{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_127-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"III ZR 127/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nIII ZR 127/05\n\nVerkündet am: \n16. März 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 3. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2005 im Kos-\n\ntenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstattung \n\nder außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 - und insoweit \n\naufgehoben, als die Beklagte zu 2 zur Zahlung von jeweils mehr \n\nals 10.495,94 € nebst Zinsen an die Kläger zu 1 und 3 bis 5 sowie \n\nvon mehr als 52.477,72 € nebst Zinsen an den Kläger zu 2 verur-\n\nteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger zeichneten jeweils 1997 Beteiligungen als Kommanditisten an \n\ndem geschlossenen \n\nImmobilienfonds D.D.C. \n\n Grund-\n\nstücks-Entwicklungs-GmbH & Co. W. -G. 2 KG, und zwar die Kläger zu 1 \n\nund 3 bis 5 in Höhe von je 50.000 DM und der Kläger zu 2 in Höhe von \n\n250.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. \n\n2 \n\nSie haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die \n\nBeklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) wegen Verletzung (vor-)vertraglicher \n\nPflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Ober-\n\nlandesgericht haben die Beklagte verurteilt, an die Kläger zu 1 und 3 bis 5 je \n\n26.842,82 € nebst Zinsen und an den Kläger zu 2 134.214,11 € nebst Zinsen, \n\nZug um Zug gegen Rückübertragung des von den Klägern jeweils gehaltenen \n\nKommanditanteils, zu zahlen. Auf die hiergegen von der Beklagten eingelegte \n\nBeschwerde hat der erkennende Senat die Revision - hinsichtlich der An-\n\nspruchshöhe - zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als je \n\n10.495,94 € nebst Zinsen an die Kläger zu 1 und 3 bis 5 sowie von mehr als \n\n52.477,72 € nebst Zinsen an den Kläger zu 2 verurteilt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDa die Kläger in der Revisionsverhandlung nicht vertreten waren, ist über \n\ndie Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil \n\nberuht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des ge-\n\nsamten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revision angefallen ist (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81 f). \n\n4 \n\nDie Revision führt in dem Umfang, in dem sie zugelassen worden ist, zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nEs geht in diesem Revisionsverfahren - da die Schadensersatzverpflich-\n\ntung der Beklagten gegenüber den Klägern dem Grunde nach und jedenfalls in \n\nHöhe der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Beträge feststeht, soweit sie von \n\nder Revisionszulassung unberührt geblieben sind (jeweils 10.495,94 € nebst \n\nZinsen an die Kläger zu 1 und 3 bis 5 sowie 52.477,72 € nebst Zinsen an den \n\nKläger zu 2) - nur noch um die Frage, ob die Kläger sich auf ihren Schaden in \n\nHöhe der für die Beteiligung an dem Immobilienfonds aufgebrachten Beträge \n\n(Kläger zu 1 und 3 bis 5: je 52.500 DM, Kläger zu 2: 262.500 DM) die von ihnen \n\nnach der Behauptung der Beklagten erzielten steuerlichen Vorteile der Vermö-\n\ngensanlagen in Höhe von jeweils 60,9 % ihres Kapitaleinsatzes (Kommanditein-\n\nlage zuzüglich Agio) anrechnen lassen müssen. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, eine dahingehende \n\nVorteilsausgleichung scheide hier aus. Zur Begründung hat das Berufungs-\n\ngericht Bezug genommen auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2004 (I-15 U 14/01) \n\nin einer Parallelsache. Jene Ausführungen gehen im Wesentlichen dahin: Zwar \n\nseien grundsätzlich steuerliche Vorteile im Wege der Vorteilsausgleichung zu \n\nberücksichtigen. Im Ergebnis nicht anders als in dem Fall BGHZ 74, 103 fehle \n\nes im Streitfall aber an einer anrechenbaren Steuerersparnis, weil der Ersparnis \n\nals Nachteil gegenüberstehe, dass auch die Schadensersatzleistung zu ver-\n\nsteuern sei. Vorliegend