{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_159-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"III ZR 159/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Februar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 823 Dc, H; §§ 31, 89, 831 A Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung der Verkehrs- sicherungspflicht im Fall der Organleihe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 159/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n2. Februar 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Dc, H; §§ 31, 89, 831 A \n\nZur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung der Verkehrs-\n\nsicherungspflicht im Fall der Organleihe. \n\nBGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nEin bei der Klägerin kaskoversicherter Lkw der Firma K. verunglückte \n\nam 8. Juni 1998 auf der F. -Straße in D. . Das Fahrzeug brach ne-\n\nben der Abdeckung eines Sielschachtes bis über die Achsen ein. An der Unfall-\n\nstelle hatte die P. G. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. G. ) kurz \n\nzuvor einen Rohrgraben ausgehoben, anschließend aber nicht wieder ord-\n\nnungsgemäß verfüllt. \n\n2 \n\nDie F. -Straße gehört zur L. -Siedlung. Die Liegenschaft \n\nsteht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, der an dem Revisionsver-\n\nfahren nicht beteiligten früheren Beklagten zu 2. Die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland hat das Gelände den amerikanischen Streitkräften zur Nutzung überlas-\n\nsen. \n\n3 \n\nDie Sielbauarbeiten hatte das Staatsbauamt D. (künftig: Staats-\n\nbauamt) des (erst-)beklagten Landes im Namen und für Rechnung der Bundes-\n\nrepublik Deutschland an P. G. vergeben. Die Straße war nach Abschluss \n\nder Bauarbeiten ohne korrekte Verdichtungsprüfung für den Verkehr freigege-\n\nben worden. \n\n4 \n\nDie Klägerin regulierte den Schaden der Fahrzeughalterin K. . Nach \n\nerfolgloser Klage gegen P. G. beansprucht sie von dem beklagten Land, \n\ndem sie im Vorprozess den Streit verkündet hatte, Schadensersatz wegen Ver-\n\nletzung der Verkehrssicherungspflicht. Sie hat gegen das beklagte Land und \n\ngegen die Bundesrepublik Deutschland - letztere sollte als Auftraggeberin der \n\nBauarbeiten für Pflichtverletzungen der Mitarbeiter des Staatsbauamtes haften - \n\nals Gesamtschuldnern Klage auf Zahlung von 11.699,79 € nebst Zinsen erho-\n\nben. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat der Klage gegen das beklagte Land bis auf einen Teil des Zinsan-\n\nspruchs stattgegeben. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland hat es \n\ndagegen abgewiesen; insoweit ist das Berufungsurteil rechtskräftig. Mit der von \n\ndem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sei-\n\nnen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDas beklagte Land hafte aus unerlaubter Handlung für das Verhalten der \n\nMitarbeiter des Staatsbauamtes. \n\nDas Staatsbauamt sei unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) gehalten gewesen, die Standfestigkeit der \n\nStraße nach dem Abschluss der Bauarbeiten zu prüfen. Weil dies pflichtwidrig \n\nunterblieben sei, sei die von der unzureichenden Verfüllung des Rohrgrabens \n\ndurch P. G. ausgehende Gefahr, dass Fahrzeuge einsacken, nicht auf-\n\ngedeckt und beseitigt worden. Dem Staatsbauamt habe die Verkehrssiche-\n\nrungspflicht im Baustellenbereich obgelegen, weil es bei der Vergabe und \n\nÜberwachung der Bauarbeiten verantwortlich eingeschaltet gewesen sei, die \n\nGefahr der mangelnden Tragfähigkeit \"veranlasst\" habe und tatsächlich sowie \n\nrechtlich habe Abhilfe schaffen können. Es sei ohne Belang, dass das Staats-\n\nbauamt im Wege der Organleihe für die Bundesrepublik Deutschland tätig ge-\n\nworden sei. Es sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Bundesrepublik \n\nDeutschland - von der Wahrnehmung der Fachaufsicht abgesehen - den Ein-\n\nsatz der Mitarbeiter des beklagten Landes gesteuert, sie kontrolliert oder ihnen \n\nWeisungen erteilt habe. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\nDie Klägerin kann von dem beklagten Land - aus übergegangenem \n\nRecht ihrer Versicherungsnehmerin - Schadensersatz wegen Verletzung der \n\nVerkehrssicherungspflicht durch Bedienstete seines Staatsbauamtes verlangen \n\n(§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 oder § 831 Abs. 1 BGB). \n\n12 \n\n1. \n\nDie allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, \n\ndass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder \n\neinen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle \n\nihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädi-\n\ngung anderer zu verhindern (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR \n\n16/82 - VersR 1983, 639, 640 <zur Verkehrssicherungspflicht bzgl. eines Stra-\n\nßengrabens> und BGHZ 121, 367, 375 <zur Verkehrssicherungspflicht für Ge-\n\nwässer>). Dieser Grundsatz greift im Streitfall Platz. \n\n13 \n\na) Das Staatsbauamt des beklagten Landes schuf eine Gefahrenquelle. \n\nEs hatte das Bauunternehmen P. G. beauftragt, unter anderem die in \n\nder F. -Straße verlaufenden Entwässerungsrohre zu sanieren. Nach Be-\n\nendigung der Bauarbeiten war die Tragfähigkeit der Straße nicht fachgerecht \n\ngeprüft worden. Dennoch wurde die Straße von P. G. - in Abstimmung \n\nmit dem Staatsbauamt - für den Verkehr freigegeben. Die letztere Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts wird von der Revision zwar in Frage gestellt; die Rüge \n\nbleibt aber erfolglos, weil die Revision gegenteiligen Parteivortrag nicht aufzeigt. \n\n14 \n\nb) Das Staatsbauamt hätte die Wiedereröffnung des Verkehrs nicht ohne \n\nsachgerechte Standfestigkeitsprüfung an der früheren Baustelle zulassen dür-\n\nfen. Im Zuge der Sielbauarbeiten war in der F. -Straße ein Rohrgraben \n\nausgehoben und wieder verfüllt worden. Bei einem solchen erheblichen Eingriff \n\nin den Straßenkörper konnten sich erfahrungsgemäß durch ein natürliches \n\nNachsacken der Verfüllmassen Hohlräume unter der Fahrbahn bilden. Mit einer \n\nsolchen verborgenen Gefahr hätten die - sachkundigen - Bediensteten des \n\nStaatsbauamtes rechnen, ihr durch geeignete Prüfungen begegnen und gege-\n\nbenenfalls Abhilfe schaffen müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1972 \n\n- III ZR 2/71 - VersR 1975, 126, 127); solche Maßnahmen sind fahrlässig unter-\n\nblieben. \n\n15 \n\n2. \n\nDie haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des beklagten Landes für die \n\nvorbeschriebene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bedienste-\n\nten seines Staatsbauamtes (§ 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 89 Abs. 1 BGB oder \n\n§ 831 Abs. 1 BGB) entfällt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht des-\n\nhalb, weil das Staatsbauamt hier an die Bundesrepublik Deutschland entliehe-\n\nnes Organ war. \n\n16 \n\na) Baumaßnahmen zur Deckung des Bedarfs der ausländischen Truppen \n\nund eines zivilen Gefolges - wie hier die Sanierung der Entwässerung auf dem \n\nGelände der L. -Siedlung - werden in der Regel durch die für Bundesbau-\n\naufgaben zuständigen deutschen Behörden (und nicht durch die Behörden der \n\nTruppen und eines zivilen Gefolges) - nach Maßgabe der geltenden deutschen \n\nRechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen - \n\ndurchgeführt (vgl. Art. 49 Abs. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, \n\nArt. 2.1 und 4.1 des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens - ABG \n\n1975 - über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der \n\nBundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte vom 1. Oktober 1982 \n\nBGBl. II S. 893). Durch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Finanzverwaltungsgesetz \n\n(FVG) zulässige Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land hat der \n\nBund die Erledigung seiner Bauaufgaben den örtlichen Landesbehörden und \n\ndie Leitung dieser Aufgaben einer Landesvermögens- und Bauabteilung der \n\nOberfinanzdirektion übertragen; dabei handelt es sich, wie inzwischen durch § 8 \n\nAbs. 7 Satz 1 FVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Finanzver-\n\nwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I \n\nS. 3714) klargestellt worden ist, um die Vereinbarung einer Organleihe (vgl. \n\nStellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung \n\ndes Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze sowie Gegenäußerung \n\nder Bundesregierung BT-Drucks. 14/6140 S. 16 und 20; Lodde, Rechtsfragen \n\nder Organleihe im Bund-Länder-Verhältnis unter besonderer Berücksichtigung \n\nder Bundesbauverwaltung, Dissertation Münster 1990 S. 93 ff, 111 f; siehe \n\nauch Rinke in Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. 1999 Kap. 15 Rn. 29). Dem-\n\nentsprechend erledigte hier das Staatsbauamt des beklagten Landes bei der \n\nVergabe und Überwachung der Sielbauarbeiten auf dem Gelände der L. -\n\nSiedlung im Wege der Organleihe Bauaufgaben des Bundes. \n\n17 \n\nb) aa) Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das \n\nOrgan eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbe-\n\nreich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird \n\nals Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem \n\ndie von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerech-\n\nnet werden. Der Begriff \"Organleihe\" hat freilich keine festen Umrisse. Unter ihn \n\nwerden verschiedenartige organisatorische Erscheinungsformen eingeordnet. \n\nWesentlich für die als Organleihe bezeichneten verwaltungsorganisatorischen \n\nErscheinungsformen ist das Merkmal der Amtshilfe (in einem weiteren Sinne): \n\nEin Verwaltungsträger hilft einem anderen mit seinen personellen und sächli-\n\nchen Mitteln aus, weil dieser aus Zweckmäßigkeitsgründen entsprechende Ein-\n\nrichtungen nicht schaffen will. Kennzeichnend für die Organleihe ist weiterhin, \n\ndass die \"entliehene\" Einrichtung Verwaltung für die \"entleihende\" ausübt (vgl. \n\nBVerfGE 63, 1, 31 f; BVerwG NJW 1976, 1468, 1469). \n\n18 \n\nbb) Die vorgenannten organisationsrechtlichen Erwägungen, die vor-\n\nnehmlich die verfassungsrechtliche Beurteilung der Organleihe, die öffentlich-\n\nrechtliche Zuordnung des Verwaltungshandelns und das Innenverhältnis der an \n\nder Organleihe mitwirkenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften betreffen, \n\nkönnen nicht ohne weiteres auf das haftungsrechtliche Außenverhältnis (§ 823 \n\nAbs. 1 i.V.m. § 31, § 89 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 i.V.m. § 831 BGB) gegenüber \n\ndem durch eine Pflichtverletzung Geschädigten übertragen werden (vgl. \n\nBVerwG aaO S. 1470). Insoweit ist vielmehr eine Differenzierung geboten, die \n\nauf die Vielfalt der als Organleihe aufgefassten organisatorischen Ausgestal-\n\ntungen Bedacht nimmt. \n\n19 \n\nBesteht die Organleihe darin, dass einzelne Beamte oder sonstige Be-\n\ndienstete unter (teilweiser) Herauslösung aus der Organisation ihrer \"verleihen-\n\nden\" (Anstellungs-)Körperschaft in den \"Betrieb\" der \"entleihenden\" Körper-\n\nschaft eingegliedert werden, so haftet bei Pflichtverletzungen eines dieser Be-\n\ndiensteten, die er bei Wahrnehmung der der \"entleihenden\" Körperschaft oblie-\n\ngenden Aufgabe begangen hat, die \"entleihende\" Körperschaft (vgl. Senatsurteil \n\nvom 19. Januar 1989 - III ZR 258/87 - VersR 1989, 477 und BGH, Urteil vom \n\n31. Mai 1988 - VI ZR 275/87 - VersR 1988, 957, 958 <zu Pflichtverletzungen \n\neines