{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_145-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"III ZR 145/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 311 Abs. 1 a) Ist in einem Vertrag zwischen einem Belegarzt und dem Träger des Kranken- hauses nicht verabredet, in welcher Frist das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass sechs Monate ange- messen sind, um dem anderen Vertragsteil die im Hinblick auf die Kündigung notwendigen Dispositionen zu ermöglichen. b) Sollen im Kündigungszeitpunkt vorliegende Umstände abweichend hiervon eine kürzere Kündigungsfrist rechtfertigen oder eine längere verlangen, trägt die Partei die Beweislast, die damit eine kürzere oder längere Frist für sich in Anspruch nehmen will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 145/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 311 Abs. 1 \n\na) \n\nIst in einem Vertrag zwischen einem Belegarzt und dem Träger des Kranken-\n\nhauses nicht verabredet, in welcher Frist das Vertragsverhältnis gekündigt \n\nwerden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass sechs Monate ange-\n\nmessen sind, um dem anderen Vertragsteil die im Hinblick auf die Kündigung \n\nnotwendigen Dispositionen zu ermöglichen. \n\nb) Sollen im Kündigungszeitpunkt vorliegende Umstände abweichend hiervon \n\neine kürzere Kündigungsfrist rechtfertigen oder eine längere verlangen, trägt \n\ndie Partei die Beweislast, die damit eine kürzere oder längere Frist für sich in \n\nAnspruch nehmen will. \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 145/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde und \n\nGeburtshilfe, war seit 1977 aufgrund einer mündlich geschlossenen Vereinba-\n\nrung in einem von der Klägerin geführten Krankenhaus Belegarzt. Mit Schrei-\n\nben vom 13. Dezember 2003 teilte er der Klägerin mit, dass er zum Ende März \n\n2004 seine Tätigkeit als Belegarzt beende. Die Klägerin bestätigte mit Schrei-\n\nben vom 6. Februar 2004 den Eingang dieser Kündigung und wies darauf hin, \n\ndass das Vertragsverhältnis - nach ihrer Auffassung - nur mit einer Frist von \n\nsechs Monaten gekündigt werden könne; sie sprach zugleich die Erwartung \n\naus, dass der Beklagte seine Belegarzttätigkeit bis zum 30. Juni 2004 fortsetze. \n\nNach einem weiteren Schreiben der Klägerin führte der Beklagte mit Schreiben \n\nvom 25. März 2004 nähere Gründe an, weshalb er das Vertragsverhältnis als \n\nzum 31. März 2004 beendet ansehe. \n\n2 \n\nDie Klägerin behauptet, sie habe durch die Beendigung der Beleg-\n\narzttätigkeit des Beklagten im zweiten Quartal 2004 einen Schaden von \n\n45.216,09 € erlitten. Sie macht insoweit geltend, in den Jahren 2001 bis 2003 \n\nseien ihr durch die operative Tätigkeit des Beklagten im Quartal durchschnittlich \n\n60.288,12 € zugeflossen. In Höhe von 75 %, das ist die Klagesumme, entstün-\n\nden ihr fixe Kosten für Personal und Sachmittel, die nicht innerhalb von kurzer \n\nZeit abgebaut werden könnten. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 45.216,09 € nebst Zinsen ge-\n\nrichtete Klage abgewiesen, da das Vertragsverhältnis zum 31. März 2004 be-\n\nendet worden sei. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die \n\nKlage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem \n\nBelegarztvertrag um einen Dauervertrag atypischen Inhalts, auf den grundsätz-\n\nlich die für Dauerverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen, im We-\n\nsentlichen übereinstimmenden Kündigungsbestimmungen der §§ 553 (a.F.), \n\n626, 723 BGB entsprechend anzuwenden sind, wenn - wie hier - im Einzelfall \n\nnicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1972 \n\n- III ZR 212/70 - NJW 1972, 1128, 1129; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar \n\n1987 - III ZR 67/86 - BGHR BGB § 305 Belegarztvertrag 1; vom 26. Februar \n\n1987 - III ZR 164/85 - BGHR BGB § 626 Belegarzt 1). Zusätzlich ist für den \n\nRechtszustand ab dem 1. Januar 2003 für das hier im Jahr 1977 begründete \n\nDauerschuldverhältnis (vgl. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) auf die Regelungen in \n\n§§ 314, 543 BGB hinzuweisen. Danach kann das Vertragsverhältnis ohne Ein-\n\nhaltung einer Kündigungsfrist oder zur Unzeit nur gekündigt werden, wenn dem \n\nKündigenden ein wichtiger Grund zur Seite steht. Fehlt ein solcher Grund, so ist \n\nbei der Kündigung des Vertragsverhältnisses eine angemessene Frist einzuhal-\n\nten. Die Bemessung dieser Frist ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und \n\nvom Revisionsgericht nur darauf hin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht \n\nvon richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht gegen Er-\n\nfahrungssätze, Verfahrensregeln oder Denkgesetze verstoßen hat. \n\n6 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht, das Gründe für eine fristlose Vertragsbeendigung \n\nverneint hat, hat eine Kündigungsfrist von sechs Monaten als angemessen \n\nangesehen. Dabei hat es Beratungs- und Formulierungshilfen der Deutschen \n\nKrankenhausgesellschaft als Auslegungshinweis herangezogen, die nach Ab-\n\nlauf einer Probezeit von sechs Monaten als Kündigungsfrist einen Zeitraum von \n\nsechs Monaten zum Quartalsende und nach einer Vertragsdauer von fünf Jah-\n\nren zwölf Monate zum Quartalsende vorsehen. Das Berufungsgericht hat die-\n\nsen Beratungs- und Formulierungshilfen erhebliches Gewicht als Auslegungs-\n\nhinweis zugemessen, weil die Klägerin diese Fristen in den schriftlich abge-\n\nschlossenen Belegarztverträgen mit den betroffenen Ärzten vereinbart habe, \n\nwas dafür spreche, dass sie von beiden betroffenen Seiten als interessenge-\n\nrecht und angemessen betrachtet würden. Anstelle einer sich aus den Bera-\n\ntungs- und Formulierungshilfen ergebenden Kündigungsfrist von zwölf Monaten \n\nhat das Berufungsgericht jedoch eine Frist von sechs Monaten für angemessen \n\ngehalten, weil die Klägerin infolge der Kündigung des Beklagten weder Arbeits-\n\nverhältnisse hätte auflösen noch Veränderungen in der Sachausstattung des \n\nKrankenhauses hätte vornehmen müssen und weder ersichtlich noch geltend \n\ngemacht sei, dass der Abschluss eines neuen Belegarztvertrages auch unter \n\nBerücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Vertragspart-\n\nners einen längeren Zeitraum als sechs Monate beanspruche. Demgegenüber \n\nrechtfertigten die vom Beklagten angeführten Interessen keine kürzere Kündi-\n\ngungsfrist. \n\n3. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. \n\na) Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dem \n\nBeklagten hätten keine Gründe für eine fristlose Vertragsbeendigung zur Seite \n\ngestanden. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet. \n\nb) Grundsätzlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Beru-\n\nfungsgericht versucht hat, den Beratungs- und Formulierungshilfen der Deut-\n\nschen Krankenhausgesellschaft für die Frage der Angemessenheit der Kündi-\n\ngungsfrist Auslegungshilfen zu entnehmen. Auch der Senat hat die Heranzie-\n\nhung solcher Vertragsmuster, die naturgemäß nicht in jeder Hinsicht miteinan-\n\nder übereinstimmen (vgl. etwa das in Weber/Müller, Chefarzt- und Belegarztver-\n\ntrag, 1999, abgedruckte Muster), als Auslegungshilfe gebilligt (Senatsbeschluss \n\nvom 26. Februar 1987 - III ZR 164/85 - BGHR BGB § 626 Belegarzt 1). Hierfür \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nspricht, dass solche Vertragsmuster geeignet sind, den im Rahmen einer Ver-\n\ntragsauflösung auftretenden Interessenkonflikten in einer ausgleichenden Wei-\n\nse Rechnung zu tragen und den Betroffenen Rechtssicherheit für ihre weiteren \n\nDispositionen zu vermitteln. Dieser Gesichtspunkt hat vor allem deshalb eine \n\nerhebliche Bedeutung, weil die Wirksamkeit der Kündigung im Zeitpunkt ihrer \n\nErklärung zu beurteilen ist. Auch wenn der Senat - was die Angemessenheit der \n\nKündigungsfrist angeht - auf die Umstände im Einzelfall abstellt, ist damit nicht \n\nverbunden, dass der Kündigungsgegner verpflichtet wäre, im Einzelnen Gründe \n\ndarzulegen und im Streitfall zu beweisen, weshalb er eine spätere Vertragsbe-\n\nendigung zur Wahrung seiner Interessen benötige. Die Angemessenheit der \n\nKündigungsfrist ist vielmehr aufgrund einer im Zeitpunkt der Kündigungserklä-\n\nrung vorausschauenden Bewertung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat die Beratungs- und Formulierungshilfen der \n\nDeutschen Krankenhausgesellschaft nicht schematisch übernommen, die bei \n\neiner - wie hier - mehr als fünfjährigen Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von \n\nzwölf Monaten vorsehen und damit vornehmlich der Interessenlage von Beleg-\n\närzten Rechnung tragen dürften, sich bei einer längeren Vertragsdauer auf eine \n\nKündigung durch den Krankenhausträger ausreichend einzustellen. Seine all-\n\ngemeine Erwägung, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten genüge, dass die \n\nKlägerin - auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt - einen ande-\n\nren Vertragspartner finden könne, hält der Senat