{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_144-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-06-04","aktenzeichen":"III ZR 144/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle EG Art. 28, 226, 288; Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; BGB §§ 195, 839 (H), 852 Abs. 1 (a.F.) a) Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch können sich bei einer unzureichen- den Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) und bei Verstößen gegen die Richtlinie 89/662/EWG des Ra- tes vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im inner- gemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 EG zur Be- gründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs berufen. b) Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemein- schaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Geschädigten der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 156, 294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es mögli- cherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro- päischen Gemeinschaften gibt oder dieser mit einer Vertragsverletzungsklage befasst ist. c) Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG kann wegen seiner Besonderheiten nicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes gleichgestellt wer- den und berührt den Lauf der Verjährungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zu- mutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt. d) Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan- spruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisie- rung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum kei- ne weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. ge- geben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen können, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. e) Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Verstoß gegen das Gemein- schaftsrecht beendet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 144/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n4. Juni 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nEG Art. 28, 226, 288; Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung \nder Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) \nArt. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/662/EWG des Rates \nvom 11. Dezember 1989 (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; BGB \n§§ 195, 839 (H), 852 Abs. 1 (a.F.) \n\na) Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch können sich bei einer unzureichen-\nden Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung \ngesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem \nFleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. \nEG 1991 Nr. L 268 S. 69) und bei Verstößen gegen die Richtlinie 89/662/EWG des Ra-\ntes vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im inner-\ngemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG \n1989 Nr. L 395 S. 13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 EG zur Be-\ngründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs berufen. \n\nb) Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemein-\nschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Geschädigten \nder Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 156, \n294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es mögli-\ncherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro-\npäischen Gemeinschaften gibt oder dieser mit einer Vertragsverletzungsklage befasst \nist. \n\nc) Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG kann wegen seiner Besonderheiten \nnicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes gleichgestellt wer-\n\nden und berührt den Lauf der Verjährungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zu-\nmutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt. \n\nd) Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-\nspruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisie-\nrung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum kei-\nne weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. ge-\ngeben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen \nkönnen, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der \nEffektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. \n\ne) Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die \nvolle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne \nEinfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Verstoß gegen das Gemein-\nschaftsrecht beendet. \n\nBGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - OLG Köln \n LG Bonn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, \n\nHucke, Seiters und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin - ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dä-\n\nnischer Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter - begehrt aus abgetre-\n\ntenem Recht ihrer Mitglieder von der beklagten Bundesrepublik Deutschland \n\nSchadensersatz wegen der Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts. Sie \n\nwirft der Beklagten vor, von Anfang 1993 bis 1999 für Fleisch von nicht kastrier-\n\nten männlichen Schweinen aus Dänemark faktisch ein Importverbot verhängt zu \n\nhaben, durch das ihren Mitgliedern in der genannten Zeit ein Schaden von min-\n\ndestens 280.000.000 DM entstanden sei. \n\n2 \n\nIn Dänemark wurden seit Anfang der neunziger Jahre nicht kastrierte \n\nmännliche Schweine als Schlachttiere gezüchtet. Deren Fleisch kann beim Er-\n\nhitzen einen strengen Geruch oder Geschmack aufweisen, wobei diese Gefahr \n\nmit zunehmendem Alter und Gewicht der Schweine zum Schlachtzeitpunkt zu-\n\nnimmt. Um geruchsbelastetes Fleisch feststellen und aussortieren zu können, \n\nwurde beim Schlachtvorgang das Skatol, ein im Darm gebildetes Abbauprodukt, \n\ngemessen. Nach Auffassung der Beklagten geht die Geruchsbelastung jedoch \n\nauf das Hormon Androstenon zurück, dessen Bildung durch eine frühe Kastrati-\n\non ausgeschaltet werden könne, während die Prüfung des Skatolgehalts zu \n\nkeinen zuverlässigen Ergebnissen führe. \n\n3 \n\nDurch die Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur \n\nRegelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Han-\n\ndel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13; im \n\nFolgenden: Veterinärkontrollrichtlinie) wurde das bisherige System der Grenz-\n\nkontrollen zugunsten einer durch den Versandmitgliedstaat durchzuführenden \n\nveterinärrechtlichen Kontrolle abgelöst; der zuständigen Behörde an den Be-\n\nstimmungsorten sollte nur eine nicht diskriminierende veterinärrechtliche Kon-\n\ntrolle im Stichprobenverfahren vorbehalten bleiben. In Art. 8 dieser Richtlinie ist \n\nein Verfahren zur Regelung des Falls vorgesehen, dass die Übereinstimmung \n\ndes Fleisches mit den geltenden gesundheitlichen Vorschriften von den zustän-\n\ndigen Behörden des Bestimmungs- und des Ursprungslands unterschiedlich \n\nbeurteilt wird. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 64/433/EWG des Ra-\n\ntes vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewin-\n\nnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. 121 S. 2012; \n\nim Folgenden: Frischfleischrichtlinie), die durch die bis zum 1. Januar 1993 um-\n\nzusetzende Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG \n\nNr. L 268 S. 69) geändert und neu gefasst worden ist, sorgen die Mitgliedstaa-\n\nten dafür, dass der amtliche Tierarzt Fleisch, das einen starken Geschlechtsge-\n\nruch aufweist, für genussuntauglich erklärt. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii \n\ntragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Fleisch - unbeschadet der in Art. 5 \n\nAbs. 1 Buchst. o vorgesehenen Fälle - von nicht kastrierten männlichen \n\nSchweinen mit einem Tierkörpergewicht von mehr als 80 kg ein besonderes \n\nKennzeichen trägt und einer Hitzebehandlung unterzogen wird, außer wenn der \n\nBetrieb durch eine von den zuständigen Behörden anerkannte Methode sicher-\n\nstellen kann, dass Schlachtkörper mit einem starken Geschlechtsgeruch fest-\n\ngestellt werden können. \n\n4 \n\nDie Beklagte teilte den obersten Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten \n\ndurch den Bundesminister für Gesundheit mit Schreiben vom 18. und 26. Ja-\n\nnuar 1993, die nachrichtlich an die obersten Landesveterinärbehörden und die \n\nobersten Lebensmittelüberwachungsbehörden gerichtet waren, mit, die Rege-\n\nlung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG werde in der Weise in \n\ndeutsches Recht umgesetzt, dass unabhängig von der Gewichtsgrenze ein \n\nWert von 0,5 µg/g Androstenon festgesetzt werde, bei dessen Überschreitung \n\ndas Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch aufweise, nach Art. 5 Abs. 1 \n\nBuchst. o untauglich zum Genuss für Menschen sei und nicht als frisches \n\nFleisch in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden dürfe. Weiter heißt \n\nes in den Schreiben, alle Sendungen von Schweinefleisch aus anderen Mit-\n\ngliedstaaten würden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/622/EWG \n\nam Bestimmungsort, unabhängig von ihrer Genusstauglichkeitskennzeichnung, \n\nauf die Einhaltung des Grenzwertes überprüft. Dementsprechend wurden in der \n\nFolgezeit zahlreiche Lieferungen von Schweinefleisch aus Dänemark von den \n\nzuständigen deutschen Behörden geprüft und bei Überschreitung des \n\nAndrostenongrenzwertes beanstandet und zurückgewiesen. \n\n5 \n\nAuf eine von der Kommission im Jahr 1996 erhobene Klage stellte der \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 12. November \n\n1998 (Rs. C-102/96, Slg. 1998, I-6890) einen Verstoß der Beklagten gegen die \n\ngenannten Richtlinienbestimmungen fest. Die Vorschrift des § 17 der Fleisch-\n\nhygieneverordnung (FlHV) wurde sodann mit Wirkung zum 1. April 1999 an das \n\nGemeinschaftsrecht angepasst. \n\n6 \n\nDie Klägerin stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf \n\ndie Behauptung, die dänischen Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften \n\nhätten im Hinblick auf das gemeinschaftswidrige Verhalten der Beklagten die \n\nProduktion nicht kastrierter männlicher Schweine zunächst vermindert und im \n\nOktober 1993 nahezu vollständig eingestellt. Um den Export von Schweine-\n\nfleisch nach Deutschland nicht zu gefährden, seien männliche Schweine in dem \n\nnotwendigen Umfang kastriert aufgezogen worden. In der Zeit zwischen 1993 \n\nund 1999 seien etwa 39 Millionen Schweine für die Vermarktung in Deutschland \n\ngeschlachtet worden, auf deren Kastration bei Beachtung des Gemeinschafts-\n\nrechts hätte verzichtet werden können. Bei der Vermarktung einer entspre-\n\nchenden Menge unkastrierter männlicher Schweine hätten sich für sie Kosten-\n\neinsparungen von mindestens 280.000.000 DM ergeben. \n\n7 \n\nDas Landgericht (LRE 48, 207) hat die Klage im Hinblick auf die Bean-\n\ntragung eines Mahnbescheids am 6. Dezember 1999 für die Zeit ab 7. Dezem-\n\nber 1996 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie insoweit als verjährt \n\nabgewiesen, als es um Ersatzansprüche für Schäden geht, die bis zum \n\n6. Dezember 1996 entstanden sind. Das Berufungsgericht (LRE 51, 370) hat \n\ndie Klage insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige \n\nAbweisung der Klage. \n\n8 \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 (NVwZ 2007, 362) \n\ndem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG ver-\n\nschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich darauf bezogen, \n\ninwieweit sich die betroffenen Produzenten und Vermarkter von Schweine-\n\nfleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien auf Rechte beziehen \n\nkönnen, die ihnen das Primärrecht verleiht, und inwieweit Grundsätze des Ge-\n\nmeinschaftsrechts auf die prinzipiell dem nationalen Recht überlassene Rege-\n\nlung der näheren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungs-\n\nanspruchs, insbesondere in Bezug auf seine Verjährung und auf den Vorrang \n\ndes Primärrechtsschutzes, einwirken. Der Gerichtshof hat diese Fragen mit Ur-\n\nteil vom 24. März 2009 (Rs. C-445/06 - EuZW 2009, 334) beantwortet. \n\nEntscheidungsgründe \n\n9 \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\nDie Vorinstanzen haben übereinstimmend entschieden, dass die Beklag-\n\nte der Klägerin gegenüber nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruchs dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet \n\nist. Sie haben angenommen, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus \n\nder Veterinärkontrollrichtlinie 89/662/EWG und der Frischfleischrichtlinie \n\n64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG verstoßen hat und da-\n\nmit zugleich Rechte der dänischen Schweinezüchter und Schlachthofgesell-\n\nschaften, deren Ansprüche die Klägerin verfolgt, aus Art. 28 EG verletzt hat. Sie \n\nsind auch im Hinblick auf die Verlautbarungen der Beklagten vom 18. und \n\n26. Januar 1993 vor dem Hintergrund der Verhandlungen, die zur Verabschie-\n\ndung der Frischfleischrichtlinie geführt haben, und im Zusammenhang mit dem \n\nVertragsverletzungsverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass es sich inso-\n\nweit um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht \n\ngehandelt hat, der die dänischen Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaf-\n\nten dazu veranlasst habe, die Züchtung nicht kastrierter männlicher Schweine \n\nab Februar 1993 zunächst zurückzufahren und im Herbst 1993 - mit den be-\n\nhaupteten Gewinneinbußen - nahezu vollständig einzustellen. \n\n11 \n\nEinen unterschiedlichen Standpunkt haben die Vorinstanzen zur Frage \n\nder Verjährung eines möglichen Schadensersatzanspruches eingenommen. \n\nDas Landgericht hat die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB a.F. für \n\nmaßgebend erachtet, für deren Beginn es grundsätzlich ausreicht, dass der \n\nGeschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat. \n\nInsoweit ist das Landgericht von einer entsprechenden Kenntnis im Jahr 1993 \n\nausgegangen und hat die Erhebung einer Feststellungsklage von Anfang an für \n\nzumutbar gehalten. Weil die Klägerin aber erst am 6. Dezember 1999 den Er-\n\nlass eines Mahnbescheids beantragt hat, hat es bis zum 6. Dezember 1996 \n\nentstandene Ansprüche für verjährt angesehen. Nach Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts spricht zwar ebenfalls alles für die Maßgeblichkeit der Frist des \n\n§ 852 BGB a.F., es meint aber, die Verjährungsfrist habe erst mit dem 31. März \n\n1999 zu laufen begonnen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die andauernde Verlet-\n\nzungshandlung der Beklagten durch die Inkraftsetzung der gemeinschaftskon-\n\nformen Fassung des § 17 FlHV ihr Ende gefunden habe. Verjährung sei auch \n\ndann nicht eingetreten, wenn man die Verletzung nicht als Dauerhandlung an-\n\nsehe. Der Verjährungsbeginn werde nämlich bei unsicherer oder zweifelhafter \n\nRechtslage hinausgeschoben. Hier sei zu berücksichtigen, dass bis zur Ent-\n\nscheidung des Gerichtshofs vom 5. März 1996 über das Vorabentscheidungs-\n\nersuchen des Bundesgerichtshofs in der Sache Brasserie du Pêcheur zahlrei-\n\nche Einzelfragen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs noch \n\nungeklärt gewesen seien. Nach dieser Entscheidung habe die Klägerin den \n\nAusgang des von der Kommission gegen die Beklagte zeitlich kurz danach ein-\n\ngeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens abwarten dürfen. