 \n\na) Das Konto, auf das der Kläger den Großteil des Kaufpreises zu zahlen \n\nhatte, war in dem Kaufvertrag mit M. als mit einer Vermögenshaftpflicht-\n\nversicherung versehenes Treuhandkonto bezeichnet. Der Kläger konnte des-\n\nhalb die Erwartung haben, die von ihm eingezahlten Gelder würden von einer \n\nneutralen Person verwahrt, um die mit der Vorleistung des Kaufpreises verbun-\n\ndenen Risiken auszugleichen. \n\n16 \n\nb) Diese - der Interessenlage entsprechende - Erwartung der Käuferseite \n\nwar für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar. Die Hintergründe \n\nund die Interessenlage derjenigen, die Einzahlungen auf ihr Fremdgeldkonto \n\nvornahmen, ergaben sich für sie aus dem mit der S. geschlossenen Treu-\n\nhandvertrag. In diesem war der Hinweis auf die Herkunft der zu verwahrenden \n\nGelder aus Fahrzeugkaufverträgen enthalten. Überdies wurde auf den - der \n\nBeklagten bereits aus den Vorgesprächen bekannten - Text des Musterkaufver-\n\ntrags Bezug genommen (§ 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags). Zwar waren dessen \n\nBedingungen mit denen des zwischen dem Kläger und M. geschlossenen \n\nKaufvertrags nicht identisch. In dem für die Beklagte entscheidenden Punkt hat-\n\nten die Verträge jedoch im Wesentlichen den gleichen Inhalt. Dem Musterkauf-\n\nvertrag war gleichfalls zu entnehmen, dass die auf dem von der \n\nBeklagten unterhaltenen Treuhandkonto eingehenden Gelder von Autokäufern \n\nstammten. Ferner ging aus ihm hervor, dass die Käufer mit ihren Zahlungen \n\ngegenüber dem Verkäufer eine Vorleistung erbrachten. Weiter war in § 2 a) des \n\nMusterkaufvertrags bestimmt, dass der Kaufpreis auf ein Konto zu zahlen war, \n\ndas \"zur Absicherung des Käufers\" mit einer \"Vermögensschadenhaftpflicht\" \n\nversichert war. Auch wenn - anders als in dem zwischen dem Kläger und \n\nM. geschlossenen Vertrag - im Musterkaufvertrag der Begriff Treuhand-\n\nkonto nicht verwendet wurde, musste der Beklagten aufgrund der Tatsache, \n\ndass die Käufer zwar vorleisteten, jedoch nicht an den Verkäufer, sondern an \n\neinen Dritten zahlten, und aufgrund der Wendung \"welches zur Absicherung \n\ndes Käufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist\" klar sein, \n\ndass die Fahrzeugkäufer bei Einzahlung der Kaufpreise auf das von ihr unter-\n\nhaltene Treuhandkonto den Eindruck haben durften, sie verwahre die ihr über-\n\nlassenen Gelder als neutrale Dritte auch zur Sicherung der Käuferinteressen. \n\n17 \n\nc) Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei objektiver Betrachtung die \n\nZahlung des Klägers als schlüssigen Antrag auffassen musste, mit ihr zur Si-\n\ncherung des Leistungsaustausches der Kaufvertragsparteien einen Treuhand-\n\nvertrag zu schließen, der auch seinen Interessen als Käufer dienen sollte, wo-\n\nbei es eine unerhebliche Abweichung darstellte, ob die Kunden des M. mit \n\ndiesem selbst oder mit der S. den Kaufvertrag schlossen. Die Zahlung des \n\nKlägers war auf dem Hintergrund der der Beklagten bekannten Angaben ge-\n\ngenüber den Autokäufern mit der erkennbaren konkludenten Erklärung verbun-\n\nden, sich in den Schutz eines Treuhandverhältnisses begeben zu wollen, auch \n\nwenn es an einem ausdrücklichen Vorbehalt und einer konkreten Weisung, un-\n\nter welchen Voraussetzungen auszuzahlen war, fehlte. Aus den Umständen \n\nergab sich, dass die Leistung auf das Treuhandkonto der Beklagten der Siche-\n\nrung des Klägers vor den mit seiner Vorleistung verbundenen Risiken diente. \n\nHieraus folgt, dass im - hier eingetretenen - Fall, dass das Fahrzeug nicht gelie-\n\nfert wurde, die Rückzahlung des Kaufpreises an den Kläger gewährleistet wer-\n\nden sollte, und zwar entweder von der Treuhänderin selbst, jedenfalls aber \n\n(wirtschaftlich) durch die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung. \n\n18 \n\n3. \n\nGleichfalls auf einem revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler \n\nberuht die Erwägung des