im Ausgangspunkt für richtig. \n\nEr sieht eine solche Frist angesichts notwendiger Vorbereitungsmaßnahmen \n\n- sei es für die Anbahnung neuer Vertragsbeziehungen mit einem anderen Be-\n\nlegarzt, sei es für durch die Kündigung ausgelöste anderweitige Anpassungs-\n\nprozesse im Krankenhausbetrieb - auch im Regelfall als notwendig an. Dies \n\nschließt es im Einzelfall aber nicht aus, dass auch andere im Zeitpunkt der \n\nKündigungserklärung vorliegenden Umstände eine kürzere Kündigungsfrist \n\nrechtfertigen oder eine längere verlangen. Für solche besonderen Umstände \n\nträgt die Partei die Beweislast, die damit eine kürzere oder längere Frist für sich \n\nin Anspruch nehmen will. \n\n11 \n\nc) Die angefochtene Entscheidung kann indes nicht bestehen bleiben, \n\nweil sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit dem Umstand ausein-\n\nandergesetzt hat, dem Beklagten sei im Hinblick auf die umbaubedingte Not-\n\nwendigkeit der Nutzung von Räumlichkeiten in der M. Straße ab dem \n\n1. April 2004 eine Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ge-\n\nwesen. Zwar hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt - zutreffend angenom-\n\nmen, dass sich aus diesem Umstand nicht das Recht des Beklagten ergab, das \n\nVertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Es hat aber nicht in \n\ndem gebotenen Maß geprüft, ob gegen eine Fortdauer des Vertragsverhältnis-\n\nses der vom Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt sprach, er könne in diesen \n\nRäumlichkeiten nicht gewährleisten, dass in Fällen der Notwendigkeit eines \n\nNotkaiserschnitts die von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und \n\nGeburtshilfe e.V. empfohlenen Zeiten einer operativen Versorgung eingehalten \n\nwerden könnten. Das Berufungsgericht hat zwar anhand des Stadtplans der \n\nStadt W. die Feststellung getroffen, der Beklagte hätte keine von sei-\n\nner Praxis weiter entfernte Strecke zurücklegen müssen. Den in der primären \n\närztlichen Verantwortung des Beklagten liegenden Gesichtspunkt, wegen zu \n\nbestimmten Tageszeiten anzutreffender Verkehrsbehinderungen in Fällen einer \n\nNotsectio nicht rechtzeitig zur Stelle zu sein, hat es jedoch nicht gebührend be-\n\nachtet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht diese Besorgnis \n\ndes Beklagten mit der Erwägung auszuräumen versucht, in einem solchen \n\n- nicht planbaren - Notfall müsse dieser früher ins Krankenhaus fahren. \n\n12 \n\n4. Wie die Revision mit Recht rügt, sind auch im Übrigen die Voraussetzun-\n\ngen für den Erlass eines Grundurteils nicht gegeben. Das angefochtene Urteil \n\ngeht ohne nähere Begründung davon aus, dass der geltend gemachte An-\n\nspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten mit ho-\n\nher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe bestehe. Ob eine solche Überle-\n\ngung gerechtfertigt wäre, wenn die Klägerin nach § 252 Satz 2 BGB entgange-\n\nnen Gewinn geltend machen würde, mag dahinstehen. Denn die Klägerin ver-\n\nlangt nicht entgangenen Gewinn, sondern begründet ihren Schaden mit weiter \n\nentstehenden fixen Kosten, weil die vorgehaltenen personellen und sächlichen \n\nMittel nach der Kündigung durch den Beklagten nicht innerhalb von kurzer Zeit \n\nhätten abgebaut werden können. Den Eintritt eines solchen Schadens hat der \n\nBeklagte indes bereits erstinstanzlich im Wesentlichen unwidersprochen mit \n\ndem Vortrag bestritten, die Klägerin habe unmittelbar nach seinem Ausscheiden \n\nVerträge mit zwei anderen Belegärzten der plastischen Chirurgie geschlossen. \n\nUnter diesen Umständen musste die Klägerin näher begründen, inwieweit an-\n\ngesichts des Abschlusses neuer Belegarztverträge überhaupt der geltend ge-\n\nmachte Schaden eingetreten sein soll. \n\n13 \n\n5. \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nach-\n\nholung der fehlenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. Dabei hat es auch Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Klägerin \n\nauseinanderzusetzen, der Beklagte habe so frühzeitig von der Verlegung der \n\nBelegbetten in die M. Straße erfahren, dass er diesem Umstand durch \n\neine frühere Kündigung hätte Rechnung tragen können. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 O 212/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.06.2005 - 1 U 25/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/iii-zr-145-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/iii-zr-145-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:49:01.880096+00:00"}}