{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_131-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"III ZR 131/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 A, Fc; GG Art. 34 Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben pri- vate Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaf- tungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rah- menbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren ha- ben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 131/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Februar 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 A, Fc; GG Art. 34 \n\nBeauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im \n\nRahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben pri-\n\nvate Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaf-\n\ntungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors \n\nbei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die \n\nErlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rah-\n\nmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren ha-\n\nben. \n\nBGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - OLG Stuttgart \n\n LG Ulm \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 wird zurückgewie-\n\nsen, soweit der aus Pflichtverletzungen von Bediensteten des La-\n\nbors IN V. B. GmbH hergeleitete Amtshaftungsan-\n\nspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. \n\nIm Übrigen wird das vorbezeichnete Berufungsurteil auf die Revi-\n\nsion der Beklagten aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränk-\n\nter Haftung den privatisierten Ulmer Schlachthof. Sie macht gegen die beklagte \n\nStadt Ulm Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchfüh-\n\nrung von BSE-Tests geltend. \n\n2 \n\nDiesen Tests unterliegt das zum Genuss von Menschen bestimmte \n\nFleisch über 24 Monate alter Rinder. Das Fleisch darf erst dann in Verkehr ge-\n\nbracht werden, wenn der betreffende BSE-Test negativ ausgefallen ist und eine \n\ndarauf beruhende Tauglichkeitserklärung erteilt worden ist. Zuständige Behörde \n\nfür den Bereich der Stadt Ulm ist insoweit die Beklagte als untere Verwaltungs-\n\nbehörde. In deren Auftrag führten während des Zeitraums von 13. Februar 2001 \n\nbis zum 18. Januar 2002 das Labor Dr. K. und Dr. M. GmbH (im Folgen-\n\nden: Labor Dr. K. ) und ab 21. Januar 2002 das Labor IN V. B. \n\nGmbH (im Folgenden: Labor B. ) die BSE-Tests für das bei der Klägerin \n\nangefallene Rindfleisch durch. Beide Labors hatten durch die jeweils zuständi-\n\ngen Regierungspräsidien die erforderlichen Erlaubnisse erhalten. \n\n3 \n\nBei Überprüfungen beider Labors im Februar 2002 gelangten die zustän-\n\ndigen Regierungspräsidien zu dem Ergebnis, dass die Tests nicht ordnungsge-\n\nmäß entsprechend der Verfahrensanweisung durchgeführt (Labor Dr. K. ) \n\nbzw. nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden seien \n\n(Labor B. \n\n ). Daraufhin erließ die Beklagte aufgrund erheblicher Zweifel an der Validität \n\nder Testergebnisse, die nicht geeignet seien, einen negativen Befund für die \n\nuntersuchten Proben zu belegen, am 21. Februar 2002 zwei Beschlagnahme-\n\nverfügungen des Inhalts, dass näher bezeichnetes Rindfleisch, das von dem \n\nLabor Dr. K. und dem Labor B. auf BSE getestet worden war und das \n\nsich noch in den Betriebsräumen der Klägerin befand, vorläufig nicht in Verkehr \n\ngebracht werden dürfe und daher ab sofort beschlagnahmt werde. Weitere \n\nMaßnahmen folgten, unter anderem eine Rücknahme der erteilten Tauglicher-\n\nklärungen, das Verbot, das Fleisch in den Verkehr zu bringen, und die Anord-\n\nnung, es unschädlich zu beseitigen. Diese Verfügungen wurden mit der Anord-\n\nnung des Sofortvollzugs versehen; die hiergegen von der Klägerin gerichteten \n\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe blieben im Wesentlichen erfolglos. \n\n4 \n\nDie Klägerin lastet der Beklagten die Verantwortung für die möglicher-\n\nweise fehlerhaft durchgeführten oder unzureichend dokumentierten BSE-Tests \n\nan. Die Beklagte bestreitet unter anderem ihre Passivlegitimation und verweist \n\ndie Klägerin an das Land Baden-Württemberg, dem beide Parteien den Streit \n\nverkündet haben und das dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetre-\n\nten ist. Das Landgericht hat die Amtshaftungsklage dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben, nachdem \n\ndie Klägerin im