{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_141-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"III ZR 141/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TKG 1996 § 50 Abs. 1, 2; TKG 2004 § 68 Abs.1, § 69 Abs. 1; BBergG § 87 Abs. 2 a) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken die- nende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu ent- schädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer be- vorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vor- habenträgers liegt. b) Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechts- verlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 141/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. März 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nTKG 1996 § 50 Abs. 1, 2; TKG 2004 § 68 Abs.1, § 69 Abs. 1; BBergG § 87 \n\nAbs. 2 \n\na) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 \n\nTKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken die-\n\nnende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu ent-\n\nschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, \n\nsofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs \n\nweder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer be-\n\nvorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74, \n\n75 TKG 2004) oder \n\nim Verkehrsinteresse eines anderen Vor-\n\nhabenträgers liegt. \n\nb) Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist \n\nauch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im \n\nWege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird \n\nund das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund \n\neiner zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechts-\n\nverlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach \n\n§ 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das \n\nGrundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt. \n\nBGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - OLG Brandenburg \n\n LG Cottbus \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt ein Fernmeldenetz für die Öffentlichkeit und erbringt \n\nTelekommunikationsdienstleistungen. Sie unterhielt auf der früheren Trasse der \n\nBundesstraße 112 nahe der Ortschaft H. eine oberirdisch verlaufende Fern-\n\nmeldeleitung. Die Beklagte gewinnt im Tagebau Braunkohle. Im Zuge der Aus-\n\nweitung des Abbaugebiets J. wurde die B 112 verlegt. Hiervon be-\n\ntroffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief. \n\n2 \n\nDer Träger der Straßenbaulast entwidmete die Wegeparzellen und ver-\n\näußerte sie sodann freihändig an die L. , die Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten. Auf deren Verlangen entfernte die Klägerin ihre Telekommunikations-\n\nlinie und verlegte in der neuen Trasse der B 112 eine neue, unterirdisch geführ-\n\nte Leitung. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt Ersatz ihrer Kosten für die Versetzung der Leitung. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 132.476,91 € gerichteten Klage dem \n\nGrunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert \n\nund die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: Ansprüche der Klägerin aus dem für den hier in Rede \n\nstehenden Zeitraum geltenden Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 \n\nscheiterten daran, dass dessen §§ 50 ff nur das Verhältnis zwischen dem Li-\n\nzenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 und dem Wegebaulastpflichtigen re-\n\ngelten. Derjenige Dritte, der die Einziehung der Straße veranlasst habe, sei an \n\nden im Telekommunikationsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen nicht betei-\n\nligt. Eine Haftung des \"Drittveranlassers\" sei in diesem Gesetz nicht vorgese-\n\nhen. Ansprüche aus dem Bundesberggesetz (BBergG) kämen gleichfalls nicht \n\nin Betracht. Es könne auf sich beruhen, ob der Rückgriff auf bergrechtliche An-\n\nspruchsgrundlagen ausgeschlossen sei, weil das Telekommunikationsgesetz \n\nabschließend wirke. