{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_144-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"III ZR 144/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; BGB §§ 839 (H), 852 Abs. 1 (a.F.) Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fra- gen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitli- cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fas- sung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft- lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umset- zungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann? b) Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf- tungsanspruchs bei einer gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßenden Um- setzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen? c) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Um- setzung einer Richtlinie zu zwingen? d) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (fakti- sches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht? e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünsti- ger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Beden- ken gegen diesen \"Vorrang des Primärrechtsschutzes\", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europäi- schen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede ste- henden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Ge- richtshof der Europäischen Gemeinschaften beantworten könnte oder wenn bereits ein Ver- tragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 144/05\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nRichtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG \ndes Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 \nAbs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl.EG \n1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; BGB §§ 839 (H), 852 Abs. 1 (a.F.) \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fra-\ngen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\na) Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b \nZiffer iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitli-\ncher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fas-\nsung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) \nin Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom \n11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-\nlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) \nden Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umset-\nzungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch \nauslösen kann? \n\nb) Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabhängig von der \nBeantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-\ntungsanspruchs bei einer gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßenden Um-\nsetzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= \nArt. 28 EG) berufen? \n\nc) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen \nStaatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 \nEG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, \nwenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Um-\nsetzung einer Richtlinie zu zwingen? \n\nd) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, \nder auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (fakti-\nsches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst \nmit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit \ndem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits \neingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung \nden Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie \ndem Einzelnen ein Recht verleiht? \n\ne) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen \nVoraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünsti-\nger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und \ndass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig \nerschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die \nErsatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den \nSchaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Beden-\nken gegen diesen \"Vorrang des Primärrechtsschutzes\", wenn er unter dem Vorbehalt steht, \ndass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europäi-\nschen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede ste-\nhenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Ge-\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantworten könnte oder wenn bereits ein Ver-\ntragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist? \n\nBGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nI. Die Entscheidung über die Revision der Beklagten wird aus-\n\ngesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden \n\ngemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung \n\nvorgelegt: \n\n1. Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o \n\nund des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie \n\n64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung \n\ngesundheitlicher Fragen beim \n\ninnergemeinschaftlichen \n\nHandelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der \n\nRichtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 \n\n(ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 \n\nAbs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Ra-\n\ntes vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinär-\n\nrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel \n\nim Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG \n\n1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern \n\nvon Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umset-\n\nzungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrecht-\n\nlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann? \n\n2. Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schwei-\n\nnefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten \n\nFrage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruchs bei einer gegen das europäische \n\nGemeinschaftsrecht verstoßenden Umsetzung und Anwen-\n\ndung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von \n\nArt. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen? \n\n3. Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des \n\ngemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hin-\n\nblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 \n\nEG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung \n\njedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven \n\ninnerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur \n\nUmsetzung einer Richtlinie zu zwingen? \n\n4. Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende \n\nUmsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes \n\n(faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von \n\ndem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren voll-\n\nständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in \n\nÜbereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu \n\nlaufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits einge-\n\ntreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte \n\ndie vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beein-\n\nflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtli-\n\nnie dem Einzelnen ein Recht verleiht? \n\n5. Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitglied-\n\nstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für \n\nden \n\ngemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch \n\nnicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen \n\nKlagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Er-\n\nlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich \n\ngemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein \n\nBedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Er-\n\nsatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder \n\nfahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch \n\neines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann \n\nBedenken gegen diesen \"Vorrang des Primärrechtsschut-\n\nzes\", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Be-\n\ntroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne \n\ndes europäischen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn \n\ndas angegangene Gericht die in Rede stehenden gemein-\n\nschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorla-\n\nge an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nbeantworten könnte oder wenn bereits ein Vertragsverlet-\n\nzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist? \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin - ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dä-\n\nnischer Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter - begehrt aus \n\nabgetretenem Recht \n\nihrer Mitglieder von der beklagten Bundesrepublik \n\nDeutschland Schadensersatz wegen \n\nder Verletzung \n\neuropäischen \n\nGemeinschaftsrechts. Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin \n\nerhobene Vorwurf, die Beklagte habe von Anfang 1993 bis 1999 entgegen dem \n\ngeltenden Gemeinschaftsrecht faktisch ein Importverbot verhängt, das sich auf \n\nFleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Dänemark bezogen \n\nhabe. Hierdurch sei den Schweinezüchtern und Schlachthofgesellschaften in \n\nder genannten Zeit ein Schaden von mindestens 280.000.000 DM entstanden. \n\n2 \n\nDem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. In Däne-\n\nmark wurde Anfang der neunziger Jahre das \"Male-Pig-Projekt\" zur Aufzucht \n\nnicht kastrierter männlicher Schweine ins Leben gerufen. Diese - nach der Be-\n\nhauptung der Klägerin wirtschaftlich vorteilhaftere - Aufzucht birgt die Gefahr, \n\ndass das Fleisch beim Erhitzen einen strengen Geruch bzw. Geschmack, den \n\nsogenannten Geschlechtsgeruch, aufweisen kann, wobei diese Gefahr mit zu-\n\nnehmendem Alter und Gewicht der Schweine zum Schlachtzeitpunkt zunimmt. \n\nNach Auffassung der dänischen Forschung lässt sich diese Geruchsbelastung \n\nbereits beim Schlachtvorgang durch Prüfung des Skatolgehalts, eines im Darm \n\ngebildeten Abbauprodukts, feststellen. Dementsprechend wurden in Dänemark \n\nim Rahmen des Male-Pig-Projekts unter zentraler Steuerung durch die Klägerin \n\nund die Schlachthofgesellschaften in sämtlichen Schlachtlinien der Schlachthö-\n\nfe Skatolmesseinrichtungen installiert, um geruchsbelastetes Fleisch feststellen \n\nund aussortieren zu können. Nach Auffassung der deutschen Seite geht die \n\nGeruchsbelastung auf das Hormon Androstenon zurück, dessen Bildung durch \n\neine frühe Kastration ausgeschaltet werden könne; der Skatolgehalt sei für sich \n\nallein betrachtet kein Maß für den Geschlechtsgeruch und seine Prüfung führe \n\ndaher zu keinen zuverlässigen Ergebnissen. \n\n3 \n\nDer gemeinschaftsrechtliche Rahmen sah wie folgt aus: Durch die Richt-\n\nlinie 89/622/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veteri-\n\nnärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf \n\nden gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) wurde das bis-\n\nherige System der Grenzkontrollen zugunsten einer durch den Versandmitglied-\n\nstaat durchzuführenden veterinärrechtlichen Kontrolle abgelöst; der zuständi-\n\ngen Behörde an den Bestimmungsorten sollte nur eine nicht diskriminierende \n\nveterinärrechtliche Kontrolle im Stichprobenverfahren vorbehalten bleiben. In \n\nArt. 8 dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Regelung des Falls vorgesehen, \n\ndass die Übereinstimmung des Fleisches mit den geltenden gesundheitlichen \n\nVorschriften von den zuständigen Behörden des Bestimmungs- und des Ur-\n\nsprungslands unterschiedlich beurteilt wird. In der Richtlinie 64/433/EWG des \n\nRates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Ge-\n\nwinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, die durch die bis zum \n\n1. Januar 1993 umzusetzende Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli \n\n1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) geändert und neu gefasst worden ist, heißt \n\nes in Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der \n\namtliche Tierarzt Fleisch, das einen starken Geschlechtsgeruch aufweist, für \n\ngenussuntauglich erklärt. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii tragen die Mit-\n\ngliedstaaten Sorge dafür, dass Fleisch - unbeschadet der in Art. 5 Abs. 1 \n\nBuchst. o vorgesehenen Fälle - von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit \n\neinem Tierkörpergewicht von mehr als 80 kg ein besonderes Kennzeichen trägt \n\nund einer Hitzebehandlung unterzogen wird, außer wenn der Betrieb durch eine \n\nnach dem Verfahren des Art. 16 anerkannte bzw. - wenn kein entsprechender \n\nBeschluss gefasst worden ist - durch eine von den zuständigen Behörden aner-\n\nkannte Methode sicherstellen kann, dass Schlachtkörper mit einem starken Ge-\n\nschlechtsgeruch festgestellt werden können. \n\n4 \n\nDie Beklagte teilte den obersten Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten \n\ndurch den Bundesminister für Gesundheit mit Schreiben vom 18. und 26. Ja-\n\nnuar 1993, die nachrichtlich an die obersten Landesveterinärbehörden und die \n\nobersten Lebensmittelüberwachungsbehörden gerichtet waren, mit, die Rege-\n\nlung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG werde in der Weise in \n\nnationales deutsches Recht umgesetzt, dass unabhängig von der Gewichts-\n\ngrenze ein Wert von 0,5 µg/g Androstenon festgesetzt werde. Bei Überschrei-\n\ntung dieses Wertes weise das Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch auf \n\nund sei nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o untauglich zum Genuss für Menschen. Als \n\nMethode zum Nachweis des Androstenons werde nur der modifizierte Immu-\n\nnoenzymtest nach Prof. Claus als spezifisch anerkannt. Das Fleisch männli-\n\ncher, nicht kastrierter Schweine, bei dem dieser Wert überschritten werde, dürfe \n\nnicht als frisches Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden. \n\nWeiter heißt es in den Schreiben, im Einvernehmen mit der EG-Kommission \n\nund dem Rat (s. Protokollerklärung zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) bei \n\nBeschluss der Richtlinie 91/497/EWG werde für alle Sendungen von Schweine-\n\nfleisch aus anderen Mitgliedstaaten Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie \n\n89/622/EWG angewandt. Schweinefleischsendungen würden am Bestim-\n\nmungsort, unabhängig von ihrer Genusstauglichkeitskennzeichnung, auf die \n\nEinhaltung des Grenzwertes überprüft und bei Überschreitung des Wertes be-\n\nanstandet. Dementsprechend wurden in der Folgezeit zahlreiche Lieferungen \n\nvon Schweinefleisch aus Dänemark von den zuständigen deutschen Behörden \n\ngeprüft und bei Überschreitung des Androstenongrenzwertes beanstandet und \n\nzurückgewiesen. \n\n5 \n\nNachdem die Beklagte und die Kommission keine Einigung über die Aus-\n\nlegung der gemeinschaftsrechtlichen Normen finden konnten, stellte der Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf die von der Kommission im \n\nJahr 1996 erhobene Vertragsverletzungsklage durch Urteil vom 12. November \n\n1998 (Rs. C-102/96, Slg. 1998, I-6890) einen Verstoß der Beklagten gegen die \n\ngenannten Richtlinienbestimmungen fest. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf \n\ndie Behauptung gestützt, die dänischen Schweinezüchter und Schlachthofge-\n\nsellschaften hätten im Hinblick auf das gemeinschaftswidrige Verhalten der Be-\n\nklagten zunächst die Produktion nicht kastrierter männlicher Schweine vermin-\n\ndert und im Oktober 1993 nahezu vollständig eingestellt. Um den Export von \n\nSchweinefleisch nach Deutschland nicht zu gefährden, seien männliche \n\nSchweine in dem notwendigen Umfang kastriert aufgezogen worden. In der Zeit \n\nzwischen 1993 und 1999 seien etwa 39 Millionen kastriert aufgezogene \n\nSchweine für die Vermarktung in Deutschland geschlachtet worden. Bei der \n\nVermarktung einer entsprechenden Menge unkastrierter männlicher Schweine \n\nhätten sich für sie Kosteneinsparungen von mindestens 280.000.000 DM erge-\n\nben. \n\n7 \n\nDas Landgericht (LRE 48, 207) hat die Klage im Hinblick auf die Bean-\n\ntragung eines Mahnbescheids am 6. Dezember 1999 für die Zeit ab 7. Dezem-\n\nber 1996 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie insoweit als verjährt \n\nabgewiesen, als es um Ersatzansprüche für Schäden geht, die bis zum \n\n6. Dezember 1996 entstanden sind. Das Berufungsgericht (LRE 51, 370) hat \n\ndie Klage insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige \n\nAbweisung der Klage. \n\n8 \n\nDie allgemeinen Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen \n\nII. \n\nStaatshaftungsanspruch sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften geklärt. Danach kommt eine Haftung des Mitglied-\n\nstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem \n\nEinzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwi-\n\nschen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein un-\n\nmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Sep-\n\ntember 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - Slg. 2003, I-10290, 10305 zu Rn. 30, 31 \n\nmit umfangreichen weiteren Nachweisen). Der vorliegende Fall wirft die Frage \n\nauf, inwieweit sich die betroffenen Produzenten und Vermarkter von Schweine-\n\nfleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien gegebenenfalls auf \n\nRechte beziehen können, die ihnen das Primärrecht verleiht. Darüber hinaus \n\nsieht der Senat einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Einflussnahme von \n\nGrundsätzen des Gemeinschaftsrechts auf die prinzipiell dem nationalen Recht \n\nüberlassene Regelung der näheren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Staatshaftungsanspruchs, insbesondere in Bezug auf seine Verjährung \n\nund auf den Vorrang des Primärrechtsschutzes. \n\n9 \n\n1. \n\na) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften war mit dem hier \n\nzu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere was die Verlautbarung der Beklag-\n\nten durch das Schreiben des Bundesministers für Gesundheit vom 26. Januar \n\n1993 angeht, bereits in dem auf Klage der Kommission eingeleiteten Verfahren \n\ngemäß Art. 169 EGV (= Art. 226 EG) in der Rechtssache C-102/96 befasst. Er \n\nhat hierbei die für das anhängige Verfahren zu übernehmende Feststellung ge-\n\ntroffen, dass die Beklagte mit der im Schreiben vom 26. Januar 1993 angekün-\n\ndigten Praxis, Schlachtkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen der \n\nKennzeichnung und Hitzebehandlung bereits dann zu unterwerfen, wenn das \n\nFleisch unabhängig vom Körpergewicht der Tiere einen Androstenongehalt von \n\nmehr 0,5 µg/g - festgestellt unter Anwendung des modifizierten Immunoenzym-\n\ntests nach Prof. Claus - aufweist, und dass sie das Fleisch bei Überschreitung \n\ndieses Grenzwertes als mit einem starken Geschlechtsgeruch belastet betrach-\n\ntet, der die Genussuntauglichkeit des Fleisches für den menschlichen Verzehr \n\nnach sich zieht, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und \n\nArt. