{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_122-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-10-19","aktenzeichen":"III ZR 122/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 2 Zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem still- schweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er diese dem Anleger gegenüber als \"sicher\" bezeichnet, obwohl sie nach der Zuordnung durch die Kapitalanlagegesellschaft dem Risikoprofil \"gewinnorientiert\" und \"risikobe- wusst\" unterfallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 122/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 Abs. 2 \n\nZur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem still-\n\nschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er diese dem Anleger \n\ngegenüber als \"sicher\" bezeichnet, obwohl sie nach der Zuordnung durch die \n\nKapitalanlagegesellschaft dem Risikoprofil \"gewinnorientiert\" und \"risikobe-\n\nwusst\" unterfallen. \n\nBGH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom \n\n12. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem \n\nRecht seiner Ehefrau auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, \n\ndurch deren Vermittlung hätten sie seit Mai 2000 verschiedene Fondsanteile \n\nder D. I. -T. Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH (im \n\nFolgenden: DIT) erworben, deren Wert in der Folgezeit erheblich gefallen sei. \n\nSie hätten eine sichere Anlage gewünscht und das Ziel verfolgt, in zehn Jahren \n\nden auf ihrer Immobilie lastenden Kredit erheblich zu reduzieren und sich lang-\n\nfristig eine Rente zu sichern. Der Beklagte zu 1 habe persönlich eine Verzin-\n\nsung der Anlage von jährlich mindestens 6 % garantiert. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 2 ist eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisa-\n\ntion eines Versicherungskonzerns, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt \n\nund vertreibt, wobei sie mit konzernzugehörigen und konzernfremden Gesell-\n\nschaften durch Agenturverträge im Sinne der §§ 92, 84 ff HGB verbunden ist. \n\nDementsprechend vermittelt sie Versicherungsverträge aller Art des zugehöri-\n\ngen Versicherungskonzerns, Fondsanteile deutscher Großbanken, Bausparver-\n\nträge, Hypothekendarlehen, Baufinanzierungen und zahlreiche andere Anlage-\n\nformen. Für ihre Vertriebstätigkeit bedient sie sich ihrerseits selbständiger Han-\n\ndelsvertreter, im Streitfall des Beklagten zu 1. \n\n3 \n\nMit der Klage hat der Kläger - Zug um Zug gegen Übertragung der \n\nFondsanteile - Rückzahlung des \n\ninsgesamt eingezahlten Kapitals von \n\n(67.500,00 DM =) 34.512,20 € nebst Zinsen und Ersatz für den bis zum \n\n30. April 2003 behaupteten Zinsschaden von 4.748,62 € verlangt. Die Klage \n\nhatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche aus den Kapital-\n\nanlageverträgen des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Beklagten, da die \n\nZeichnungsverträge mit dem DIT geschlossen worden seien. Ihre Inanspruch-\n\nnahme als Vertreter komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine \n\nVertreterhaftung nicht gegeben seien. Das Provisionsinteresse und der Um-\n\nstand, dass der Beklagte zu 1 langjähriger Arbeitskollege der Ehefrau des Klä-\n\ngers gewesen sei, genügten hierfür nicht. Der Beklagte zu 1 hafte auch nicht \n\naus Garantievertrag oder aufgrund eines Schuldanerkenntnisses. Einen Anla-\n\ngeberatungsvertrag hätten die Parteien nicht geschlossen. Ob zwischen ihnen \n\nein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, könne offen bleiben. Denn die \n\nBeklagten hätten keine Pflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Der Kläger \n\nsei nach eigener Darstellung darauf hingewiesen worden, dass Gewinne von \n\nbis zu 14 % entsprechend der