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 87 \n\nAbs. 2 BBergG bestehe nicht, da die Straße im Zeitpunkt der Eigentumsüber-\n\ntragung auf die Beklagte bereits eingezogen gewesen sei und der Klägerin kein \n\nNutzungsrecht mehr zugestanden habe. Ferner setze die Entschädigung nach \n\nder genannten Vorschrift eine Grundabtretung voraus, die hier nicht festgestellt \n\nwerden könne. Überdies sei das Nutzungsrecht der Klägerin kein persönliches \n\nRecht im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr handele es sich um eine öffent-\n\nlich-rechtliche Befugnis, die lediglich vom Bund abgeleitet sei und als bloßer \n\nAnnex zur wegerechtlichen Widmung bestehe. Zudem stelle § 124 BBergG eine \n\nspezielle Kollisionsnorm für Konflikte zwischen Verkehrsanlagen, zu denen \n\nauch Fernmeldeeinrichtungen gehörten, und den Bergbauinteressen dar. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nDas angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil nach dem bisherigen Sach- \n\nund Streitstand ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der \n\nVerlegung der Telefonleitung nicht auszuschließen ist. \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt ein Entschädi-\n\ngungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender \n\nAnwendung - in Betracht. \n\n9 \n\n10 \n\na) Diese Vorschrift wird nicht durch spezielle abschließende Normen \n\nverdrängt. \n\naa) Eine Forderung auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist \n\nnicht durch die Bestimmungen des für den Streitfall maßgebenden Telekommu-\n\nnikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; TKG 1996), an dessen \n\nStelle mittlerweile das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I \n\nS. 1190; TKG 2004) getreten ist, ausgeschlossen. Die Rechtsauffassung des \n\nReichsgerichts (RGZ 136, 26, 32; offen gelassen in BGH, Urteil vom 23. De-\n\nzember 1953 - VI ZR 329/52 - Urteilsumdruck S. 12 f = VkBl. 1954, 207 insoweit \n\ndort nicht veröffentlicht), nach der jegliche Kostenerstattungsansprüche gegen \n\nDritte aufgrund des abschließenden Charakters des - § 53 Abs. 3 TKG 1996 \n\n(jetzt: § 72 Abs. 3 TKG 2004) entsprechenden - § 3 Abs. 3 TWG ausscheiden, \n\nteilt der Senat nicht. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur \n\nherrschenden Ansicht \n\n(Manssen/Demmel, \n\nTelekommunikations- \n\nund \n\nMultimediarecht, C § 53 Rn. 13; Schütz in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., \n\n§ 53 Rn. 19; Ulmen in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, § 53 \n\nRn. 8 f; zu § 3 TWG auch Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommuni-\n\nkationsrecht, 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 154 f). Vielmehr bleibt der Rückgriff auf \n\nDritte nach den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen möglich. Dies \n\ngilt insbesondere für bergrechtliche Entschädigungsansprüche (Aubert/Klingler \n\naaO Rn. 158 ff; Schütz aaO). \n\n11 \n\nRegelungsgegenstand der §§ 53 ff TKG 1996 - jetzt: §§ 72 ff TKG 2004 - \n\nsind nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wege-\n\nbaulastpflichtigen sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 \n\nTKG 1996 - jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004 - (BVerwGE 109, 192, 196 f; Manssen/ \n\nDemmel aaO; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 154; vgl. auch Senatsbe-\n\nschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018). Dement-\n\nsprechend kann der Lizenznehmer, wie das Berufungsgericht insoweit mit \n\nRecht ausgeführt hat, aus den wegerechtlichen Bestimmungen des TKG 1996 \n\ngegen Dritte keine Ansprüche herleiten (Manssen/Demmel aaO; Schütz aaO; \n\nzu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 151). Hieraus folgt jedoch nicht, dass \n\nhinsichtlich der Folgekostenpflicht bei Änderungen des Verkehrswegs aus-\n\nschließlich Rechtsbeziehungen zwischen diesen Beteiligten entstehen können \n\nund somit Ansprüche gegen Dritte ausscheiden. Der Wortlaut der §§ 53 ff TKG \n\nlässt einen solchen Schluss nicht zu. Auch ist weder den Gesetzesmaterialien \n\nzum Telegraphenwegegesetz (Entwurf eines Telegraphenwegegesetzes nebst \n\nBegründung, Nr. 170 der Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstags \n\n1898/99, S. 1260 f; dazu auch Aubert/Klingler aaO, Rn. 154) noch denen zum \n\nTelekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (Entwurf des TKG 1996 der Frak-\n\ntionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. BT-Drucks. 