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie \n\n91/497/EWG sowie aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie \n\n89/662/EWG verstoßen hat. \n\n10 \n\nb) Dem ist hinzuzufügen, dass die Beklagte die Richtlinie 64/433/EWG in \n\nder Fassung der Richtlinie 91/497/EWG über mehrere Jahre nicht in das natio-\n\nnale Recht umgesetzt hat, so dass die für den Vollzug zuständigen innerstaatli-\n\nchen Behörden der Länder ihre Kontrollen - deren Umfang im Einzelnen streitig \n\nist - auf einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren Grundlage wahr-\n\nnahmen. So sah § 17 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung (FlHV) in der Fas-\n\nsung vom 7. November 1991 (BGBl. I S. 2066) über den 1. Januar 1993 - das \n\nDatum der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/497/EWG geforderten Umsetzung - \n\nhinaus vor, dass frisches Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen \n\nmit einem Schlachtgewicht über 40 kg weder eingeführt noch sonst in den Gel-\n\ntungsbereich der Verordnung verbracht werden durfte. Hiervon waren nach \n\n§ 17 Abs. 2 FlHV nur Schlachtkörper über 40 kg aus Mitgliedstaaten ausge-\n\nnommen, die unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrie-\n\nben in Freibankbetriebe oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 FlHV zugelassene Verar-\n\nbeitungsbetriebe verbracht wurden. Die Ausnahme nach § 17 Abs. 2 FlHV wur-\n\nde durch Art. 82 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I \n\nS. 512), gültig ab 1. Januar 1994, nur dahin erweitert, dass auch Schlachtkörper \n\nüber 40 kg aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\n\nschen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Norwegen unter beson-\n\nderer Kennzeichnung in Freibankbetriebe oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 FlHV zu-\n\ngelassene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden durften. \n\n11 \n\nIn § 17 Abs. 1 FlHV in der Fassung vom 15. März 1995 (BGBl. I S. 327) \n\nblieb das Einfuhrverbot von frischem Fleisch von nicht kastrierten männlichen \n\nSchweinen (unter Wegfall der Gewichtsgrenze, also grundsätzlich in einem wei-\n\nteren Umfang) aufrecht erhalten. Abweichend durfte jedoch nach § 17 Abs. 2 \n\nNr. 1 FlHV das frische Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\n\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit \n\nAusnahme von Island verbracht werden, wenn es mit einem geeigneten Immu-\n\nnoenzymtest oder einer gaschromatographischen Methode auf 5-alpha-Andro-\n\nstenon untersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett dabei nicht über-\n\nschritten worden war. Diese Ausnahmeregelung entsprach im Wesentlichen der \n\nVerlautbarung der Beklagten vom 26. Januar 1993. In der seit dem 31. Dezem-\n\nber 1996 gültigen Fassung vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2120; vgl. auch \n\nBekanntmachung der Neufassung vom 21. Mai 1997, BGBl. I S. 1138) wurde \n\ndie Ausnahmeregelung dahin gelockert, dass nicht mehr eine bestimmte Unter-\n\nsuchungsmethode, sondern lediglich ein geeigneter Test verlangt wurde, wobei \n\nes aber weiterhin auf den gleichen Grenzwert ankam. Die Änderungsverord-\n\nnungen vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665) und 3. Dezember 1997 \n\n(BGBl. I S. 2786) beließen es bei diesem Rechtszustand. Erst durch die Ände-\n\nrungsverordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498), gültig ab 1. April 1999, \n\nwurde das Importverbot für frisches Fleisch von nicht kastrierten männlichen \n\nSchweinen auf Tiere mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg aus \n\nanderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über \n\nden Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1d FlHV) und \n\nals Ausnahme hierzu die Einfuhr gestattet, wenn der Herkunftsschlachtbetrieb \n\ndurch Anwendung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode \n\nsicherstellt, dass Tierkörper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden \n\nkönnen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 FlHV). Dies entsprach den Anforderungen in Art. 6 \n\nAbs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtli-\n\nnie 91/497/EWG. \n\n12 \n\nc) Der Senat hält es für zweifelhaft, ob sich aus den genannten Richtli-\n\nnien Rechte der Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch ergeben. \n\nDie auf Art. 43 EGV (= Art. 37 EG) gestützte Richtlinie 89/662/EWG bezweckt \n\nzur Verwirklichung des Binnenmarkts eine Verlagerung der grundsätzlich dem \n\nSchutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienenden Kontrollen im Veteri-\n\nnärbereich von den Binnengrenzen in den Versandmitgliedstaat. Das führt zwar \n\n- auch mit Rücksicht auf die Harmonisierung der Anforderungen - zu einer ge-\n\nwollten Förderung der Entfaltung von Grundfreiheiten. Über diese den Waren-\n\nverkehr begünstigende Wirkung hinaus lässt sich nach Auffassung des Senats \n\nnicht feststellen, dass den Produzenten und Vermarktern von landwirtschaftli-\n\nchen Erzeugnissen durch die Richtlinie Rechte verliehen würden, die darüber \n\nhinausgehen, sich nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsbehelfe gegen eine \n\ngemeinschaftsrechtswidrige Kontrolle zur Wehr zu setzen. \n\n13 \n\nAuch soweit es um die ebenfalls auf Art. 43 EGV gestützte Richtlinie \n\n64/433/EWG in der Fassung der allgemein auf den Gründungsvertrag gestütz-\n\nten Richtlinie 91/497/EWG geht, steht die Einführung eines harmonisierten \n\nSystems gesundheitsbehördlicher Kontrollen im Vordergrund, das neben dem \n\nSchutz der Gesundheit unter Einbeziehung der Richtlinie 89/662/EWG auch die \n\nGleichbehandlung der Waren gewährleistet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Novem-\n\nber 1998, Slg. 1998, I-6890, 6901 Rn. 26). Dass sich aus Art. 5 Abs. 1 \n\nBuchst. o der Richtlinie 64/433/EWG, der genussuntaugliches Fleisch vom \n\nMarkt fernhalten will, ein Recht des Produzenten oder Vermarkters ergeben \n\nkönnte, erscheint dem Senat ausgeschlossen. Mittelbar kann man allerdings \n\nArt. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii entnehmen, dass das Fleisch von nicht kastrier-\n\nten männlichen Schweinen unter den dort genannten Voraussetzungen als fri-\n\nsches Fleisch vertrieben werden darf und weder einer Kennzeichnung bedarf \n\nnoch einer Hitzebehandlung zu unterziehen ist. Der Gesamtzusammenhang der \n\nVorschriften, die sich auf die Ausgestaltung der Kontrollen beziehen, spricht aus \n\nder Sicht des Senats jedoch eher gegen eine Verleihung von Rechten an Er-\n\nzeuger und Vermarkter landwirtschaftlicher Produkte. \n\nDer näheren Klärung der angesprochenen Gesichtspunkte dient die \n\nerste Vorlagefrage. \n\nd) Auch wenn die genannten Richtlinien den Schweinezüchtern und \n\nSchlachthofgesellschaften keine Rechte verleihen sollten, hält es der Senat in \n\nÜbereinstimmung mit den Vorinstanzen für möglich, dass sie sich zur Begrün-\n\ndung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf die Verlet-\n\nzung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 30 EGV = Art. 28 EG) berufen können. Die \n\nRevision hält zwar eine Heranziehung von Vorschriften des Primärrechts für \n\nunzulässig, wenn - wie hier - für einen bestimmten Rechtsbereich das Gemein-\n\nschaftsrecht durch Sekundärrecht harmonisiert ist. Richtig ist, dass der Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften verschiedentlich ausgesprochen \n\n14 \n\n15 \n\nhat, für die Frage, ob ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus Art. 189 \n\nAbs. 3 EGV (= Art. 249 Abs. 3 EG) erfüllt habe, komme es ausschließlich auf \n\nden Gehalt der Richtlinie an und nicht auf das Primärrecht (vgl. nur EuGH, Ur-\n\nteile vom 12. Oktober 1993 - Rs. C 37/92 - Vanacker und Lesage - Slg. 1993, \n\nI-4975, 4978 Rn. 9; vom 11. Juli 1996 - Rs. C 427/93 u.a. - Bristol-Myers \n\nSquibb u.a. - Slg. 1996, I-3514, 3527 Rn. 25; allgemein zur Prüfung am Maß-\n\nstab des harmonisierenden Rechts Urteil vom 13. Dezember 2001 - Rs. C \n\n324/99 - DaimlerChrysler - Slg. 2001, I-9918, 9930, 9933 