{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_148-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"III ZR 148/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Schl.H. LVwG §§ 220, 221, 223 Abs. 1 Satz 2 Zum (hier: vom Tatrichter verneinten) \"unmittelbaren Zusammenhang\" zwi- schen der Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte Wohnung und von diesem in der Wohnung angerichteten Schäden (im An- schluss an BGHZ 131, 163). BGB § 278 Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet zwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbe- ziehung der Art, dass die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsach- gemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 148/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSchl.H. LVwG §§ 220, 221, 223 Abs. 1 Satz 2 \n\nZum (hier: vom Tatrichter verneinten) \"unmittelbaren Zusammenhang\" zwi-\nschen der Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte \nWohnung und von diesem in der Wohnung angerichteten Schäden (im An-\nschluss an BGHZ 131, 163). \n\nBGB § 278 \n\nDie Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet \nzwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbe-\nziehung der Art, dass die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als \nihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsach-\ngemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 148/05 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holstei-\n\nnischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juni 2005 \n\n- 11 U 154/04 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nStreitwert: 27.966,43 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hatte seine Eigentumswohnung an die Eheleute D. mit \n\nmehreren Kindern vermietet, jedoch Anfang August 2001 wegen Zahlungsrück-\n\nständen der Mieter die fristlose Kündigung des Mietvertrages erklärt. Daraufhin \n\nwies das Ordnungsamt der beklagten Stadt mit Verfügung vom 29. August 2001 \n\nim Einvernehmen mit dem Kläger - unter Festsetzung einer vom Ordnungsamt \n\nzu tragenden monatlichen Nutzungsvergütung - die Mieter zur Abwendung ei-\n\nner Obdachlosigkeit in ihre bisherige Wohnung ein. Die bis zum 30. November \n\n2001 befristete Einweisung verlängerte die Beklagte durch Bescheid vom \n\n28. November 2001 bis zum 30. Juni 2002 und mit Verfügung vom 27. Juni \n\n2002 nochmals über diesen Zeitpunkt hinaus. Anfang September 2002 zogen \n\ndie Eheleute D. aus der Wohnung aus. \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung für die Schä-\n\nden, die die früheren Mieter nach ihrer Einweisung durch unsachgemäßen Ge-\n\nbrauch der Wohnung und bei ihrem Auszug angerichtet hätten. Er hat außer-\n\ndem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz desjenigen \n\nSchadens begehrt, der ihm dadurch entstanden sei, dass ein von ihm mit einem \n\nDritten am 15. Juli 2002 - zu einem erhöhten Mietzins - abgeschlossener Miet-\n\nvertrag über die Wohnung wegen der (nochmaligen) Einweisung der Eheleute \n\nD. nicht habe vollzogen werden können. Landgericht und Oberlandesge-\n\nricht haben die Klage abgewiesen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-\n\ngerichts gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n4 \n\n1. Wird, wie im Falle der Einweisung eines Obdachlosen in eine private \n\nWohnung, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \n\nein Nichtstörer durch die Ordnungsbehörde in Anspruch genommen (in Schles-\n\nwig-Holstein: nach § 220 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG), so kann \n\nder in Anspruch Genommene Entschädigung für den ihm hierdurch entstande-\n\nnen Schaden verlangen. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des \n\ngewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und \"für Vermö-\n\ngensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädi-\n\ngenden Maßnahme stehen\", ist jedoch nach § 223 Abs. 1 Satz 2 LVwG eine \n\nEntschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger \n\nHärten geboten erscheint. \n\n5 \n\na) Zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Nord-\n\nrhein-Westfälischen Ordnungsbehördengesetzes hat der Senat (BGHZ 131, \n\n163, 166 ff) ausgesprochen: Der Begriff der \"Unmittelbarkeit\" hat bei der Be-\n\nmessung des Umfangs der geschuldeten Entschädigung eine ähnliche Abgren-\n\nzungsfunktion für die Zurechnung wie das Erfordernis der Unmittelbarkeit der \n\nbehördlichen Einwirkungen auf eine Rechtsposition des Betroffenen, wenn es \n\num die Haftung aus enteignendem oder aus enteignungsgleichem Eingriff oder \n\nwegen einer rechtswidrigen ordnungsbehördlichen Maßnahme geht. In diesem \n\nZusammenhang wird das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht in einem formalen \n\nSinne verstanden, sondern es betrifft die Zurechenbarkeit der hoheitlichen \n\nMaßnahme; nötig ist ein innerer Zusammenhang mit dieser Maßnahme, d.h. es \n\nmuss sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen \n\nMaßnahme selbst angelegt ist. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal \n\nder Unmittelbarkeit ein Kriterium für die wertende Zurechnung der Schadensfol-\n\nge nach Verantwortlichkeiten und Risikosphären. \n\n6 \n\nIn diesem Urteil (BGH aaO S. 167 f) hat der Senat weiter ausgespro-\n\nchen, bei der Einweisung eines bisherigen Mieters sei das Verhältnis zwischen \n\ndiesem und dem Eigentümer typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der \n\nbisherige Mieter und Eingewiesene sich als zahlungsunfähig oder -unwillig er-\n\nwiesen, der Eigentümer deshalb das Mietverhältnis gekündigt, einen Räu-\n\nmungstitel erwirkt, anschließend die Vollstreckung der Räumung in die Wege \n\ngeleitet habe und erst durch die im letzten Augenblick ergangene Einweisungs-\n\nverfügung der Ordnungsbehörde daran gehindert worden sei, die Wohnung frei \n\nzu bekommen und den bisherigen Mieter \"loszuwerden\". Es liege auf der Hand, \n\ndass derartige Abläufe zu erheblichen Spannungen im Verhältnis (bisheriger) \n\nVermieter/Mieter führten und dass sich mit solchen Spannungen - vor dem Hin-\n\ntergrund des zwischen den bisherigen Mietparteien nunmehr bestehenden ver-\n\ntragslosen Zustandes - situationsbedingt das Risiko eines unsachgemäßen \n\nGebrauchs bis hin zur mutwilligen Beschädigung der Wohnung verbinde. Im \n\nErgebnis ist der Bundesgerichtshof in dem dortigen Fall davon ausgegangen, \n\ndass sich mit den an der Wohnung angerichteten Schäden besondere, durch \n\ndie behördliche Einweisung begründete Gefahren ausgewirkt hätten und die \n\nSchäden bei wertender Beurteilung unmittelbare Folgen der Einweisungsmaß-\n\nnahme der Behörde seien. \n\n7 \n\nb) Wenn demgegenüber das Berufungsgericht im Streitfall unter Feststel-\n\nlung eines von der erwähnten typischen Fallgestaltung abweichenden Sachver-\n\nhalts - wonach bei Erlass der Einweisungsverfügung zwar eine Kündigung we-\n\ngen Mietrückständen ausgesprochen war, jedoch weder ein Räumungsprozess \n\nstattgefunden hatte noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gang gesetzt \n\nworden waren und weitere Umstände dafür sprachen, dass das Verhältnis zwi-\n\nschen dem Kläger und den Eheleuten D. insgesamt \"in Ordnung\" war - \n\nin einer sich von BGHZ 131, 163 abgrenzenden wertenden Beurteilung die \n\n\"Unmittelbarkeit\" der nach dem Klägervortrag von den Eingewiesenen angerich-\n\nteten Schäden verneint hat, so bewegt sich dies in dem dem Tatrichter grund-\n\nsätzlich gegebenen Beurteilungsspielraum. Soweit die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde dies angreift, versucht sie vergeblich, einen Revisionszulassungs-\n\ngrund darzulegen. Ein Anlass, in diesem Zusammenhang über die genannte \n\nBGH-Entscheidung hinaus weitere allgemeine Leitlinien für die Beurteilung auf-\n\nzustellen, besteht nicht. \n\n8 \n\n2. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde führt als klärungsbedürftige Grundsatz-\n\nfrage an, ob es im vorliegenden Zusammenhang neben dem Entschädigungs-\n\nanspruch des Nichtstörers (§§ 221, 223 LVwG) noch eine weitere Anspruchs-\n\ngrundlage für den von der Wohnungseinweisung betroffenen Eigentümer gibt, \n\nnämlich eine schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Sonderbeziehung zwi-\n\nschen der Beklagten (Einweisungsbehörde) und dem Kläger (Eigentümer) unter \n\nHeranziehung des Rechtsgedankens des § 278 BGB (Einstandspflicht der Ein-\n\nweisungsbehörde für das Verschulden der Eingewiesenen). Auch hieraus ergibt \n\nsich kein Revisionszulassungsgrund. Der Senat hat die von