13/3609, S. 48 ff; Stellung-\n\nnahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/4438, S. 15 ff) \n\netwas für den Ausschluss von Ansprüchen gegen Dritte auf anderen gesetzli-\n\nchen Grundlagen zu entnehmen. Gegen den in diesem Sinne abschließenden \n\nCharakter von §§ 53 ff TKG 1996 spricht zudem, dass für die Verlegung von \n\nTelekommunikationsanlagen ein Planfeststellungsverfahren, in dem sämtliche \n\nRechtsverhältnisse geklärt werden, nicht mehr erforderlich ist (anders noch § 7 \n\nTWG), so dass gegebenenfalls Einzelgenehmigungen nach Vorschriften außer-\n\nhalb des Telekommunikationsgesetzes einzuholen sind (Ulmen aaO Rn. 9; Stü-\n\ner, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3157). Aus dieser \n\nRechtssystematik ergibt sich, dass die Anwendung sonstiger Vorschriften nicht \n\nausgeschlossen ist (Ulmen aaO). \n\n12 \n\nbb) Weiterhin wird § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG hinsichtlich des Leitungs-\n\nrechts der Klägerin nicht durch § 124 BBergG verdrängt, auch wenn zu den öf-\n\nfentlichen Verkehrsanlagen im Sinne dieser Bestimmung unter anderem Fern-\n\nmeldeanlagen gehören (Boldt/Weller, BBergG, § 113 Rn. 22, § 124 Rn. 5). \n\n§ 124 BBergG ist keine abschließende spezielle Kollisionsnorm für Interessen-\n\nkonflikte zwischen den Betreibern öffentlicher Verkehrsanlagen und Gewin-\n\nnungsbetrieben, die den Zugriff auf die Vorschriften über die Enteignungsent-\n\nschädigung verhindert. Die Absätze 1, 2 und 4 des § 124 BBergG regeln ledig-\n\nlich das Nebeneinander von Verkehrsanlagen und der Gewinnung von Boden-\n\nschätzen, nicht aber die Fälle, in denen eine Verkehrsanlage dem Bergbau \n\nweicht. § 124 Abs. 3 BBergG bestimmt allerdings den grundsätzlichen Vorrang \n\nder Verkehrsinteressen in den Fällen, in denen der gleichzeitige Betrieb einer \n\nöffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs trotz Ausschöpfung \n\nder im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme durchzuführen-\n\nden Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist (Boldt/Weller, \n\naaO, § 124 Rn. 70). Die Priorität der Verkehrsanlage in diesen Ausnahmefällen \n\ngilt jedoch nicht stets. Nach § 124 Abs. 3, letzter Halbsatz BBergG genießt der \n\nBergbau den Vorrang, wenn das öffentliche Interesse an der Gewinnung von \n\nBodenschätzen überwiegt. Muss die Verkehrsanlage weichen, gelten die allge-\n\nmeinen Grundabtretungsvorschriften (vgl. Boldt/Weller aaO, § 79 Rn. 19). \n\n13 \n\nb) Das Leitungsrecht der Klägerin ist ein zu entschädigendes Nutzungs-\n\nrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Die aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG \n\n1996 - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004 - folgende Befugnis berech-\n\ntigte sie zur Nutzung der seinerzeitigen Verkehrswegegrundstücke. Sie hielt die \n\nParzellen auch in Besitz, wie es weitere Voraussetzung für ein entschädigungs-\n\npflichtiges Recht nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist. Die Klägerin übte die tat-\n\nsächliche Sachherrschaft über die Grundstücke zumindest auf den Teilen aus, \n\nauf denen die Befestigungen der oberirdisch verlaufenden Leitung standen. \n\n14 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus den Besonderhei-\n\nten des telekommunikationsrechtlichen Leitungsrechts nicht, dass es nicht von \n\n§ 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG erfasst wird. Zwar fallen unter diese Bestimmung in \n\nerster Linie private Rechtsverhältnisse wie Miete, Pacht und Vorkaufsrecht \n\n(Boldt/Weller aaO, § 87 Rn. 6). Die Vorschrift ist jedoch im Lichte des Art. 14 \n\nAbs. 1, 3 GG, dessen Schutz die Klägerin unabhängig von ihrer zwischen den \n\nParteien strittigen Aktionärsstruktur genießt (BVerwGE 114, 160, 189, 192), \n\nweiter auszulegen, zumal §§ 78, 87 BBergG nur eine skizzenhafte Typisierung \n\nder enteignungsfähigen und