Rn. 32, 44). Daraus \n\nfolgt nach Auffassung des Senats indes nicht, dass man sich nicht auf eine Ver-\n\nletzung von Art. 30 EGV berufen dürfe, wenn das harmonisierende Recht nicht \n\nrichtig umgesetzt wird. Erfüllt der Mitgliedstaat das harmonisierende und damit \n\nmögliche Grundfreiheiten näher konkretisierende und ausgestaltende Gemein-\n\nschaftsrecht, ist er seinen Verpflichtungen nachgekommen. Ihm kann dann \n\nnicht vorgeworfen werden, er habe die Grundfreiheiten nicht ausreichend be-\n\nachtet. Lässt er es jedoch - wie hier - gerade an einer Umsetzung fehlen, so \n\ndass die die Grundfreiheiten fördernden harmonisierenden Schritte nicht ver-\n\nwirklicht werden, verletzt er zugleich die betroffene Grundfreiheit, mögen sich \n\naus den Richtlinien auch keine Rechte Einzelner ergeben. Dem kann die Be-\n\nklagte nicht entgegenhalten, bei Fehlen einer harmonisierenden Regelung hätte \n\nsie sich mit ihren Maßnahmen im Rahmen des Art. 36 EGV (= Art. 30 EG) \n\ngehalten. Mit diesen Überlegungen wird der die Warenverkehrsfreiheit fördern-\n\nde und Maßnahmen nach Art. 36 EGV begrenzende Inhalt der hier in Rede ste-\n\nhenden Richtlinien verkannt. \n\n16 \n\nSoweit der Senat sieht, hält auch der Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Kommission und \n\ndes Generalanwalts (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 3. Februar 1998 - Slg. \n\n1998, I-6873, 6878, 6886 ff Rn. 5, 14, 16) - eine Überprüfung am Maßstab des \n\nArt. 30 EGV für zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 1998, aaO \n\nS. 6902 Rn. 30). Um letzte Zweifel zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass \n\nder Gerichtshof insoweit keine Vertragsverletzung festgestellt hat, wird die zwei-\n\nte Vorlagefrage gestellt. An ihrer Beantwortung besteht aus Sicht des Senats \n\nwegen ihrer weiterreichenden allgemeinen Bedeutung auch dann ein erhebli-\n\nches Interesse, wenn der Gerichtshof die Verleihung von Rechten aufgrund der \n\ngenannten Richtlinien annehmen sollte. \n\n17 \n\n2. \n\nIst davon auszugehen, dass durch die Schreiben der Beklagten vom \n\n18. und 26. Januar 1993 und die verspätete Umsetzung der Richtlinie \n\n64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG verliehene Rechte der \n\nProduzenten und Vermarkter verletzt worden sind, kommt dem Grunde nach \n\neine Haftung der Beklagten aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungs-\n\nanspruch in Betracht. Denn der Senat hätte keine Zweifel, dass es sich insoweit \n\num einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht handeln würde, \n\nauf dem der von der Klägerin behauptete Schaden beruht. \n\n18 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, die \n\nMitgliedstaaten hätten die Folgen eines verursachten Schadens, für den sie \n\nnach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen hätten, im Rahmen ihres nationalen \n\nHaftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung \n\nsei es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zuständigen Gerichte zu \n\nbestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen \n\nSchutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte \n\ngewährleisten sollen. Dabei dürften die im Schadensersatzrecht der einzelnen \n\nMitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei \n\nähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwer-\n\ntigkeit), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädi-\n\ngung praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten (Grundsatz \n\nder Effektivität; vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und \n\nC-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996 \n\n- Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, \n\nI-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 – Rs. C-261/95 – \n\nPalmisani – Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27). Da es an einer unmittelbar anzu-\n\nwendenden Verjährungsvorschrift im Gemeinschaftsrecht fehlt - die Regelung \n\ndes Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung der Gerichtshofs betrifft die aus außer-\n\nvertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche -, ist die von \n\nder Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach nationalem Recht zu prüfen. \n\n19 \n\na) Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des \n\nVerjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom \n\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist \n\ndrei Jahre (§ 195 BGB). Einer längeren Verjährungsfrist unterliegen Rechte an \n\neinem Grundstück (§ 196 BGB) und sonstige, in § 197 BGB aufgeführte An-\n\nsprüche, um die es vorliegend nicht geht. Die regelmäßige Verjährungsfrist von \n\ndrei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-\n\nden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen \n\nund der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-\n\nkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist \n\nunterliegen z.B. Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht wegen amts-\n\npflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 \n\nBGB), für die die öffentliche Hand nach Art. 34 GG zu haften hat, und Entschä-\n\ndigungsansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Institut des enteig-\n\nnungsgleichen Eingriffs; auch der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-\n\nspruch verjährt nach dieser Regelung. Der Senat hat keine Bedenken, dass \n\ndiese Regelung den oben (vor a) wiedergegebenen Anforderungen gerecht \n\nwird, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Ausgestaltung \n\nder Folgen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs an das na-\n\ntionale Recht gerichtet hat. Dies gilt insbesondere auch für die Dauer der Ver-\n\njährungsfrist, die zwar hinter der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs zu-\n\nrückzubleiben scheint, aber angesichts ihres kenntnisabhängigen Laufs dem \n\nGeschädigten eine ausreichende Zeit gibt, seine Ansprüche geltend zu ma-\n\nchen. \n\n20 \n\nb) Für die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin im Zeitpunkt der Klage-\n\nerhebung bereits verjährt waren, ist nach der Überleitungsvorschrift des \n\nArt. 229 § 6 EGBGB jedoch das frühere Recht anzuwenden. Nach diesem \n\nRecht betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Die-\n\nse Regelung war gesetzlich durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen zwei- \n\nund vierjähriger Fristen durchbrochen. Für Amtshaftungsansprüche richtete sich \n\ndie Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F., einer verjährungsrechtlichen Son-\n\ndervorschrift aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, an der sich im We-\n\nsentlichen die Regelverjährung nach neuem Recht orientiert hat. Denn diese \n\nAnsprüche verjährten grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in \n\nwelchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen \n\nKenntnis erlangte. Demgegenüber verjährten Ansprüche aus enteignungsglei-\n\nchem Eingriff - von landesrechtlichen Besonderheiten abgesehen - in der re-\n\ngelmäßigen Frist von 30 Jahren (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 287, 294). \n\n21 \n\naa) In welcher Frist der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch \n\nverjährt, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden. Der Gesetzgeber \n\nhat davon abgesehen, nach der Entwicklung des gemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruchs durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften hierfür besondere Regelungen vorzusehen, und hat die Frage der \n\nRechtspraxis überlassen. Probleme sind deswegen - soweit ersichtlich - noch \n\nnicht aufgetreten. So wird es etwa als selbstverständlich angesehen, dass die \n\nSpruchkörper, die mit Amtshaftungssachen befasst sind, auch über den ge-\n\nmeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch befinden. \n\n22 \n\nbb) Die Klägerin meint, mangels einer speziellen Verjährungsregelung für \n\nden gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch unterliege dieser un-\n\nmittelbar der Regelverjährung von 30 Jahren. Dies sei im Übrigen auch deshalb \n\nsachgerecht, weil er sich von der Amtshaftung, bei der das schuldhafte Fehl-\n\nverhalten eines einzelnen Beamten im Mittelpunkt der Beurteilung stehe und die \n\nHaftung auf den Staat nur übergeleitet werde, grundlegend unterscheide und \n\neine größere Nähe zu den Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff auf-\n\nweise, bei denen es um eine Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe in eine \n\ndurch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition gehe. \n\n23 \n\ncc) Nach Auffassung des Senats ist die Verjährungsregelung des § 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F. auch auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-\n\nspruch anzuwenden. Das entspricht auch der überwiegenden Meinung in der \n\nFachliteratur (vgl. Maurer, in: Festschrift für Boujong, 1996, S. 591, 606; \n\nStreinz/Leible, ZIP 1996, 1931, 1938; Huff, NJW 1996, 3190, 