{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_121-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"III ZR 121/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 14 Cd Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastro- phenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignen- dem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Über- schwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nIII ZR 121/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGG Art. 14 Cd \n\nBeim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastro-\n\nphenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignen-\n\ndem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings \n\nvoraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem \n\nAufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Über-\n\nschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der \n\nSchaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ \n\n158, 263 und 159, 19). \n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 21. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Eigentümer eines im Gebiet der beklagten Gemeinde \n\nD. gelegenen Hausgrundstücks. Oberhalb des Grundstücks, etwa \n\n40 m vom Haus entfernt, befindet sich am Hang ein von der Beklagten betrie-\n\nbenes offenes Regenrückhaltebecken, das an die Regenwasserkanalisation \n\neines darüber liegenden Neubaugebiets angeschlossen ist. In der wasserrecht-\n\nlichen Genehmigung hierzu ist unter anderem bestimmt, es sei durch eine Ver-\n\nwallung bzw. Gestaltung des Geländes zwischen dem Regenrückhaltebecken \n\nund den angrenzenden bebauten Grundstücken sicherzustellen, dass bei einer \n\nÜberstauung des Beckens die Nachbargrundstücke nicht überflutet würden. \n\n2 \n\nAm 17./18. Juli 2002 kam es im Umkreis der Gemeinde zu einem Stark-\n\nregen, in dessen Folge auch das Haus des Klägers überflutet wurde. Der Klä-\n\nger hat dies zum größten Teil auf den Übertritt erheblicher Wassermengen aus \n\ndem Regenrückhaltebecken zurückgeführt und der Beklagten verschiedene \n\nFehler bei der Planung und Ausführung der Anlage vorgeworfen. Die Beklagte \n\nhat sich unter anderem auf einen statistisch nur alle 100 Jahre vorkommenden \n\nKatastrophenregen berufen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 4.414 € sowie auf Feststellung der weiteren Ersatz-\n\npflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr \n\nin Höhe von 2.964 € nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers \n\nim Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - \n\nRevision verfolgt die Beklagte im Umfang ihrer Beschwer ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist, und insoweit zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil \n\nBGHZ 158, 263 einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus enteignendem \n\nEingriff. Die vom Bundesgerichtshof dabei offen gelassene Frage, ob ein ganz \n\nungewöhnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen) eine Haftung der \n\nGemeinde für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entfallen las-\n\nse, sei auch unter Berücksichtigung der späteren Senatsentscheidung BGHZ \n\n159, 19 zur Gefährdungshaftung nach § 2 HPflG bei einem Rückstau in der \n\nAbwasserkanalisation zu verneinen. Ein offenes Regenrückhaltebecken von \n\neiniger Größe unterscheide sich durch zwei Momente von einem Kanalsystem, \n\ndie es gerechtfertigt erscheinen ließen, eine Haftung aus enteignendem Eingriff \n\nauch bei einem außergewöhnlichen Regenereignis zu bejahen. Zum einen be-\n\ndeute ein solches Regenrückhaltebecken für die benachbarten Grundstücksei-\n\ngentümer ein Gefährdungspotential, welches dasjenige deutlich übersteige, das \n\neine Abwasserkanalisation für die Anrainer mit sich bringe, insbesondere, wenn \n\ndas Becken an einem Hang oberhalb von Privatgrundstücken wie vorliegend \n\nbelegen sei. Zum anderen bewege sich der wirtschaftliche Aufwand der Ge-\n\nmeinde, um auch bei einem Katastrophenregen einen Überlauf auszuschließen, \n\nnoch in einem zumutbaren Rahmen. Auf die Frage, ob es sich bei dem hier nie-\n\ndergegangenen Regen tatsächlich um einen außergewöhnlichen und seltenen \n\nStarkregen gehandelt habe, komme es deshalb nicht an. Entscheidend sei al-\n\nlein, ob das in den Keller des Klägers eingedrungene Wasser jedenfalls ganz \n\nüberwiegend aus dem Regenrückhaltebecken der Beklagten gestammt habe. \n\nDavon sei das Berufungsgericht überzeugt. Der Einwand der Beklagten, der \n\nWassereinbruch wäre einige Minuten später jedenfalls in gleicher Weise ge-\n\nschehen, weil infolge des starken Regens Wasser vom Neubaugebiet hangab-\n\nwärts geflossen wäre, greife nicht durch. Es lasse sich nicht mit hinreichender \n\n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nSicherheit aufklären, wie der Verlauf der Dinge gewesen wäre, wenn aus dem \n\nRegenrückhaltebecken kein Wasser ausgetreten wäre. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. \n\nIm Ansatz mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch \n\ndes Klägers aus enteignendem Eingriff geprüft. Solche Ansprüche kommen in \n\nBetracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betrof-\n\nfenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er \n\naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die \n\nSchwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 158, 263, 267 m.w.N.). Das hat der Senat in dem vom \n\nBerufungsgericht angeführten Urteil BGHZ 158, 263, 268 f. auch für Schäden \n\naus dem Überlauf eines in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliederten Re-\n\ngenrückhaltebeckens angenommen, ungeachtet dessen, dass es dazu erst \n\naufgrund starker Regenfälle kommen konnte. Derartige Umstände liegen nicht \n\naußerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst ange-\n\nlegten Gefahrenlage. Für den Streitfall gilt nichts anderes. Feststellungen zu \n\nden vom Kläger behaupteten Mängeln beim Bau und Betrieb der Anlage, die \n\ngegebenenfalls einen Amtshaftungsanspruch oder einen Anspruch aus (rechts-\n\nwidrigem) enteignungsgleichem Eingriff rechtfertigen könnten, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zuguns-\n\nten der Beklagten davon auszugehen, dass die von ihr getroffenen hoheitlichen \n\nMaßnahmen insgesamt rechtmäßig waren. \n\n7 \n\n2. \n\nDer Senat hat in dem genannten Urteil indessen ausdrücklich offen ge-\n\nlassen, ob bei wertender Betrachtung anders zu entscheiden wäre, wenn der \n\nÜberstau des Regenrückhaltebeckens durch einen ganz ungewöhnlichen und \n\nseltenen Starkregen (Katastrophenregen), wie er hier mangels gegenteiliger \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts gleichfalls unterstellt werden muss, ver-\n\nursacht wurde. Er beantwortet diese Frage nunmehr im Anschluss an das zu \n\n§ 2 Abs. 3 HPflG ergangene Senatsurteil BGHZ 159, 19, 22 ff. dahin, dass sich \n\ndie Gemeinde grundsätzlich auch gegenüber der Haftung aus enteignendem \n\nEingriff auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere \n\nGewalt berufen kann. In einem solchen Fall verwirklicht sich zwar ebenso die \n\nständige latente Gefährdung der Anliegergrundstücke. Die auf der Verantwor-\n\ntung für die Herrschaft über bestimmte Gefahrenstellen, insbesondere für den \n\nBetrieb gefährlicher Anlagen, beruhende Haftung des Inhabers, wie sie auch \n\nhier trotz der abweichenden Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs in \n\nRede steht, findet jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ihnen \n\nzugrunde liegenden Bewertung des Gesetzgebers fast durchweg ihre Grenze \n\nan den Wirkungen höherer Gewalt (für die Anlagenhaftung: § 2 Abs. 3 Nr. 3 \n\nHPflG). Das Schadensereignis ist dann letztlich nicht mehr den Risiken der An-\n\nlage, sondern dem von außen kommenden \"Drittereignis\" (hier: Naturkatastro-\n\nphe) zuzurechnen. Eine generelle Ausnahme von diesen Grundsätzen für ein in \n\ndas gemeindliche Kanalnetz eingegliedertes Regenrückhaltebecken ist nicht \n\ngerechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht dem entgegen auf ein allgemein \n\nhöheres Gefährdungspotential von Regenrückhaltebecken sowie auf einen ge-\n\nringeren wirtschaftlichen Aufwand bei deren Errichtung verweist, kann dem im \n\nEinzelfall hinreichend unter dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, \n\ndass die Gemeinde auch bei einem außergewöhnlichen Naturereignis alles ihr \n\nZumutbare zur Verhütung von Schäden getan haben muss (s. sogleich). \n\n8 \n\n3. \n\nEin Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte \n\nsetzt wie allgemein die Berufung auf höhere Gewalt nach ständiger Rechtspre-\n\nchung voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln \n\nauch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende \n\nSorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (vgl. nur Se-\n\nnatsurteil BGHZ 159, 19, 23 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt lässt sich in gleicher \n\nWeise auf die Ersatzpflicht aus enteignendem Eingriff infolge der Überflutung \n\neines Regenrückhaltebeckens übertragen. Es reicht deswegen in solchen Fäl-\n\nlen nicht aus, dass die Gemeinde einen ganz außergewöhnlichen Starkregen \n\nvorträgt. Sie muss darüber hinaus darlegen und notfalls beweisen, dass sie alle \n\ntechnisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren \n\nSicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um einen Überstau des Regenrückhalte-\n\nbeckens und eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, \n\noder dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte. \n\nAls eine solche Gegenmaßnahme kommt vorliegend zumindest der bereits in \n\nder wasserrechtlichen Genehmigung verlangte, eine Überflutung ausschließen-\n\nde Wall in Betracht. \n\n9 \n\n4. \n\nAuf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht das Streitverhältnis nicht \n\ngeprüft. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Vor-\n\nsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht, sollte es hier-\n\nnach erneut zu einer Haftung der Beklagten gelangen, deren Einwand wird \n\nnachgehen müssen, einige Minuten später wäre das Grundstück des Klägers \n\nohnehin durch vom Hang neben dem Regenrückhaltebecken herabfließende \n\nWassermassen in gleicher Weise überschwemmt worden. Die Revision rügt zu \n\nRecht, dass das Berufungsgericht vor Feststellung einer Unaufklärbarkeit des \n\nKausalverlaufs den hierzu von der Beklagten angebotenen Sachverständigen-\n\nbeweis hätte erheben müssen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 29.01.2004 - 17 O 116/03 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 21.04.2005 - 11 U 31/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/iii-zr-121-05","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/iii-zr-121-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:24.970914+00:00"}}