damit zu entschädigenden Rechte enthalten \n\n(Boldt/Weller aaO, § 78 Rn. 6). \n\n15 \n\nDie Eigentumsgarantie umfasst nicht nur das Sacheigentum oder die \n\neinem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerwor-\n\nbene vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigen-\n\ntum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf privatem oder - wie das Lei-\n\ntungsrecht nach § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 \n\nAbs. 1 TKG 2004 - (Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 82 ff) - auf öffentlichem \n\nRecht beruht (Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78 - WM 1980, 118, \n\n119 m.w.N.). Zu diesen geschützten Positionen gehört insbesondere auch das \n\nRecht, ein Grundstück für die Unterhaltung einer Versorgungsleitung zu nutzen \n\n(Senat aaO; BGH, Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 105/80 - WM 1981, \n\n1222, 1223). Für das telekommunikationsrechtliche Wegenutzungsrecht gilt \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. \n\n16 \n\nDass es vom Bund abgeleitet ist (§ 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996, § 68 \n\nAbs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004, siehe auch Senatsbeschluss BGHZ aaO, \n\nS. 84), ändert nichts daran, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer nach § 50 \n\nAbs. 2 TKG 1996 als eigenes Recht zusteht. Die Unentgeltlichkeit eines Lei-\n\ntungsrechts lässt seine eigentumsrechtliche Schutzwürdigkeit nicht entfallen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 aaO). Ebenso beraubt die in § 53 \n\nAbs. 2, 3 TKG 1996 statuierte Folge- und Folgekostenpflicht des Lizenzneh-\n\nmers das Leitungsrecht nicht seines eigentumsrechtlichen Schutzes. Diese \n\nPflichten bestehen nicht einschränkungslos, so dass der Lizenznehmer keine \n\ngesicherte Rechtsstellung hätte. §§ 53 ff TKG 1996 gelten nur im Verhältnis \n\nzwischen dem Lizenznehmer, dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern \n\nbesonderer Anlagen (siehe oben a aa), so dass Dritte aus diesen Bestimmun-\n\ngen weder in Anspruch genommen werden noch Rechte herleiten können. \n\nÜberdies können auch der Wegebaulastpflichtige und die Betreiber privilegierter \n\nbesonderer Anlagen die Verlegung oder Entfernung von Telekommunikationsli-\n\nnien nur unter den in §§ 53 ff TKG 1996 bestimmten Voraussetzungen verlan-\n\ngen. \n\n17 \n\nc) Allerdings unterliegt der Lizenznehmer dann nicht dem Schutz des \n\nArt. 14 Abs. 1 GG - mit der Folge, dass sich die Leitungsverlegung nicht als ei-\n\nne enteignende Maßnahme darstellt und dementsprechend ein Entschädi-\n\ngungsanspruch aus § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausscheidet -, wenn die Verset-\n\nzung der Versorgungs- oder Telekommunikationslinie aufgrund der gegenüber \n\ndem Wegebaulastpflichtigen bestehenden Änderungspflicht erfolgt (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 4. Oktober 1979 aaO und vom 28. Februar 1980 - III ZR \n\n131/78 - WM 1980, 686, 687 sowie BGH, Urteil vom 25. September 1981 aaO, \n\nS. 1224). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin war dem Wegebaulast-\n\nträger gegenüber nicht verpflichtet, die Leitung auf ihre Kosten zu verlegen. \n\n18 \n\nDie Folge- und Folgekostenpflicht nach § 53 TKG 1996 hat ihren Grund \n\nin dem Schutz des durch den Straßenbaulastträger repräsentierten Interesses \n\nan der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für \n\ndie Leitung genutzten Verkehrsweg (Biletzki, MMR 1999, 80, 81). Die sich aus \n\n§ 53 Abs. 3 TKG 1996 ergebende Pflicht des Lizenznehmers, die Kosten für die \n\nVerlegung seiner Telekommunikationslinie selbst zu tragen, wenn der Ver-\n\nkehrsweg geändert oder eingezogen wird, entfällt deshalb nach der zutreffen-\n\nden herrschenden Meinung (Biletzki aaO; Manssen/Demmel aaO, Rn. 7, 13; \n\nSchütz aaO, Rn. 14, 19; Ulmen aaO, Rn. 8 f; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, \n\nRn. 139, 142; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR \n\n229/02 - NVwZ 2003, 1018, 1019 und BVerwGE 109, 192, 198 ff; a.A. für die \n\nEinziehung: RGZ 136, 26, 31 zu § 3 TWG und wohl auch Stellungnahme des \n\nBundesrats zum Entwurf des TKG 1996, BT-Drucks. 