3191; Deckert, \n\nEuR 1997, 203, 233; Hidien, Die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung der \n\nEU-Mitgliedstaaten, 1999, S. 71; Berg, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2000, \n\nArt. 288 EGV Rn. 94; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, \n\nArt. 288 EG-Vertrag Rn. 58; Gellermann, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 288 \n\nEGV Rn. 56; Mankowski, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des \n\nRechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl. 2003, § 37 Rn. 131; Schul-\n\nze, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005, Kapi-\n\ntel 16 Rn. 47; für eine analoge Anwendung des Art. 46 [= Art. 43 a.F]. der Sat-\n\nzung des Gerichtshofs Prieß, NVwZ 1993, 118, 124; Detterbeck, VerwArch 85 \n\n[1994], 159, 190 f; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 2000, § 6 \n\nRn. 79; vom Stein, in: Anwaltkommentar BGB, 2005, § 839 Rn. 37; wohl auch \n\nOssenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 520). Dabei kommt es nicht \n\nentscheidend darauf an, wie man das dogmatische Verhältnis beider Ansprüche \n\nzueinander betrachtet, ob etwa der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-\n\nspruch nur gemeinschaftsrechtlich geforderte Mindestvoraussetzungen in ei-\n\nnem einheitlichen Haftungssystem bestimmt oder ob es sich um zwei Ansprü-\n\nche handelt, die in ihren Voraussetzungen und Folgen unabhängig voneinander \n\nsind (zu Unterschieden und Gemeinsamkeiten der Ansprüche in der Rechtspre-\n\nchung des Senats vgl. Dörr, DVBl. 2006, 598 ff). Aus der Sicht des Senats \n\nspricht für eine Anwendung der Verjährungsregelung für Amtshaftungsansprü-\n\nche zum einen das Rechtsschutzziel: der gemeinschaftsrechtliche Staatshaf-\n\ntungsanspruch zielt - anders als der enteignungsgleiche Eingriff - auf einen voll-\n\nständigen Schadensausgleich. Zum anderen bestehen, insbesondere wenn es \n\n- wie im Regelfall - um die Beurteilung behördlichen Verhaltens geht, weitge-\n\nhende Parallelen, da es zu den Amtspflichten der nationalen Behörden gehört, \n\ndas Gemeinschaftsrecht zu beachten. Ginge es daher vorliegend um die \n\nRechtmäßigkeit von konkreten Kontrollmaßnahmen, könnten ohne weiteres die \n\nHaftungsvoraussetzungen sowohl für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-\n\ntungsanspruch als auch den nationalen Amtshaftungsanspruch erfüllt sein. Der \n\nSenat hält es deshalb für nicht sachgerecht, in Fällen legislativen Unrechts, in \n\ndenen es an der für Amtshaftungsansprüche erforderlichen Verletzung einer \n\ngegenüber einem Dritten bestehenden Amtspflicht fehlt, und deshalb lediglich \n\neine Haftung unter den Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Staats-\n\nhaftungsanspruchs in Betracht kommt, eine vom Amtshaftungsrecht abwei-\n\nchende Verjährungsfrist anzuwenden. \n\n24 \n\nDer Senat verkennt nicht, dass das Gericht erster Instanz der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat, wegen \n\nder Verjährung im Gemeinschaftsrecht wurzelnder Ansprüche auf Rückzahlung \n\nrechtswidrig gewährter Beihilfen oder Zuschüsse im Wege der Analogie Vor-\n\nschriften des nationalen Rechts oder für andere Sachverhalte einschlägige ge-\n\nmeinschaftsrechtliche Vorschriften heranzuziehen, weil eine Verjährungsfrist \n\nvom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im voraus festgelegt werden \n\nmüsse, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfüllen zu \n\nkönnen (vgl. EuG, Urteile vom 15. September 1998 - Rs. T-126/96 und \n\nT-127/96, Slg. 1998, II-3442, 3462 f Rn. 67, 68; vom 17. September 2003 \n\n- Rs. T-137/01, Slg. 2003, II-3106, 3140 f Rn. 122, 123). Diese Rechtspre-\n\nchung, die die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen betrifft, kann jedoch \n\nnach Auffassung des Senats nicht auf die Verjährung des gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Staatshaftungsanspruchs übertragen werden, den der Gerichtshof in sei-\n\nnen Voraussetzungen entwickelt und für dessen Folgen er auf das nationale \n\nRecht verwiesen hat. Der Senat sieht daher - vorbehaltlich einer anderen Ent-\n\nscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - keine Rechts-\n\nsätze des Gemeinschaftsrechts, die die Befugnis der nationalen Gerichte be-\n\nschränken könnten, im Wege der Auslegung, die die gemeinschaftsrechtlichen \n\nGrundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität beachtet, zur entsprechen-\n\nden Anwendung der für die Amtshaftung geltenden Verjährungsvorschriften zu \n\ngelangen. \n\n25 \n\nc) Geht man von der dreijährigen Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. für die \n\nVerjährung der Ansprüche der Klägerin aus, kommt es im Weiteren auf deren \n\nBeginn und etwaige Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände an. \n\n26 \n\naa) Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Ge-\n\nschädigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Soweit es um \n\nden hier geltend gemachten Schaden geht, der sich daraus ergeben soll, dass \n\ndie Vermarktung nicht kastrierter männlicher Schweine höhere Erlöse erbracht \n\nhätte als die tatsächliche Vermarktung kastrierter Schweine, ergibt sich aus \n\ndem gesamten Vorbringen der Klägerin über das Male-Pig-Projekt und dessen \n\nalsbaldige Drosselung und nahezu vollständige Einstellung, dass die Beteiligten \n\nbereits im Jahr 1993 Kenntnis von den Schäden erlangten, die ihnen entstan-\n\nden waren bzw. entstehen würden, wenn sie, um Verluste auf einem bedeut-\n\nsamen Markt zu vermeiden, zur Vermarktung kastrierter Schweine zurückkehr-\n\nten. Prinzipiell war ihnen auch bekannt, dass dies auf den Verlautbarungen der \n\nBeklagten beruhte, die angekündigt hatte, die Richtlinie 64/433/EWG nicht in \n\nder vorgeschriebenen Form umsetzen zu wollen. Sie hatten auch von entspre-\n\nchenden Kontrollmaßnahmen der Landesbehörden Kenntnis. \n\n27 \n\nFür den Bereich der Amtshaftung genügt es im Allgemeinen, dass der \n\nGeschädigte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amts-\n\npflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als \n\nFeststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem \n\nVerletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 122, 317, 325). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 BGB a.F. aus Gründen der \n\nRechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, dass der Geschädigte \n\naus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse \n\nzieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer und zwei-\n\nfelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 150, 172, 186 m.w.N.). \n\n28 \n\nSo liegt es hier. Der Senat hält für das Jahr 1993, als die Klägerin Kennt-\n\nnis vom eingetretenen und absehbaren Schaden erlangte, mit dem Be-\n\nrufungsgericht die Rechtslage, soweit es um den gemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruch geht, noch für so unsicher und zweifelhaft, dass der \n\nKlägerin die Erhebung einer Klage nicht zumutbar war. Zwar hätten sich mit \n\ndem Export befasste Unternehmen im Wege des Primärrechtsschutzes gegen \n\nungerechtfertigte Kontrollmaßnahmen und Zurückweisungen von Lieferungen \n\nbereits damals zur Wehr setzen können. Die Voraussetzungen, unter denen \n\ngegen im Kern legislatives Unrecht, wie es in den Verlautbarungen des Bun-\n\ndesministers für Gesundheit angekündigt wurde, Schadensersatz zu erlangen \n\nwar, waren indes zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend geklärt. Zwar hat-\n\nte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits in seinem Urteil \n\nvom 19. November 1991 (Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, \n\nI-5403, 5413 ff Rn. 31 bis 40) die Grundlagen und Voraussetzungen für einen \n\ngemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch näher umschrieben. Das Ur-\n\nteil, das den Fall einer nicht umgesetzten Richtlinie betraf, mit der Einzelnen \n\nRechte verliehen wurden, ließ jedoch noch einige Fragen offen, die Gegen- \n\nstand des Vorlagebeschlusses des Senats vom 28. Januar 1993 gewesen sind \n\nund den Klärungsbedarf auch für die hier vorliegende Fallkonstellation belegten \n\n(III ZR 127/91 - NVwZ 1993, 601; vgl. auch die Wiedergabe im Senatsurteil \n\nBGHZ 134, 30, 34). Der Senat ist daher der Auffassung, dass es der Klägerin \n\nerst im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften vom 5. März 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur \n\nund Factortame - Slg. 1996, I-1131) zumutbar war, einen Schadensersatzan-\n\nspruch geltend zu machen. Denn durch dieses Urteil wurde geklärt, dass auch \n\nin Fällen legislativen Unrechts eine Ersatzpflicht eintritt, die nicht auf Schäden \n\nan bestimmten individuellen Rechtsgütern beschränkt ist, den entgangenen \n\nGewinn mit einschließt und Zeiträume erfassen kann, die vor Erlass eines Ur-\n\nteils liegen, mit dem der Gerichtshof einen Verstoß gegen das Gemeinschafts-\n\nrecht feststellt. Billigt man der Klägerin eine Frist von drei Monaten zu, um die \n\nAuswirkungen der genannten