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n13 \n\n1. \n\nDie Vorinstanzen haben die tatbestandlichen Voraussetzungen des ge-\n\nmeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zutreffend wiedergegeben. \n\nDanach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen \n\neine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen \n\nRechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen die-\n\nsem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer \n\nKausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 30. September 2003 \n\n- Rs. C-224/01 - Köbler - Slg. 2003, I-10290, 10305 = NJW 2003, 3539 zu \n\nRn. 30, 31; vom 24. März 2009 - Rs. C-445/06 - Danske Slagterier - aaO S. 336 \n\nRn. 20, jeweils m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ \n\n134, 30, 37; 146, 153, 158 f; 161, 224, 233; 162, 49, 51 f; Urteil vom 22. Januar \n\n2009 - III ZR 233/07 - WM 2009, 621, 622 Rn. 12). Ob diese Voraussetzungen \n\nvorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom Gerichtshof \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nder Europäischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien festzustellen (vgl. \n\nEuGH, Urteile vom 1. Juni 1999 - Rs. C-302/97 - Konle - Slg. 1999, I-3122, \n\n3139 Rn. 58 f.; vom 4. Juli 2000 - Rs. C-424/97 - Haim II - Slg. 2000, I-5148, \n\n5163 Rn. 44; vom 13. März 2007 - Rs. C-524/04 - Test Claimants in the Thin \n\nCap Group Litigation - Slg. 2007, I-2157, 2204 Rn. 116). \n\n2. \n\nDie Beklagte hat europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt. \n\na) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften war mit dem hier \n\nzu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere was die Verlautbarung der Beklag-\n\nten durch das Schreiben des Bundesministers für Gesundheit vom 26. Januar \n\n1993 angeht, bereits in dem auf Klage der Kommission eingeleiteten Verfahren \n\ngemäß Art. 169 EGV (= Art. 226 EG) in der Rechtssache C-102/96 befasst. Er \n\nhat hierbei in seinem Urteil vom 12. November 1998 (Slg. 1998, I-6890) die für \n\ndas anhängige Verfahren zu übernehmende Feststellung getroffen, dass die \n\nBeklagte mit der im Schreiben vom 26. Januar 1993 angekündigten Praxis, \n\nSchlachtkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen der Kennzeichnung \n\nund Hitzebehandlung bereits dann zu unterwerfen, wenn das Fleisch unabhän-\n\ngig vom Körpergewicht der Tiere einen Androstenongehalt von mehr als \n\n0,5 µg/g - festgestellt unter Anwendung des modifizierten Immunoenzymtests \n\nnach Prof. C. - aufweist, und dass sie das Fleisch bei Überschreitung dieses \n\nGrenzwertes als mit einem starken Geschlechtsgeruch belastet betrachtet, der \n\ndie Genussuntauglichkeit des Fleisches für den menschlichen Verzehr nach \n\nsich zieht, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und Art. 6 \n\nAbs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie \n\n91/497/EWG sowie aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie \n\n89/662/EWG verstoßen hat. \n\n16 \n\nb) Darüber hinaus hat die Beklagte die Frischfleischrichtlinie \n\n64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG über mehrere Jahre \n\nnicht in das nationale Recht umgesetzt, so dass die für den Vollzug zuständigen \n\ninnerstaatlichen Behörden der Länder ihre Kontrollen - deren Umfang im Ein-\n\nzelnen streitig ist - auf einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren \n\nGrundlage wahrnahmen. So sah § 17 Abs. 1 FlHV in der Fassung vom 7. No-\n\nvember 1991 (BGBl. I S. 2066) über den 1. Januar 1993 - das Datum der in \n\nArt. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/497/EWG geforderten Umsetzung - hinaus vor, \n\ndass frisches Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem \n\nSchlachtgewicht über 40 kg weder eingeführt noch sonst in den Geltungsbe-\n\nreich der Verordnung verbracht werden durfte. Hiervon waren nach § 17 Abs. 2 \n\nFlHV nur Schlachtkörper über 40 kg aus Mitgliedstaaten ausgenommen, die \n\nunter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben in Frei-\n\nbankbetriebe oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 FlHV zugelassene Verarbeitungsbe-\n\ntriebe verbracht wurden. Die Ausnahme nach § 17 Abs. 2 FlHV wurde durch \n\nArt. 82 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), \n\ngültig ab 1. Januar 1994, nur dahin erweitert, dass auch Schlachtkörper über 40 \n\nkg aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n\nschaftsraum mit Ausnahme von Island und Norwegen unter besonderer Kenn-\n\nzeichnung in Freibankbetriebe oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 FlHV zugelassene \n\nVerarbeitungsbetriebe verbracht werden durften. \n\n17 \n\nIn § 17 Abs. 1 FlHV in der Fassung vom 15. März 1995 (BGBl. I S. 327) \n\nblieb das Einfuhrverbot von frischem Fleisch von nicht kastrierten männlichen \n\nSchweinen (unter Wegfall der Gewichtsgrenze, also grundsätzlich in einem wei-\n\nteren Umfang) aufrecht erhalten. Abweichend durfte jedoch nach § 17 Abs. 2 \n\nNr. 1 FlHV das frische Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\n\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit \n\nAusnahme von Island verbracht werden, wenn es mit einem geeigneten Immu-\n\nnoenzymtest oder einer gaschromatographischen Methode auf 5-alpha-Andro-\n\nstenon untersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett dabei nicht über-\n\nschritten worden war. Diese Ausnahmeregelung entsprach im Wesentlichen der \n\nVerlautbarung der Beklagten vom 26. Januar 1993. In der seit dem 31. Dezem-\n\nber 1996 gültigen Fassung vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2120; vgl. auch \n\nBekanntmachung der Neufassung vom 21. Mai 1997, BGBl. I S. 1138) wurde \n\ndie Ausnahmeregelung dahin gelockert, dass nicht mehr eine bestimmte Unter-\n\nsuchungsmethode, sondern lediglich ein geeigneter Test verlangt wurde, wobei \n\nes aber weiterhin auf den gleichen Grenzwert ankam. Die Änderungsverord-\n\nnungen vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665) und 3. Dezember 1997 \n\n(BGBl. I S. 2786) beließen es bei diesem Rechtszustand. Erst durch die Ände-\n\nrungsverordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498), gültig ab 1. April 1999, \n\nwurde das Importverbot für frisches Fleisch von nicht kastrierten männlichen \n\nSchweinen auf Tiere mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg aus \n\nanderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über \n\nden Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d \n\nFlHV) und als Ausnahme hierzu die Einfuhr gestattet, wenn der Herkunfts-\n\nschlachtbetrieb durch Anwendung einer von der zuständigen Behörde aner-\n\nkannten Methode sicherstellt, dass Tierkörper mit starkem Geschlechtsgeruch \n\nfestgestellt werden können (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 FlHV). Diese Fassung entspricht \n\nden Anforderungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Frischfleischrichtlinie \n\n64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG. \n\n18 \n\n3. \n\nDurch die angeführten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht hat die \n\nBeklagte Rechte der dänischen Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaf-\n\nten aus Art. 28 EG verletzt. \n\n19 \n\na) In seinem Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2006 (aaO S. 363 f \n\nRn. 12 f) hat es der Senat für zweifelhaft gehalten, ob sich aus den genannten \n\nRichtlinien Rechte der Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch erge-\n\nben. Die Generalanwältin hat dies in ihren Schlussanträgen vom 4. September \n\n2008 verneint (Rn. 59 bis 73). Der Gerichtshof hat zu dieser Frage nicht isoliert \n\nStellung genommen, sondern sie im Zusammenhang mit der weiteren Frage \n\nbeantwortet, ob sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch bei \n\neiner unzureichenden Umsetzung der Richtlinien auf eine Verletzung von \n\nArt. 28 EG berufen können. Dabei hat er betont, eines der Ziele dieser Richtli-\n\nnien, die darauf gerichtet seien, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr \n\ndurch die Beseitigung der derzeitigen Unterschiede zwischen den Gesundheits-\n\nvorschriften der Mitgliedstaaten für frisches Fleisch zu fördern, sei der freie Wa-\n\nrenverkehr; das Recht aus Art. 28 EG werde also durch diese Richtlinien präzi-\n\nsiert und konkretisiert (aaO S. 336 Rn. 23). Dass den Mitgliedstaaten - nach \n\nMaßgabe der Richtlinien - untersagt sei, die Einfuhr zu verhindern, verleihe dem \n\nEinzelnen das