{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_157-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"III ZR 157/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja \n\nIII ZR 157/05\n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 15. Juni 2005 - 1 U 336/04 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nStreitwert: 22.791,40 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger war als Fachlehrer für Musik an der W. -Schule in N. \n\n beschäftigt. Die hierfür gemäß § 23 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Pri-\n\nvatschulgesetzes erforderliche Genehmigung war zuletzt bis zum 31. Juli 1999 \n\nerteilt worden. In einem an den Schulträger gerichteten Bescheid vom 17. Juni \n\n1999 verweigerte die Bezirksregierung K. auf der Grundlage mehrerer im \n\nMai 1999 erfolgter Unterrichtsbesuche eine Verlängerung der Beschäftigungs-\n\ngenehmigung des Klägers wegen fehlender Eignung und unzureichender Leis-\n\ntungen. Infolgedessen kündigte der Schulträger das Arbeitsverhältnis zum \n\n31. Juli 1999. Eine dagegen vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage des Klä-\n\ngers blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. \n\n2 \n\nIm September 1999 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Juni \n\n1999 Widerspruch ein und erhob im November 1999 Fortsetzungsfeststellungs-\n\nklage. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht K. mit rechtskräftigem \n\nUrteil vom 13. Dezember 2000 die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Be-\n\nscheids fest, weil die behördliche Entscheidung nicht, wie in § 20 Abs. 4 der \n\nLandesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. Novem-\n\nber 1987 (GVBl. S. 362) vorgeschrieben, spätestens drei Monate vor Ablauf der \n\nGenehmigung ergangen sei. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Amtshaftungsansprüche \n\nwegen des ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen \n\nSchadens geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner \n\nBeschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Revision ist weder \n\nwegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die im Berufungsurteil und in \n\nder Beschwerdebegründung erörterten Fragen zum Schutzbereich der Fristbe-\n\nstimmung sowie zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten kommt es nicht \n\nentscheidend an. Maßgebend ist, da der Schaden des Klägers nur durch eine \n\nVerlängerung seiner Beschäftigungsgenehmigung vermieden worden wäre, ob \n\ner Anspruch auf eine solche Verwaltungsentscheidung gehabt hätte. Einen der-\n\nartigen Anspruch - dessen Bestehen unterstellt - hätte der Kläger im Verwal-\n\ntungsrechtsweg mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung, \n\nnotfalls durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung noch vor Beendigung \n\nseines Dienstverhältnisses, das zur Erledigung des Verwaltungsakts geführt \n\nhat, durchsetzen können. Einem derartigen Rechtsschutzbegehren hätte insbe-\n\nsondere nicht entgegen gestanden, dass Adressat des Genehmigungsbe-\n\nscheids der Schulträger gewesen wäre. Denn der Verpflichtung der Schulauf-\n\nsichtsbehörde, einer Ersatzschule die Genehmigung zur Beschäftigung eines \n\nLehrers zu erteilen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht (auch) des \n\nLehrers auf Erteilung dieser Genehmigung (OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1984, \n\n389, 390). Mit der vom Kläger nachträglich allein erhobenen, auf Feststellung \n\nder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gerichteten Fortsetzungsfeststel-\n\nlungsklage war dieses Rechtsschutzziel nicht zu erreichen. Schon weil der Klä-\n\nger damit schuldhaft den rechtzeitigen Gebrauch des zutreffenden Rechtsmit-\n\ntels unterlassen hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB eine Ersatzpflicht des beklag-\n\nten Landes nicht ein. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß \n\n§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2004 - 5 O 409/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 336/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zr-157-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zr-157-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:00.157514+00:00"}}