Entscheidung auf ihre Situation zu überprüfen, \n\nwäre ihr daher Mitte des Jahres 1996 die Erhebung einer Schadensersatzklage \n\nzuzumuten gewesen. \n\n29 \n\nbb) Demgegenüber teilt der Senat nicht die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, die Klägerin hätte, nachdem zwischenzeitlich die Klage der Kommissi-\n\non gegen die Beklagte beim Gerichtshof anhängig gewesen sei, den Ausgang \n\ndieses Verfahrens abwarten dürfen, ohne Auswirkungen auf die Verjährung ih-\n\nres Anspruchs gewärtigen zu müssen. \n\n30 \n\nDer Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hängt nach § 852 Abs. 1 BGB \n\na.F. allein von der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen \n\nab. Dann ist er in der Regel in der Lage, eine - die Verjährung unterbrechende \n\n(oder nach neuem Recht hemmende) - hinreichend aussichtsreiche und ihm \n\ndaher zumutbare Klage zu erheben (vgl. BGHZ 102, 246, 248; Senatsurteile \n\nBGHZ 122, 317, 324 f; BGHZ 138, 247, 252). Risikolos muss eine solche Klage \n\nnicht sein, um dem Geschädigten zugemutet werden zu können. Deswegen hat \n\nes auf den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss, wenn be-\n\nstimmte Fragen in einem Parallelverfahren – dort vielleicht schon in der Revisi-\n\nonsinstanz - ebenfalls zu beantworten sind und der Geschädigte den Ausgang \n\neines solchen Verfahrens abwarten möchte. Will er unter solchen Umständen \n\nden Ablauf der Verjährung vermeiden, muss er einen Verzicht des Gegners auf \n\ndie Einrede der Verjährung herbeiführen oder mit ihm ein \"pactum de non pe-\n\ntendo\" schließen (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW \n\n1998, 2274, 2276 f). \n\n31 \n\nUnberührt hiervon bleibt freilich eine Klage des Geschädigten, mit der er \n\nsich im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die rechtswidrigen staatlichen \n\nMaßnahmen selbst wendet. Insoweit kommt der Inanspruchnahme fachgericht-\n\nlichen Primärrechtsschutzes im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB verjährungsunter-\n\nbrechende Wirkung analog § 209 Abs. 1, § 211 BGB a.F. auch für den Amtshaf-\n\ntungsprozess zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242; BGHZ 122, 317, 323 f). \n\nDem Vertragsverletzungsverfahren kann indes eine solche Bedeutung nicht \n\nbeigemessen werden. Auch wenn die Kommission vielfach - wie hier - auf die \n\nBeschwerde eines von einem Gemeinschaftsrechtsverstoß Betroffenen hin tätig \n\nwird, bleibt es ihrem Ermessen überlassen, ob sie nach der Einleitung der in \n\nArt. 226 EG vorgesehenen Schritte Klage vor dem Gerichtshof erhebt. Auch \n\nwenn das Rechtsschutzinteresse für ein Vertragsverletzungsverfahren, dessen \n\nStreitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kom-\n\nmission bestimmt wird, nicht dadurch wegfällt, dass der Mitgliedstaat nach Ab-\n\nlauf der gemäß Art. 226 Abs. 2 EG gesetzten Frist den gerügten Mangel \n\nbehebt, sondern fortbesteht, weil die Grundlage für eine Haftung des Mitglied-\n\nstaates geschaffen werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 1991 \n\n- Rs. C-361/88 - Slg. 1991, I-2596, 2605 Rn. 31), handelt es sich doch um ein \n\nobjektives Verfahren, das der Einflussnahme möglicher Betroffener entzogen ist \n\nund anders als eine vom Betroffenen im Primärrechtsschutz erhobene Klage \n\ndem Schädiger nicht vermittelt, mit welchen Schadensersatzansprüchen er \n\nnach Abschluss dieses Verfahrens noch zu rechnen hat. Wollte man, wie dies \n\nvon der Klägerin vertreten wird, einem Vertragsverletzungsverfahren grundsätz-\n\nlich verjährungsunterbrechende Bedeutung beimessen oder jedenfalls in Fällen, \n\nin denen nach nationalem Recht zumutbare Rechtsmittel des Primärrechts-\n\nschutzes nicht zur Verfügung stehen, würde dies auf eine Sonderbehandlung \n\ndes gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs hinauslaufen, die für \n\nvergleichbare Verfahren nach nationalem Recht ohne Parallele wäre und den \n\naus der Sicht des Senats wünschenswerten Gleichlauf der Folgen bei Verstö-\n\nßen gegen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht stören würde. \n\nNach dem Verständnis des Senats werden ähnliche Fragen auch im Anwen-\n\ndungsbereich des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs entsprechend gesehen. \n\nDenn das Gericht erster Instanz hat in einem Fall außervertraglicher Haftung \n\n(Art. 288 Abs. 2 EG) wegen Ungültigkeit einer Norm entschieden, weder den \n\nSchwierigkeiten, die mit einer solchen Klage verbunden seien, noch dem Zeit-\n\npunkt der Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung durch den Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften komme für die Klagefrist Bedeutung zu. \n\nVielmehr sei es Sache eines jeden Geschädigten, von den Organen der Ge-\n\nmeinschaft Ersatz zu verlangen oder innerhalb der Frist Klage zu erheben (vgl. \n\nEuG, Urteil vom 16. April 1997, Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, \n\n628 f Rn. 115 f, 118). \n\n32 \n\nDa der Senat jedoch nicht auszuschließen vermag, dass der Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften es zur Durchsetzung des Gemeinschafts-\n\nrechts für erforderlich hält, dass der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-\n\nspruch nicht verjähren darf, solange ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig \n\nist, bittet er um nähere Klärung im Sinne der dritten Vorlagefrage. \n\n33 \n\nd) Bestehen gegen die Anwendbarkeit des § 852 Abs. 1 BGB a.F. und \n\ndie Auffassung des Senats, das Vertragsverletzungsverfahren habe auf die Ver-\n\njährung keinen Einfluss, keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, kommt in \n\nBetracht, dass die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche der drei Schlacht-\n\nhofgesellschaften und der mehr als 15.000 Schweinezüchter ganz \n\noder teilweise verjährt sind. Denn im Zeitpunkt der Zustellung des am 6. De-\n\nzember 1999 beantragten Mahnbescheids, die der Erhebung der Klage nach \n\n§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleichsteht, waren seit Mitte 1996, als der Klägerin \n\ndie Erhebung einer Schadensersatzklage zumutbar war, mehr als drei Jahre \n\nverstrichen. \n\n34 \n\naa) Wie bereits ausgeführt, knüpft der Lauf der Verjährungsfrist an die \n\nKenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen an. Dabei genügt \n\nes für die Kenntnis des Schadens, dass dem Geschädigten das Vorliegen eines \n\nSchadens und das Schadensgeschehen in seinen Grundzügen bekannt sind. \n\nDeshalb stellt sich der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende \n\nSchaden hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis als eine Einheit dar und nicht \n\nals Summe einzelner selbständiger Schadensfolgen (vgl. BGHZ 67, 372, 373; \n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - IX ZR 226/90 - NJW 1991, 2833, 2835). Die \n\nKenntnis eines bereits entstandenen Schadens umfasst daher auch die Kennt-\n\nnis der weiteren nachteiligen Folgen, die im Zeitpunkt der Erlangung der Kennt-\n\nnis noch nicht eingetreten, aber bei verständiger Würdigung voraussehbar sind \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 aaO). Aufgrund dieses Grundsatzes der \n\n\"Schadenseinheit\", der auch in das seit dem 1. Januar 2002 geltende Verjäh-\n\nrungsrecht übernommen wurde (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 180 zur Fassung \n\ndes § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Anspruch \"entstanden\" statt \"fällig\"), spielt es für \n\ndie Verjährung grundsätzlich keine Rolle, dass sich der hier geltend gemachte \n\nSchaden mit jedem der 39 Millionen kastriert aufgezogenen Schweine in der \n\nZeit von 1993 bis 1999 nach und nach verwirklicht und in dem gesamten Zeit-\n\nraum auf den eingeklagten Betrag summiert haben soll. Insoweit bestehen Un-\n\nterschiede zum Lauf der Frist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, die ab \n\nEintritt des den Ansprüchen zugrunde liegenden Ereignisses und nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht eher läuft, als die Voraussetzungen der \n\nErsatzpflicht erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden \n\nkonkretisiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - Rs. C-256/80 u.a. - \n\nBirra Wührer SpA u.a. - Slg. 1982, 85, 106 Rn. 8, 10; EuG, Urteil vom 16. April \n\n1997 - Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 626 Rn. 107), so dass bei \n\nfortlaufenden Schädigungen, etwa aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung, \n\ndie Verjährungsfrist für jeden kontinuierlich eingetretenen, täglich neu entstan-\n\ndenen Schaden gesondert zu berechnen ist (EuG, Urteil vom 16. April 1997 \n\naaO S. 631 Rn. 132; vom 25. November 1998 - Rs. T-222/97 - Steffens - Slg. \n\n1998, II-4177, 4186 Rn. 34). \n\n35 \n\nVor dem Hintergrund der nationalen Rechtslage vertritt die Beklagte den \n\nStandpunkt, die Ansprüche seien insgesamt verjährt, da nach dem Vortrag der \n\nKlägerin alle Schadensfolgen auf ihre Verlautbarungen im Januar 1993 und auf \n\ndie Beanstandungen von dänischem Schweinefleisch im