13/4438 S. 17), sofern die \n\nMaßnahme weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers \n\neiner bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 oder im \n\nVerkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers (vgl. hierzu Senat und \n\nBVerwG aaO) liegt, sondern - wie hier - allein im Interesse eines Dritten erfolgt. \n\n19 \n\nd) Der zumindest entsprechenden Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBBergG steht weiterhin, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von vorn-\n\nherein entgegen, dass das betroffene Straßengrundstück nicht im Wege der \n\nGrundabtretung (§§ 77 ff BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beklag-\n\nte veräußert wurde und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung \n\nzuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen war. \n\n20 \n\naa) Zwar gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nin der Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch \n\nden Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung \n\nvon Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer nur die sonst zu erwar-\n\ntende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien \n\nausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (z.B.: Senatsurteil vom \n\n30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 - NJW-RR 2004, 100, 101 m.umfangr.w.N.). \n\nInfolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter \n\nRechte eines am Vertragsschluss nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder \n\nschuldrechtliche Rechte in Bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein \n\naus privatrechtlichen Normen (Senat aaO m.w.N.). In der Rechtsprechung des \n\nSenats ist jedoch anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestal-\n\ntungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile BGHZ 132, 63 ff; 143, \n\n321 ff; 145, 83 ff). Eine solche Ausnahmesituation besteht hier, da eine be-\n\nstandskräftige Plangenehmigung vorlag, die die Verlegung der Bundesstraße \n\n112 zum Gegenstand hatte, wodurch im Ergebnis das Wegerecht der Klägerin, \n\ndie als Planbetroffene an dem Genehmigungsverfahren beteiligt worden war, \n\nzum Erlöschen gebracht wurde. Der Senat hat in einer ähnlichen Konstellation \n\nbereits entschieden, dass der Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung \n\nnicht die Durchführung einer förmlichen Enteignung voraussetzt (BGHZ 143, \n\n321, 325 ff). Auch in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war die Inan-\n\nspruchnahme von später freihändig veräußerten Grundstücken in einem Plan-\n\nfeststellungsbeschluss vorgesehen. Diese führte zu Einschränkungen des \n\nJagdrechts einer Jagdgenossenschaft, die ebenfalls an dem Planfeststellungs-\n\nverfahren beteiligt worden war. Die Anwendung der materiellen Enteignungs-\n\nentschädigungsvorschriften ist in diesen Fällen trotz der freihändigen Veräuße-\n\nrung der Grundstücke gerechtfertigt. Der Rechtsverlust der Berechtigten ist be-\n\nreits durch einen Verwaltungsakt, mithin von hoheitlicher Seite, gleichsam un-\n\nentrinnbar vorgezeichnet, da der Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise \n\ndie mit gleicher Wirkung ausgestattete Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a Satz 2, \n\n1. Halbsatz FStrG) den Rechtsinhabern gegenüber bindend war. Stellt sich in \n\ndiesen Fällen der Zugriff auf das Eigentum an einem Grundstück materiell als \n\ndie Ausübung eines Enteignungsrechts dar, macht es für die Frage der sich \n\nhieraus ergebenden Entschädigung keinen Unterschied, dass die Liegenschaft \n\nzur Vermeidung einer förmlichen Enteignung dem Berechtigten freihändig ver-\n\näußert wird (Senat aaO, S. 325). \n\n21 \n\nEs liegt nahe, eine solche Situation im vorliegenden Streitfall anzuneh-\n\nmen. Hierzu sind jedoch noch ergänzende Feststellungen erforderlich. Der \n\nrechtsgeschäftliche Erwerb der Straßenparzellen durch die Beklagte stellt sich \n\nder Sache nach als die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, wenn