{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_164-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"III ZR 164/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 A, Fm; SGB VIII (F: 8. Dezember 1998) §§ 42, 43; VerwRecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen) Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 164/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2006 \nH o l m e s \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 839 A, Fm; SGB VIII (F: 8. Dezember 1998) §§ 42, 43; VerwRecht \n\n- Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen) \n\nDer Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage \n\nder §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet \n\nnicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch \n\ndas das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet. \n\nBGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05 - OLG Stuttgart \n\n LG Tübingen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Klägerin \n\nzu 1 4/5 und die Klägerin zu 2 1/5 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Krankenkasse und die klagende Pflegekasse nehmen aus \n\nübergegangenem Recht eines bei ihnen versicherten, am 30. November 2000 \n\ngeborenen Kindes den beklagten Landkreis als Träger des Jugendamts wegen \n\nerbrachter Sozialleistungen auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nBei einem unangemeldeten Hausbesuch am 11. Januar 2001 fanden \n\nMitarbeiter des Jugendamts den Säugling, in einer schmutzigen Decke eingewi-\n\nckelt, in Gesellschaft zweier Männer und zweier Kampfhunde in einer Woh-\n\nnung. Die drogenabhängige und wohnsitzlose Mutter war nicht anwesend. Auf \n\nVeranlassung des Jugendamts wurde das Kind am selben Tag in einer \"Not-\n\naufnahmefamilie\", die seit 1999 in eine Liste für Pflegeeltern aufgenommen und \n\nbereits als Pflegefamilie eingesetzt gewesen war, untergebracht. Die Pflege-\n\nmutter, Kinderkrankenschwester und Mutter von drei Kindern, war auf die Ver-\n\nsorgung eines Säuglings eingestellt. Die leibliche Mutter unterschrieb am \n\n12. Januar 2001 einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von \n\nLeistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Eine Mitarbeiterin des \n\nJugendamts besuchte das Kind bei den Pflegeeltern; ein weiter verabredeter \n\nBesuch gemeinsam mit der Mutter wurde von dieser verschoben. \n\n3 \n\nAm 22. Januar 2001 wurde das Kind mit schwersten Kopfverletzungen \n\nins Krankenhaus eingeliefert. Es ist seither zu 100 v.H. schwerbehindert. Nach \n\nder Darstellung der Pflegemutter war das Kind durch unglückliche Umstände \n\nvon der Wickelauflage gefallen und dabei mit dem Kopf an ein Waschbecken \n\nangeschlagen. Die Klägerinnen, die sich zunächst auf diese Angaben bezogen \n\nhaben, bezweifeln jedoch angesichts der eingetretenen Verletzungen des Kin-\n\ndes diesen Geschensablauf. \n\n4 \n\nDie auf Zahlung von insgesamt 50.842,46 € nebst Zinsen und auf Fest-\n\nstellung der weiteren Ersatzpflicht gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen \n\nkeinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen \n\ndie Klägerinnen ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht, \n\ndessen Urteil in NJW 2005, 3579 veröffentlicht ist, auf die Klägerinnen nach \n\n§ 116 Abs. 1 SGB X übergegangene Ansprüche des verletzten Kindes verneint. \n\n1. \n\nDer Beklagte haftet nicht nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG, weil die \n\nMitarbeiter des Jugendamts keine Amtspflichten verletzt haben. \n\na) Grundlage für die Herausnahme des Kindes aus der Wohngemein-\n\nschaft, in der seine wohnsitzlose Mutter es hinterlassen hatte, war § 43 Abs. 1 \n\nSGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I \n\nS. 3546). Die Voraussetzungen für eine Herausnahme des Kindes lagen nach \n\ndieser Vorschrift vor. Aufgrund der Auffindesituation