weiteren Verlauf die-\n\nses Jahres zurückzuführen seien. Dabei handelt es sich zwar um mehrfache \n\nHandlungen, die jede für sich - auch in Bezug auf jeden Zedenten - verjäh-\n\nrungsrechtlich gesondert zu betrachten wären. Geht man jedoch davon aus, \n\ndass alle Zedenten bereits durch die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen \n\nbetroffen waren, hätte in der Tat prozessual kein Hindernis bestanden, im Jahr \n\n1996 den bereits eingetretenen Schaden einzuklagen und bezüglich des ab-\n\nsehbaren künftigen Schadens die Ersatzpflicht der Beklagten feststellen zu las-\n\nsen. \n\n36 \n\nbb) Das Landgericht hat demgegenüber angenommen, ungeachtet des \n\nGrundsatzes der Schadenseinheit sei hier zu berücksichtigen, dass der geltend \n\ngemachte Schaden nicht allein auf eine abgeschlossene Handlung im Jahr \n\n1993 zurückzuführen sei, sondern auch auf das weitere Verhalten der Beklag-\n\nten, die es über mehrere Jahre schuldhaft unterlassen habe, den gemein-\n\nschaftswidrigen Zustand, den sie mit den Verlautbarungen im Januar 1993 und \n\nder Nichtumsetzung der Richtlinie 64/433/EWG geschaffen habe, wieder zu \n\nbeseitigen. \n\n37 \n\nDaran ist richtig, dass mehrere unerlaubte Handlungen, auch soweit sie \n\nsich in gleichartiger Weise wiederholen, zu einer gesonderten verjährungsrecht-\n\nlichen Betrachtung führen, weil jede Verletzungshandlung eine neue Schädi-\n\ngung und einen neuen Schadensersatzanspruch erzeugt (vgl. BGHZ 71, 86, 94; \n\nSenatsurteile BGHZ 97, 97, 110; BGHZ 98, 77, 83; vom 20. Februar 2003 \n\n- III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313). Dabei bewirkt der Umstand, dass \n\ndie wiederholten schadenstiftenden Handlungen möglicherweise Ausfluss eines \n\neinheitlichen Entschlusses sind, nicht, dass die Verjährung erst mit der letzten \n\nunerlaubten Handlung für alle beginnt. Denn strafrechtliche Begriffe, wie der der \n\nnatürlichen Handlungseinheit oder der fortgesetzten Handlung, sind für die Ver-\n\njährung deliktischer Ansprüche nicht maßgebend (vgl. BGHZ 71, 86, 94; Se-\n\nnatsurteil vom 20. Februar 2003 aaO). \n\n38 \n\nGeht man daher davon aus, dass auch die weitere Unterlassung der \n\nUmsetzung der Richtlinie 64/433/EWG, zu der die Beklagte gemeinschafts-\n\nrechtlich verpflichtet war (Art. 249 Abs. 3 EG), einer Handlung gleichzustellen \n\nist und der Verzicht der dänischen Schlachthofgesellschaften und Schweine-\n\nzüchter auf die Vermarktung unkastrierter männlicher Schweine unmittelbar im \n\nSinn des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf diesen Unter-\n\nlassungen beruht, wurden auch in der Folgezeit bis 1999 Schadensersatzan-\n\nsprüche begründet, die einer eigenen Verjährung unterliegen konnten. Danach \n\nwäre die Auffassung des Landgerichts, bei Annahme einer dreijährigen Verjäh-\n\nrungsfrist seien alle Ansprüche verjährt, die bis zum 6. Dezember 1996 ent-\n\nstanden seien, nicht zu beanstanden. Das stünde auch - im praktischen Ergeb-\n\nnis - mit der Auslegung und Anwendung des Art. 46 der Satzung des Gerichts-\n\nhofs im Einklang. \n\n39 \n\ncc) Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten der Beklagten eine bis \n\nzur Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen innerstaatlichen Rechtsla-\n\nge andauernde Dauerhandlung, für deren Folgen die Verjährung erst mit dem \n\nEnde der Verletzungshandlung beginne. \n\n40 \n\nIm Ausgangspunkt wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, \n\ndass bei einer (einheitlichen) Dauerhandlung die Verjährung erst mit deren Be-\n\nendigung beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71 - \n\nNJW 1973, 2285; RG JW 1932, 938, 939; OLG Frankfurt, VersR 1989, 260, 261 \n\nbei einer auf falscher Anschuldigung beruhenden Inhaftierung; Stein, in: Münch-\n\nKomm-BGB, 3. Aufl. 1997, § 852 Rn. 23; Grothe, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. \n\n2001, § 198 Rn. 4; Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2004, § 199 Rn. 21; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 199 Rn. 21), wobei insoweit darauf \n\nabgestellt wird, dass der deliktische Eingriff bis zur Beendigung der Handlung \n\nfortdauere. Die Abgrenzung zu einer wiederholten Handlung, deren Verjährung \n\nsich nach den zu bb) genannten Maßstäben richtet, ist jedoch praktisch kaum \n\nmöglich (in diesem Sinn auch Grothe, in: MünchKomm-BGB, aaO und Bd. 1a, \n\n4. Aufl. 2003, § 199 Rn. 13; Staudinger/Peters aaO). Weil eine Dauerhandlung \n\nsich häufig aus sie unterstützenden Einzelakten zusammensetzt, aus denen \n\njeweils Ansprüche hergeleitet werden können, hat sie in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs eine eher \n\ntheoretische Bedeutung erlangt: \n\nIm \n\nAllgemeinen \n\nist \n\nin den zugrunde \n\nliegenden Fällen ein wiederholtes, \n\nselbständige verjährungsrechtliche Folgen auslösendes Verhalten angenom-\n\nmen und eine Dauerhandlung abgelehnt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar \n\n1984 - I ZR 195/81 - NJW 1985, 1023, 1024; vom 14. Januar 1999 - I ZR \n\n203/96 - GRUR 1999, 751, 754; in der Sache BGH, Urteil vom 18. Februar \n\n1972 - I ZR 82/70 - GRUR 1972, 558, 560 ging es um einen Beseitigungsan-\n\nspruch; vgl. auch RGZ 106, 283, 286; RGZ 134, 335, 340 f) oder deren Vorlie-\n\ngen offen gelassen worden (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR \n\n139/01 - NJW-RR 2002, 1256, 1257). \n\n41 \n\nDiese Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen auch in der vorliegenden \n\nSache. Es ist eine Frage des Blickwinkels, ob man in der Fortdauer einer \n\nRechtslage, die seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 64/433/EWG \n\nnicht mehr mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stand, eine - in einer Unter-\n\nlassung bestehende - Dauerhandlung sieht oder ob man die verschiedenen \n\nVersuche einer Änderung der Fleischhygieneverordnung (s. oben 1 b), die al-\n\nlerdings über mehrere Jahre unzureichend blieben, als selbständige Handlun-\n\ngen bewertet, die zu einer Wiederholung oder Fortdauer weiterer gleichartiger \n\nSchäden führten. \n\n42 \n\nFür die Auslegung des nationalen Rechts geht der Senat wie das Land-\n\ngericht von mehrfachen, wiederholten Handlungen aus. Hierfür spricht nicht nur \n\neine natürliche Betrachtungsweise, sondern auch der Umstand, dass die ge-\n\ndankliche Konstruktion einer Dauerhandlung mit der Nichtumsetzung der Richt-\n\nlinie nur ein - wenngleich wichtiges - Element des Geschehens herausgreift, zu \n\ndem auch die - im Einzelnen streitige - Kontrollpraxis der Landesbehörden im \n\nVollzug der Rechtslage nach der Fleischhygieneverordnung gehört. Ein Bedürf-\n\nnis für eine andere Betrachtungsweise ist nicht geboten. Vielmehr sprechen \n\nSinn und Zweck der dem materiellen Recht zugeordneten Regeln über die Ver-\n\njährung, die durch den Gedanken des Schuldnerschutzes sowie des Rechts-\n\nfriedens und der Rechtssicherheit gekennzeichnet sind, gegen ein Hinaus-\n\nschieben des Verjährungsbeginns, weil die Voraussetzungen, gegen den Er-\n\nsatzpflichtigen klageweise vorzugehen, schon zu einem früheren Zeitpunkt ge-\n\ngeben sind. \n\n43 \n\nOb das Gemeinschaftsrecht eine andere Beurteilung erfordert, ist dem \n\nSenat nicht gewiss. Die Klägerin vertritt diese Auffassung unter Bezugnahme \n\nauf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli \n\n1991 (Rs. C-208/90 - Emmott - Slg. 1991, I-4292). In dieser Rechtssache hat \n\nder Gerichtshof entschieden, ein Mitgliedstaat könne sich bis zum Zeitpunkt der \n\nordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Verspätung einer \n\nKlage berufen, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen \n\ndieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe; die Klagefrist des \n\nnationalen Rechts könne erst zu diesem Zeitpunkt beginnen (vgl. EuGH aaO \n\nS. 4299 Rn. 21 bis 23). Ob die Grundsätze dieser Entscheidung auf die Verjäh-\n\nrung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu übertragen \n\nsind, erscheint dem Senat nicht selbstverständlich. Zum einen würde dies gene-\n\nrell wohl schon voraussetzen, dass die hier in Rede stehenden Richtlinien den \n\nProduzenten und Vermarktern von Schweinefleisch Rechte verleihen (s. oben \n\n1 c und die erste Vorlagefrage). Zum anderen betrifft das Urteil in der Rechts-\n\nsache Emmott unmittelbar die Gewährung der durch die Richtlinie verliehenen \n\nRechte. Dass für die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nicht-\n\numsetzung der Richtlinie dasselbe gelten müsste, hält der Senat nicht für zwin-\n\ngend, zumal die Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Scha-\n\ndensersatzanspruch durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache \n\nBrasserie du Pêcheur allgemein geklärt waren und die Vertragsverletzung der \n\nBeklagten durch das Urteil vom 12. November 1998 (Rs. C-102/96 - Slg. 1998, \n\nI-6890) feststand. Zur Durchsetzung der sekundärrechtlichen Ansprüche der \n\nKlägerin bedurfte es - anders als für die Wahrnehmung verliehener Rechte - \n\neiner Umsetzung der Richtlinie also