Berufungsrechtszug die Klage bis auf einen auf ein Konto der \n\nSparkasse Ulm als Zahlstelle zu leistenden Betrag von 1,5 Mio. € nebst Zinsen \n\nzurückgenommen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision ist zum geringeren Teil nicht begründet. Überwiegend führt \n\nsie jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6 \n\n1. \n\nAllerdings sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass \n\ndie Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für \n\netwaige Fehler von Bediensteten der Labors bei Durchführung und Dokumenta-\n\ntion der BSE-Tests einzustehen hat. \n\n7 \n\na) Der Senat hat inzwischen in einem Rechtsstreit, den das Land Baden-\n\nWürttemberg teils im eigenen Namen, teils in gewillkürter Prozessstandschaft \n\nfür die Landkreise Sigmaringen und Schwarzwald-Baar-Kreis gegen das Labor \n\nB. geführt hat und bei dem es im Wege des Rückgriffs um Freistellung von \n\nAmtshaftungsforderungen Dritter ging, entschieden, dass die Bediensteten des \n\nLabors Amtsträger und \"Beamte\" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 \n\nSatz 1 GG gewesen sind (Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 = \n\nBGHZ 161, 6, 10 = NJW 2005, 286, 287). Haftungsrechtlich ist hiernach Beam-\n\nter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körper-\n\nschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm \n\nstaatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne kön-\n\nnen deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem \n\nVerwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut \n\nworden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öf-\n\nfentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer). Nach diesen Maßstäben waren die in \n\nder Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen La-\n\nbors allerdings nicht Beliehene. Alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungs-\n\nverordnung erforderlichen Verwaltungsakte, zu denen insbesondere auch die \n\nTauglicherklärung des Fleisches nach § 10 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes \n\nin der damals geltenden Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) gehörte, \n\nverblieben nämlich in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes. Die Labors \n\nhatten gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negati-\n\nven Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen; \n\nihnen stand darum kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Die zuständigen \n\nMitarbeiter der Beklagten waren jedoch in dem oben beschriebenen Sinne \n\n(selbständige) Verwaltungshelfer. Dabei ist für die Person des handelnden \n\nAmtsträgers jeweils auf die einzelnen Mitarbeiter abzustellen, da in der Recht-\n\nsprechung des Senats seit langem anerkannt ist, dass Amtsträger im haftungs-\n\nrechtlichen Sinne immer nur natürliche Personen sein können. Eine juristische \n\nPerson des Privatrechts, auch soweit sie mit Hoheitsbefugnissen beliehen ist \n\noder als Verwaltungshelfer herangezogen wird, kann als solche nicht \"Beamter\" \n\nsein (vgl. Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 43; BGB-RGRK/ \n\nKreft, 12. Aufl. 1980, § 839 Rn. 144 jeweils m.w.N.). Wenn es in dem Senatsur-\n\nteil vom 14. Oktober 2004 heißt, auch juristische Personen des Privatrechts \n\nkämen haftungsrechtlich als \"Beamte\" in Betracht, so sollten mit dieser Formu-\n\nlierung jene Rechtsprechungsgrundsätze nicht in Frage gestellt werden. Ge-\n\nmeint war vielmehr lediglich, dass gegenüber der öffentlichen Hand auch eine \n\njuristische Person des Privatrechts alleiniger Schuldner eines aus einem (nur) \n\nzwischen diesen beiden (und nicht auch mit dem jeweiligen Laboranten) beste-\n\nhenden Vertragsverhältnis abgeleiteten Rückgriffsanspruchs sein konnte. \n\nb) Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist hier die Be-\n\nklagte und nicht das Land Baden-Württemberg. \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet \n\nsich die Frage nach dem Haftungssubjekt danach, welche Körperschaft dem \n\nAmtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut \n\nhat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahr-\n\nnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (BGHZ \n\n99, 326, 330; 143, 18, 26; 150, 172, 179). Es haftet daher im Regelfall die Kör-\n\nperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur \n\nAmtsausübung eröffnet hat. Dabei ist jedoch anerkannt, dass die Anknüpfung \n\nan die Anstellung dann versagt, wenn kein Dienstherr vorhanden ist. In einem \n\nsolchen Fall ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, \n\nbei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat (BGHZ 99, 326, 330; vgl. auch \n\nBGHZ 160, 216, 228). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nbb) Zwar waren beiden Labors die Erlaubnisse, Hirnstammproben von \n\nRindern mittels des \"BSE-Schnelltests\" auf den Erreger der BSE zu untersu-\n\nchen, von den zuständigen Regierungspräsidien, d.h. Behörden des Landes, \n\nerteilt worden. Rechtsgrundlage für diese Erlaubnisse war § 2 Abs. 1 Nr. 1b der \n\nVerordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-\n\nVerordnung) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in Verbindung mit § 1 \n\nNr. 34 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 \n\n(BGBl. I S. 1178) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. Mai 1999 \n\n(BGBl. I S. 844) bzw. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 547). \n\nDanach handelte es sich bei BSE um einen Tierseuchenerreger, dessen Unter-\n\nsuchung zur Feststellung einer Erlaubnis bedarf. Die Zuständigkeit des Regie-\n\nrungspräsidiums für die Erteilung der Erlaubnis folgte aus der Landesverord-\n\nnung über die Zuständigkeit nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom \n\n24. April 1987 (GBl. S. 152). Das Land hatte - als Koordinator für die Auftragge-\n\nber (Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden) - mit den Labors \n\nauch Rahmenverträge geschlossen, durch welche sich die Labors verpflichte-\n\nten, bestimmte Kapazitäten für amtliche BSE-Untersuchungen von Schlachtrin-\n\ndern zur Verfügung zu stellen. \n\n11 \n\ncc) Diese Umstände genügten jedoch nicht, um dem Land Baden-\n\nWürttemberg die Stellung einer haftpflichtigen Körperschaft im Sinne des \n\nArt. 34 Satz 1 GG zu verschaffen. Es handelte sich hier nämlich lediglich um die \n\nRahmenbedingungen, die erst durch die Erteilung konkreter Untersuchungsauf-\n\nträge ausgefüllt werden mussten. Die Durchführung der BSE-Tests fiel dagegen \n\nin die Zuständigkeit der beklagten kreisfreien Stadt als unterer Verwaltungsbe-\n\nhörde und war Bestandteil der ihr nach dem Fleischhygienegesetz und dem \n\ndazu ergangenen baden-württembergischen Ausführungsgesetz übertragenen \n\nAufgaben. Indem die Beklagte den Labors die konkreten einzelnen Untersu-\n\nchungsaufträge erteilte, bezog sie diese in die Erfüllung ihrer eigenen Verwal-\n\ntungsfunktionen ein. Erst hierin - und nicht schon in der vorangegangenen öf-\n\nfentlich-rechtlichen Zulassung - lag das Anvertrauen der konkreten Aufgabe im \n\nSinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze. \n\n12 \n\nc) Die Pflichten, die die Bediensteten der Labors bei der Untersuchung \n\nund deren Dokumentation wahrzunehmen hatten, waren auch zugunsten der \n\nKlägerin drittgerichtet. Zwar erließen die Labors selbst keine Verwaltungsakte \n\nund traten zu den Adressaten der auf der Grundlage der Untersuchungsergeb-\n\nnisse ergehenden späteren Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar \n\nin Rechtsbeziehungen (Senatsurteil BGHZ 161, 6, 11). Indessen war je nach \n\ndem Ergebnis der Tests die Entscheidung in der einen oder anderen Richtung \n\npraktisch gefallen. Dementsprechend hatten die Bediensteten der Labors bei \n\nden Tests auch und gerade auf die Interessen des für die Verarbeitung des \n\nFleisches zuständigen Betriebs in individualisierter und qualifizierter Weise \n\nRücksicht zu nehmen. \n\n13 \n\nd) Die amtshaftungsrechtliche Zurechenbarkeit der eingetretenen Schä-\n\nden an die Beklagte lässt sich nicht mit der Erwägung der Revision verneinen, \n\ndie Beklagte sei seitens des Landes angewiesen worden, die Beschlagnahme \n\ndes Fleisches anzuordnen und die Tauglichkeitserklärungen zurückzunehmen. \n\nDiese Maßnahmen waren vielmehr eine adäquate, auch in den Schutzbereich \n\nder verletzten Amtspflicht fallende Folge des Umstandes, dass die Testergeb-\n\nnisse ihre zentrale Funktion, den Nachweis der Tauglichkeit des Fleisches zu \n\ngewährleisten, nicht mehr erfüllen konnten. \n\n14 \n\n2. \n\nIm ersten Rechtszug war unstreitig gewesen, dass beide Labors fehler-\n\nhaft gearbeitet hatten, indem das Labor Dr. K. fahrlässig die Tests nicht ent-\n\nsprechend der Testanweisung durchgeführt und das Labor B. fahrlässig \n\nkeine auswertbare Testdokumentation erstellt hatte. \n\n15 \n\na) Erst in ihrer Berufungsbegründung hatte die Beklagte ein Fehlverhal-\n\nten des Labors Dr. K. in Zweifel gezogen; das in diesem neuen Vorbringen \n\nliegende sinngemäße Bestreiten einer Amtspflichtverletzung hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO \n\nnicht dargetan seien. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision \n\ngreift durch. Die Beklagte hatte bereits in ihrer Berufungsbegründung geltend \n\ngemacht, sie habe erst durch den Beweisbeschluss des 1. Zivilsenats des Beru-\n\nfungsgerichts vom 16. März 2004, der in einem Rechtsstreit ergangen war, den \n\ndas Land gegen das Labor Dr. K. führte, hinreichend detaillierte Kenntnis \n\nvon den möglichen Zweifeln an einer Pflichtwidrigkeit des Labors erhalten. Das \n\nlandgerichtliche Urteil im vorliegenden Rechtsstreit war im schriftlichen Verfah-\n\nren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11. März 2004 ergangen. Danach bestand \n\nfür die Beklagte keine Möglichkeit, die durch den Beschluss des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts gewonnenen Erkenntnisse im ersten Rechtszug in das \n\nVerfahren einzuführen. Daraus zieht die Revision zu Recht die Folgerung, dass \n\ndas Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis hätte kommen \n\nmüssen, dass das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung im ersten Rechtszug \n\nnicht bestritten worden war, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Be-\n\nklagten beruhte. Eine Nachlässigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Par-\n\ntei es versäumt, eine Tatsache gewissermaßen \"ins Blaue hinein\" zu bestreiten, \n\nobwohl sie subjektiv der Ansicht ist, die vom Gegner vorgetragene Tatsache sei \n\nzutreffend. Wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung des ersten \n\nRechtszugs neue Erkenntnisse gewonnen werden, kann es deshalb der Partei \n\nnicht verwehrt werden, diese in das Verfahren einzuführen. Das Berufungsurteil \n\nkann daher hinsichtlich der aus dem Fehlverhalten des Labors Dr. K. her-\n\ngeleiteten Schadenspositionen keinen Bestand haben. \n\n16 \n\nb) Diese Erwägungen gelten indessen nicht für die dem Labor B. \n\nangelasteten Pflichtverletzungen, die weiterhin unstreitig geblieben sind. \n\n17 \n\n3. \n\nDie gegen die Zulässigkeit des Grundurteils gerichteten Verfahrensrügen \n\nder Revision greifen nicht durch. Dem Berufungsurteil lässt sich mit hinreichen-\n\nder Deutlichkeit entnehmen, dass die noch im Streit befindliche Klagehaupt-\n\nforderung von 1,5 Mio. € sich aus einem erstrangigen, aus dem Fehlverhalten \n\ndes Labors B. hergeleiteten Schadensersatzanspruch von 160.574,59 € \n\nund aus einem weiteren, auf das Labor Dr. K. entfallenden Betrag von \n\n1.339.425,41 € zusammensetzt. Die Reihenfolge der auf das Labor Dr. K. \n\nentfallenden Einzelpositionen wird durch den Hinweis des Berufungsgerichts \n\nauf die Klageschrift hinreichend deutlich bestimmt. Die Frage, ob und inwieweit \n\nsich die einzelnen Positionen als sachlich berechtigt erweisen, konnte das Beru-\n\nfungsgericht dem Betragsverfahren vorbehalten. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision leidet auch die Abtretung an die Sparkasse Ulm nicht unter mangeln-\n\nder Bestimmtheit. In dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Sparkasse \n\nwird der Sachverhalt, aus dem die streitgegenständlichen Amtshaftungsansprü-\n\nche hergeleitet werden, hinreichend genau geschildert. Der Ermächtigung der \n\nKlägerin, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, \n\njedoch die Sparkasse Ulm als Zahlstelle anzugeben, trägt der Klageantrag hin-\n\nreichend Rechnung. \n\n18 \n\n4. \n\nDementsprechend war das Grundurteil zu bestätigen, soweit es die aus \n\ndem Komplex B. hergeleiteten Ansprüche betrifft. Im Übrigen, d.h. hinsicht-\n\nlich des Labors Dr. K. , war es aufzuheben. Insoweit war die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr die Frage zu klären \n\nhaben wird, ob den Bediensteten des Labors Dr. K. die von der Klägerin be-\n\nhaupteten und von der Beklagten bestrittenen Pflichtverletzungen zur Last fal-\n\nlen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 O 145/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 70/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/iii-zr-131-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/iii-zr-131-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:08.541572+00:00"}}