des Säuglings, der ver-\n\nschmutzt war und sich in der Gesellschaft insbesondere von zwei Kampfhunden \n\nbefand, bestand die begründete Besorgnis, dass das Kind bei Nichteingreifen \n\ngeschädigt werde. Nach der Situation, wie sie sich für die Mitarbeiter des Ju-\n\ngendamts darstellte, war nicht zu erwarten, dass die drogenabhängige Mutter, \n\ndie ihr Kind nur selten betreute und telefonische Anweisungen zur Versorgung \n\ngab, bereit oder in der Lage war, Gefahren für das Kind abzuwenden. Da Ge-\n\nfahr im Verzug war, durften die Mitarbeiter des Jugendamts nach § 43 Abs. 1 \n\nSatz 1 SGB VIII das Kind von dort entfernen und bei einer geeigneten Person, \n\nin einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig un-\n\nterbringen. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet. \n\n8 \n\nb) Die vorläufige Unterbringung, die einer Inobhutnahme nach § 42 \n\nAbs. 1 SGB VIII (gleichfalls in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De-\n\nzember 1998, BGBl. I S. 3546) entspricht und ähnliche Pflichten für das Ju-\n\ngendamt begründet, wurde hier bei einer \"geeigneten Person\" vorgenommen. \n\nDie Pflegeeltern waren erfahren und auf die Versorgung eines Säuglings einge-\n\nstellt, die Pflegemutter hatte selbst kleine Kinder und war von Beruf Kinderkran-\n\nkenschwester. Das Jugendamt, das die Familie bereits früher als Pflegefamilie \n\neingesetzt hatte, durfte daher dieser Familie den Säugling anvertrauen. Auch \n\ndie Klägerinnen haben dem Beklagten nicht vorgeworfen, die Mitarbeiter des \n\nJugendamts hätten eine falsche Auswahlentscheidung getroffen. \n\n9 \n\nc) Die Mitarbeiter des Jugendamts haben auch keine sonstigen Pflichten \n\nverletzt, die ihnen im Rahmen einer Inobhutnahme nach §§ 42, 43 SGB VIII \n\noblagen. Die sorgeberechtigte Mutter wurde von der vorläufigen Unterbringung \n\nunverzüglich verständigt (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Sie unterzeichnete am \n\nFolgetag einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von Leistun-\n\ngen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Zu Recht hat das Berufungsge-\n\nricht diesem Antrag entnommen, dass die Mutter der Aufnahme des Kindes in \n\neine Notaufnahmefamilie zugestimmt hat. Deswegen war die unverzügliche \n\nHerbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 \n\nSGB VIII) entbehrlich. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den \n\nBeweisantritt übergangen, wonach die Mutter des verletzten Kindes zur Abgabe \n\nder Zustimmungserklärung genötigt worden sei, ist nicht begründet. Erstinstanz-\n\nlich hatten die Klägerinnen insoweit unter Beweis gestellt, man habe die Mutter \n\nmit einem Gerichtsverfahren bedroht, mit dem man ihr die Sorge entziehen las-\n\nsen würde, wenn sie den Antrag nicht unterschreibe. Die Klägerinnen haben \n\ndiese Information durch die Mutter mit der Bemerkung versehen, es sei wohl \n\ngemeint gewesen - was bei dem gegebenen Fall nicht beanstandet werde -, \n\ndass man die Mutter darauf aufmerksam gemacht habe, man werde die elterli-\n\nche Sorge gemäß § 1666 BGB gerichtlich regeln lassen, wenn sie nicht zu-\n\nstimme. Dieser Vortrag gab in der Tat keinen Anlass, der Frage näher nachzu-\n\ngehen, ob in diesem Hinweis auf die Gesetzeslage eine unredliche Einwirkung \n\nim Sinne einer Nötigung gelegen hat. Der in der mündlichen Verhandlung zwei-\n\nter Instanz gestellte Beweisantrag ist zwar durch die Verwendung des Wortes \n\n\"genötigt\" in einer Weise formuliert worden, die ein Fehlverhalten der Mitarbeiter \n\ndes Jugendamts belegen soll. Aufgrund der im Hinblick auf § 531 ZPO abgege-\n\nbenen klarstellenden Erklärung der Klägerinnen, der Beweisantritt entspreche \n\ndemjenigen erster Instanz, durfte das Berufungsgericht auch ohne Beweiserhe-\n\nbung von einer wirksamen Zustimmung der Mutter ausgehen, die es durch wei-\n\ntere Indizien als bekräftigt