{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_138-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"III ZR 138/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 138/05 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 9. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herz- und \n\nKreislaufzentrums D. e.V. (im Folgenden: Verein). Dieser betrieb ein \n\nFachkrankenhaus zur Behandlung von Herz- und Kreislauferkrankungen. Der \n\nVerein war im Krankenhausplan des Freistaats Sachsen als Träger des Herz- \n\nund Kreislaufzentrums D. mit 160 Betten eingetragen. Da ihm diese Bet-\n\ntenzahl zunächst nicht zur Verfügung stand, übernahm es die Beklagte auf-\n\ngrund mehrerer Verträge mit dem Verein, in einer von diesem unterhaltenen \n\nAußenstelle kardiologische Leistungen zu erbringen. Die Zusammenarbeit setz-\n\nte sich auch über den Zeitpunkt hinaus fort, zu dem der Verein über die im \n\nKrankenhausplan enthaltene Bettenzahl verfügte. Im Außenverhältnis zu den \n\nPatienten trat der Verein auf, der die erbrachten Leistungen auch gegenüber \n\nden Kostenträgern abrechnete und im Innenverhältnis der Beklagten vergütete. \n\nIn den Jahren 1998 bis 2000 zahlte er an die Beklagte für die Behandlung von \n\ngesetzlich krankenversicherten Patienten gegen Abrechnung der jeweils er-\n\nbrachten Leistungen 54.500.533 DM. Unter dem 15. Dezember 2000 kündigte \n\nder Verein das Vertragsverhältnis mit der Beklagten. \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die zwischen der Beklagten und dem Ver-\n\nein geschlossenen Verträge seien unwirksam, da dieser nicht wirksam vertreten \n\ngewesen sei. Überdies verstießen die Vereinbarungen gegen § 108 SGB V, der \n\nein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB beinhalte. Weiter hält der Kläger \n\ndie Zahlungen für insolvenzrechtlich anfechtbar. Er verlangt die geleisteten \n\n54.500.533 DM zurück, von denen er im Klagewege aus Kostengründen zu-\n\nnächst nur jeweils 2.000.000 € für die Jahre 1998, 1999 und 2000 geltend ge-\n\nmacht hat. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Teil-\n\nforderungen seien nicht hinreichend bestimmt auf die verschiedenen Rückfor-\n\nderungsansprüche verteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb auch nach \n\nÄnderung der Anträge und Erhöhung der Klageforderung auf 6.646.774,83 € \n\nerfolglos. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein \n\nKlageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\n5 \n\nÜber die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entschei-\n\nden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf der \n\nBerücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, \n\n81 ff). \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung des Landgerichts beigetreten, \n\ndie Klageforderung sei zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht \n\nhinreichend bestimmt gewesen. Dieser Mangel sei auch im Berufungsrechtszug \n\ntrotz Änderung der Klageanträge nicht behoben worden. Der Kläger habe nicht \n\nberücksichtigt, dass von seiner Erstattungsforderung nach der Saldotheorie der \n\nWert der von der Beklagten erbrachten Leistungen von vornherein in Abzug zu \n\nbringen sei. Deshalb habe der Kläger zu jedem Einzelfall vortragen und im \n\nEinzelnen anrechnen müssen, was als Gegenleistung durch die Beklagte \n\nerbracht worden sei. Dies habe er nicht beachtet, so dass nicht zu erkennen \n\nsei, welcher konkrete Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein \n\nsolle. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage spätestens seit \n\nZustellung der Berufungsbegründung mit den neuen Anträgen an die Beklagte \n\nhinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n9 \n\n1. \n\na) Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus meh-\n\nreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzel-\n\nnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen An-\n\nsprüche verteilt wissen will oder zumindest angeben, in welcher Reihenfolge er \n\ndie Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da an-\n\nderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre \n\n(BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068, 2069; \n\nsiehe auch BGHZ 124, 164, 166 f; BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR \n\n319/98 - NJW 2000, 3718, 3719 und vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - \n\nNJW-RR 1997, 441). Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen \n\neiner Rechnung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur \n\num unselbständige Rechnungsposten handelt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 \n\naaO und Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - BGHR ZPO [31. Dezember \n\n2001] § 253 Abs. 2 Nr. 2, Bestimmtheit 57, Teilklage). \n\n10 \n\n11 \n\nb) Diesen Anforderungen genügt die Klage spätestens in der Fassung \n\nder Berufungsbegründung, in der die Forderung auf 6.646.774,83 € erhöht war. \n\nDer Kläger hat angegeben, welche einzelnen Beträge er für das jeweilige \n\nJahr zurückverlangt. Die Summen sind durch die Zuordnung zu einzelnen ange-\n\nführten Monatsrechnungen, deren Beträge der Kläger jeweils in voller Höhe \n\nzurückverlangt, hinreichend individualisiert. \n\n12 \n\n2. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt es nicht zur Unzu-\n\nlässigkeit der Klage, dass der Kläger bei seinen Forderungen nicht nach der \n\nSaldotheorie die als Gegenleistungen für die zurückverlangten Rechnungsbe-\n\nträge erbrachten medizinischen Leistungen der Beklagten berücksichtigt hat. \n\n13 \n\na) Nach der Saldotheorie ist bei der kondiktionsrechtlichen Rückabwick-\n\nlung gegenseitiger Verträge durch Vergleich der durch den Bereicherungsvor-\n\ngang verursachten Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen der Beteiligten \n\nsich ein Überschuss (Saldo) ergibt. Dieser Beteiligte ist Gläubiger eines einheit-\n\nlichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränk-\n\nten Bereicherungsanspruchs. Er darf sich nicht damit begnügen, das von ihm \n\naufgrund des unwirksamen Vertrags Geleistete zurückzuverlangen, sondern \n\nmuss bei der Darlegung seines Bereicherungsanspruchs sogleich das mitbe-\n\nrücksichtigen, was die andere Partei geleistet hat, um den Vertrag zu erfüllen \n\n(BGHZ 109, 139, 148 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR \n\n314/97 - NJW 1999, 1181). \n\n14 \n\nb) Hierbei handelt es sich entgegen dem der Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts zugrunde liegenden Ansatz um rein materiell-rechtliche Fragen. \n\nOb der vom Kläger erhobene Anspruch nicht oder nicht in voller Höhe besteht, \n\nweil die Beklagte für die von ihr in Rechnung gestellten Beträge Gegenleistun-\n\ngen erbracht hat, deren Wert nach § 818 Abs. 2, 3 BGB von dem möglichen \n\nKondiktionsanspruch des Klägers abzuziehen ist, ist deshalb eine Frage der \n\nBegründetheit der Klage. An der Bestimmtheit des Klageanspruchs ändert die \n\nunterbliebene Berücksichtigung der Gegenansprüche nichts. Es bleibt klar, wel-\n\nche Teile der insgesamt an die Beklagte entrichteten Beträge der Kläger zu-\n\nrückverlangt. \n\n15 \n\nc) Dessen ungeachtet hätte das Berufungsgericht ohnehin nicht unbese-\n\nhen die Saldotheorie heranziehen dürfen. Das Berufungsgericht hat unberück-\n\nsichtigt gelassen, dass der Kläger seine Rückzahlungsforderung nicht nur auf \n\nkondiktionsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt. Vielmehr verlangt er gemäß \n\n§ 143 Abs. 1 InsO die Rückgewähr der Zahlungen des Gemeinschuldners an \n\ndie Beklagte. Der Anfechtungsgegner ist, wenn er das Erlangte zurückgewährt, \n\nhinsichtlich seines Gegenanspruchs nach § 144 Abs. 2 InsO nur unter besonde-\n\nren Umständen Massegläubiger. Ansonsten ist sein Anspruch eine einfache \n\nInsolvenzforderung, bei der eine Saldierung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu \n\nMünchKommInsO-Kirchhof, § 144 Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., \n\n§ 144 Rn. 13-15 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte sich hiermit befassen \n\nmüssen. \n\n16 \n\n3. \n\nDa der Rechtsstreit wegen der noch ausstehenden Klärung des Sach-\n\nverhalts und der materiell-rechtlichen Fragen noch nicht zur Entscheidung reif \n\nist, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2003 - 35 O 470/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2005 - 23 U 276/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/iii-zr-138-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/iii-zr-138-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:54.606592+00:00"}}