{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_129-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"III ZR 129/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 14 Ea Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen \"Mehrwert\" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören. BGB § 591 Abs. 1 Obergrenze des Ersatzanspruchs nach § 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim An- spruch des Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher Verwen- dungen nach § 996 BGB - der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendun- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 129/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. März 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Baulandsache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGG Art. 14 Ea \n\nZu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu \n\nentschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch \n\ngegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses \n\ndurch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen \"Mehrwert\" des \n\nGrundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören. \n\nBGB § 591 Abs. 1 \n\nObergrenze des Ersatzanspruchs nach § 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim An-\n\nspruch des Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher Verwen-\n\ndungen nach § 996 BGB - der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendun-\n\ngen. \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 129/05 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beteiligten zu 2 wird das Urteil des 4. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Baulandsachen - \n\nvom 18. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndarin zum Nachteil des Beteiligten zu 2 erkannt worden ist. \n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beteiligte zu 2 beansprucht für von ihm angepachtete und zum Spar-\n\ngelanbau genutzte - jedoch von der Straßenbauverwaltung (Beteiligte zu 1) ab \n\n1. Oktober 1997 in Anspruch genommene - Flächen (14.985 m² in der Gemar-\n\nkung S. ) eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen. Die \n\nParteien streiten im baulandgerichtlichen Verfahren um die Höhe des festzuset-\n\nzenden Betrages. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das erste Revi-\n\nsionsurteil des Senats vom 2. Oktober 2003 (III ZR 114/02 - BGHZ 156, 257 \n\n= NJW 2004, 281) Bezug genommen. Das Oberlandesgericht hat aufgrund der \n\nneuen Berufungsverhandlung die an den Beteiligten zu 2 zu leistende Entschä-\n\ndigung auf 22.947,30 DM (= 11.732,77 €) nebst Zinsen - unter Anrechnung ei-\n\nner bereits geleisteten Abschlagszahlung von 50.000 DM - herabgesetzt. Mit \n\nder hiergegen gerichteten, vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision er-\n\nstrebt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der ursprünglichen Festsetzung \n\nder Beteiligten zu 3 (Flurbereinigungsbehörde) in Höhe von 170.880 DM nebst \n\nZinsen. \n\nEntscheidungsgründe \n\n2 \n\nDie Revision des Beteiligten zu 2 führt in dem Umfang, in dem das Beru-\n\nfungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur (erneuten) Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n3 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht ist nach einer neuen Würdigung der gesamten \n\nUmstände des von dem Beteiligten zu 2 eingegangenen und durch Spargelan-\n\nbau verwirklichten Pachtverhältnisses an Hand der im ersten Revisionsurteil \n\ndes Senats (BGHZ 156, 257, 265 ff) genannten Kriterien zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, dass die dem Beteiligten zu 2 - mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 - ge-\n\nnommene Rechtsposition nicht den gesamten Zeitraum bis zum Ende der \n\nErtragsdauer der von ihm angelegten Spargelanlage (bis 2005) umfasste, son-\n\ndern dass der von ihm mündlich abgeschlossene Pachtvertrag durch den \n\nEigentümer zum Ende des Jahres 1999 hätte gekündigt werden können, ohne \n\ndass der Beteiligte zu 2 der Kündigung durchgreifende Einwände - etwa auch \n\naus § 242 BGB - hätte entgegensetzen können. Diese Würdigung lässt keinen \n\nRechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. \n\n4 \n\n2. \n\nBei seiner weiteren Prüfung geht das Berufungsgericht allerdings nicht \n\nnäher auf die Frage ein, welcher