der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde aufgeworfene Frage zwar in BGHZ 131, 163, 165 ausdrück-\n\nlich offen gelassen, sie ist indessen - und zwar auch und gerade im Hinblick auf \n\ndie aus diesem Urteil folgende Reichweite des polizeirechtlichen Entschädi-\n\ngungsanspruchs des in Anspruch genommenen Nichtstörers - (eindeutig) zu \n\nverneinen. Da im Übrigen die Nichtzulassungsbeschwerde selbst keine in diese \n\nRichtung gehenden Stimmen zu benennen vermag und auch keine durchgrei-\n\nfenden Argumente für eine solche Ansicht anführt, fehlt es insgesamt an einer \n\n- weiteren - Klärungsbedürftigkeit. \n\n9 \n\nZwar besteht aufgrund der zwangsweisen Heranziehung des Eigentü-\n\nmers eine polizeirechtliche Sonderbeziehung zwischen Einweisungsbehörde \n\nund Eigentümer, die man als verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis bezeich-\n\nnen kann (März JR 1998, 111, 113; vgl. Senat, BGHZ 130, 332, 337: \"Eine Art \n\nöffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Behörde und dem \n\nEigentümer\"). Dies führt insbesondere dazu, dass, falls der Obdachlose nach \n\nAblauf der Einweisungsfrist sich weigerte auszuziehen, die Einweisungsbehör-\n\nde gegenüber dem Eigentümer verpflichtet ist, die Wohnung frei zu machen \n\n(BGHZ 130, 332, 334 ff). Diese Sonderbeziehung kann auch sonst gewisse \n\nObhutspflichten der Behörde in Bezug auf die in Anspruch genommene Woh-\n\nnung begründen. Keineswegs beinhaltet sie aber die allgemeine Verpflichtung \n\nder Ordnungsbehörde zu einer ordnungsgemäßen Nutzung, vergleichbar der \n\nPflicht zum \"vertragsgemäßen Gebrauch\", wie sie den Mieter beim Mietvertrag \n\ntrifft. Diese Verpflichtung des Mieters korrespondiert damit, dass ihm vom Ver-\n\nmieter der Gebrauch der vermieteten Sache gewährt wird; aus diesem Zusam-\n\nmenhang ist auch folgerichtig, dass der Mieter für den Fall, dass er den ihm \n\ngebührenden Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlässt, dem Vermieter \n\ngegenüber für den Dritten haftet (vgl. § 540 Abs. 2 BGB). So liegt der Fall bei \n\nder Inanspruchnahme einer Wohnung durch die Behörde zwecks Einweisung \n\neines Obdachlosen nicht. Die Behörde erhält hierdurch nicht das Recht, über \n\ndie Wohnung wie ein Nutzungsberechtigter zu verfügen; die Nutzung der Woh-\n\nnung durch die von der Behörde eingewiesenen Personen ist auch nicht gleich-\n\nzeitig Nutzung der Räume durch die Behörde (vgl. aber OVG Münster NVwZ \n\n1991, 905, 906). Die Obdachlosenbehörde beansprucht nicht den Gebrauch für \n\nsich und trifft in tatsächlicher Hinsicht auch keine Anstalten zum eigenen \n\nGebrauch oder zum Gebrauch durch einen anderen in ihrem eigenen Interesse. \n\nMithin gibt sie auch nicht etwa den Gebrauch der Wohnung, statt sie selbst zu \n\nnutzen, an den Obdachlosen weiter, sie \"überlässt\" also nicht dem Obdachlo-\n\nsen den Gebrauch in einer einem Untermietverhältnis vergleichbaren Weise. \n\nVielmehr disponiert sie über die Wohnung lediglich dahin, dass sie den Obdach-\n\nlosen in die Wohnung einweist, d.h. ihm die Wohnung zum Wohnen zur Verfü-\n\ngung stellt und sie dem Eigentümer gegenüber mit der Anordnung, den Einge-\n\nwiesenen wohnen zu lassen, beschlagnahmt. Diese Disposition der Ordnungs-\n\nbehörde erschöpft sich also darin, dass sie dem Obdachlosen bzw. dem, dem \n\ndie Obdachlosigkeit droht, das (Weiter-)Wohnen ermöglicht. Das ist kein (eige-\n\nner) Gebrauch der Wohnräume, der als Kehrseite eine Verpflichtung der Be-\n\nhörde zum \"sachgerechten Gebrauch\" hätte. Daher kommt auch keine Scha-\n\ndensersatzpflicht der Obdachlosenbehörde für \"Exzessschäden\", die auf ein \n\nschuldhaftes oder sogar mutwilliges Verhalten des Eingewiesenen zurückge-\n\nhen, unter Einbeziehung des Rechtsgedankens des § 278 BGB in Betracht. \n\n10 \n\n3. \n\nAuch im Übrigen sind Revisionszulassungsgründe nicht gegeben. Von \n\neiner weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 \n\nZPO). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 09.09.2004 - 4 O 53/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 16.06.2005 - 11 U 154/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/iii-zr-148-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/iii-zr-148-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:26.051108+00:00"}}