Berufungsgerichts, die Annahme eines solchen Ange-\n\nbots durch die Beklagte sei auszuschließen, weil sie sich ansonsten in Wider-\n\nspruch zu dem mit der S. geschlossenen Vertrag gesetzt hätte und dies \n\nnicht ihrem Willen habe entsprechen können. Für die Auslegung sind nur solche \n\nUmstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkenn-\n\nbar waren (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 23 m.w.N.; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 133 Rn. 9, 15). Der zwischen der S. und \n\nder Beklagten geschlossene Vertrag war jedoch, wie sie selbst vorgetragen hat, \n\nden Käufern nicht bekannt. Er ist deshalb bei der Auslegung nicht zu berück-\n\nsichtigen. Die Verwahrung des Geldes auf dem Treuhandkonto ist in diesem \n\nFall, sofern nicht schon die unterlassene Zurückweisung des Betrags als \n\nschlüssige Annahmeerklärung zu werten ist, jedenfalls als Annahme des Ver-\n\ntragsangebots ohne Erklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB aufzufassen. In dieser \n\nHandlung der Beklagten ist das für die Annahme ohne Erklärung erforderliche \n\nals Willensbetätigung zu wertende, nach außen hervortretende Verhalten des \n\nAngebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt \n\n(vgl. z.B.: Senatsurteil BGHZ 160, 393, 396 f; BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile \n\nvom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - NJW 2004, 287, 288 und vom 12. Ok-\n\ntober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277), enthalten. \n\n19 \n\nSollte die Beklagte bei der vorbehaltlosen Verwahrung des vom Kläger \n\neingezahlten Geldes kein Erklärungsbewusstsein gehabt haben - etwa weil sie \n\ndie Leistung des Klägers nicht als Angebot zum Abschluss eines Treuhandver-\n\ntrags verstanden hat oder weil sie, wie das Berufungsgericht angenommen hat, \n\nsich nicht in Widerspruch zu dem mit der S. geschlossenen Treuhandvertrag \n\nsetzen wollte -, hülfe ihr dies nichts. Sie müsste sich ihr Verhalten als Ange-\n\nbotsannahme zurechnen lassen, da es sich für den Kläger als Ausdruck eines \n\nbestimmten Rechtsfolgewillens darstellte und sie bei Anwendung der im Ver-\n\nkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ihre \n\nHandlung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Annahme aufge-\n\nfasst werden durfte (vgl. BGHZ 109, 171, 177). \n\n20 \n\n4. \n\nNicht rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Erwägung des Berufungsge-\n\nrichts, das Zustandekommen eines Treuhandvertrags zwischen den Parteien \n\nsei - unabhängig vom objektiven Erklärungssinn ihrer Handlungen - auch des-\n\nhalb auszuschließen, weil beide Seiten in der ersten Instanz übereinstimmend \n\nvorgetragen hätten, zwischen ihnen bestünden keine vertraglichen Beziehun-\n\ngen, und dies auch den Vortrag des Fehlens der tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen eines Vertragsschlusses beinhalte. Soweit im ersten Rechtszug davon ge-\n\nsprochen worden ist, zwischen den Parteien habe kein Vertragsverhältnis be-\n\nstanden, hat es sich lediglich um eine das Gericht nicht bindende Äußerung \n\neiner Rechtsansicht gehandelt. Tatsachen, die diese Auffassung zu unter-\n\nmauern vermochten, hat der Kläger hingegen auch in erster Instanz nicht vor-\n\ngebracht. Vielmehr hat er im Kern vorgetragen, dass er seine Zahlung bewusst \n\nund gewollt auf das Treuhandkonto der Beklagten in der Erwartung geleistet \n\nhabe, sein Geld sei dort auch in dem Fall, dass das Fahrzeug nicht geliefert \n\nwerde, sicher. \n\n21 \n\n5. \n\nDie Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der \n\nSenat selbst abschließend über die Klage befinden kann. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 07.03.2005 - 2 O 1786/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 U 26/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/iii-zr-166-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/iii-zr-166-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:33.979070+00:00"}}