Entschädigungsbetrag sich für den Beteiligten \n\nzu 2 aus dem Verlust seiner Rechtsposition als (Spargel anbauender) Pächter \n\nerrechnet, die er immerhin auf der Grundlage der Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ohne den enteignenden Zugriff der Straßenbauverwaltung in der \n\nZeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999 unangefochten innege-\n\nhabt hätte. Maßgeblich sind hierfür, wenn auch zeitlich begrenzt, die im ersten \n\nRevisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 260 ff) erörterten Grundsätze zur \n\nEntschädigung des am entgangenen Deckungsbeitrag ausgerichteten Erwerbs-\n\nverlustes. Da das Berufungsurteil schon aus einem anderen Grund der Aufhe-\n\nbung unterliegt (unten zu II 3), hat der Tatrichter in der neuen Berufungsver-\n\nhandlung Gelegenheit, die Prüfung der dem Beteiligten zu 2 insgesamt zuste-\n\nhenden - einheitlichen - Enteignungsentschädigung auch im Einzelnen auf die-\n\nse Entschädigungsposition zu erstrecken. \n\nII. \n\n5 \n\nAusgehend davon, dass der Pachtvertrag des Beteiligten zu 2 seitens \n\ndes Eigentümers zum Ende des Jahres 1999, also fünf Jahre vor der \"Erschöp-\n\nfung\" der Spargelanlage, kündbar war, prüft das Berufungsgericht als dem Be-\n\nteiligten zu 2 genommene und zu entschädigende Rechtsposition einen An-\n\nspruch desselben gegen den Eigentümer für den Fall der Kündigung auf Ersatz \n\nwertverbessernder Verwendungen gemäß § 591 Abs. 1 BGB. Das Berufungs-\n\ngericht zieht einen solchen Anspruch grundsätzlich in Betracht, wobei es davon \n\nausgeht, dass die Bewirtschaftung des Pachtlandes durch den Beteiligten zu 2 \n\nunter Anlage von Spargelfeldern mit Zustimmung des Eigentümers erfolgt sei \n\nund der Grundbesitz durch die - noch nicht erschöpfte - Spargelanlage einen \n\nüber die Pachtzeit hinaus erhöhten Wert (\"Mehrwert\") erlangt habe. Allerdings \n\nkönne, so das Berufungsgericht weiter, der bloße Mehrwert einen Ersatzan-\n\nspruch des Pächters nach § 591 BGB nicht begründen. Der Ersatzanspruch sei \n\nvon vornherein auf die Höhe der Verwendungen des Pächters zuzüglich einer \n\nmarktüblichen Verzinsung begrenzt. Dafür, dass der Beteiligte zu 2 an nützli-\n\nchen Verwendungen mehr als 11.732,77 € - den von der Beteiligten zu 1 als \n\nEnteignungsentschädigung für den Beteiligten zu 2 errechneten Betrag - auf-\n\ngewendet habe, sei jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen; das habe der \n\nBeteiligte zu 2 auch bei der Erörterung der Problematik des § 591 BGB in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht behauptet. \n\nDiese Ausführungen halten zwar zum Grund, nicht aber zur Höhe der \n\nbetreffenden Entschädigungsposition der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass zu der dem Päch-\n\nter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden \n\nRechtsposition auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundstücks-\n\neigentümer für den Fall der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, \n\ngerichtet auf den vom Pächter geschaffenen \"Mehrwert\" des Grundstücks \n\n(§ 591 Abs. 1 BGB), gehören kann (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteig-\n\nnungsentschädigung, 5. Aufl. Rn. 558; siehe auch die Senatsurteile BGHZ 59, \n\n250, 253 f und vom 15. April 1957 - III ZR 249/55 - LM § 7 ErgG/RSiedlG Nr. 2 \n\nzu § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungs-\n\n6 \n\n7 \n\ngesetzes vom 4. Juni 1935, RGBl. I S. 1). Des weiteren ist dem Berufungsge-\n\nricht darin zuzustimmen, dass die Herstellung einer Spargelanlage durch den \n\nPächter auf gepachtetem Ackerland eine nützliche Verwendung im Sinne des \n\n§ 591 Abs. 1 BGB darstellen kann (vgl. - für den Fall der Umwandlung von \n\nAckerland in eine Weinbaufläche - BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR \n\n22/99 - RdL 2000, 234, 235). Das wird von der Revision, als ihr günstig, nicht in \n\nZweifel gezogen; auch die Revisionserwiderung nimmt dies hin. \n\n8 \n\n2. \n\nEs ist entgegen den Angriffen der Revision auch nicht zu beanstanden, \n\ndass das Berufungsgericht den Anspruch des Pächters gegen den Eigentümer \n\naus § 591 Abs. 1 BGB als durch die getätigten Aufwendungen (zuzüglich \n\nmarktüblicher Verzinsung) begrenzt angesehen hat. \n\n9 \n\nWährend der Verpächter verpflichtet ist, dem Pächter die notwendigen \n\nVerwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen (§ 590b BGB), hat er nach \n\n§ 591 Abs. 1 BGB andere als notwendige Verwendungen, denen er zugestimmt \n\nhat, dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit \n\ndie Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen \n\n(Mehrwert). Diese durch Gesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) in \n\ndas Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte Vorschrift ist nach ihrem nächstliegen-\n\nden Wortsinn und ihrem systematischen Zusammenhang nicht anders zu ver-\n\nstehen als die Regelung des § 996 BGB über den Ersatzanspruch des Besit-\n\nzers für nützliche Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Für diese \n\nRegelung stand und steht außer Streit, dass Verwendungsersatz nur bis zur \n\nHöhe der der Sache jetzt noch anhaftenden Wertsteigerung, jedoch nicht über \n\ndie tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus in Betracht kommt (RGZ 106, \n\n147, 149; BGHZ 75, 288, 295). Auch für § 591 Abs. 1 BGB hat der Bundesge-\n\nrichtshof ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung \n\nein (noch) vorhandener Mehrwert allein einen Ersatzanspruch des Pächters \n\nnicht begründen könne; der Mehrwert sei nicht Anspruchsgrund, sondern Maß-\n\nstab des Verwendungsersatzanspruchs (BGHZ 115, 162, 166; vgl. auch BGH, \n\nUrteil vom 16. Juni 2000 aaO S. 235; Wenzel AgrarR 1995, 42, 43). Dieser \n\nRechtsprechung, deren Standpunkt von der herrschenden Meinung in der \n\nFachliteratur geteilt wird (MünchKommBGB/Harke 4. Aufl. § 591 Rn. 3; Soer-\n\ngel/Heintzmann BGB 12. Aufl. § 591 Rn. 25; Palandt/Weidenkaff BGB 65. Aufl. \n\n§ 591 Rn. 4; Hk-BGB/Ebert 4. Aufl. § 591 Rn. 4; Erman/P. Jendrek BGB \n\n11. Aufl. § 591 Rn. 1; so wohl auch Lukanow Landpachtrecht 3. Aufl. § 591 \n\nRn. 46), schließt sich der erkennende Senat an. Die Gegenansicht, die darauf \n\nabstellt, dass der Pächter bezüglich der vom Verpächter genehmigten nützli-\n\nchen Verwendungen besser stehen solle als bei den notwendigen Verwendun-\n\ngen, \"weil der Verpächter in Kenntnis seiner Ersatz-Pflicht die Verwendungen \n\nerlaubt hat und im übrigen Abs. 3 Satz 3 ein Korrektiv zugunsten des Verpäch-\n\nters enthält\" (Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht 4. Aufl. § 591 Rn. 17; ihm fol-\n\ngend Bauermeister in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth juris Praxiskommen-\n\ntar BGB § 591 Rn. 12; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen BGB 13. Bearb. § 591 \n\nRn. 31), trägt weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang der \n\nVorschrift Rechnung, bei der der überkommene Begriff der \"Verwendungen\" \n\ninmitten steht (Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung \n\noder Verbesserung der Sache dienen, vgl. BGHZ 131, 220, 222 f); sie findet \n\nauch in den Gesetzesmaterialien (siehe die Begründung zu § 591 BT-Drucks. \n\n10/509 S. 22) keine Stütze. \n\n10 \n\n3. \n\nSoweit das Berufungsgericht die Höhe der Verwendungen des Beteilig-\n\nten zu 2, die möglicherweise per 31. Dezember 1999 beim Eigentümer zu ei-\n\nnem Mehrwert geführt hätten, ungeklärt gelassen und den Beteiligten zu 2 an \n\nseinem mangelnden Vortrag zu diesem Punkt festgehalten hat, rügt jedoch die \n\nRevision mit Recht einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts (Verstoß ge-\n\ngen den Untersuchungsgrundsatz, § 221 Abs. 2 BauGB). \n\n11 \n\nIn Baulandsachen sind grundsätzlich die bei Klagen in bürgerlichen \n\nRechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, insbesondere also die Zivilprozess-\n\nordnung, entsprechend anzuwenden (§ 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die infolge \n\ndieser Verweisung mit in den Blick zu nehmenden Vorschriften der Zivilpro-\n\nzessordnung, etwa auch die über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens, \n\nstehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zu der weiteren Regelung in \n\n§ 221 Abs. 2 BauGB, wonach - während im Zivilprozess der Verhandlungs-\n\ngrundsatz gilt - das Baulandgericht auch von Amts wegen die Aufnahme von \n\nBeweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen \n\nberücksichtigen kann, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind. Diese Re-\n\ngelung, die früher überwiegend als \"Kann\"-Vorschrift verstanden wurde, die es \n\ndem Gericht nach seinem Ermessen frei stelle, vom Verhandlungsgrundsatz \n\nzum Untersuchungsgrundsatz überzugehen, begründet nach dem heute vor-\n\nherrschenden Verständnis eine gerichtliche \"Befugnis\" im Sinne gegebenenfalls \n\neiner Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsat-\n\nzes (Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 372/03 - BGHZ 161, 38, 45 = \n\nNJW 2005, 898, 900). Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes \n\nim baulandgerichtlichen Verfahren ist allerdings im Zusammenhang zu sehen \n\nmit den - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das vom Untersu-\n\nchungsgrundsatz beherrscht wird - zunehmend anerkannten Mitwirkungspflich-\n\nten der Verfahrensbeteiligten. Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsa-\n\nchengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts (nach § 86 Abs. 1 VwGO wie \n\nauch gegebenenfalls nach § 221 Abs. 2 BauGB) ihre Grenze dort, wo das Kla-\n\ngevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet \n\n(Senatsurteil vom 4. November 2004 aaO m.w.N.). Im Streitfall hatte das Beru-\n\nfungsgericht es indessen, was die Höhe der von dem Beteiligten zu 2 für die \n\nSpargelanlage gemachten Verwendungen anging, nicht mit einem klaren Par-\n\nteivorbringen zu tun, das es nicht hätte zu hinterfragen brauchen, sondern es \n\nfehlte offensichtlich an substantiiertem Vortrag des Beteiligten zu 2. Dabei war \n\ndieser Mangel an Parteivortrag erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Berufungsgericht zutage getreten. Die Entscheidungserheblichkeit der Hö-\n\nhe der von dem Beteiligten zu 2 für die Spargelanlage erbrachten Vermögens-\n\naufwendungen ergab sich erst aus der geänderten Rechtsauffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dessen vorausgegangene Beweiserhebung noch auf der Auffas-\n\nsung basierte, für einen Anspruch aus § 591 Abs. 1 BGB komme es nur auf den \n\nerzielten Mehrwert an. Andererseits gab es, worauf die Revision mit Recht hin-\n\nweist, aus dem bisherigen Verfahren, insbesondere aus den Äußerungen der \n\ngerichtlichen Sachverständigen und den fachkundlichen Stellungnahmen des \n\ndie Beteiligte zu 1 vertretenden Landesamts, Hinweise auf die \"Investitionsauf-\n\nwendungen\" des Beteiligten zu 2 (vgl. nur GA V 454-460). Dieser bereits vor-\n\nhandene Prüfungsstoff hätte das Berufungsgericht veranlassen müssen, durch \n\nAuflagen an den Beteiligten zu 2 zu weiterem Vortrag und gegebenenfalls durch \n\nzusätzliche sachverständige Erhebungen die Höhe des maßgeblichen Kosten-\n\naufwands des Beteiligten zu 2 nach landwirtschaftlichen Bewertungsgrundsät-\n\nzen zu klären. \n\nIII. \n\n12 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher, soweit es zum Nachteil des Betei-\n\nligten zu 2 ergangen ist, keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife im \n\nRevisionsverfahren ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. Es wird die Aufgabe des Berufungsgerichts sein, die zutref-\n\nfende Enteignungsentschädigung des Beteiligten zu 2 aus einer \"Kombination\" \n\n- unter Vermeidung einer Doppelentschädigung und gegebenenfalls unter Ab-\n\nzinsung auf den Qualitätsstichtag 1. Oktober 1997 - des Ertragsverlustes (ent-\n\ngangener Deckungsbeitrag) für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. De-\n\nzember 1999 mit einem entgangenen Verwendungsersatzanspruch gemäß \n\n§ 591 Abs. 2 BGB gegen den Eigentümer wegen des am 31. Dezember 1999 \n\nfür diesen noch gegebenen Mehrwerts zu ermitteln. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 13.12.2000 - 7 O 500/99 (Baul.) - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 18.05.2005 - 4 U 12/01 (Baul.) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_129-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/iii-zr-129-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 591","ref_norm":"591","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 996","ref_norm":"996","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 590b","ref_norm":"590b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_129-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_129-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/iii-zr-129-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_129-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:18.603663+00:00"}}