{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_128-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"III ZR 128/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 128/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Hol-\n\nsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 2005 \n\n- 11 U 40/04 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nGegenstandswert: 61.866,65 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nEine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung \n\nder Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\nderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. \n\nMit Recht ist das Berufungsgericht von einer Belehrungspflicht des Be-\n\nklagten auch dem Kläger gegenüber ausgegangen. Der Kläger war Partei des \n\nErbvertrags und als solcher an der Beurkundung formell beteiligt. Damit er-\n\nstreckte sich der Schutzbereich der Prüfungs- und Belehrungspflichten des No-\n\ntars gemäß § 17 BeurkG zugleich auf seine Person. Es konnte deswegen nicht \n\nausreichen, dass sich der Beklagte hinsichtlich der gewünschten und notwendi-\n\ngen Sicherungen für die verschiedenen Leistungspflichten von den Vorstellun-\n\ngen - nur - der Vorerbin leiten ließ, wie die Beschwerde geltend macht, vielmehr \n\nhatte er den Kläger in gleicher Weise zu belehren und zu beraten. Eine Beleh-\n\nrung des Klägers ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts aber unterblieben. Auf die Beweisaufnahme des Landgerichts zu den \n\nWünschen der Vorerbin und die von der Nichtzulassungsbeschwerde dabei \n\naufgeworfene Frage einer Wiederholung der Beweisaufnahme kam es aus die-\n\nsen Gründen nicht entscheidend an. \n\n3 \n\n2. \n\nRichtig ist ferner, dass der Kläger durch die Bewilligung der Löschung \n\ndes zu seinen Gunsten eingetragenen Nacherbenvermerks eine Sicherung \n\naufgegeben und dadurch eine ungesicherte Vorleistung erbracht hat. Anders \n\nläge es nur, wenn die Vorerbin von den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 \n\nAbs. 1 BGB befreit gewesen wäre (§ 2136 BGB). Dazu war in den Tatsachenin-\n\nstanzen jedoch nichts vorgetragen; die Nichtzulassungsbeschwerde kann dies \n\nauch nicht unter Hinweis auf Indizien (Verpflichtung der Vorerbin im Erbvertrag, \n\nVerfügungen über die Grundstücke zu unterlassen) nachholen. Dass der Kläger \n\nnach dem Eintritt des Nacherbfalles zur Auflassung der Grundstücke nur gegen \n\nErfüllung seiner eigenen Zahlungsansprüche verpflichtet ist, steht nicht entge-\n\ngen. Denn beide Grundstücke dienten zur Absicherung der erforderlichen In-\n\nvestitionen. \n\n4 \n\n3. \n\nBei ungesicherten Vorleistungen trifft den Notar nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs eine doppelte Belehrungspflicht: Er hat zum \n\neinen über mögliche Folgen zu belehren, die eintreten können, wenn der durch \n\ndie Vorleistung Begünstigte unfähig ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, \n\nund zum anderen Wege aufzuzeigen, auf welche Weise diese Risiken vermie-\n\nden werden können (Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 - \n\nNJW-RR 2004, 1071, 1072; BGH, Urteil vom 10. März 2005 - IX ZR 73/01 - \n\nNJW-RR 2005, 1292; jeweils m.w.N.). \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hält als alternative Sicherung die Stellung einer \n\nBankbürgschaft von Seiten des H. -H. M. zugunsten seiner \n\nBrüder für möglich. Ob dies verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt ist, mag \n\ndahinstehen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eröffnet \n\nin diesem Bereich lediglich eine eingeschränkte Überprüfung, insbesondere \n\n- mit Blick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - dahin, ob das \n\nBerufungsgericht den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beachtet hat. Für dessen Verletzung besteht \n\nhier indes kein Anhalt. Das Oberlandesgericht hat sich, wie verfassungsrecht-\n\nlich geboten, mit dem Vorbringen des Beklagten, H. -H. M. \n\nhätte wegen der vordringlich notwendigen Investitionen keine (weiteren) Bank-\n\nbürgschaften erhalten, befasst, dies gewürdigt und den Vortrag in Anwendung \n\neinfachen Rechts für zumindest unsubstantiiert, außerdem für widersprüchlich \n\ngehalten. Für eine Verweigerung von Bankbürgschaften hat das Berufungsge-\n\nricht angesichts der grundsätzlichen Kreditwürdigkeit des Zahlungspflichtigen \n\nkeinen sachlichen Grund gesehen; notfalls hätte der Investitionsrahmen vor-\n\nübergehend ermäßigt werden können. Das ist jedenfalls nicht objektiv willkürlich \n\nund von der Nichtzulassungsbeschwerde deswegen hinzunehmen. Die Gerichte \n\nsind nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens ausdrück-\n\nlich zu befassen (BVerfGE 96, 205, 216 f.). \n\n6 \n\n4. \n\nSoweit schließlich der Kläger mit Ansprüchen gegen seinen Bruder \n\nH. -H. M. wegen des über dessen Vermögen eröffneten Insol-\n\nvenzverfahrens ausgefallen ist, geht es nicht um eine anderweitige Ersatzmög-\n\nlichkeit, sondern um die Ermittlung des Schadensumfangs. Der von der Be-\n\nschwerde erhobene Vorwurf, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, als-\n\nbald von seinem Bruder die nach dem Erbvertrag statt der Zahlung von \n\n80.000 DM mögliche Leistung von Tischlerarbeiten einzufordern, wäre darum \n\nallenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB von Bedeutung. Diese Beur-\n\nteilung ist indes eine Frage des Einzelfalls und gibt keine Veranlassung, in ei-\n\nnem Revisionsverfahren allgemeine Rechtsgrundsätze über den Umfang der \n\nNotarhaftung aufzustellen. Entsprechendes gilt für die sonstigen Punkte der \n\nSchadensberechnung. \n\n7 \n\n5. \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO ab. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 522/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 28.04.2005 - 11 U 40/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zr-128-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2136","ref_norm":"2136","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zr-128-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:04.264838+00:00"}}