Kursentwicklung möglich seien. Das schließe für \n\njeden allgemein gebildeten Menschen, auch den nach Eindruck des Berufungs-\n\ngerichts \"geschäftsgewandten und persönlich beeindruckenden\" Kläger, die \n\nMöglichkeit negativer Kursentwicklungen ein. Deswegen könne sich der Kläger \n\nnicht im Nachhinein mit Erfolg darauf berufen, er habe nur eine \"absolut siche-\n\nre\" Geldanlage vornehmen wollen. Dass bei den Fonds außergewöhnliche Ver-\n\nluste eingetreten seien, könne den Beklagten mangels Vorhersehbarkeit nicht \n\nals Pflichtverletzung zugerechnet werden. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n7 \n\n1. \n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt, dass die Zeichnungsverträ-\n\nge unmittelbar mit dem DIT geschlossen worden sind. Insoweit sind die Kauf-\n\naufträge, die der Beklagte zu 1 als \"Vermögensberater/Genehmigung nach \n\n§ 34 c GewO\" unterzeichnet hat, unmittelbar an die Kapitalanlagegesellschaft \n\ngerichtet worden. Das bedeutet jedoch nicht - wie die Beklagten in den Vorin-\n\nstanzen vertreten haben -, dass für eine in Bezug auf diese Anlage vorgenom-\n\nmene Falschberatung nur die Kapitalanlagegesellschaft wegen der Verletzung \n\neiner Nebenpflicht aus dem Zeichnungsvertrag einzustehen hätte. \n\n8 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht zieht daher im Ansatz zu Recht eine Haftung der \n\nBeklagten zu 2 aus einem zwischen dem Anlageinteressenten und dem Ver-\n\nmittler geschlossenen Auskunftsvertrag in Betracht. \n\n9 \n\na) Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anla-\n\ngevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deut-\n\nlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die be-\n\nsonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen \n\nwill und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Ver-\n\ntrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über \n\ndiejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interes-\n\nsenten von besonderer Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Mai 1993 \n\n- III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - \n\nNJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, \n\n1690). \n\n10 \n\nb) Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers, das in der \n\nRevisionsinstanz zugrunde zu legen ist, weil das Berufungsgericht insoweit kei-\n\nne Feststellungen getroffen hat, ist von dem Abschluss eines Auskunftsvertra-\n\nges auszugehen. \n\n11 \n\nHiernach haben der Kläger und seine Ehefrau am 10. Mai 2000 eine \n\n\"Private Renten- und Vermögensanalyse\" auf einem Formblatt der Beklagten \n\nzu 2 ausgefüllt, in der als für sie besonders wichtige Information eine \"sichere \n\nGeldanlage wegen Kredit, Festgeld?\" und als Wunsch angegeben war, \"genug \n\nGeld anzusparen, um möglichst viel Kredit nach zehn Jahren abzubezahlen\". In \n\ndem Gespräch vom gleichen Tag auf ihrem Grundstück habe der Kläger dem \n\nBeklagten zu 1 verdeutlicht, dass er an dem Erwerb der von diesem empfohle-\n\nnen Fondsanteile nur interessiert sei, wenn er keinerlei Verlust machen werde. \n\nDer Beklagte zu 1 habe den Kauf der Fondsanteile als absolut sichere Geldan-\n\nlage bezeichnet und ausdrücklich betont, dass sie mit mindestens 6 % jährlich \n\nverzinst würden. Nach diesem Vortrag ist ein Auskunftsvertrag mit der Beklag-\n\nten zu 2, für die der Beklagte zu 1 aufgetreten ist, zustande gekommen. Denn \n\nder Beklagte zu 1 hat, was im Übrigen auch unstreitig ist, über das vermittelte \n\nProdukt in Kenntnis der mit der Geldanlage verfolgten Ziele seiner Kunden In-\n\nformationen gegeben, die für ihren Anlageentschluss von Bedeutung waren. \n\n12 \n\nc) Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Auskunftsvertrag lässt sich \n\nnicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneinen, dem