{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_143-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"III ZR 143/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839a; ZVG § 74a Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Erstei- gerer im Zwangsversteigerungsverfahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 143/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. März 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 839a; ZVG § 74a \n\nZur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Erstei-\n\ngerer im Zwangsversteigerungsverfahren. \n\nBGH, Urteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDas Amtsgericht Köln beauftragte in einem Zwangsversteigerungsverfah-\n\nren, betreffend das mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundstück Köln, \n\n H. 16, den Beklagten, einen von der Industrie- und Handelskam-\n\nmer zu Köln öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die \n\nWertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, mit der Ver-\n\nkehrswertfeststellung. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom \n\n5. September 2002 zu einem Verkehrswert von 655.000 €; in dieser Höhe wur-\n\nde der Wert vom Gericht festgesetzt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nIm Versteigerungstermin vom 16. Mai 2003 blieben die Kläger Meistbie-\n\ntende. Ihnen wurde das Grundstück - zu je ½ Anteil - für den zu zahlenden Be-\n\ntrag von 555.000 € zugeschlagen. \n\nDie Kläger werfen dem Beklagten vor, ihm seien bei der Wertermittlung \n\nFehler unterlaufen, indem er grob fahrlässig übersehen habe, dass das Grund-\n\nstück nur über sechs (statt acht) Stellplätze verfüge und dass ein Teil des \n\nGrundstücks mit einem Nachbarhaus überbaut sei. Sie machen geltend, bei \n\nOffenlegung dieser Gegebenheiten hätten sie das Objekt zu einem geringeren \n\nBetrag ersteigern können. Sie nehmen den Beklagten auf Ersatz des Differenz-\n\nbetrages, den sie zuletzt auf 8.473,32 € beziffert haben, nebst Zinsen in An-\n\nspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nZutreffend haben beide Vorinstanzen als Grundlage für den streitgegen-\n\nständlichen Schadensersatzanspruch die Vorschrift des § 839a BGB in Betracht \n\ngezogen. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadenser-\n\nsatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839a \n\nBGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedel-\n\nte Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ge-\n\nschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002), die in ihrem Anwendungs-\n\nbereich dessen bisherige allgemeine Deliktshaftung ersetzt (s. wegen deren \n\nEinzelheiten Staudinger/Wurm BGB Westlaw.de-Aktualisierung 2005, WLDE \n\n2005 - 2000926, § 839a Rn. 3-5). Aufgrund dieser Neuregelung ist ein vom Ge-\n\nricht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein un-\n\nrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem \n\nVerfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf \n\ndiesem Gutachten beruht. § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Ge-\n\nschehensablauf, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrich-\n\ntige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbei-\n\nführt (Wagner/Thole VersR 2004, 275, 278; Staudinger/Wurm aaO Rn. 7). \n\n6 \n\n2. \n\nMit Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die \n\nKläger als Meistbietende hier \"Verfahrensbeteiligte\" im Sinne des § 839a BGB \n\ngewesen sind (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR \n\n312/03 = VersR 2003, 1049, 1050). Zwar zählten sie nicht zu den nach § 9 ZVG \n\nam Verfahren förmlich Beteiligten; indessen ist es zulässig und geboten, den \n\nBeteiligtenbegriff im Sinne des § 839a BGB über eine formalisierte, streng pro-\n\nzessrechtliche Betrachtung hinaus zu erweitern (Staudinger/Wurm aaO Rn. 24). \n\n7 \n\na) Für das hier in Rede stehende Verfahren der Zwangsversteigerung \n\nkann insoweit auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die von der Recht-\n\nsprechung zu der Frage entwickelt worden sind, wie im Rahmen der bei der \n\ngerichtlichen Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten der Kreis der \n\ngeschützten \"Dritten\" im Sinne der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) \n\nzu bestimmen ist. Insoweit hat der Senat insbesondere bereits entschieden, \n\ndass diese Amtspflichten zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein können. \n\nEs mag zwar zutreffen, dass die gerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in \n\nerster Linie einer Verschleuderung des Grundbesitzes entgegenwirken und die \n\nEinhaltung der Untergrenze von 7/10 des Grundstückswerts gewährleisten soll. \n\nDies schließt es jedoch nicht aus, dass auch die Interessen des Ersteigerers \n\ngeschützt werden, und zwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern \n\ndurch Einbeziehung in die insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. \n\nDer Ersteigerer darf, selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche \n\nzustehen, in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass das Gericht bei der \n\nFestsetzung des Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots \n\nbildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist (Senatsurteil vom 6. Februar \n\n2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003, 1535, 1536 m.w.N.). \n\n8 \n\nb) Diese Grundsätze hat der Senat auf die Haftung des vom Gericht mit \n\nder Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses übertragen, die sich \n\n- anders als hier, wo es um die Haftung eines privaten Grundstückssachver-\n\nständigen geht - nicht nach § 839a BGB, sondern nach Amtshaftungsgrundsät-\n\nzen richtet. Der Senat hat dazu entschieden, dass in dem gleichen Umfang wie \n\ndie vom Gericht selbst bei der Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflich-\n\nten auch diejenigen des mit der Wertermittlung beauftragten Gutachteraus-\n\nschusses drittgerichtet sind (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 aaO). Der Senat \n\nsieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Gesichtspunkte, die für die \n\nEinbeziehung des Ersteigerers in den Kreis der amtshaftungsrechtlich ge-\n\nschützten Dritten maßgeblich sind, für die hier zu beurteilende Frage heranzu-\n\nziehen, ob der Ersteigerer Verfahrensbeteiligter im Sinne der Sachverständi-\n\ngenhaftung nach § 839a BGB ist (a.A. Wagner/Thole aaO S. 277 f). Insbeson-\n\ndere begründet die hier in Rede stehende Wertermittlung durch einen privaten \n\nSachverständigen in gleicher Weise ein schutzwürdiges Vertrauen des Erstei-\n\ngerers zumindest dahin, dass bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß \n\nund korrekt verfahren ist. \n\n9 \n\n3. \n\nAls schadensstiftende gerichtliche Entscheidung, die auf dem Gutachten \n\nberuht, kommt hier der Zuschlagsbeschluss in Betracht, durch den die Kläger \n\nnicht nur das Eigentum an dem Grundstück erworben haben (§ 90 ZVG), son-\n\ndern im Gegenzug mit der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von \n\n555.000 € belastet worden sind. \n\n10 \n\na) Vollzieht sich die gerichtliche Entscheidungsfindung über mehrere Stu-\n\nfen, von denen die jeweils folgende auf der vorangegangenen aufbaut, so kann \n\nhaftungsbegründende Entscheidung nicht nur diejenige auf der Stufe sein, auf \n\nder das Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, sondern auch die fol-\n\ngende Endentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung auf der \n\nvorangegangenen Stufe einer selbständigen Anfechtbarkeit mit Rechtsmitteln \n\nunterlegen hatte (Staudinger/Wurm aaO Rn. 17). Dies bedeutet, dass die Wir-\n\nkung des Gutachtens sich nicht nur in der Wertfestsetzung erschöpfte, sondern \n\nüber diese hinaus den weiteren Gang des Verfahrens bis zur Erteilung des Zu-\n\nschlages beeinflusste. \n\n11 \n\nb) Das Berufungsgericht meint, der Unterschied zum klassischen Fall \n\ndes § 839a BGB - aufgrund eines falschen Gutachtens ergehe ein falsches Ur-\n\nteil, durch das ein (Vermögens-)Schaden entstehe - liege bei der hier zu beur-\n\nteilenden Konstellation darin, dass das Wertgutachten im Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren nicht Grundlage einer staatlichen Zwangsentscheidung sei, \n\nsondern der Betroffene aufgrund des Gutachtens eine eigene wirtschaftliche \n\nEntscheidung treffe, die sich als falsch herausstelle. Insoweit entspreche die \n\nInteressenlage dem Fall, dass die Parteien sich auf der Basis eines \n\n- unrichtigen - Gutachtens verglichen, etwa über die Höhe von Nachbesse-\n\nrungskosten. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber die Haftung aber gerade \n\nausgeschlossen, und zwar mit der Begründung, dass hier \"der Nachweis, dass \n\ndieses Gutachten auf die Motivation der Parteien eingewirkt habe, auch nur \n\nschwer zu erbringen\" wäre. \n\n12 \n\nc) Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist zwar \n\nrichtig, dass nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/7752 S. 28) von der \n\nErsatzpflicht Fälle anderweitiger Erledigung ausgeschlossen sind, namentlich, \n\ndass sich die Parteien unter dem Eindruck des unrichtigen Gutachtens verglei-\n\nchen. Im Schrifttum wird erwogen, diesen Grundsatz auch auf sonstige Fälle \n\nder nichtstreitigen Erledigung des Verfahrens, etwa Klage- oder Rechtsmittel-\n\nrücknahme, Anerkenntnis, Verzicht, Flucht in die Säumnis, zu übertragen \n\n(Staudinger/Wurm Rn. 19-21). Die Gemeinsamkeit dieser Fallgestaltungen liegt \n\njedoch darin, dass die betroffenen Parteien von ihrem bisherigen Rechts-\n\nschutzbegehren Abstand nehmen und auf eine streitige Gerichtsentscheidung \n\nverzichten. Im vorliegenden Fall ist es demgegenüber so, dass die Bieter auf \n\nder Grundlage des Gutachtens ihr Ziel, das Grundstück zu ersteigern, im Wett-\n\nbewerb miteinander weiterverfolgen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, \n\nden Zuschlag auch gegenüber dem Meistbietenden, nicht anders als gegenüber \n\ndem Gläubiger oder dem Schuldner, als die gerichtliche Streitentscheidung zu \n\nbetrachten. \n\n13 \n\n4. \n\nZu dem ersatzfähigen Schaden gehört jeder durch das unrichtige Gut-\n\nachten und die darauf beruhende gerichtliche Entscheidung adäquat verursach-\n\nte und in den Schutzbereich der verletzten Sachverständigenpflicht fallende \n\nVermögensschaden (Staudinger/Wurm Rn. 25). Der zu leistende Schadenser-\n\nsatz soll die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des \n\nSachverständigen eingetreten wäre, d.h. hier: wenn der Grundstückswert kor-\n\nrekt ermittelt worden wäre. Dies bedeutet, dass der Geschädigte - entgegen \n\neiner missverständlichen Formulierung im Senatsurteil vom 6. Februar 2003 \n\n(aaO) - nicht lediglich einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hät-\n\nte er das Objekt nicht ersteigert. Dies ist zwar eine denkbare, aber nicht die ein-\n\nzige Möglichkeit der Schadensberechnung. Vielmehr bleibt es dem Geschädig-\n\nten vom Ansatz her unbenommen, geltend zu machen, dass er bei korrekter \n\nWertfestsetzung das Grundstück zu einem niedrigeren Meistgebot hätte erstei-\n\ngern können. Den Differenzbetrag kann er als Schadensersatz beanspruchen. \n\nDies gilt auch dann, wenn das zum Zuge gekommene Meistgebot - wie hier - \n\nunter dem Verkehrswert liegt. Der Umstand, dass der Geschädigte möglicher-\n\nweise eine objektiv adäquate Gegenleistung erhalten hat, schließt es nicht aus, \n\ndass er bei korrekter Wertfestsetzung mit einem noch geringeren Gebot hätte \n\nzum Zuge kommen können und die Mehraufwendungen damit erspart hätte. \n\n14 \n\n5. \n\nDas Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung \n\nnicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstand-\n\npunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die vom Beklagten vorgenommene \n\nWertermittlung überhaupt objektiv unrichtig gewesen ist und ob dem Beklagten \n\ngegebenenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Erforderlichenfalls sind weite-\n\nre Feststellungen dazu zu treffen, ob die Kläger das Grundstück zu einem nied-\n\nrigeren Meistgebot ersteigert hätten. Die insoweit im Rahmen des § 287 ZPO \n\nan die Darlegungs- und Beweislast der Kläger zu stellenden Anforderungen \n\nmüssen um so strenger sein, je geringer die Differenz zwischen den vom Sach-\n\nverständigen ermittelten und dem von den Klägern für zutreffend gehaltenen \n\nVerkehrswert ist und je deutlicher das zum Zuge gekommene Meistgebot unter \n\ndiesen Werten liegt. Lag - wie im Streitfall - das Meistgebot 100.000 € unter \n\ndem festgesetzten Verkehrswert von 655.000 € und lag weiter - so die Behaup-\n\ntung der Kläger - der wirkliche Verkehrswert weniger als 2 v.H. unter dem vom \n\nBeklagten ermittelten Wert, ist es unwahrscheinlich, dass sich diese geringe \n\nAbweichung überhaupt auf die Höhe der Gebote ausgewirkt hat. Aber auch in-\n\nsoweit darf der tatrichterlichen Würdigung nicht vorgegriffen werden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 18 O 79/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2005 - 20 U 133/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/iii-zr-143-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/iii-zr-143-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:08.993784+00:00"}}