habe sich der Anleger zwar bei dem in Rede stehenden \n\nImmobilienfonds nicht an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft betei-\n\nligt. Unbeschadet dessen, dass die Gesellschaft lediglich vermögensverwalten-\n\nde Tätigkeit ausübe, sei hier die Schadensersatzleistung aber ebenfalls zu ver-\n\nsteuern. Entscheidend sei, dass die Schadensersatzleistung im wirtschaftlichen \n\nZusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehe, \n\nweil sie dadurch ausgelöst worden sei, dass der Fonds insolvent geworden sei, \n\nso dass positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht (mehr) oder \n\nkaum noch erzielt werden könnten. \n\nII. \n\n7 \n\nDies hält, wie der Senat bereits in zwei Urteilen vom 17. November 2005 \n\n- hierunter auch das Revisionsurteil zu dem vom Berufungsgericht in Bezug \n\ngenommenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember \n\n2004 (III ZR 16/05); außerdem zur gleichen Problematik das Urteil III ZR 350/04 \n\n(NJW 2006, 499) - ausgeführt hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im \n\nHinblick darauf, dass die Fondsgesellschaft, an der die Kläger sich beteiligt ha-\n\nben, als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht gewerblich tätig gewor-\n\nden ist, entfällt hier nicht nur die Versteuerung (anders als im Fall BGHZ 74, \n\n103) unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme. Es gibt - nach \n\ndem jetzigen Sachstand - auch keine Anhaltspunkte für eine Steuerbarkeit des \n\nSchadensersatzanspruchs unter dem Blickwinkel der Rückerstattung von Wer-\n\nbungskosten (§ 9 EStG), dem einer Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a \n\nEStG \"als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen …\" und dem \n\n- für den Fall der Übertragung der KG-Anteile auf die Beklagte, Zug um Zug \n\ngegen deren Schadensersatzleistung - eines privaten Veräußerungsgeschäfts \n\nnach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 4 EStG. Zur Begründung im Einzel-\n\nnen wird auf die genannten beiden Senatsurteile vom 17. November 2005, ins-\n\nbesondere auch auf das zur Veröffentlichung gelangte Urteil III ZR 350/04 \n\n(aaO), Bezug genommen. Schließlich gibt es hier wie dort nach dem jetzigen \n\nSachstand keinen Anhalt dafür, dass die von den Klägern nach dem Beklagten-\n\nvortrag in Anspruch genommenen Steuervorteile nachträglich entfallen könnten. \n\nIII. \n\n8 \n\nDa nach allem die Begründung des angefochtenen Urteils die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Zahlung von mehr als jeweils 10.495,94 € nebst Zinsen \n\nan die Kläger zu 1 und 3 bis 5 und von mehr als 52.477,72 € nebst Zinsen an \n\nden Kläger zu 2 nicht trägt und das Urteil insoweit auch nicht mit anderer Be-\n\ngründung aufrechterhalten werden kann, ist es in diesem Umfang aufzuheben. \n\nDie Sache ist zur weiteren Prüfung des noch offenen Teils der Klageansprüche \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach den Grundsätzen über die \n\nVerteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die den Scha-\n\nden mindern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - NJW 2004, \n\n79, 81) wird es in der neuen Berufungsverhandlung in erster Linie Sache der \n\nKläger sein, auf die Berechnungen der Beklagten zu 2 bezüglich der behaupte-\n\nten Steuervorteile der Kläger im Einzelnen zu erwidern und gegebenenfalls dar-\n\nzulegen, dass sie - anders als nach der vorstehend dargestellten Sicht \n\nder steuerrechtlichen Lage - doch mit einer bestimmten Besteuerung im Zu-\n\nsammenhang mit der Abtretung ihrer KG-Anteile Zug um Zug gegen Zahlung \n\ndes Schadensersatzbetrages zu rechnen haben. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 06.08.2004 - 5 O 2935/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 U 4574/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/iii-zr-127-05","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/iii-zr-127-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:49.144562+00:00"}}