Kläger und \n\nseiner Ehefrau sei es - wie jedem allgemein gebildeten Menschen - geläufig \n\ngewesen, dass sich aus negativen Kursentwicklungen auch Verluste ergeben \n\nkönnten. Es mag sein, dass solche Überlegungen - nach Klärung des Sachver-\n\nhalts - bei der Frage eine Rolle spielen können, ob dem Kläger und seiner Ehe-\n\nfrau ein Mitverschulden zuzurechnen ist. Ob Pflichten aus dem Auskunftsver-\n\ntrag verletzt sind, hängt demgegenüber davon ab, ob die vom Beklagten zu 1 \n\ngegebenen Informationen zutreffend waren. \n\n13 \n\nDas ist nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vor-\n\nbringen des Klägers nicht der Fall. Die am 10. Mai 2000 und zu späteren Zeit-\n\npunkten gezeichneten Fondsanteile unterfielen nach der von den Beklagten im \n\nanhängigen Verfahren vorgelegten \"Zuordnung der Publikumsfonds zu den ein-\n\nzelnen Anlageklassen\" ausnahmslos dem Risikoprofil \"gewinnorientiert\" und \n\n\"risikobewusst\". Diese Anlagen durfte der Beklagte zu 1 nicht als \"sicher\" be-\n\nzeichnen. Zwar enthält der Kaufauftrag vom 10. Mai 2000 die Kundenangabe, \n\ndas - in dem Kaufauftrag dokumentierte - Anlageverhalten entspreche dem An-\n\nlegertyp \"risikobewusst\". Insoweit hat der Kläger jedoch unter Beweisantritt vor-\n\ngetragen, der Beklagte zu 1 habe diese Angaben - und zwar nicht nur im Fall \n\ndes Klägers, sondern auch bei anderen Anlegern - erst nachträglich mit dem \n\nBemerken angekreuzt, es handele sich lediglich um statistische Angaben. \n\n14 \n\n3. \n\nDas klageabweisende Urteil hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 1 \n\nkeinen Bestand. Zwar ist der Beklagte zu 1 namens der Beklagten zu 2 aufge-\n\ntreten, so dass seine Haftung als Vertreter nur unter besonderen Vorausset-\n\nzungen in Betracht kommt. Insoweit gibt das Berufungsgericht im Ausgangs-\n\npunkt zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder, nach der \n\neine Vertreterhaftung wegen eines besonderen wirtschaftlichen Interesses in \n\nder Regel eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand voraussetzt, dass \n\nder Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird und als wirtschaftlicher \n\nHerr des Geschäfts anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 \n\n- VIII ZR 80/91 - NJW-RR 1992, 605). Richtig ist auch, dass für die Annahme \n\neiner solchen Stellung das Provisionsinteresse des Vertretenen nicht ausreicht. \n\nNach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen kann eine Haf-\n\ntung des Beklagten zu 1 indes nicht ausgeschlossen werden. \n\n15 \n\nDer Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe den Kauf der Fonds-\n\nanteile als absolut sichere Geldanlage bezeichnet und persönlich eine Verzin-\n\nsung von mindestens 6 % jährlich garantiert. Es mag offen bleiben, ob hierin \n\n- wie die Revision meint - der Abschluss eines selbständigen Garantievertrags \n\ngesehen werden könnte. Es bedarf jedoch der weiteren tatrichterlichen Über-\n\nprüfung, ob - unter Einbeziehung der langjährigen persönlichen Bekanntschaft \n\ndes Beklagten zu 1 und der Ehefrau des Klägers - hierin nicht eine die Vertre-\n\nterhaftung rechtfertigende Übernahme der Gewähr für die Seriosität und die \n\nErfüllung des Geschäfts liegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 aaO \n\nS. 605 f). \n\n16 \n\n4. \n\nDas angefochtene Urteil ist daher zur Nachholung der erforderlichen \n\nFeststellungen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 06.11.2003 - 2 O 169/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2005 - 6 U 175/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-19/iii-zr-122-05","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-19/iii-zr-122-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:53.930661+00:00"}}