Recht, frisches Fleisch, das den Anforderungen der Gemein-\n\nschaft entspreche, in einem anderen Mitgliedstaat zu vermarkten (Rn. 24). Die \n\nin den Richtlinien enthaltene Harmonisierung verwehre es den Mitgliedstaaten, \n\ndie Behinderung des freien Warenverkehrs aus anderen als den in den Richtli-\n\nnien vorgesehenen Gründen zu rechtfertigen (Rn. 25). Der Gerichtshof kommt \n\ndaher - in weitgehender Übereinstimmung mit den Überlegungen des Senats zu \n\nArt. 28 EG im Vorlagebeschluss (aaO S. 364 Rn. 15) - zu dem Ergebnis, dass \n\nsich Einzelne, die durch Fehler bei der Umsetzung oder Anwendung der ge-\n\nnannten Richtlinien geschädigt wurden, für die Auslösung eines gemeinschafts-\n\nrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf das Recht auf freien Warenverkehr \n\nberufen können (Rn. 26). \n\n20 \n\nb) Der Senat tritt der Beurteilung der Vorinstanzen bei, dass auch die \n\ndänischen Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften zu dem geschütz-\n\nten Personenkreis gehören. Potentiell anspruchsberechtigt sind alle Marktteil-\n\nnehmer am innergemeinschaftlichen freien Warenverkehr, die von Maßnahmen \n\nbetroffen werden, die den freien Warenverkehr behindern. Das betrifft nicht al-\n\nlein die mit dem Export der jeweiligen Waren befassten Unternehmen, sondern \n\nauch die Erzeuger und solche Betriebe, die daran mitwirken, dass ein für den \n\nExport vorgesehenes Produkt hergestellt wird und vermarktet werden kann. \n\nInsofern ist die hier zu beurteilende Konstellation ähnlich wie der Fall \"Brasserie \n\ndu Pêcheur\" zu beurteilen, in dem der Gerichtshof dem Hersteller von Bier, der \n\nnicht mit der Einfuhr seines Produkts nach Deutschland befasst war, prinzipiell \n\ndie Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit zugestanden hat (Urteil vom 5. März \n\n1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW \n\n1996, 1267, 1270 Rn. 54; hierzu Senatsurteil BGHZ 134, 30, 38). Auch im vor-\n\nliegenden Fall hat der Gerichtshof die Frage, ob sich die Produzenten und Ver-\n\nmarkter von Schweinefleisch auf die Verletzung von Art. 28 EG berufen können, \n\nohne Einschränkung bejaht. \n\n21 \n\n4. \n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen das \n\nGemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat \n\nbei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der \n\nAusübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschrit-\n\nten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und \n\nC-48/93 - aaO Rn. 55; vom 13. März 2007 - Rs. C-524/04 - aaO S. I-2205 \n\nRn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. BGHZ 134, 30, 38 ff; Urteil \n\nvom 22. Januar 2009 aaO S. 623 Rn. 22). Dies haben die Vorinstanzen unter \n\nHeranziehung der vom Gerichtshof hierfür genannten Kriterien ohne Rechtsfeh-\n\nler angenommen. Die Schreiben vom 18. und 26. Januar 1993 verdeutlichten \n\nschon ihrem eingestandenen Inhalt nach, dass die Beklagte die Richtlinien nicht \n\nso umsetzen wollte, wie diese es vorsahen: Die Beklagte wollte nicht die Ge-\n\nnusstauglichkeitskennzeichnungen der zuständigen Behörden der Herkunfts-\n\nländer anerkennen und sich auf eine stichprobenartige Prüfung des eingeführ-\n\nten Schweinefleisches beschränken, sondern sie kündigte an, die Genusstaug-\n\nlichkeit männlicher nicht kastrierter Schweine nur auf der Grundlage einer von \n\nihr für richtig gehaltenen Methode am Bestimmungsort zu überprüfen. Klarer \n\nkonnte der Verstoß gegen die beiden Richtlinien, die die Veterinärkontrollen von \n\nden Binnengrenzen in den Versandmitgliedstaat verlagerten und ein harmoni-\n\nsiertes System gesundheitsbehördlicher Kontrollen einführten, nicht sein. We-\n\ngen der Einzelheiten dieser Beurteilung nimmt der Senat auf das Berufungsur-\n\nteil Bezug, dem er sich insoweit in vollem Umfang anschließt. \n\n22 \n\n5. \n\nEinem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht § 839 Abs. 3 BGB \n\nnicht entgegen. Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht bei einer Amts-\n\npflichtverletzung nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unter-\n\nlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. \n\n23 \n\na) Der Senat, der bereits im Urteil BGHZ 156, 294, 297 f die Regelung \n\ndes § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-\n\nspruch für anwendbar gehalten hat, hat in seinem Vorlagebeschluss vom \n\n12. Oktober 2006 (aaO S. 368 Rn. 49) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs (Urteil vom 5. März 1996 aaO S. 1157 Rn. 84) die Auffassung \n\nvertreten, der von den nationalen Gerichten zu beachtende Grundsatz der \n\nEffektivität werde bei sachgerechter Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den \n\ngemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht beeinträchtigt. Der Ge-\n\nrichtshof hat in seinem Urteil vom 5. März 1996 nämlich entschieden, das nati-\n\nonale Gericht dürfe bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens prüfen, ob \n\nsich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Scha-\n\ndenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht und ob er \n\ninsbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechts-\n\nschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht habe. Dabei hat er auch den Fall eines \n\nvollständigen Anspruchsverlusts erwogen (aaO Rn. 85). Allerdings hat er in sei-\n\nnem Urteil vom 8. März 2001 (verbundene Rechtssachen C-397/98 und \n\nC-410/98 - Metallgesellschaft - Slg. 2001, I-1760,1791 Rn. 104) betont, der Ge-\n\nschädigte dürfe nicht auf eine unzumutbare Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen \n\nwerden. Diese Grundsätze hat der Gerichtshof in seinem auf die Vorlage er-\n\ngangenen Urteil vom 24. März 2009 bestätigt (aaO S. 339 Rn. 60 bis 64). Vor \n\nallem hat er auch darauf hingewiesen, dass das mit Art. 234 EG eingerichtete \n\nVerfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und \n\nden nationalen Gerichten darstellt, das darauf abzielt, den nationalen Gerichten \n\ndie Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern, so dass die Inan-\n\nspruchnahme eines Rechtsmittels nicht deshalb unzumutbar ist, weil es mögli-\n\ncherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen gibt (Rn. 65). \n\n24 \n\nb) Für das vorliegende Verfahren meint die Beklagte, es komme nicht \n\nallein auf die Rechtsschutzmöglichkeiten an, die der Klägerin bzw. den däni-\n\nschen Schweinezüchtern und Schlachthofgesellschaften zu Gebote gestanden \n\nhätten, sondern es seien auch die mit dem Import und Export befassten Unter-\n\nnehmen wie die mit der Klägerin verbundene Firma E. -F. in den Blick zu \n\nnehmen, die jeweils gegen Beanstandungen Rechtsschutz hätten in Anspruch \n\nnehmen können. Dem ist nicht zu folgen. \n\n25 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Rechtsmittels \n\nzwar nicht auf die in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Behelfe be-\n\nschränkt, sondern umfasst auch andere, rechtlich mögliche und geeignete \n\n- förmliche oder formlose - Rechtsbehelfe, ist also in einem weiten Sinn zu ver-\n\nstehen (vgl. BGHZ 123, 1, 7; 137, 11, 23). Der Rechtsbehelf muss sich jedoch \n\nunmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst \n\nrichten und ihre Beseitigung oder Vornahme bezwecken und ermöglichen. In-\n\nsoweit ist angesichts des der Beklagten zur Last fallenden Verstoßes gegen \n\ndas Gemeinschaftsrecht vor allem von Bedeutung, dass sie es an einer recht-\n\nzeitigen Umsetzung der Richtlinien durch Anpassung der für den Vollzug durch \n\ndie Länder maßgeblichen Bestimmung des § 17 FlHV hat fehlen lassen. Von \n\nder Vollzugspraxis selbst war die Klägerin nicht unmittelbar betroffen, sondern \n\ndie mit dem Import/Export befassten Unternehmen, die durch Beanstandungen \n\nallerdings einen anderen Schaden erlitten, als er dem hier geltend gemachten \n\nAnspruch zugrunde liegt. Man mag es zwar als naheliegend ansehen, dass ein \n\nUnternehmen, das mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stand