staatlichen Revierbeamten bei der Tätigkeit für die \"entleihende\" und hin-\n\nsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Waldfläche verkehrssicherungspflich-\n\ntigen Gemeinde>). \n\n20 \n\nDemgegenüber hat der Senat durch Urteil vom 2. Dezember 2004 \n\n(BGHZ 161, 224, 231 f) entschieden, dass die See-Berufsgenossenschaft bei \n\nder Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben \n\ndes Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbei-\n\nter haftungsrechtlich verantwortlich ist. Den Einwand der See-Berufsgenos-\n\nsenschaft, ihre Mitarbeiter hätten keine körperschaftlichen Selbstverwaltungs-\n\naufgaben, sondern im Wege der Organleihe Aufgaben des Bundes wahrge-\n\nnommen, hat der Senat zurückgewiesen und ausgesprochen, entscheidend sei, \n\ndass nicht zu erkennen sei, dass der Bund - von der Wahrnehmung der Fach-\n\naufsicht abgesehen - den Einsatz der Mitarbeiter gesteuert, sie kontrolliert oder \n\nihnen Weisungen erteilt habe. \n\n21 \n\ncc) Bezüglich der - hier allein einschlägigen - Haftung wegen Verletzung \n\nder Verkehrssicherungspflicht kommt es für die haftungsrechtliche Zurechnung \n\nvor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr er-\n\nforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1989 aaO \n\nund BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 aaO). Die Verkehrssicherungspflicht hin-\n\nsichtlich eines öffentlichen Weges beruht darauf, dass durch die Zulassung des \n\nöffentlichen Verkehrs über das Wegegrundstück von diesem Weg eine Gefahr \n\nfür Dritte ausgeht. Demzufolge ist für die Beseitigung der von einem öffentlichen \n\nWeg ausgehenden Gefahr derjenige verantwortlich, der den gefährlichen Zu-\n\nstand \"geschaffen\" hat, indem er den Verkehr tatsächlich zugelassen hat oder \n\nhat andauern lassen, und dieser Gefahrenlage zu begegnen im Stande gewe-\n\nsen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 16, 95 ff <zur Auftragsverwaltung>). \n\n22 \n\nDementsprechend trifft im Streitfall das beklagte Land die haftungsrecht-\n\nliche Verantwortlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bund die Bediensteten \n\ndes Staatsbauamts - über die Fachaufsicht hinaus - steuerte, kontrollierte und \n\nihnen Weisungen erteilte. Solche Umstände hat das Berufungsgericht, wie die \n\nRevision nicht durch Verweis auf entgegenstehenden Tatsachenvortrag entkräf-\n\ntet hat, nicht festzustellen vermocht. Vielmehr ist davon auszugehen und die \n\nVerkehrssicherungspflicht des beklagten Landes dadurch begründet, dass des-\n\nsen Staatsbauamt die tatsächliche Verfügungsmacht über die fragliche Straße \n\ninnehatte und imstande war, der von der früheren Baustelle ausgehenden Ge-\n\nfahr für den Verkehr zu steuern. Denn es ließ nach der Beendigung der Bauar-\n\nbeiten die Wiedereröffnung des Verkehrs an der fraglichen Stelle zu. Demge-\n\ngenüber ist nicht entscheidend, dass es diese tatsächliche Verfügungsmacht \n\nnicht als Träger der Straßenbaulast oder auf der Grundlage einer gesetzlichen \n\nAufgabenzuweisung, \n\nsondern \n\naufgrund \n\neiner \n\n(freiwillig \n\neingegange- \n\nnen) Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund erlangt hatte (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - NJW-RR 1989, 394, 395). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\n Galke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 02.02.2005 - 4 O 419/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 65/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/iii-zr-159-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"FVG 1971","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BSeeSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BSeeSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/iii-zr-159-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:51.118625+00:00"}}