sie das \n\nEigentum an den Grundstücken ohne die freihändige Veräußerung im Wege \n\nder Enteignung hätte erlangen können oder dies bei einer sorgfältigen Prüfung \n\nder Sach- und Rechtslage wenigstens wahrscheinlich war und der Eigentümer \n\nauf eine Auseinandersetzung über das Vorliegen der Enteignungsvorausset-\n\nzungen verzichtet hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Bergbau-\n\nunternehmens auf Grundabtretung richten sich nach §§ 77 ff BBergG. Sie sind \n\neigenständig zu prüfen; der bergrechtlichen Zulassung von Betriebsplänen \n\nkommt insoweit keine Bedeutung zu, da es sich hierbei und bei der Grundabtre-\n\ntung um zwei nach unterschiedlichen Vorschriften geregelte verschiedene Ver-\n\nfahren handelt, die voneinander nicht abhängen (BVerwGE 87, 241, 256; OVG \n\nFrankfurt <Oder> ZfB 2000, 297, 304). \n\n22 \n\nAn den erforderlichen Feststellungen fehlt es bislang. Die Beklagte hat in \n\nbeiden Instanzen bestritten, dass der Erwerb der Flächen zur Vermeidung einer \n\nEnteignung erfolgt sei, und damit auch in Abrede gestellt, dass ihre Rechtsvor-\n\ngängerin einen Anspruch auf Grundabtretung gehabt habe. Das Landgericht hat \n\nzwar demgegenüber ausgeführt, \"wenn es nicht zu einem freihändigen Verkauf \n\nder Parzellen gekommen wäre, hätte die Beklagte zwangsläufig von ihrem nach \n\ndem BBergG zustehenden Recht einer Grundabtretung Gebrauch gemacht, \n\nweil sonst ein Braunkohleabbau in dem Bereich gar nicht möglich gewesen wä-\n\nre\". Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den erforderlichen inhaltlichen Vor-\n\naussetzungen für eine Grundabtretung nicht erkennen. Darauf, ob ohne das \n\nAbbaggern der Straßenparzellen der Kohleabbau in dem betroffenen Bereich \n\nnicht möglich war, kommt es nicht allein an. Erforderlich ist vielmehr insbeson-\n\ndere die weitere Feststellung, dass der Abbau in dem betroffenen Gebiet unter \n\nInanspruchnahme der Verkehrswegegrundstücke für die sachgemäße Führung \n\ndes Betriebs der Rechtsvorgängerin der Beklagten notwendig war (§ 77 Abs. 1 \n\nBBergG, siehe hierzu BVerwG und OVG Frankfurt <Oder> aaO) und das öffent-\n\nliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen das Interesse an dem \n\nBetrieb der Verkehrsanlage überwog (§ 79 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 BBergG). \n\nDas Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen - von seinem Rechtsstand-\n\npunkt aus folgerichtig - nicht befasst. Dies ist nach der noch erforderlichen Er-\n\ngänzung des Sachvortrags der Parteien nachzuholen. \n\n23 \n\nbb) Ist der freihändige Erwerb der Straßengrundstücke zur Vermeidung \n\neiner bergrechtlichen Grundabtretung erfolgt und stellt er sich damit inhaltlich \n\nals Enteignungsvorgang dar, ist es ohne Belang, dass die Klägerin ihr Leitungs-\n\nrecht nicht durch die Grundstücksveräußerung, sondern bereits wegen der zu-\n\nvor vorgenommenen Entwidmung der Parzellen mit der Folge verloren hat (§ 53 \n\nAbs. 2 TKG 1996), dass der Grundeigentümer die Entfernung der Anlagen der \n\nKlägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen konnte (vgl. BGHZ 125, 57, 63). \n\nDer nunmehr für das Recht der Enteignungsentschädigung und das Bergrecht \n\nzuständige erkennende Senat hält an der dem entgegen stehenden Rechtspre-\n\nchung des VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1953 (Urteil vom 23. Dezember 1953 \n\naaO, Urteilsumdruck S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits \n\nSenatsurteil BGHZ 143, 321, 326 ff). \n\n24 \n\nGeht das Recht eines Betroffenen nicht durch den Übergang des Eigen-\n\ntums an einem Grundstück auf den Enteignungsbegünstigten unter, sondern \n\ndurch einen rechtlich hiervon zu trennenden Vorgang, ist unter dem Blickwinkel \n\ndes Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtbetrachtung erforderlich, wenn die Teilakte \n\nmiteinander inhaltlich zusammen hängen und sämtlich notwendig sind, den mit \n\nder Eigentumsübertragung verfolgten Gemeinwohlbelang zu verwirklichen. In \n\ndiesen Fällen stellen sich alle Teilakte als enteignender Zugriff auf das verloren \n\ngehende Recht dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 143 aaO S. 326 f). \n\n25 \n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Grunderwerb, die Entwid-\n\nmung und der Verlust des Leitungsrechts der Klägerin sind unselbständige Teile \n\neines einheitlichen Vorgangs, der darauf abzielte, die im Interesse des Ge-\n\nmeinwohls liegende Inanspruchnahme der Grundstücke für den Kohleabbau zu \n\nermöglichen. Ohne die den Fortfall des Leitungsrechts der Klägerin verursa-\n\nchende Entwidmung der Straßengrundstücke hätte die Eigentumsübertragung \n\nden beabsichtigten Zweck nicht erfüllen können, ebenso wie die Entwidmung \n\nohne die Grundstücksveräußerung hierfür sinnlos gewesen wäre. Diese im Hin-\n\nblick auf das verfolgte Gemeinwohlziel enge Verzahnung der drei Vorgänge \n\nmacht eine Gesamtbetrachtung erforderlich, nach der das Leitungsrecht der \n\nKlägerin im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zu-\n\ngriffs geworden ist. \n\n26 \n\ne) Allerdings ist der Anspruch aus § 87 Abs. 2 BBergG auf eine Enteig-\n\nnungsentschädigung gerichtet, deren Umfang nicht dem eines Folgekosten- \n\noder Aufwendungsersatzanspruchs entsprechen muss. Hierauf braucht der Se-\n\nnat nicht näher einzugehen, da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur der \n\nAnspruchsgrund ist. \n\n27 \n\n2. \n\n Ansprüche der Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung von § 56 \n\nAbs. 4 und 5 TKG 1996 scheiden hingegen aus. §§ 53 ff TKG 1996 enthalten \n\nabschließende Regelungen für die Sonderrechtsverhältnisse zwischen dem Li-\n\nzenznehmer, dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern besonderer An-\n\nlagen (siehe oben 1 a aa). In ihnen kommt deshalb kein über die unmittelbar \n\ngeregelten Fälle hinaus gehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, \n\nder eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 rechtfertigen \n\nkönnte (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, VkBl. 1954, 207 zu dem \n\n§ 56 TKG 1996 entsprechenden § 6 TWG; vgl. ferner Manssen/Demmel, Tele-\n\nkommunikations- und Multimediarecht, C § 53 Rn. 13; Aubert/Klingler, Fern-\n\nmelderecht/Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 153 f), weshalb \n\nsich Ansprüche Dritter und gegen Dritte nicht aus dem telekommunikations-\n\nrechtlichen Wegerecht, sondern nur aus den jeweiligen in Betracht kommenden \n\nFachgesetzen ergeben können (siehe oben 1 a aa m.w.N.). \n\n28 \n\n3. \n\n Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat \n\nnicht selbst abschließend entscheiden, so dass die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird das Beru-\n\nfungsgericht auch Gelegenheit haben, die erstmals in der Revisionsinstanz in-\n\nhaltlich näher thematisierte Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zu berücksich-\n\ntigen. \n\n29 \n\na) Die L. forderte die Klägerin unter dem 28. August 2001 mit \n\nHinweis auf die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zur Beseitigung ihrer An-\n\nlagen im Bereich des früheren Verlaufs der B 112 auf. Mit ihrer Berufung auf die \n\nPlangenehmigung nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch auf die dar-\n\nin möglicherweise zugunsten der Klägerin enthaltenen Aussagen zur Kostenlast \n\nBezug. Diesem Schreiben könnte das Angebot zu entnehmen sein, die Kosten \n\nder verlangten Versetzung der Telefonleitung zu übernehmen. Mit der Ausfüh-\n\nrung der geforderten Arbeiten könnte die Klägerin das Angebot der Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten angenommen haben. Ob eine solche Vereinbarung ü-\n\nber die Kostenlast tatsächlich zustande gekommen ist, kann der Senat jedoch \n\nnicht abschließend beurteilen, da die vorgerichtlichen Verhandlungen der Par-\n\nteien und ihr Verständnis der Plangenehmigung nicht vollständig vorgetragen \n\nsind und sich hieraus möglicherweise Gesichtspunkte ergeben, die einem Ver-\n\ntragsschluss entgegen stehen. \n\n30 \n\nb) Das Berufungsgericht wird, falls eine Forderung auf vertraglicher \n\nGrundlage nicht besteht, weiter zu prüfen haben, ob sich aus der Plangenehmi-\n\ngung vom 10. Mai 2000, die dem Senat nicht vollständig