oder gar ge-\n\nsellschaftsrechtlich mit ihr verbunden war, sich gegen eine Einfuhrbeschrän-\n\nkung zur Wehr setzte und Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchte, \n\nwozu es an näheren Feststellungen fehlt. Das Unterlassen eines solchen \n\nRechtsbehelfs kann jedoch nur die möglichen Schadensersatzansprüche be-\n\nrühren, die sich aus einer Zurückweisung einzuführender Waren für die betrof-\n\nfenen Unternehmen ergaben. Um solche Ansprüche geht es hier nicht. \n\n26 \n\nDie Klägerin selbst ist, was den ihr nachteiligen Rechtszustand anging, \n\nkeineswegs untätig gewesen, sondern hat nach den Feststellungen des Land-\n\ngerichts bereits im Februar 1993 über den dänischen Landwirtschaftsminister \n\nversucht, bei der Beklagten eine Einhaltung des Gemeinschaftsrechts anzu-\n\nmahnen. Eine förmliche Feststellungsklage gegen die Beklagte als Normgeber \n\nstand ihr nicht zur Verfügung. Ziel einer Feststellungsklage muss nach § 43 \n\nAbs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \n\nRechtsverhältnisses oder - was hier im Hinblick auf die beiden Verlautbarungen \n\nvom 18. und 26. Januar 1993 nicht in Betracht kommt - der Nichtigkeit eines \n\nVerwaltungsakts sein. Eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Nichtigkeitsfest-\n\nstellung einer Rechtsnorm kann nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, da eine \n\nsolche Klage auf kein Rechtsverhältnis abzielt, sondern eine Umgehung des \n\n§ 47 VwGO ermöglichen würde. Dies gilt auch für eine Klage auf Feststellung \n\nder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm wegen eines Verstoßes gegen Europa-\n\nrecht (vgl. BVerwGE 129, 199, 204 Rn. 20). Unter einem Rechtsverhältnis im \n\nSinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt \n\nergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von Personen unter-\n\neinander oder zu einer Sache zu verstehen. Wird - wie hier - die in Rede ste-\n\nhende Rechtsnorm durch die Behörden der Länder angewendet, besteht nur zu \n\ndiesen ein Rechtsverhältnis, nicht hingegen zu dem Bund als Normgeber (vgl. \n\nBVerwGE aaO Rn. 21 f; anders etwa im Fall der Festlegung von Abflugrouten in \n\nder bundeseigenen Luftverkehrsverwaltung, BVerwGE 111, 276). Da auch in \n\nder neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vom Ausnah-\n\nmefall der zulässigen Normerlassklagen (vgl. hierzu BVerfGE 115, 81, 95 f) ab-\n\ngesehen - kein Bedürfnis für eine weitere Fallgruppe der \"atypischen Feststel-\n\nlungsklage\" gegen den Normgeber gesehen wird (vgl. BVerwGE aaO S. 205 \n\nRn. 23), war den betroffenen Schweinezüchtern und Schlachthofgesellschaften, \n\ndie ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten haben, die Erhebung einer ent-\n\nsprechenden Klage in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht zuzumuten. \n\n27 \n\n6. \n\nEinem möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin steht die von \n\nder Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen. \n\n28 \n\na) Allerdings vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht darin zu fol-\n\ngen, dass die Verjährung erst zu laufen begonnen habe, als die Beklagte die \n\nVorschrift des § 17 FlHV mit Wirkung zum 1. April 1999 gemeinschaftskonform \n\nausgestaltet habe, und dass die Klägerin das Urteil im anhängigen Vertragsver-\n\nletzungsverfahren habe abwarten dürfen. \n\n29 \n\naa) Der Senat sieht in dem Verhalten der Beklagten keine bis zur Her-\n\nstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen innerstaatlichen Rechtslage an-\n\ndauernde Dauerhandlung, für deren Folgen die Verjährung erst mit dem Ende \n\nder Verletzungshandlung beginnt, sondern mehrere, sich in gleichartiger Weise \n\nwiederholende unerlaubte Handlungen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober \n\n2006 aaO S. 367 Rn. 37 bis 42). \n\n30 \n\nIm Ausgangspunkt wird in Rechtsprechung und Literatur zwar ange-\n\nnommen, dass bei einer (einheitlichen) Dauerhandlung die Verjährung erst mit \n\nderen Beendigung beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR \n\n136/71 - NJW 1973, 2285; RG JW 1932, 938, 939; OLG Frankfurt, VersR 1989, \n\n260, 261 bei einer auf falscher Anschuldigung beruhenden Inhaftierung; Stein, \n\nin: MünchKomm-BGB, 3. Aufl. 1997, § 852 Rn. 23; Grothe, in: MünchKomm-\n\nBGB, 5. Aufl. 2006, § 199 Rn. 13; Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2004, \n\n§ 199 Rn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 199 Rn. 21), wobei in-\n\nsoweit darauf abgestellt wird, dass der deliktische Eingriff bis zur Beendigung \n\nder Handlung fortdauere. Die Abgrenzung zu einer wiederholten Handlung ist \n\njedoch praktisch kaum möglich (in diesem Sinn auch Grothe, in: MünchKomm-\n\nBGB, aaO; Staudinger/Peters aaO). Weil eine Dauerhandlung sich häufig aus \n\nsie unterstützenden Einzelakten zusammensetzt, aus denen jeweils Ansprüche \n\nhergeleitet werden können, hat sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs eine eher theoretische Bedeutung erlangt: Im Allgemeinen ist in den \n\nzugrunde liegenden Fällen ein wiederholtes, selbständige verjährungsrechtliche \n\nFolgen auslösendes Verhalten angenommen und eine Dauerhandlung abge-\n\nlehnt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81 - NJW 1985, 1023, \n\n1024; vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96 - GRUR 1999, 751, 754; in der Sache \n\nBGH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70 - GRUR 1972, 558, 560 ging es \n\num einen Beseitigungsanspruch; vgl. auch RGZ 106, 283, 286; 134, 335, 340 f) \n\noder deren Vorliegen offen gelassen worden (vgl. BGH, Urteil vom 17. April \n\n2002 - VIII ZR 139/01 - NJW-RR 2002, 1256, 1257). \n\n31 \n\nDiese Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen auch in der vorliegenden \n\nSache. Es ist eine Frage des Blickwinkels, ob man in der Fortdauer einer \n\nRechtslage, die seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Frischfleischrichtlinie \n\n64/433/EWG nicht mehr mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stand, eine \n\n- in einer Unterlassung bestehende - Dauerhandlung sieht oder ob man die ver-\n\nschiedenen Versuche einer Änderung der Fleischhygieneverordnung (s. \n\noben II 2 b), die allerdings über mehrere Jahre unzureichend blieben, als selb-\n\nständige Handlungen bewertet, die zu einer Wiederholung oder Fortdauer wei-\n\nterer gleichartiger Schäden führten. \n\n32 \n\nDer Senat hält es für sachgerechter, von mehrfachen, wiederholten \n\nHandlungen auszugehen. Hierfür spricht nicht nur eine natürliche Betrach-\n\ntungsweise, sondern auch der Umstand, dass die gedankliche Konstruktion ei-\n\nner Dauerhandlung mit der Nichtumsetzung der Richtlinie nur ein - wenngleich \n\nwichtiges - Element des Geschehens herausgreift, zu dem auch die - im Einzel-\n\nnen streitige - Kontrollpraxis der Landesbehörden im Vollzug der Rechtslage \n\nnach der Fleischhygieneverordnung gehört. Ein Bedürfnis für die von der Kläge-\n\nrin für richtig gehaltene Betrachtungsweise besteht nicht. Vielmehr sprechen \n\nSinn und Zweck der dem materiellen Recht zugeordneten Regeln über die Ver-\n\njährung, die durch den Gedanken des Schuldnerschutzes sowie des Rechts-\n\nfriedens und der Rechtssicherheit gekennzeichnet sind und Schwierigkeiten \n\nRechnung tragen, die mit der zuverlässigen Feststellung länger zurückliegender \n\nTatsachen unvermeidlich verbunden sind, gegen ein Hinausschieben des Ver-\n\njährungsbeginns, wenn die Voraussetzungen, gegen den Ersatzpflichtigen kla-\n\ngeweise vorzugehen, schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben sind. An ei-\n\nner solchen Einordnung ist der Senat auch nicht durch Grundsätze des Ge-\n\nmeinschaftsrechts gehindert. Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, die Aus-\n\nübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte werde nicht prak-\n\ntisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, wenn die Verjährungsfrist \n\nbei Eintritt der ersten Schadensfolgen zu laufen beginne (Urteil vom 24. März \n\n2009 aaO S. 338 Rn. 49), sofern das nationale Recht sicherstelle, dass der Ge-\n\nschädigte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt \n\nhabe (Rn. 52). \n\n33 \n\nbb) Das vor dem Gerichtshof eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren \n\ngegen die Beklagte in der Rechtssache C-102/96 hat auf den Lauf der Verjäh-\n\nrungsfrist ebenfalls keinen Einfluss. \n\n34 \n\nIm Anwendungsbereich des § 852 Abs. 1 BGB a.F. hängt der Beginn des \n\nLaufs der Verjährungsfrist allein von der Kenntnis des Schadens und der Per-\n\nson des Ersatzpflichtigen ab. Ähnliches gilt - mit kleinen Abweichungen - auch \n\nfür den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. \n\nDann ist der Geschädigte in der Regel in der Lage, eine - die Verjährung unter-\n\nbrechende (oder nach neuem Recht hemmende) - hinreichend aussichtsreiche \n\nund ihm daher zumutbare Klage zu erheben (vgl. BGHZ 102, 246, 248; Senats-\n\nurteile BGHZ 122, 317, 324 f; BGHZ 138, 247, 252). Risikolos muss eine solche \n\nKlage nicht sein, um dem Geschädigten zugemutet werden zu können. Deswe-\n\ngen hat es auf den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss, \n\nwenn bestimmte Fragen in einem Parallelverfahren - dort vielleicht schon in der \n\nRevisionsinstanz - ebenfalls zu beantworten sind und der Geschädigte den \n\nAusgang eines solchen Verfahrens abwarten möchte. Will er unter solchen Um-\n\nständen den Ablauf der Verjährung vermeiden, muss er einen Verzicht des \n\nGegners auf die Einrede der Verjährung herbeiführen oder mit ihm ein \"pactum \n\nde non petendo\" schließen (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1998 - III ZR \n\n7/97 - NJW 1998, 2274, 2276 f). \n\n35 \n\nUnberührt hiervon bleibt freilich eine Klage des Geschädigten, mit der er \n\nsich im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die rechtswidrigen staatlichen \n\nMaßnahmen selbst wendet. Insoweit kommt der Inanspruchnahme fachgericht-\n\nlichen Primärrechtsschutzes im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB verjährungsunter-\n\nbrechende Wirkung analog § 209 Abs. 1, § 211 BGB a.F. beziehungsweise ver-\n\njährungshemmende Wirkung analog § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB auch für \n\nden Amtshaftungsprozess zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242; BGHZ \n\n122, 317, 323 f). Primärrechtsschutz in diesem Sinne hat die Klägerin indes, \n\nohne dass ihr das vorzuwerfen wäre (s.o. II 5 b), nicht ergriffen. \n\n36 \n\nDas Vertragsverletzungsverfahren kann einem Verfahren auf Erlangung \n\nvon Primärrechtsschutz nicht gleichgestellt werden. Wird die Kommission - wie \n\ndie Klägerin hier geltend gemacht hat - auf die Beschwerde eines von einem \n\nGemeinschaftsrechtsverstoß Betroffenen hin tätig, bleibt es doch ihrem Ermes-\n\nsen überlassen, ob sie nach der Einleitung der in Art. 226 EG vorgesehenen \n\nSchritte Klage vor dem Gerichtshof erhebt. Auch wenn das Rechtsschutzinte-\n\nresse für ein Vertragsverletzungsverfahren, dessen Streitgegenstand durch die \n\nmit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt wird, nicht \n\ndadurch wegfällt, dass der Mitgliedstaat nach Ablauf der gemäß Art. 226 Abs. 2 \n\nEG gesetzten Frist den gerügten Mangel behebt, sondern fortbesteht, weil die \n\nGrundlage für eine Haftung des Mitgliedstaates geschaffen werden kann (vgl. \n\nhierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 1991 - Rs. C-361/88 - Slg. 1991, I-2596, 2605 \n\nRn. 31), handelt es sich doch um ein objektives Verfahren, das der Einfluss-\n\nnahme möglicher Betroffener entzogen ist und anders als eine vom Betroffenen \n\nim Primärrechtsschutz erhobene Klage dem Schädiger nicht vermittelt, mit wel-\n\nchen Schadensersatzansprüchen er nach Abschluss dieses Verfahrens noch zu \n\nrechnen hat. Wollte man, wie dies von der Klägerin vertreten wird, einem Ver-\n\ntragsverletzungsverfahren grundsätzlich verjährungsunterbrechende Bedeutung \n\nbeimessen oder jedenfalls in Fällen, in denen nach nationalem Recht zumutba-\n\nre Rechtsmittel des Primärrechtsschutzes nicht zur Verfügung stehen, würde \n\ndies auf eine Sonderbehandlung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungs-\n\nanspruchs hinauslaufen, die für vergleichbare Verfahren nach nationalem Recht \n\nohne Parallele wäre und den aus der Sicht des Senats wünschenswerten \n\nGleichlauf der Folgen bei Verstößen gegen das nationale Recht und das Ge-\n\nmeinschaftsrecht stören würde. \n\n37 \n\nDer Gerichtshof ist diesen Argumenten im Wesentlichen gefolgt und hat \n\nhierzu bemerkt, da ein Geschädigter Schadensersatz verlangen könne, ohne \n\nein den Verstoß feststellendes Urteil abwarten zu müssen, werde ihm die Aus-\n\nübung seiner Rechte nicht unmöglich gemacht oder außerordentlich erschwert, \n\nwenn die Erhebung der Vertragsverletzungsklage die Verjährung nicht unter-\n\nbreche oder hemme (Urteil vom 24. März 2009 aaO S. 337 Rn. 39). Bei der Be-\n\nurteilung der Gleichwertigkeit sei den Besonderheiten des Verfahrens nach \n\nArt. 226 EG Rechnung zu tragen (Rn. 42), die darin bestünden, dass die Kom-\n\nmission kein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen brauche, weil ihr kraft ihres \n\nAmtes die Aufgabe zufalle, die Ausführung des Gemeinschaftsrechts im allge-\n\nmeinen Interesse zu überwachen (Rn. 43). In diesem Bereich verfüge die \n\nKommission über ein Ermessen, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellung-\n\nnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließe (Rn. 44). Deshalb \n\nwerde auch der Grundsatz der Gleichwertigkeit nicht verletzt, wenn das natio-\n\nnale Recht einer Vertragsverletzungsklage der Kommission keinen Einfluss auf \n\nden Lauf der Verjährung einräume (vgl. aaO S. 338 Rn. 45). Ergänzt werden \n\ndiese Überlegungen durch die bereits dargestellte Auffassung des Gerichtshofs, \n\ndie mögliche Pflicht, den Schaden auch durch die Inanspruchnahme der ver-\n\nfügbaren Rechtsschutzmöglichkeiten abzuwenden, werde nicht durch die An-\n\nhängigkeit einer Vertragsverletzungsklage berührt (vgl. aaO S. 339 Rn. 67 und \n\noben zu II 5 a). \n\n38 \n\nb) Im Ergebnis ist jedoch Verjährung nicht eingetreten, weil unter Beach-\n\ntung von Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts von der Regelverjährung von \n\n30 Jahren nach § 195 BGB a.F. auszugehen ist. \n\n39 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, die \n\nMitgliedstaaten hätten die Folgen eines verursachten Schadens, für den sie \n\nnach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen hätten, im Rahmen ihres nationalen \n\nHaftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung \n\nsei es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zuständigen Gerichte zu \n\nbestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen \n\nSchutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte \n\ngewährleisten sollen. Dabei dürfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen \n\nMitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei \n\nähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwer-\n\ntigkeit), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädi-\n\ngung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der \n\nEffektivität; vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und \n\nC-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996 \n\n- Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, \n\nI-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 - Rs. C-261/95 - \n\nPalmisani - Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27; Urteil vom 24. März 2009 aaO \n\nS. 337 Rn. 31). Da es an einer unmittelbar anzuwendenden Verjährungsvor-\n\nschrift im Gemeinschaftsrecht fehlt - die Regelung des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) \n\nder Satzung des Gerichtshofs betrifft die aus außervertraglicher Haftung der \n\nGemeinschaften hergeleiteten Ansprüche -, ist die von der Beklagten erhobene \n\nVerjährungseinrede nach nationalem Recht zu prüfen. \n\n40 \n\naa) Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des \n\nVerjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom \n\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist \n\ndrei Jahre (§ 195 BGB). Einer längeren Verjährungsfrist unterliegen Rechte an \n\neinem Grundstück (§ 196 BGB) und sonstige, in § 197 BGB aufgeführte An-\n\nsprüche, um die es vorliegend nicht geht. Die regelmäßige Verjährungsfrist von \n\ndrei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-\n\nden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen \n\nund der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-\n\nkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist \n\nunterliegen z.B. Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht wegen amts-\n\npflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 \n\nBGB), für die die öffentliche Hand nach Art. 34 GG zu haften hat, und Entschä-\n\ndigungsansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Institut des enteig-\n\nnungsgleichen Eingriffs; auch der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-\n\nspruch verjährt nach dieser Regelung. Der Gerichtshof hat entschieden, dass \n\ndie Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im \n\nInteresse der Rechtssicherheit unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der \n\nEffektivität mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und dass eine nationale \n\nVerjährungsfrist von drei Jahren angemessen ist (Urteil vom 24. März 2009 aaO \n\nS. 337 Rn. 32). \n\n41 \n\nbb) Für die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin im Zeitpunkt der Kla-\n\ngeerhebung bereits verjährt waren, ist nach der Überleitungsvorschrift des \n\nArt. 229 § 6 EGBGB jedoch das frühere Recht anzuwenden. Nach diesem \n\nRecht betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Die-\n\nse Regelung war gesetzlich durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen zwei- \n\nund vierjähriger Fristen durchbrochen. Für Amtshaftungsansprüche richtete sich \n\ndie Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F., einer verjährungsrechtlichen Son-\n\ndervorschrift aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, an der sich im We-\n\nsentlichen die Regelverjährung nach neuem Recht orientiert hat. Denn diese \n\nAnsprüche verjährten grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in \n\nwelchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen \n\nKenntnis erlangte. Demgegenüber verjährten Ansprüche aus enteignungsglei-\n\nchem Eingriff - von landesrechtlichen Besonderheiten abgesehen - in der re-\n\ngelmäßigen Frist von 30 Jahren (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 287, 294). \n\n42 \n\n(1) In welcher Frist der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch \n\nverjährt, ist bis zum Vorlagebeschluss des Senats vom 12. Oktober 2006 (aaO \n\nS. 365 Rn. 23) höchstrichterlich nicht entschieden gewesen. Der Gesetzgeber \n\nhat davon abgesehen, nach der Entwicklung des gemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruchs durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften hierfür besondere Regelungen zu schaffen, und hat die Frage dem-\n\nentsprechend der Rechtspraxis überlassen. Das ist ein Vorgang, der zum juris-\n\ntischen Alltag der mit dem nationalen Recht vertrauten Anwaltschaft, die bei \n\nerstinstanzlich bei den Landgerichten anzubringenden Klagen zwingend hinzu-\n\ngezogen werden muss, und der Gerichte gehört und mit den üblichen juristi-\n\nschen Auslegungsmethoden zu bewältigen ist. Der damit verbundene Klä-\n\nrungsprozess kann allerdings einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen, \n\nwährend dessen eine hinreichend sichere Einordnung nicht möglich oder er-\n\nschwert ist. \n\n43 \n\n(2) Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss die Verjährungsvorschrift \n\ndes § 852 Abs. 1 BGB a.F. für analog anwendbar gehalten, weil im Hinblick auf \n\ndas Rechtsschutzziel und auf weitgehende Parallelen zum nationalen Amtshaf-\n\ntungsanspruch Gründe der Sachgerechtigkeit für eine solche Lösung sprechen \n\n(aaO S. 365 Rn. 23). Er hat sich insoweit auch auf Stimmen in der Literatur be-\n\nzogen, die ihre Auffassung zum Teil nur knapp begründet, zum Teil zu einem \n\nZeitpunkt geäußert haben, in dem die Information für die Klägerin zu spät kam \n\n(vgl. im Einzelnen Maurer, in: Festschrift für Boujong, 1996, S. 591, 606; \n\nStreinz/Leible, ZIP 1996, 1931, 1938; Huff, NJW 1996, 3190, 3191; Deckert, \n\nEuR 1997, 203, 233; Hidien, Die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung der \n\nEU-Mitgliedstaaten, 1999, S. 71; Berg, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2000, \n\nArt. 288 EGV Rn. 94; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, \n\nArt. 288 EG-Vertrag Rn. 58; Mankowski, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, \n\nHandbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl. 2003, § 37 \n\nRn. 131; Schulze, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Ein-\n\nfluss, 2005, Kapitel 16 Rn. 47). Daneben haben sich Stimmen in der Literatur \n\nfür eine analoge Anwendung des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung des \n\nGerichtshofs ausgesprochen (vgl. Prieß, NVwZ 1993, 118, 124; Detterbeck, \n\nVerwArch 85 [1994], 159, 190 f; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungs-\n\nrecht, 2000, § 6 Rn. 79; vom Stein, in: Anwaltkommentar BGB, 2005, § 839 \n\nRn. 37; wohl auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 520, der \n\nallerdings die Anwendung der Frist des § 852 BGB a.F. nicht als Verstoß gegen \n\ndas Erschwerungs- und Vereitelungsgebot ansieht). Schließlich ist zu beachten, \n\ndass die Frage in Standardkommentaren zum Bürgerlichen Gesetzbuch entwe-\n\nder gar nicht angesprochen (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. 1996, § 852 \n\nRn. 1; Stein, in: MünchKomm-BGB, 3. Aufl. 1997, § 852 Rn. 3 f; Papier, eben-\n\nda, § 839 Rn. 97 bis 99; Vinke, in: Soergel, BGB 12. Aufl. 1998, § 839 Rn. 247 \n\nbis 249; Zeuner, ebenda, § 852 Rn. 4) oder – ohne eigenen Vorschlag - als un-\n\ngeklärt bezeichnet wurde (Staudinger/Wurm, BGB, Bearbeitung 2002, § 839 \n\nRn. 543). Wenn sich auch im wissenschaftlichen Schrifttum - soweit ersichtlich - \n\nniemand für die von der Klägerin für richtig gehaltene Anwendung der Regelver-\n\njährung von 30 Jahren ausgesprochen hat, kam sie als Möglichkeit in Betracht, \n\nunterlagen der Regelverjährung doch auch andere vornehmlich richterrechtlich \n\nentwickelte Anspruchsgrundlagen wie Ansprüche aus culpa in contrahendo und \n\naus enteignungsgleichem Eingriff. \n\n44 \n\n(3) Der Gerichtshof hat zu der - nur in einer Nebenbemerkung des Vorla-\n\ngebeschlusses (aaO S. 365 Rn. 24) aufgeworfenen - Frage, ob das Gemein-\n\nschaftsrecht einer analogen Anwendung von Verjährungsbestimmungen entge-\n\ngenstehe, geantwortet, eine Verjährungsfrist müsse im Voraus festgelegt wer-\n\nden, um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, zu erfüllen. Eine \n\ndurch erhebliche Rechtsunsicherheit geprägte Situation könne einen Verstoß \n\ngegen den Grundsatz der Effektivität darstellen, da der Ersatz von Schäden \n\naußerordentlich erschwert sein könnte, wenn die Einzelnen nicht in der Lage \n\nwären, die anwendbare Verjährungsfrist mit hinreichender Sicherheit zu ermit-\n\nteln (Urteil vom 24. März 2009 aaO S. 337 Rn. 33). Auch unter dem Gesichts-\n\npunkt des Grundsatzes der Gleichwertigkeit müsse das nationale Gericht prü-\n\nfen, ob die Voraussetzungen für den Ersatz von Schäden wegen einer solchen \n\nanalogen Anwendung nicht möglicherweise ungünstiger waren als diejenigen \n\nfür den Ersatz vergleichbarer Schäden innerstaatlicher Natur (Rn. 35). \n\n45 \n\n(4) Im Hinblick auf diese Ausführungen hält der Senat an der im Vorlage-\n\nbeschluss geäußerten Rechtsauffassung, im vorliegenden Fall könne der gel-\n\ntend gemachte gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch nach § 