nicht. \n\n44 \n\nDer Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass allgemeine Grundsätze \n\ndes Gemeinschaftsrechts ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns bis zur \n\nUmsetzung der Richtlinie 64/433/EWG gebieten. Die Klägerin hat zwar auf die \n\nSchlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 7. September 2004 in der \n\nRechtssache C-226/03 P (Slg. 2004, I-11423) hingewiesen, in denen dieser im \n\nZusammenhang mit verschiedenen unzutreffenden Angaben im Rahmen einer \n\nZuschussgewährung ausgeführt habe, der Grundsatz, dass die Verjährungsfrist \n\nRechtssicherheit gewährleiste, schütze diejenigen, die gegen eine Verpflichtung \n\naus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hätten, nur dann, wenn der Verstoß \n\nbeendet werde, nicht aber, wenn sie sich in einer Position fortdauernder \n\nRechtswidrigkeit befänden (vgl. aaO S. 11435 Rn. 51 bis 53). Dem hat sich der \n\nGerichtshof in seinem Urteil vom 2. Dezember 2004 (Slg. 2004, I-11440, 11458 \n\nRn. 17 f) angeschlossen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Kläge-\n\nrin sich auf diese Rechtsausführungen deshalb nicht unmittelbar beziehen \n\nkann, weil es in der angeführten Sache um die Auslegung und Anwendung ei-\n\nner Gemeinschaftsverordnung ging, nach deren ausdrücklicher Bestimmung \n\nder Beginn der Verjährungsfrist sowohl bei andauernden als auch bei wieder-\n\nholten Unregelmäßigkeiten auf den Tag hinausgeschoben wird, an dem die Un-\n\nregelmäßigkeit beendet wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung \n\n[EG, Euratom] Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz \n\nder \n\nfinanziellen \n\nInteressen der Europäischen Gemeinschaften - ABl.EG \n\nNr. L 312 S. 1). Hier geht es indes um eine prinzipiell den nationalen Gerichten \n\nvorbehaltene Auslegung nationaler Verjährungsvorschriften, die auf den ge-\n\nmeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anzuwenden sind. \n\n45 \n\nAus der Sicht des Senats spricht gegen eine Übernahme der Grundsätze \n\naus dem Urteil in der Rechtssache Emmott auf den gemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruch, dass auch der Gerichtshof in späteren Urteilen her-\n\nvorgehoben hat, die Entscheidung in der Rechtssache Emmott sei durch die \n\nbesonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt gewesen, weil der Klägerin \n\ndurch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen worden sei, ihren \n\nauf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu \n\nmachen (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - Rs. C-338/91 - Stehen-\n\nhorst-Neerings - Slg. 1993, I-5497, 5503 Rn. 19; vom 6. Dezember 1994 \n\n- Rs. C-410/92 - Johnson - Slg. 1994, I-5501, 5510 Rn. 25 f; vom 17. Juli 1997 \n\n- Rs. C-114/95 und C-115/95 - Texaco und Olieselskabet Danmark - Slg. 1997, \n\nI-4267, 4287 Rn. 47, 48; vom 2. Dezember 1997 - Rs. C-188/95 - Fantask - Slg. \n\n1997, I-6820, 6839 Rn. 51). So hat es der Gerichtshof in der Rechtssache \n\nFantask ausdrücklich gebilligt, dass sich die dänische Regierung, die auf Erstat-\n\ntung richtlinienwidriger Abgaben in Anspruch genommen wurde, auf die vom \n\nZeitpunkt der Fälligkeit an laufende fünfjährige nationale Verjährungsfrist berief \n\n(Urteil Fantask aaO S. 6839 Rn. 52). Auch in der Rechtssache Texaco hat er \n\nentschieden, dass das Gemeinschaftsrecht es nicht verbietet, dass die nationa-\n\nle Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Erstattung gemeinschaftswidriger \n\nAbgaben zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Abschaffung dieser Abgaben \n\nbeginnt (Urteil Texaco aaO S. 4287 Rn. 49). \n\n46 \n\nDa der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit einzuschätzen vermag, \n\nob der Gerichtshof ein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zur \n\nUmsetzung der Richtlinie für geboten hält, bittet er um Beantwortung der vierten \n\nVorlagefrage. An ihrer Beantwortung besteht, da sie sich in allen Fällen von \n\nUmsetzungsfehlern bei Richtlinien stellen kann, ein allgemeines Interesse. \n\n47 \n\n3. \n\nDie Parteien streiten schließlich noch darüber, ob Ansprüche der Kläge-\n\nrin nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sind. Nach dieser Bestimmung tritt \n\ndie Ersatzpflicht bei einer Amtspflichtverletzung nicht ein, wenn der Verletzte \n\nvorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines \n\nRechtsmittels abzuwenden. \n\n48 \n\nDie Beklagte meint in diesem Zusammenhang, es komme nicht allein auf \n\ndas Verhalten der Klägerin bzw. der dänischen Schweinezüchter und Schlacht-\n\nhofgesellschaften an, sondern auch auf das der mit dem Import und Export be-\n\nfassten Unternehmen wie der mit der Klägerin verbundenen Firma E. -F. , \n\ndie jeweils gegen Beanstandungen Rechtsschutz hätten in Anspruch nehmen \n\nkönnen. Demgegenüber ist die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des \n\nGerichtshofs vom 8. März 2001 (Rs. C-397/98 und C-410/98 - Metallgesell-\n\nschaft - Slg. 2001, I-1760, 1792 Rn. 106) der Auffassung, § 839 Abs. 3 BGB sei \n\nim Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz überhaupt nicht auf den gemein-\n\nschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbar. Allenfalls könne be-\n\nachtlich sein, ob der Anspruch durch ein Mitverschulden gemindert wäre. \n\n49 \n\nDer Senat ist der Auffassung, dass der Effektivitätsgrundsatz bei sachge-\n\nrechter Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruch nicht beeinträchtigt wird. Der Gerichtshof hat in seinem \n\nUrteil vom 5. März 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und \n\nFactortame - Slg. 1996, I-1131, 1157 Rn. 84) entschieden, das nationale Ge-\n\nricht dürfe bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens prüfen, ob sich der \n\nGeschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadens-\n\neintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht und ob er ins-\n\nbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutz-\n\nmöglichkeiten Gebrauch gemacht habe. Dabei hat er auch den Fall eines voll-\n\nständigen Anspruchsverlusts erwogen (aaO Rn. 85). Deswegen hält der Senat \n\n§ 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch \n\ngrundsätzlich für anwendbar (vgl. BGHZ 156, 294, 297 f m.w.N.). Er hält dies \n\nauch für geboten, weil eine andere Handhabung in Fällen eines gemein-\n\nschaftswidrigen Verwaltungsvollzugs, der Amtshaftungsansprüche und den ge-\n\nmeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann, das nationale \n\nRecht ohne hinreichenden Grund unterlaufen würde. Dies könnte auch die Ge-\n\nfahr auslösen, Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu stark in den \n\nSchadensersatzprozess zu verlagern, und damit den Einfluss des Gemein-\n\nschaftsrechts insgesamt schwächen. Nach dem Verständnis des Senats hat der \n\nGerichtshof seine Rechtsprechung im Urteil in den verbundenen Rechtssachen \n\nC-397/98 und C-410/98 nicht geändert, sondern - im Kern - ausgesprochen, \n\ndass der Geschädigte nur auf eine zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit verwie-\n\nsen werden darf, an der es in dem ihm zur Entscheidung stehenden Fall im na-\n\ntionalen Recht fehlte. In der vorliegenden Sache neigt der Senat ebenfalls dazu, \n\ndass der Klägerin nicht vorgehalten werden kann, die Exportunternehmen hät-\n\nten sich nicht gegen etwaige Einfuhrbeschränkungen zur Wehr gesetzt. \n\n50 \n\nGleichwohl möchte der Senat dem Gerichtshof mit der fünften Vorlage-\n\nfrage Gelegenheit geben, seine Position im Hinblick auf die wiedergegebene \n\nRechtsprechung zu verdeutlichen. Nach Auffassung des Senats ist es von \n\nbesonderer Bedeutung, sich im Rahmen einer bestehenden und zumutbaren \n\nMöglichkeit des Primärrechtsschutzes auf die Wirkungen des Gemeinschafts-\n\nrechts zu berufen, ohne dass die Zumutbarkeit schon deshalb zu verneinen wä-\n\nre, weil der nationale Richter, was nicht von vornherein zu übersehen ist, die \n\ngemeinschaftsrechtlichen Fragen nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften beantworten kann oder weil bereits ein Ver-\n\ntragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist. Im Übrigen ist dem \n\nSenat aus seiner Rechtspraxis bekannt, dass die nationalen Gerichte gerade in \n\nFällen der fehlenden Umsetzung von Richtlinien vielfach in der Lage sind, auch \n\nohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Verlet-\n\nzung des Gemeinschaftsrechts festzustellen und Rechtsschutz zu gewähren. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 30.01.2004 - 1 O 459/00 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2005 - 7 U 29/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_144-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/iii-zr-144-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_144-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_144-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/iii-zr-144-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_144-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:33.173255+00:00"}}