angesehen hat. \n\n10 \n\nEs ist auch nicht als relevante Amtspflichtverletzung anzusehen, dass \n\ndas Antragsblatt für die Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Ju-\n\ngendhilfegesetz nach der Unterzeichung durch die Kindesmutter nachträglich \n\nverändert worden ist. Zunächst war als Hilfeart \"§ 42 KJHG\" eingetragen. Die \n\nAngabe \"§ 42\" sowie die danach hinzugesetzte Angabe \"§ 34\" wurde später \n\ndurchgestrichen, so dass das Formular jetzt noch die Eintragung \"§ 33 Bereit-\n\nschaftspflege\" enthält. Die ursprüngliche Eintragung beruhte ersichtlich auf der \n\nvon den Mitarbeitern des Jugendamts eingeleiteten Maßnahme. Der Hinweis \n\nauf § 33 (Vollzeitpflege) und § 34 (Heimerziehung, sonstige betreute Wohn-\n\nform) betraf Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung, auf die ein Personensorgebe-\n\nrechtigter nach Maßgabe der §§ 27 ff SGB VIII Anspruch hat und die die Mutter \n\ndes Kindes mit dem in Rede stehenden Formular beantragte. Dementspre-\n\nchend erging am 31. Januar 2001 (zunächst) ein Hilfebescheid in Form von \n\nPflegegeld für Kurzzeitpflege vom 11. Januar 2001 bis 29. Januar 2001. Die \n\nnachträglichen Änderungen der Eintragungen im Formularantrag sind daher \n\nohne Auswirkungen geblieben. Sie stehen auch mit dem hier zu beurteilenden \n\nGeschehen ersichtlich in keinem Zusammenhang. \n\n11 \n\n2. \n\nDie Revision ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 121, 161 \n\nder Auffassung, der Beklagte müsse nach Amtshaftungsgrundsätzen für ein \n\nFehlverhalten der Pflegemutter, unter deren Händen das Kind verletzt worden \n\nsei, einstehen. Denn die Pflegemutter habe die Bereitschaftspflege in Ausübung \n\nder ihr hierzu anvertrauten hoheitlichen Aufgaben durchgeführt und sei während \n\nder Dauer der Pflege im haftungsrechtlichen Sinn Beamter gewesen. Dem folgt \n\nder Senat nicht. \n\n12 \n\na) Dass das Jugendamt selbst hoheitlich tätig geworden ist, steht außer \n\nFrage. Das gilt sowohl für den Bereich, in dem das Jugendamt nach §§ 27 ff \n\nSGB VIII Hilfen zur Erziehung gewährt, als auch für die Ergreifung vorläufiger \n\nMaßnahmen zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen nach §§ 42, 43 \n\nSGB VIII. Allerdings handelt es sich bei der Hilfe zur Erziehung um Leistungen \n\nder Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, während die Inobhut-\n\nnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 und die Herausnahme nach \n\n§ 43 zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 3 Nr. 1 \n\nund 2 SGB VIII gehören. Das ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur \n\nWeiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I \n\nS. 2729) unangetastet geblieben, das die bisherigen Regelungen der §§ 42, 43 \n\nSGB VIII in dem neuen § 42 SGB VIII zusammengefasst hat. Ungeachtet des \n\nUmstands, dass auch während einer Inobhutnahme Fragen der sozialrechtli-\n\nchen Leistungsgewährung sowie der sozialpädagogischen Beratung und \n\nBetreuung des Kindes eine wesentliche Rolle spielen (vgl. Gesetzentwurf der \n\nBundesregierung zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BT-\n\nDrucks. 11/5948 S. 79 zum späteren § 42 SGB VIII = § 41 des Entwurfs), geht \n\nes im Kern um eine auf dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) \n\nberuhende Intervention, die die Rechte der betroffenen Kinder und Sorgebe-\n\nrechtigten berührt und insoweit als \"Eingriffsverwaltung\" anzusehen ist (vgl. \n\nStrick, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2002, § 42 SGB VIII Rn. 1). Die Überle-\n\ngungen der Revisionserwiderung, das Jugendamt habe lediglich - im Vorgriff \n\nauf eine Leistungsgewährung nach § 33 SGB VIII - von privatrechtlichen Befug-\n\nnissen (§ 679 BGB) Gebrauch gemacht, wird der Sachlage daher nicht gerecht. \n\nNach § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, der nach § 43 Abs. 2 