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F. (teilweise) verjährt sein, nicht mehr fest. Zwar sprachen für die \n\nAnwendung der Vorschrift die im Vorlagebeschluss des Senats (aaO S. 365 \n\nRn. 23) angeführten Gründe. Aus der Sicht des Senats hätte auch kein Rechts-\n\nanwalt zur Verjährung eine Auskunft geben dürfen, ohne auf die Möglichkeit \n\neiner Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. hinzuweisen, was zu erklären \n\nvermag, weshalb der Senat im Zusammenhang mit dem gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Staatshaftungsanspruch noch in keinem Fall mit Verjährungsfragen be-\n\nfasst war und es auch im Übrigen an Nachweisen in der Rechtsprechung fehlte. \n\nAuf diese aus dem Anwaltsvertrag folgende Pflichtenstellung für den \"sichersten \n\nWeg\" kann jedoch nicht abgestellt werden; maßgebend sind vielmehr die An-\n\nforderungen, die sich für das nationale Recht aus den Grundsätzen der Gleich-\n\nwertigkeit und der Effektivität ergeben. Sie stehen einer analogen Anwendung \n\nder Bestimmung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. entgegen, weil sich die Frage bis \n\nzum Vorlagebeschluss des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln \n\nließ. Dabei hat für den Senat vor allem Gewicht, dass sich die Standardliteratur \n\nmit dieser Frage nicht beschäftigte, obwohl es durchaus Anspruchskonstellatio-\n\nnen gab, für die schon zu früherer Zeit eine analoge Anwendung des § 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F. anerkannt war, etwa für Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 der Euro-\n\npäischen Menschenrechtskonvention (Senatsurteil BGHZ 45, 58, 70 ff, 75 f) \n\nund für Ersatzansprüche nach § 22 WHG (Senatsurteile BGHZ 57, 170, 176 f; \n\n98, 235, 237). Fehlte es damit im hier maßgeblichen Zeitraum im Anschluss an \n\ndas Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März \n\n1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. \n\n1996, I-1131), mit dem geklärt wurde, dass auch in Fällen legislativen Unrechts \n\neine Ersatzpflicht eintritt, die nicht auf Schäden an bestimmten individuellen \n\nRechtsgütern beschränkt ist, den entgangenen Gewinn mit einschließt und Zeit-\n\nräume erfassen kann, die vor Erlass eines Urteils liegen, mit dem der Gerichts-\n\nhof einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt, an einer weitge-\n\nhend einhelligen Auffassung im wissenschaftlichen Schrifttum zur Verjährungs-\n\nfrage, die eine revisionsgerichtliche Klärung hätte entbehrlich machen können, \n\nbefindet sich der Geschädigte, der einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-\n\ntungsanspruch geltend machen will, nicht in einer gleichwertigen Lage wie ein \n\nKläger, der Amtshaftungsansprüche verfolgt. Er kann auch zu der Auffassung \n\ngelangen, dass die 30jährige Regelverjährung anwendbar ist, die für alle An-\n\nsprüche gilt, für die es an einer speziellen Regelung fehlt. \n\n46 \n\nDass sich der Senat im Vorlagebeschluss (zunächst) für eine analoge \n\nAnwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. ausgesprochen hatte, bleibt im prakti-\n\nschen Ergebnis ohne Auswirkung. Für die Klägerin, die sich spätestens bis zur \n\nJahresmitte 1999 zur Klageerhebung entschließen musste, kam diese - prinzi-\n\npiell mögliche - Klärung zu spät. Für die Zukunft ist der Vorlagebeschluss ge-\n\ngenstandslos, weil der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch seit \n\ndem 1. Januar 2002 nach neuem Recht der Regelverjährung von drei Jahren \n\nunterliegt. Für etwaige noch anhängige Altfälle aus der Zeit vor dem 1. Januar \n\n2002 ist daher zunächst die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. und \n\nnach Maßgabe der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB das neue \n\nRecht anzuwenden. Die Klägerin hat damit ihre Klage in unverjährter Zeit erho-\n\nben. \n\n47 \n\n7. \n\nDas Landgericht hat ohne nähere Beweiserhebung angenommen, die \n\nvon der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten beziehungsweise geminderten \n\nErträge stellten einen ersatzfähigen Schaden dar, der unmittelbar auf die \n\nRechtsverletzung der Beklagten zurückzuführen sei. Das hat die Beklagte \n\nbestritten und insbesondere geltend gemacht, die Änderung des Verhaltens der \n\ndänischen Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften beruhe auf der Ein-\n\nsicht, dass der Verkauf unkastrierter männlicher Schweine auf dem deutschen \n\nMarkt nicht ausreichend akzeptiert werde, also auf einem autonomen, betriebs-\n\nwirtschaftlich begründeten Entschluss der Klägerin. Hierfür spreche zum einen, \n\ndass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, das Male-Pig-Projekt einzustellen, \n\nnur äußerst wenige Beanstandungen in einem einzigen Exportland vorgelegen \n\nhätten, das lediglich 33 % des gesamten Exportmarkts ausgemacht habe, zum \n\nanderen der Umstand, dass die dänischen Schweinezüchter und Schlachthof-\n\ngesellschaften nach Herstellung einer dem Gemeinschaftsrecht entsprechen-\n\nden Rechtslage nicht zur angeblich wirtschaftlich günstigeren Vermarktung un-\n\nkastrierter Schweine zurückgekehrt seien. \n\n48 \n\nDas Berufungsgericht hat sich zur Frage, ob zwischen dem Verstoß ge-\n\ngen das Gemeinschaftsrecht und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden \n\nein \"unmittelbarer Kausalzusammenhang\" besteht, und zu den Einwänden der \n\nBeklagten, die jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, \n\nnicht abschließend geäußert, sondern - ohne diesbezüglichen Beweisantritten \n\nnachzugehen - lediglich ausgeführt, es bestehe eine hinreichende Wahrschein-\n\nlichkeit für einen kausal eingetretenen Schaden. Das genügt für den Erlass ei-\n\nnes Grundurteils nicht, weil es hiernach nicht ausgeschlossen ist, dass der Tat-\n\nrichter im weiteren Verfahren, das eigentlich nur noch der Feststellung der \n\nSchadenshöhe dienen soll, den Kausalzusammenhang nicht feststellen kann. \n\nDer Senat vermag dem Berufungsurteil, das sich hauptsächlich mit den Ge-\n\nschehnissen im Jahr 1993 beschäftigt, auch nicht zu entnehmen, dass die Ent-\n\nscheidung der dänischen Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften, von \n\nder Vermarktung unkastrierter männlicher Schweine abzusehen, für den ge-\n\nsamten in Rede stehenden Zeitraum, also bis in das Jahr 1999, unmittelbar auf \n\ndie Gemeinschaftsrechtsverstöße der Beklagten zurückgeht, zumal ihr wohl das \n\nRecht zugestanden hätte, im Wege einer Stichprobenkontrolle die Genusstaug-\n\nlichkeit von eingeführtem Schweinefleisch zu prüfen. Soweit das Berufungsge-\n\nricht den Erlass des Grundurteils damit rechtfertigt, ein unmittelbar kausal ver-\n\nursachter Schaden stehe insoweit fest, als es durch zahlreiche Kontrollen zu \n\nZurückweisungen von Einfuhren gekommen sei, kann dem nicht gefolgt wer-\n\nden, weil Schäden dieser Art nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Zur \n\nKlärung der Frage, ob das Verhalten der dänischen Schweinezüchter, die auf \n\nInitiative der Klägerin und der Schlachthofgesellschaften über eine Änderung \n\nder Anlieferungsverträge dazu gebracht worden sind, von der Aufzucht unkast-\n\nrierter männlicher Schweine abzusehen, unmittelbar auf das gemeinschaftswid-\n\nrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, sind daher weitere Feststel-\n\nlungen erforderlich. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHucke \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \nLG Bonn, Entscheidung vom 30.01.2004 - 1 O 459/00 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2005 - 7 U 29/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_144-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/iii-zr-144-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_144-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_144-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/iii-zr-144-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_144-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:10.969931+00:00"}}