vorliegt, ein Anspruch \n\nder Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Leitungsverle-\n\ngung ergibt. Dies ist der Fall, wenn die Genehmigung die Anordnung enthält, \n\ndass die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Kosten zu tragen hat. \n\n31 \n\naa) Zwar wäre eine solche Regelung wohl rechtswidrig, da in einem fern-\n\nstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, dem die Plangenehmigung in \n\nihren Rechtswirkungen gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2, 1. Halbsatz FStrG gleich-\n\nsteht, Auflagen nur zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast, nicht aber zum \n\nNachteil planbetroffener Dritter zulässig sind (BVerwGE 58, 281, 285 f; Kodal/ \n\nKrämer/Dürr, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34 Rn. 50.2 m.w.N.), sofern nicht eine \n\nbesondere gesetzliche Ermächtigung besteht (BVerwG aaO), was hier nicht der \n\nFall ist. Dies folgt unter anderem aus § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Danach ist \n\nGegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses nur die rechtsgestaltende Re-\n\ngelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Planbetroffenen \n\nund dem Träger des Vorhabens, der im Fernstraßenrecht der Träger der Bau-\n\nlast ist (Marschall/Schröter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 17 \n\nRn. 46). Dem entspricht, dass ein Planfeststellungsbeschluss privatrechtliche \n\nBedeutung grundsätzlich nur insofern erlangen kann, als die Duldungswirkung \n\ndes § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseiti-\n\ngungsansprüche gegen das Vorhaben, insbesondere aus §§ 861, 862, 906, \n\n907, 1004 BGB - vorbehaltlich vertraglicher zivilrechtlicher Rechtstitel -, aus-\n\nschließt (Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rn. 48 \n\nm.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rn. 10 m.w.N.; vgl. ferner auch \n\nSenatsurteil BGHZ 140, 285, 298 ff m.w.N. zu Ansprüchen auf enteignungs-\n\nrechtlicher Grundlage, die über die in dem Planfeststellungsbeschluss bestimm-\n\nten Ausgleichszahlungen hinausgehen). \n\n32 \n\nSollte die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 gleichwohl ihrem Ent-\n\nscheidungsinhalt nach der L. die Kostenlast für die Verlegung der Lei-\n\ntung der Klägerin auferlegt haben, kann diese ihren Ersatzanspruch hierauf \n\nstützen, sofern die Genehmigung mit Wirkung gegenüber der Rechtsvorgänge-\n\nrin der Beklagten bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall wäre die getrof-\n\nfene Regelung ungeachtet ihrer etwaigen Rechtswidrigkeit für die Beteiligten \n\nverbindlich. Der Entscheidungsinhalt eines bestandskräftigen rechtsgestalten-\n\nden Verwaltungsakts bindet - von hier nicht einschlägigen Einschränkungen \n\nabgesehen - auch im Zivilprozess (z.B.: BGHZ 122, 1, 5 m.w.N.). \n\n33 \n\nbb) Ein Ersatzanspruch der Klägerin aufgrund der Plangenehmigung \n\nsetzt allerdings voraus, dass die die Frage der Kostenlast betreffenden Ausfüh-\n\nrungen im Erläuterungsbericht und im Bauwerksverzeichnis den mit rechtsge-\n\nstaltender Wirkung ausgestatteten Bestandteilen der Genehmigung zuzuordnen \n\nsind. Denkbar ist auch, dass diese Aussagen lediglich der Darstellung der Fol-\n\ngen des geplanten Vorhabens dienen, die mit Rücksicht auf den Grundsatz der \n\nProblembewältigung geboten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 285, 290, 298 f; \n\nBVerwGE 109, 192, 201). In diesem Fall gäben die betreffenden Passagen nur \n\ndie Rechtsauffassung der Plangenehmigungsbehörde wieder. Hierzu werden \n\ngegebenenfalls Feststellungen nachzuholen sein. \n\nSchlick \n\nWurm \n\n Dörr \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 25.11.2003 - 2 O 439/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.06.2005 - 2 U 3/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/iii-zr-141-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":12},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 907","ref_norm":"907","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/iii-zr-141-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:54.161678+00:00"}}