SGB VIII entsprechend \n\ngilt, übt das Jugendamt während der Inobhutnahme das Recht der Beaufsichti-\n\ngung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Nach Satz 5 dieser Vorschrift \n\nhat es für das Wohl des Kindes zu sorgen, es in seiner gegenwärtigen Lage zu \n\nberaten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Auch nach \n\n§ 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in der jetzt geltenden Fassung vom 8. September \n\n2005 ist das Jugendamt während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechts-\n\nhandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen not-\n\nwendig sind. \n\n13 \n\nb) Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Inob-\n\nhutnahme zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet war. § 42 SGB VIII in \n\nder hier maßgebenden Fassung vom 8. Dezember 1998 enthält zwar keine Be-\n\nstimmung über die Beendigung der Inobhutnahme, so dass man überlegen \n\nkönnte, ob sie nicht mit der Unterrichtung des Personensorgeberechtigten kurz-\n\nzeitig beendet wird, wenn er der Maßnahme zustimmt (in diesem Sinn Happe/ \n\nSaurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl. \n\n[13. Lfg. 2/1998], § 42 Rn. 10). Damit würde jedoch übersehen, dass die in \n\n§§ 42, 43 SGB VIII umschriebene Krisenintervention letztlich darauf abzielt, im \n\nZusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten die Möglichkeiten einer dau-\n\nerhaften Hilfe und Unterstützung zu erarbeiten (vgl. Münder u.a., Frankfurter \n\nKommentar zum SGB VIII, 4. Aufl. 2003, § 42 Rn. 8). Während dieser Zeit ha-\n\nben die Pflicht des Jugendamts, den notwendigen Unterhalt des Kindes und die \n\nKrankenhilfe sicherzustellen, sowie die Befugnisse zur Beaufsichtigung, Erzie-\n\nhung und Aufenthaltsbestimmung (§ 42 Abs. 1 Satz 2, 4 SGB VIII) weiterhin \n\nihre Berechtigung (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2005, 119). Dem entspricht \n\nauch die Neuregelung in § 42 Abs. 4 SGB VIII, nach der die Inobhutnahme mit \n\nder Übergabe des Kindes an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten \n\noder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialge-\n\nsetzbuch endet. \n\n14 \n\nc) Für den – daher hier grundsätzlich betroffenen - Bereich der Eingriffs-\n\nverwaltung hat der Senat entschieden, die öffentliche Hand könne sich der \n\nAmtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht \n\ndadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten \n\nMaßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer ü-\n\nbertrage (BGHZ 121, 161, 165 f). In dem angeführten Fall hatte die Polizei zur \n\nBergung eines verunfallten Kraftfahrzeugs einen Abschleppunternehmer \n\nherangezogen; während der Bergung kam es durch unachtsames Verhalten \n\neines Bediensteten des Abschleppunternehmers zu einem weiteren Unfall. In \n\nanderen \n\nFallgestaltungen \n\nhat \n\nder \n\nSenat \n\neine Haftung \n\nnach \n\nAmtshaftungsgrundsätzen oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in \n\nBetracht gezogen, wenn die öffentliche Hand auf die Durchführung der Arbeiten \n\nin einem Maße Einfluss genommen hat, dass sie die Arbeiten des \n\nUnternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen \n\nwerden müsse, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der \n\nöffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig \n\ngeworden wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR \n\n1967, 859, 861; BGHZ 48, 98, 103 f; vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 - NJW \n\n1971, 2220, 2221; vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - NJW 1980, 1679). \n\nAnwendungsbeispiele einer Amtshaftung für Private betreffen schließlich die \n\nFälle, in denen ein beliehener Unternehmer (BGHZ 49, 108, 111 ff) oder ein \n\nVerwaltungshelfer (Senatsurteile BGHZ 161, 6, 10 f und vom 2. Februar 2006 \n\n2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen) tätig gewor-\n\nden ist. \n\n15 \n\nd) Die Rolle der Pflegemutter - auch im Fall der Bereitschaftspflege als \n\nFolge einer Inobhutnahme nach §§ 42, 43 SGB VIII - lässt sich mit keiner der \n\nvorerwähnten Fallgestaltungen vergleichen. Die hier ausgeübten Eingriffsbefug-\n\nnisse stehen nur dem Jugendamt selbst zu. Der Pflegefamilie sind weder ho-\n\nheitliche Befugnisse verliehen noch wird sie als Verwaltungshelfer in ein Ver-\n\nwaltungsverfahren eingeschaltet. Sie unterstützt das Jugendamt zwar in seiner \n\nAufgabe, für Wohnung und Betreuung des Kindes Sorge zu tragen, was Teil \n\ndessen hoheitlicher Aufgabe ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass man die Pfle-\n\ngeeltern als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn ansehen müsste. Ihre auf die \n\nBetreuung und Versorgung des Kindes ausgerichtete Tätigkeit unterscheidet \n\nsich von der Tätigkeit, die sonst von den leiblichen Eltern wahrgenommen wird, \n\nnicht. Es besteht auch, was den hier in Rede stehenden Zusammenhang der \n\nBetreuung angeht, im Tatsächlichen kein ins Gewicht fallender Unterschied zur \n\nSituation in einer Dauerpflege nach § 33 SGB VIII. Zwar kommt einer Pflegefa-\n\nmilie, die ein Kind lediglich während einer kurzen Übergangszeit der Bereit-\n\nschaftspflege zu betreuen hat, verfassungsrechtlich nicht derselbe anerkannte \n\nRang zu wie einer Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger \n\nandauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von \n\nArt. 6 Abs. 1, 3 GG steht (vgl. zu einem Fall der Dauerpflege nach § 33 \n\nSGB VIII Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - NJW 2005, 68, \n\n71). Ungeachtet dessen nimmt auch die in der Bereitschaftspflege eingebunde-\n\nne Pflegefamilie ihre Tätigkeit ohne besondere Weisungen des Jugendamts \n\nwahr. Soweit es um die normale Betreuung und das Leben des Kindes in der \n\nPflegefamilie geht, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der \n\nAufsicht des Jugendamts unterliegt, der aber prinzipiell in die Verantwortung \n\nder Pflegeeltern gegeben ist. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hin-\n\nreichender Grund, den amtshaftungsrechtlichen Schutz bei einer Inobhutnahme \n\nauf allgemeine Lebensbereiche des Kindes auszudehnen, die mit der Vollzie-\n\nhung der Kindesschutzmaßnahmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang \n\nstehen. Das Jugendamt könnte auch als Amtsvormund, soweit es seinen Auf-\n\nsichtsaufgaben ausreichend nachkommt, nicht nach § 1833 BGB oder nach \n\nAmtshaftungsgrundsätzen für ein Fehlverhalten von zulässigerweise eingesetz-\n\nten Pflegepersonen verantwortlich gemacht werden, wie es hier in Rede steht \n\n(vgl. Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1833 Rn. 5; Staudinger/ \n\nEngler, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1833 Rn. 40; teilweise abweichend für \n\nden Vormund - differenzierend nach Geschäften, die der Vormund selbst vor-\n\nnehmen könnte - Wagenitz, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2002, § 1833 Rn. 9; \n\nGernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. 1994, § 71 \n\nV 3; RGZ 76, 185 f). Ob anderes zu gelten hat, wenn ein Kind in eine von der \n\nöffentlichen Hand getragene Einrichtung in Obhut genommen wird, ist hier nicht \n\nzu entscheiden. \n\n16 \n\n3. \n\nDer Beklagte ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines verwaltungs-\n\nrechtlichen Schuldverhältnisses unter sinngemäßer Zurechnung eines Ver-\n\nschuldens der Pflegemutter nach § 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. \n\n17 \n\na) Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Aus-\n\ndruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse \n\nentspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein be-\n\nsonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung be-\n\ngründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Be-\n\ndürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öf-\n\nfentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteil BGHZ 21, 214, 218 ff). Nach diesen \n\nMaßstäben hat der Senat wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Straf-\n\nvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für mög-\n\nlich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende Für-\n\nsorgepflicht des Staates keinen Anlass bietet, ein öffentlich-rechtliches Schuld-\n\nverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen (BGHZ 21, 214, 220). Vertrags-\n\nähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts er-\n\nlauben, hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschluss-\n\nnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwas-\n\nserkanalisation (Senat, BGHZ 54, 299, 303), beim Betrieb der Wasserversor-\n\ngung als öffentliche Einrichtung (BGHZ 59, 303, 305), für ein anstaltliches Nut-\n\nzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines \n\nkommunalen Schlachthofs (Senat, BGHZ 61, 7, 11; Urteil vom 20. Juni 1974 \n\n- III ZR 97/72 - NJW 1974, 1816) und für das Rechtsverhältnis zwischen dem \n\nBund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der An-\n\nerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivil-\n\ndienstes nach § 4 ZDG begründet wird (Senatsurteil BGHZ 135, 341, 344 ff). \n\n18 \n\nb) An diesen Maßstäben gemessen ist ein verwaltungsrechtliches \n\nSchuldverhältnis mit dem von der Revision beanspruchten Inhalt nicht anzuer-\n\nkennen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass zwischen dem Ju-\n\ngendamt und dem Kind ein Fürsorgeverhältnis besteht und dass die hieraus \n\nfolgenden Pflichten nicht als bloße Nebenpflichten angesehen werden können, \n\nwie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 21, 214 im Verhält-\n\nnis zum Strafgefangenen angenommen hat. Denn § 42 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII \n\n(vgl. jetzt § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.) weist dem Jugendamt die Pflicht zu, \n\nfür das Wohl des Kindes zu sorgen. Hieraus folgt indessen nicht, dass das Ju-\n\ngendamt uneingeschränkt für ein Verhalten der Pflegeeltern, die das Kind in \n\nihre Verantwortung übernommen haben, einzustehen hätte. Haftungsrechtlich \n\nwird das Kind damit, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht \n\nschlechter als jedes andere Kind gestellt. Ein Bedürfnis, ein Kind während der \n\nDauer der Inobhutnahme so weitgehend durch Amtshaftungsansprüche zu \n\nschützen - die Gewährleistung der Krankenhilfe ist dem Jugendamt nach § 42 \n\nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII (vgl. jetzt § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.) aufgege-\n\nben -, ist nicht anzuerkennen. \n\n19 \n\n4. \n\nDie Rüge der Revision, dem beklagten Landkreis sei vorzuwerfen, dass \n\ner keine Haftpflichtversicherung zugunsten des Kindes abgeschlossen oder \n\nnicht darauf hingewirkt habe, dass die beauftragte Bereitschaftspflegerin einen \n\nsolchen Versicherungsvertrag abschließe, geht ins Leere. Abgesehen davon, \n\ndass die Klägerinnen mit neuem Vorbringen in der Revisionsinstanz ausge-\n\nschlossen wären, ergibt sich aus dem von ihnen vorgelegten Schreiben der \n\nW. a.G. vom 8. Juli 2003, dass für die \n\npersönliche gesetzliche Haftpflicht der Pflegeeltern Deckungsschutz besteht. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 O 560/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 U 81/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/iii-zr-164-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":18},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1833","ref_norm":"1833","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/iii-zr-164-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:55.152607+00:00"}}